Urteil vom Arbeitsgericht Hagen - 4 BVGa 2/07
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
1
Gründe :
2I.
3Der am 21.09.1966 geborene Antragsteller ist seit dem 02.05.1998 bei der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeber) als Weber zu einem monatlichen Bruttolohn von ca. 3.140,00 Euro beschäftigt und stellvertretender Vorsitzender des im Betrieb des Arbeitgebers gewählten 11-köpfigen Betriebsrates.
4Der Arbeitgeber beschäftigt in seinem Betrieb in S2 ca. 350 Arbeitnehmer.
5Nach Hinweisen auf mögliche Verfehlungen des Antragstellers fanden am 22.01. bzw. 23.01.2007 Gespräche mit den betriebsfremden Personen, S6 H6 und H4 F3, statt, an denen der Mitarbeiter des Arbeitgebers H5 und dessen Verfahrensbevollmächtigter Dr. F2 teilnahmen. Die gegen den Antragsteller von den betriebsfremden Personen S6 H6 und H4 F3 erhobenen Vorwürfe wurden schriftlich unter dem 22. bzw. 23.01.2007 niedergelegt. Wegen der Einzelheiten dieser Aussageniederschriften wird auf Blatt 70 bis 73 der Akte Bezug genommen.
6Mit Schreiben vom 26.01.2007 räumte der Arbeitgeber dem Antragsteller die Gelegenheit ein, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 77 bis 89 der Akte Bezug genommen.
7Am 29.01.2007 erschien der Antragsteller zu einem Gespräch in Begleitung der Betriebsratsvorsitzenden Frau M4, an dem auf Seiten des Arbeitgebers dessen Geschäftsführer W4, der Mitarbeiter H5 und der Verfahrensbevollmächtigte Dr. F2 teilnahm. Wegen der Einzelheiten der Anhörung des Antragstellers wird auf die schriftliche Niederschrift vom 29.01.2007 (Blatt 80 bis 82 der Akte) Bezug genommen.
8Mit Schreiben vom 01.02.2007 (Blatt 59 der Akte) beantragte der Arbeitgeber bei dem Betriebsrat die Zustimmung zu der beabsichtigten fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Antragsteller unter Schilderung des maßgeblichen Kündigungssachverhaltes. In der Anlage zu dem Zustimmungsantrag teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat unter anderem folgendes mit:
9Aus den Zeugenaussagen ergeben sich erhebliche Vorwürfe gegen Herrn F1.
10- Vor rund 4 Jahren ist bei uns eine Hilti-Bohrmaschine gestohlen worden. Nach Aussagen von Herrn H6 ist Herr F1 an dieser Tat jedenfalls beteiligt gewesen. Denn Herr F1 hat nach den Bekundungen von Herrn H6 diesem die Bohrmaschine zum Kauf angeboten.
- Anfang August 2005 ist es zu einem Einbruchsdiebstahl in der Firma gekommen, genauer gesagt im Büro des Betriebsrates. Dort ist ein Bildschirm der Marke Dell und Bargeld in erheblichem Umfang entwendet worden. Nach den Aussagen der Herren H6 und F3 ist davon auszugehen, dass Herr F1 an diesem Einbruch beteiligt war. Herr F3 bekundet in seiner Aussage vom 23.01.2007, dass er im Sommer 2005 von Herrn F1 darauf angesprochen worden sei, ob er diesen Einbruch durchführen wolle. Herr F1 habe dies als "todsichere Sache" bezeichnet. Er wies Herrn F3 auch auf das im Betriebsratsbüro hinterlegte Geld hin. Später berichtete Herr F1 gegenüber Herrn F3 über den erfolgten Einbruch und zeigte ihm den aus dem Betriebsratsbüro gestohlenen Monitor der Marke Dell. Herr H6 berichtet zu diesem Tatkomplex, dass ihm sein Bruder berichtet habe, dass Herr F1 versucht habe, in einer Spielhalle Flachbildschirme der Marke Dell zu verkaufen.
