Urteil vom Arbeitsgericht Hagen - 1 Ca 857/08
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 2.157,84 Euro festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung von Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung.
3Bei der Beklagten handelt es sich um ein regional tätiges Energieversorgungsunternehmen (EVU), hervorgegangen aus der E1 AG - kommunales Elektrizitätswerk -. Der Kläger war bei der Beklagten als Tarifangestellter (Maschinenbau-Techniker) langjährig tätig. Er bezieht seit dem 01.02.2002 eine Betriebsrente von der Beklagten, deren Einzelheiten aus der Berechnung der Beklagten vom 23.01.2002 ersichtlich sind. Auf die Kopie Bl. 12 d.A. wird Bezug genommen; nach einer Erhöhung der Rente im Zuge einer Anhebung der Tarifgehälter der aktiven Belegschaft zum 01.01.2003 beträgt sie (bis heute so gezahlt) brutto 1.114,04 Euro.
4Die Beklagte ist nicht nur mit eigenen Beschäftigten als EVU am Markt tätig, sondern bildet zugleich eine Konzernobergesellschaft. So übernahm die Beklagte zum 01.12.2001 vollständig die Stadtwerke H1 AG, wandelte diese in die Stadtwerke H1 GmbH um und ist mit dieser durch Unternehmensfachverträge sowie Gewinnabführungsverträge verbunden. Zum 30.08.2006 wurde die Beklagte ihrerseits in den S5-Konzern eingebracht, wobei die maßgeblichen Verträge wenige Tage vor dem 01.07.2006 abgeschlossen wurden, wozu die Beklagte im Kammertermin vom 07.10.2008 mündlich erläutert hat, dass die Einbringung der Beklagten vertraglich unter der Bedingung der Eintragung in die maßgeblichen Register stand, also aus ihrer Sicht jedenfalls nicht auf ein Datum vor dem 01.07.2006 anzusetzen sei.
5Anlässlich der seinerzeitigen Übernahme der Stadtwerke H1 durch die Beklagte schlossen die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, die E1 AG und die Stadtwerke H1 AG mit der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. einen Tarifvertrag über die Zusammenführung der Versorgungsbereiche vom 20.09.2001. Dieser Tarifvertrag regelt unter anderem in § 7 Abs. 2:
6"Für die bis zum 31.12.1992 bei E1 AG eingetretenen Mitarbeiter sieht die VO 1976 in ihrem § 14 eine Anpassung der Werkspension vor. Die bei Eintritt des Versorgungsfalles nach den Bestimmungen des § 9 der VO 1976 ermittelte Werkspension (Gesamtversorgung) wird bei einer tarifvertraglich vereinbarten Änderung der Vergütungstabelle im gleichen Verhältnis angepasst. An Stelle der bei E1 AG von den Tarifpartnern vereinbarten tariflichen Steigerungen treten die tarifvertraglich vereinbarten Erhöhungen der tariflichen Bezüge, die die Tarifpartner für einen durch Verschmelzung der E1 AG und der Stadtwerke H1 AG entstehenden Rechtsträger vereinbaren. ..."
7Die Grundlage der Kläger aktuell bezogenen Werksrente bildet demnach - streitlos - die Versorgungsordnung von 1976 (VO 1976).
8Diese Versorgungsordnung 1976 regelt unter anderem:
9" § 7 Ruhegeldfähiges Einkommen
10- Für die Errechnung der Versorgungsleistungen ist die höchste Monatsvergütung (Anlage 1 zum jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag bzw. vertraglich vereinbarte Monatsvergütung) der dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorhergehenden 3 Jahre zu berücksichtigen. Zum ruhegeldfähigen Einkommen gehören ferner Vorarbeiterzulagen, Zulagen nach § 33 Manteltarifvertrag, Schichtzuschläge, die ruhegeldfähigen Anteile der Zulage nach § 19 MTV und ein Zwölftel der 13. Monatsvergütung. ...
§ 14 Anpassung der Werkspension
12- Die bei Eintritt des Versorgungsfalls nach den Bestimmungen des § 9 (Gesamtversorgung) ermittelte Werkspension wird bei einer tarifvertraglich vereinbarten Änderung der Vergütungstabelle (Anlage 1 zum jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag) im gleichen Verhältnis und zum gleichen Zeitpunkt angepasst. Maßgebend ist die prozentuale Vergütungsänderung in der früheren Vergütungsgruppe des Versorgungsberechtigten.
.....
14- Für außertarifliche Angestellte ist die prozentuale Vergütungsänderung in der höchsten Vergütungsgruppe der jeweils gültigen Vergütungstabelle maßgebend."
Eine Anhebung der Betriebsrente erfolgte zuletzt auf der Grundlage der Bestimmung des § 14 VO 1976 zum 01.01.2003, und zwar streitlos um seinerzeit 2,5%.
16Der Verbraucherpreisindex betrug ausweislich der Veröffentlichungen des statistischen Bundesamtes für Januar 2003 104,0 %-Punkte, für Dezember 2005 bei 109,6 %-Punkte und für Juni 2006 bei 110,3 %-Punkte (Basis 2000=100). Mit der Veröffentlichung des Indexes im Februar 2008 wurden neue Zahlen auf der Basis 2005=100 rückwirkend zum 01.01.2005 ermittelt. Auf die jedermann zugängliche Veröffentlichung unter destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Statistiken/Zeitreihen/WirtschaftAktuell/Basisdaten/Content100/vpi001a,templateId=renderPrint.psml wird Bezug genommen.
17Die Beklagte nahm die Anpassungsprüfung hinsichtlich der Betriebsrenten zum 01.07.2006 vor und schrieb unter dem 07.07.2006 an alle Betriebsrentner mit Einschreiben/Rückschein, darunter auch den Kläger:
18"... Anpassung der Werkspension
19Sehr geehrter ...
20Wir haben mit der Gewerkschaft ver.di für die Jahre 2004 bis 2008 vereinbart, dass keine Veränderungen der Vergütungstabelle erfolgt. Diese Vereinbarung von Nullrunden für die Jahre 2004 bis 2008 hat Auswirkungen auf Ihre Werkspension. Gemäß § 14 Ziffer 1 der Versorgungsordnung 1976 wird Ihre Werkspension bei einer tarifvertraglich vereinbarten Änderung der Vergütungstabelle in gleichem Verhältnis und zum gleichen Zeitpunkt angepasst. Hieraus resultiert, dass eine Anpassung Ihrer Werkspension auf der Basis der Regelung der Versorgungsordnung 1976 in den Jahren 2004 bis 2008 nicht erfolgen wird.
21Eine Anpassung der Werkspension kann sich aber nicht nur auf der entsprechenden Bestimmung der Versorgungsordnung ergeben. § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge schreibt eine Anpassungsprüfung nach billigem Ermessen vor. Dabei sind nach der gesetzlichen Regelung drei Merkmale zu beachten: Der Prüfungsrhythmus, die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers und die Belange des Versorgungsempfängers. Nach dieser gesetzlichen Regelung sind wir verpflichtet, zum 01.07.2006 der Anpassungsprüfungspflicht nachzukommen und die Bezieher der Werkspension darüber zu informieren.
22Nach unserer ausführlichen Prüfung müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass auf dieser Rechtsgrundlage keine Anpassung ihrer Werkspension erfolgt. Der durchschnittliche Jahresüberschuss im Konzern für die Jahre 2003, 2004 und 2005 betrug bezogen auf das Eigenkapital lediglich 4,53 %-Punkte. Es ist davon auszugehen, dass auch in den kommenden drei Jahren keine wesentlich besseren erzielt werden. Mit den erwirtschafteten Jahresüberschüssen liegt die Eigenkapitalrendite unterhalb der vom Bundesarbeitsgericht als Grenze für eine Betriebsrentenerhöhung festgelegten Eigenkapitalrendite in Höhe der Umlaufrendite der Anleihe der öffentlichen Hand mit 2 %-Punkten Risikoaufschlag. Die Prüfung der wirtschaftlichen Lage des M5 Konzerns wird somit zu dem Ergebnis, dass M5 aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, eine Anpassung der Werkspension durchzuführen.