- Schließlich müssen wir davon ausgehen, dass Herr F1 im Sommer des letzten Jahres zumindest versucht hat, vertrauliche Informationen über die Firma P2 an die Konkurrenz zu verkaufen. Aus der Aussage des Zeugen H6 ergibt sich, dass er von Herrn F1 angesprochen wurde, ob er bereit sei, diese Tat zu begehen. In diesem Zusammenhang zeigte er Herrn H6 10 bis 12 Kopien, von denen er selbst sagte, diese seien streng vertraulich. Er habe sie heimlich in der Firma kopiert und anschließend ebenso heimlich mit herausgenommen. Tatsächlich übergab Herr F1 Herrn H6 dann 3 Blätter, eine Kundenliste und eine Analyse über Stärken und Schwächen der Firma P2. Kopien dieser Unterlagen finden sich ebenfalls in der Anlage. Diese Unterlagen sollte Herr H6 ausdrücklich mit der Maßgabe an sich nehmen, sie an die Konkurrenz, das heißt an die konkret benannte Firma R2 zu verkaufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Anlage zu dem Zustimmungsantrag vom 01.02.2007 wird auf Blatt 26 bis 35 der Akte Bezug genommen.
14Bereits am 30.01.2007 wurde dem Antragsteller Hausverbot erteilt.
15Unter dem 05.02.2007 verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zu der beantragten fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Antragsteller mit folgender Begründung:
16Der Betriebsrat sieht die von dem Arbeitgeber vorgebrachten Vorwürfe gegen Kollegen Herrn H1 F1 als äußerst schwerwiegend an. Gleichwohl kann sich der Betriebsrat der Unschuldsvermutung gemäß Artikel 6 MRK nicht entziehen und hält es für erforderlich, dass die nötigen Feststellungen in einem ordentlichen Gerichtsverfahren getroffen werden.
17Unter dem 08.02.2007 beantragte der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht Hagen die Ersetzung der von dem Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Antragsteller. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 BV 8/07 geführt. Ein Anhörungstermin ist für den 08.03.2007 vorgesehen.
18Nachdem der Antragsteller den Arbeitgeber mit Schreiben vom 02.02.2007 außergerichtlich ohne Erfolg zur Aufhebung des Hausverbots und Gewährung des Zutrittsrechts für die Ausübung der Betriebsratstätigkeit aufforderte, hat er mit dem per Telefax am 08.02.2007 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz das vorliegende Verfahren eingeleitet.
19Der Antragsteller bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und ist der Ansicht, dass ihm insbesondere auch unter Berücksichtigung des Behinderungsverbots des § 78 BetrVG das Recht zustehe, das Betriebsgelände zum Zwecke der Ausübung der Betriebsratstätigkeit zu betreten. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe stünden dem Zutrittsrecht schon deswegen nicht entgegen, weil der Arbeitgeber nicht durch die Verhängung eines Hausverbots unter Berufung auf unbewiesene Beschuldigungen die Ausübung der Betriebsratstätigkeit verhindern könne. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Ausübung der Betriebsratstätigkeit durch ein Betriebsratsmitglied, das in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, ausnahmsweise im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 BetrVG verhindert werden könnte, kann dahingestellt bleiben, weil der Arbeitgeber diesen gerichtlichen Weg nicht beschritten habe. Zumindest müsse ihm jedenfalls das Recht eingeräumt werden, an den Betriebsratssitzungen nach vorheriger Anmeldung teilnehmen zu können.
20Der Antragsteller beantragt:
21- Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, es zu unterlassen, ihm den Zutritt zu dem Betriebsgelände H7 34, 34567 S2 zum Zwecke der Teilnahme an Sitzungen des Beteiligten zu 3. nach an den Antragsteller durch den Beteiligten zu 3. erfolgter Einladung zu verbieten.
- Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, es zu unterlassen, ihm den Zutritt zum Betriebsgelände des Antragsgegners in der H7 34, 34567 S2 zum Zwecke der Ausübung von Betriebsratstätigkeit nach vorheriger Anmeldung bei dem Arbeitgeber zu verbieten.
- Dem Arbeitgeber wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. und/oder Ziffer 2. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft gegen einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin angedroht.
Der Arbeitgeber beantragt,
25die Anträge zurückzuweisen.
26Der Betriebsrat hat keinen eigenen Antrag gestellt.