23Trotz fehlender Anpassungsverpflichtungen aufgrund der wirtschaftlichen Lage haben wird das Merkmal "Belange der Versorgungsempfänger" geprüft. Hierzu ist festzustellen, dass das Nettoeinkommen vergleichbarer aktiver Arbeitnehmer des Unternehmens in den vergangenen drei Jahren nicht gestiegen ist. Wegen der bekannten, u. ä. durch Tarifabschlüsse der Jahre 2004 bis 2008 gekennzeichneten tariflichen Entwicklung ist die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer des Unternehmens negativ, so dass auch unter diesem Merkmal keine Verpflichtung zur Anpassung besteht. Ebenso konnte die aktive Belegschaft kein Inflationsausgleich erzielen, so dass auch da keine Anpassung der Betriebsrente zum Inflationsausgleich vorgenommen werden kann.
24Wir bitten daher um Verständnis, dass eine Anpassung ihrer Werkspension aufgrund fehlender gesetzlicher Verpflichtung infolge der oben dargestellten Gründe nicht stattfinden kann.
25Mit freundlichen Grüßen
26Belehrung gem. § 16 Abs. 4 BetrAVG
27Wir sind der Ansicht, dass die unterbliebene Anpassung der Rente zu Recht erfolgt. Gemäß § 16 Abs. 4 BetrAVG müssen wir Sie jedoch auf folgendes hinweisen:
28Die Rentenanpassung gilt als zu Recht unterblieben und M5 ist nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, wenn Sie nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang dieser Mitteilung schriftlich widersprochen haben.
29Gegen diese Entscheidung der Beklagten formulierte der Kläger unter dem 19.10.2007 einen Widerspruch (Bl. 18 d. A.) unter Hinweis auf zwischenzeitlich ergangene erstinstanzliche Urteile des Arbeitsgerichts Hagen, durch die die Beklagte zur Anpassung der Betriebsrente verurteilt worden war. Nach anwaltlicher Aufforderung zur Anpassung der Rente entsprechend der Steigerung des Verbraucherpreisindexes vom 06.03.2008 (Bl. 19 f d.A.) wies die Beklagte das Begehren u.a. mit der Begründung eines verspäteten Widerspruchs gegen die mitgeteilte Anpassungsentscheidung zurück.
30Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Hagen am 15.04.2008 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger in erster Linie das Ziel, die Betriebsrente mit Wirkung zum 01.01.2006, hilfsweise zum 01.07.2006, entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes (Basis 2000=100) durch die Beklagte anpassen zu lassen.
31Er trägt vor:
32Die Beklagte sei zur Anpassung der Betriebsrente verpflichtet, auch wenn der Kläger gegen die mitgeteilte Entscheidung zur ‚Null-Anpassung’ vom 07.07.2006 erst am 19.10.2007 Widerspruch eingelegt habe.
33Die Vorschrift des § 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG, die den Widerspruch gegen eine Anpassungsentscheidung regele, finde vorliegend keine Anwendung. Sie betreffe schon von der systematischen Stellung im Gesetz ausschließlich den Fall der in der Rechtsprechung und im Gesetz so beschriebenen nachholenden Anpassung, nicht aber den vorliegenden Fall der der nachträglichen Anpassung anlässlich einer konkreten Anpassungsentscheidung der Versorgungsschuldnerin.
34Selbst wenn § 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG anwendbar sein sollte, so werde das Schreiben der Beklagten vom 07.07.2006 nicht den Informationsanforderungen gerecht, die das Gesetz verlange. Dementsprechend könne ein verfristeter Widerspruch die gesetzlich bestimmte Fiktion nicht auslösen.
35Die Angaben der Beklagten im o.g. Schreiben seien aus mehreren Gründen fehlerhaft, wie zwischenzeitlich durch die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Hagen in den bereits ausgeurteilten Verfahren bestätigt worden sei.
36So habe die Beklagte die Anpassungsprüfung zu einem unzulässigen Zeitpunkt vorgenommen. Sie habe in der Vergangenheit ihre Anpassungsentscheidungen für alle Betriebsrentner gebündelt, zuletzt zum 01.01.2003. Diese früheren – gebündelten - Entscheidungen durch Erhöhung der Betriebsrenten nach der Versorgungsordnung sei nicht zu korrigieren. Der Turnus der Pflichtprüfung sei durch die Altrenten vorgegeben und richte sich nicht nach den individuellen Rentenbezugsbeginn, so dass die Beklagte in 2006 keine erstmalige Bündelungsentscheidung habe treffen können, sondern nur eine erstmalige Entscheidung bei Neurentnern. Eine weitere Verschiebung von Pflichtprüfungsterminen bei Altrentnern aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten sei nicht zulässig.