27Der Arbeitgeber ist der Ansicht, dass er zu Recht dem Antragsteller Hausverbot erteilt habe, so dass diesem das geltend gemachte Zutrittsrecht nicht zustehe. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass das Arbeitsverhältnis noch fortbestehe und der Antragsteller noch Mitglied des Betriebsrates sei. Denn trotz der Notwendigkeit der Durchführung des für die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Antragsteller notwendigen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 BetrVG sei ihm nach einer Interessenabwägung nicht zumutbar, die Anwesenheit des Antragstellers auf dem Betriebsgelände auch nur zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit zu dulden. Denn er habe vor allem durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des S6 H6 und H4 F3 vom 09.02.2007 insbesondere glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller an einem Einbruch in das Betriebsratsbüro im August 2005 jedenfalls maßgeblich beteiligt gewesen sei und im Spätsommer des letzten Jahres jedenfalls versucht habe, Betriebsgeheimnisse an den direkten Konkurrenten, die Firma R3 zu verkaufen.
28Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 08.02.2007 (Blatt 112, 113 der Akte), des Mitarbeiters des Antragsgegners P3 H5 vom 09.02.2007 (Blatt 141 bis 143 der Akte), des H4 F3 vom 09.02.2007 (Blatt 144 bis 147 der Akte) und des S6 H6 vom 09.02.2007 (Blatt 148 bis 152 der Akte) Bezug genommen.
29II.
30Die Anträge sind unbegründet.
31Der Arbeitgeber ist nach Ansicht der Kammer nicht verpflichtet, das dem Antragsteller erteilte Hausverbot aufzuheben und ihm im Ergebnis das Zutrittsrecht zum Zwecke der Ausübung der Betriebsratstätigkeit zu gewähren.
32Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass einem Mitglied des Betriebsrates auch während der Dauer des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 BetrVG wegen des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses und der Amtsträgerschaft bis zur rechtskräftigen Entscheidung grundsätzlich ein Anspruch auf eine ungestörte Amtsausübung und damit auch das Recht auf Zutritt zum Betrieb unabhängig von einem erteilten Hausverbot zusteht. Zuzustimmen ist dem Antragsteller auch, dass die Betriebsratstätigkeit eine auf den Betrieb bezogene Tätigkeit ist und somit grundsätzlich im Betrieb stattfindet, so dass ein Betriebsratsmitglied nicht nur einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung, sondern auch auf Zutritt zum Betrieb hat, der grundsätzlich im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbar ist (vgl. LAG München, Beschluss vom 28.09.2005 – 9 TaBV 58/05, Juris; LAG Hamm, Beschluss vom 25.07.2004 – 10 TaBV 61/04). Gleichwohl ist vorliegend die Kammer wegen der Besonderheiten des Einzelfalles der Ansicht, dass der Antragsteller ausnahmsweise kein Zutrittsrecht verlangen kann.
33Der Betriebsrat hat trotz der massiven und schwerwiegenden Anschuldigungen, die der Arbeitgeber unter Berufung auf die eidesstattlichen Versicherungen des H4 F3 und S6 H8 erhoben hatte, die beantragte Zustimmung zu der außerordentlichen Kündigung des Antragstellers lediglich unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung gemäß Artikel 6 Menschenrechtskonvention unter dem 05.02.2007 verweigert, um die Vorwürfe in einem gerichtlichen Verfahren klären zu lassen, so dass der Arbeitgeber gezwungen ist, das Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht durchzuführen, das sich über einen langen Zeitraum hinziehen kann. Angesichts dieser Tatsache, dass der Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung noch längere Zeit im Amt bleiben wird, sind nach Ansicht der Kammer der Ausübung des Zutrittsrechts eines Betriebsratsmitgliedes Schranken gesetzt mit der Folge, dass es nach den Umständen des Einzelfalles absolut untragbar sein kann, dem zur fristlosen Entlassung vorgesehenen Betriebsratsmitglied uneingeschränkt Zutritt zum Betrieb zu gewähren. Bei der Beurteilung dieser Zumutbarkeitsfrage sind dabei nach Ansicht der Kammer im Rahmen einer Interessenabwägung insbesondere auch die Art und die Schwere der dem Betriebsratsmitglied angelasteten Pflichtverletzungen zu berücksichtigen (vgl. LAG München, Beschluss vom 19.03.2003 – 7 TaBV 65/02, NZA-RR 2003, 641; LAG Hamm, Beschluss vom 27.04.1972 – 8 TaBV 6/72). Ausgehend von diesen Grundsätzen waren nach Ansicht der Kammer die Anträge des Antragstellers abzuweisen.