37Bezüglich der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Beklagten bei der Anpassungspflichtprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Kläger der Ansicht, dass keine unzureichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten in den kommenden drei Jahren nach der Pflichtprüfung aufgrund der positiven Ergebnisse für das Kalenderjahr 2006 zu prognostizieren sei. Dazu nimmt der Kläger auf die von der Beklagten selbst veröffentlichte Eigenkapitalrendite in den Jahren 2003 bis 2005 von 5,4 bis 5,9 % Bezug. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten ist der Kläger der Ansicht, dass auf den Einzelabschluss der Beklagten abzustellen sei, da Arbeitgeber nicht der Konzern, sondern nur eine einzelne Gesellschaft innerhalb eines Konzerns sein könne. Eine konzernrechtliche Betrachtung sei nach der Rechtsprechung nur zum Schutz des Arbeitnehmers bzw. Betriebsrentners bei Schaffung eines entsprechenden Vertrauenstatbestandes oder entsprechender konzernrechtlicher Verpflichtungen zulässig. Auf die Unentwirrbarkeit der Ertragslage, insbesondere bezüglich der getroffenen Abschreibungen, dürfe sich nicht derjenige darauf berufen, der diese Unentwirrbarkeit verursacht habe. Die Beklagte könne in ihrem Konzernabschluss nur die Verluste der beherrschten Unternehmen berücksichtigen, die für sie steuerlich vorteilhaft seien.
38Im übrigen sei hierzu zu bedenken, dass die Beklagte selbst in den S5-Konzern eingebracht worden sei.
39Die Beklagte könne - anders als im Schreiben vom 07.07.2006 mitgeteilt - für sich auch nicht die Fiktion der Erfüllung der Pflichtprüfung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG in Anspruch nehmen, wenn die Anpassung der Betriebsrenten nicht geringer ist, als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum.
40Darüber hinaus habe die Beklagte die Entwicklung der Nettoeinkommen vergleichbarer aktiver Beschäftigter zur Ermittlung der sog. reallohnbezogenen Obergrenze nicht richtig ermittelt und auch in der Mitteilung vom 07.07.2006 nicht zutreffend dargestellt, indem sie auf die Stagnation der tariflichen Vergütungstabellen hingewiesen hat.
41Hierzu meint der Kläger, dass sich aus der gezielten Vereinbarung der Erhöhung der nichtruhegehaltsfähigen Vergütungsbestandteile seit 1999 bei der Beklagten der Schluss ziehen lasse, dass diese die Erhöhung der Betriebsrenten nach der Versorgungsordnung bewusst umgehe. Dabei sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Vergütungsfindung zunehmend willkürlich sei, da die Vergütungsstrukturen der Vergütungstarife bei der Beklagten durch die versäumte Anpassung der Tätigkeitsbilder veraltet seien.
42Bei der Vergleichsberechnung zur reallohnbezogenen Obergrenze sei die Bezugnahme der Beklagten auf die stagnierende Tabellenvergütung unzulässig. Hierzu behauptet der Kläger, der Anstieg der Löhne und Gehälter nach den Gewinn- und Verlustrechnungen der Beklagten habe immer auch zu einem Nettolohnzuwachs der Arbeitnehmer geführt, auch in dem Zeitraum 2003 bis 2005, da die öffentlich-rechtlichen Abzüge nicht gestiegen seien.
43Schließlich ist der Kläger der Ansicht, dass die fehlende Billigkeit der unrechtmäßig durchgeführten Anpassungsprüfung der Beklagten zu einer Anpassung seiner Betriebsrente auf der Grundlage der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland führen müsse. Hieraus resultiere - unstreitig - eine monatliche Differenz von 59,94 Euro, bis zum Kammertermin am 07.10. die Klageforderung.
44Der Kläger beantragt,
451. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.037,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 59,94 Euro seit dem 02. eines jeden Kalendermonats, beginnend mit dem 02.01.2006 und endend mit dem 02.10.2008, zu bezahlen,
462. die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01. des auf die Kammerverhandlung folgenden Monats zusätzlich zu der monatlichen Werksrente in Höhe 1.114,04 Euro brutto weitere 59,94 Euro brutto monatlich an den Kläger zu bezahlen.
47Die Beklagte beantragt,
48die Klage abzuweisen.
49Sie trägt vor:
50Es bestünden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit.
51Die Klage sei aber auch unbegründet, da im Verhältnis zum Kläger die Anpassung der Betriebsrente als zu Recht unterbleiben gelte, weil ein fristgemäßer Widerspruch des Klägers - unstreitig - nicht vorliege.
52Die Vorschrift des § 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG sei auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar.
53Die Mitteilung der Beklagten vom 07.07.2006 werde den Informationsanforderungen des Gesetzes gerecht. Die Beklagte habe dem Kläger genau die tragenden Gesichtspunkte mitgeteilt, die sie zu einer ‚Null-Anpassung’ bewogen haben. Dabei komme es nicht auf die endgültige - ggf. durch die Gerichte zu beurteilende - materiell-rechtliche Lage an. Vielmehr könnten Parallelen zu anderen Fallgestaltungen gezogen werden, wo es auf die subjektive Determination ankomme, wie z.B. bei der Anhörung des Betriebsrates bei § 102 BetrVG.
54Im übrigen seien die Angaben der Beklagten auch zutreffend:
55Die Beklagte habe bezüglich des Prüfungszeitpunktes zum 01.07.2006 die Pflichtprüfungsentscheidung zu diesem Zeitpunkt bündeln dürfen. Die Anpassung der Vorjahre nach § 14. 1 der Versorgungsordnung 1976 enthalte keine eigene Entscheidung zur Bündelung. Die Beklagte habe erstmals 2006 wegen der stagnierenden Gehaltsentwicklung eine Anpassungsentscheidung treffen müssen.
56Der Konzernabschluss zur Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lage sei die maßgebliche Bezugsgröße und nicht der Abschluss betreffend die eigene operative Tätigkeit der Beklagten. Das Kapital sei in ihrem Konzern rechtlich so verbunden, dass es als Einheit zu betrachten sei und sich die eigene wirtschaftliche Lage der Beklagten nur vollständig aus dem Konzernabschluss ergäbe. Das Abstellen auf den Konzernabschluss sei betriebswirtschaftlich geboten, da der Einzelabschluss Unwägbarkeiten abhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der Geschäfte mit dem selben wirtschaftlichen Erfolg, wie z. B. beim Unternehmenserwerb, beinhaltet. Bei einem Konzernabschluss seien konzerninterne realisierte Gewinne und Verluste zu eliminieren. Auch berücksichtige der Konzernabschluss nicht nur negative Entwicklungen, sondern auch die positiven Ergebnisse der Töchter der Beklagten, wie der Stadtwerke H1 GmbH, der Systemhaus H2 GmbH, der I1 GmbH, der Krankenhausservice H3 GmbH, der N1 GmbH, der V3-L2 M1 GmbH & Co. Immobilien KG und der IT-Dienstleistungs-Gesellschaft mbH.
57Als Sonderereignis sei der Erwerb der Stadtwerke H1, insbesondere die Abschreibung auf erworbene stille Reserven zu berücksichtigen. Die Abschreibung auf erworbene stille Reserven mindere auch die Eigenkapitalrendite des Einzelabschlusses. Darüber hinaus sei die Rücknahme von Abschreibungen der Beteiligungsansätze zu berücksichtigen, wie bei der Systemhaus H2 GmbH, der W2 E2 GmbH und der I1 GmbH.
58Die Einbindung in den S5-Konzern spiele schon wegen der zeitlichen Lage keine Rolle.
59Wegen des umfassenden Vortrages der Beklagten zu ihrer Auffassung, welche Besonderheiten bei der Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten sein, wird auf die Schriftsätze vom 30.06.2008 und vom 29.09.2008 ausdrücklich Bezug genommen.
60Mit der Vergleichsberechnung zur reallohnbezogenen Obergrenze erfülle die Beklagte die Voraussetzungen der Fiktion nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG.