34Der Arbeitgeber hat zum einen durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des H4 F3 vom 09.02.2007 glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller versucht hat, den Versichernden F3 im Spätsommer 2005 dazu zu veranlassen, einen Einbruch in das Betriebsratsbüro durchzuführen, der letztlich auch tatsächlich stattfand. H4 F3 hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 09.02.2007 darüber hinaus erklärt, dass der Antragsteller ihm erklärt haben soll, dass er an dem Einbruchsdiebstahl jedenfalls maßgeblich beteiligt gewesen sei. Damit hat der Arbeitgeber glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller nicht nur an einem Einbruch auf dem Betriebsgelände beteiligt gewesen sei, sondern an einem Einbruch in den Räumlichkeiten, in denen der Antragsteller selbst unter Berufung auf seine Amtsträgerschaft seine Betriebsratstätigkeit ausüben will. Die Kammer hat dabei im Rahmen der Interessenabwägung besonders berücksichtigt, dass der Arbeitgeber nicht "nur" einen Einbruch auf dem Firmengelände, sondern einen Einbruch gerade in das Büro des Betriebsrates als des Repräsentanten der Belegschaft durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des H4 F3 glaubhaft gemacht hat. Denn insoweit hat der Arbeitgeber die Beteiligung des Antragstellers an einem Einbruchsdiebstahl in das Betriebsratsbüro glaubhaft gemacht, bei dem nicht nur das Geld der Betriebsratsvorsitzenden, sondern auch ein Drucker entwendet wurde, der gerade dem Betriebsrat als dem Repräsentant der Belegschaft zur Erfüllung der ihm nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Aufgaben überlassen wurde, so dass die glaubhaft gemachte Tatbeteiligung des Antragstellers im Ergebnis auch gegen den Betriebsrat gerichtet war.
35Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber darüber hinaus glaubhaft gemacht hat, dass der Antragsteller nach der ersten Beschuldigung durch H4 F3 diesen zunächst zum Widerruf der erhobenen Anschuldigungen veranlasst haben soll, was ebenfalls im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen war.
36Der Antragsteller hat die gegen ihn erhobenen und durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des H4 F3 glaubhaft gemachten Vorwürfe lediglich bestritten und trotz der Erörterung dieser Problematik in dem Anhörungstermin ausdrücklich erklärt, dass er "jedenfalls in dieser Instanz eine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe nicht abgeben wird", so dass nach Ansicht der Kammer von dem vom Arbeitgeber insoweit glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen war. Denn in den Fällen, in denen die Glaubhaftmachung der antragsbegründenden Tatsachen ausreichend ist, ist die Glaubhaftmachung auch für deren Widerlegung und den Nachweis von Einwendungen des Verfügungsbeklagten ausreichend (vgl. LAG Köln, Urteil vom 02.11.2005 - 2 Sa 731/05, Juris).
37Bereits die von dem Arbeitgeber glaubhaft gemachte Beteiligung des Antragstellers an dem Einbruch in das Betriebsratsbüro war nach Ansicht der Kammer geeignet, dem Antragsteller das Zutrittsrecht ausnahmsweise zu verweigern. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des S6 H6 vom 09.02.2007 darüber hinaus glaubhaft gemacht hat, dass der Antragsteller versucht haben soll, im Sommer 2006 vertrauliche Unterlagen an den Konkurrenten des Arbeitgebers, die Firma R3, zu veräußern, was ebenfalls jedenfalls eine vorsätzliche schwerwiegende Vertragsverletzung darstellt, die gegen die Interessen des Arbeitgebers und damit auch mittelbar gegen die Interessen der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer gerichtet war. Jedenfalls diese zwei glaubhaft gemachten Verstöße des Antragstellers zusammen machen es nach Ansicht der Kammer dem Arbeitgeber unzumutbar, dem Antragsteller auch nur ein Zutrittsrecht zu den Betriebsratssitzungen zu gewähren, so dass beide Anträge abzuweisen waren.
38Eine Beeinträchtigung der Ausübung der Betriebsratstätigkeit selbst entsteht dadurch nicht, weil für den Antragsteller ein Ersatzmitglied geladen werden kann. Im Übrigen hat der Betriebsrat im Rahmen der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2007 selbst es als sinnvoll erachtet, wenn der Antragsteller bis zur Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe sein Betriebsratsamt ruhen lässt.
39Marschollek
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