61Schlussendlich ist die Beklagte der Ansicht, dass für den Fall, dass ihre Anpassungsentscheidung nicht rechtmäßig sei, die Betriebsrenten nicht in Höhe des Verbraucherpreisindexes anzupassen seien, sondern dass eine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage zur Bestimmung der Rentenanpassung erfolgen müsse.
62Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
63Entscheidungsgründe
64I.
65Die Klage ist mit den zuletzt formulierten Zahlungsanträgen zulässig. Sie beinhaltet zwar auch zukünftige Leistungen aus der Versorgungszusage der Beklagten. Allerdings steht das der Zulässigkeit nicht entgegen, da die Beklagte klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, die vom Kläger begehrte (erhöhte) monatliche Betriebsrente nicht zahlen zu wollen.
66Insoweit liegt zweifelsohne eine Fall der §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 259 ZPO vor, wonach bei der Besorgnis, die Beklagte werde auch zukünftig nicht leisten, entsprechende Klageerhebung möglich ist.
67Bedenken wegen des Leistungsantrages im Hinblick auf die vom Kläger errechneten Rückstände bestehen ohnehin nicht.
68II.
69Die Klage ist nicht begründet.
70Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten und dem Umfange nach aus den Klageanträgen ersichtlichen Höhe einer monatlich erhöhten Betriebsrente gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG i.V.m. der Versorgungsordnung der Beklagten aus dem Jahre1976 (im folgenden: VO 1976).
711.
72Vorauszuschicken ist, dass allerdings die grundlegenden Voraussetzungen für die Zahlung einer Betriebsrente durch die Beklagte an den Kläger nicht im Streit sind, als da sind die erforderliche Versorgungszusage (hier § 1 Abs. 1 BetrAVG i.V.m. VO 76) und der Eintritt des Versorgungsfalles im Sinne der VO 1976.
732.
74Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer erhöhten Betriebsrente besteht nicht, da die Anpassung im Rahmen der von der Beklagten im Schreiben vom 07.07.2006 mitgeteilten Anpassungsprüfung als zu Recht unterblieben gilt, § 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG. Denn der Kläger hat - streitlos - nicht innerhalb von drei Kalendermonaten nach Mitteilung der Anpassungsentscheidung Widerspruch hiergegen eingelegt.
752.1.
76§ 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG ist auf die vorliegende Fallkonstellation anwendbar, in der es um die Überprüfung einer konkreten Anpassungsentscheidung des Versorgungsschuldners zu einem bestimmten Anpassungsstichtag geht (sog. nachträgliche Anpassung; vgl. zur Begrifflichkeit Blomeyer/Otto, BetrAVG 4. A., § 16 Rdnr. 97).
772.1.1.
78In der Systematik des § 16 BetrAVG ("Anpassungsprüfungspflicht") lässt sich der Abs. 4 S. 2 wie folgt einordnen:
79Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat die Beklagte alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Sodann beschreiben die Abs. 2 und 3 Gestaltungen, in denen die Anpassungsprüfungspflicht als erfüllt fingiert wird bzw. entfällt.
80Der hier maßgebliche Absatz 4 beschreibt dann in seinem Satz 1, dass der Versorgungsschuldner zu einem Nachholen der Anpassung nicht verpflichtet ist, wenn er nach Absatz 1 eine rechtmäßige und ermessenfehlerfreie Entscheidung zur Anpassung getroffen hat. Satz 2 fingiert sodann eine Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Versorgungsempfänger in schriftlicher Form über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens unterrichtet wurde und trotz einer "Rechtbehelfsbelehrung" nicht binnen drei Monaten widerspricht.
812.1.2.
82Nach Auffassung der Kammer lässt sich hieraus nicht ableiten, Abs. 4 S. 2 sei lediglich auf den Fall der nachholenden Anpassung anwendbar.
83Hierfür spricht nicht die in eckige Klammern gesetzte Absatzüberschrift "Nachholen der Anpassung", da es sich schon nicht um eine amtliche Überschrift handelt. Diese lautet vielmehr - als Überschrift des ganzen § 16 - "Anpassungsprüfungspflicht" und beschreibt somit alle Fälle der Anpassung, also sowohl die nachträgliche wie auch die nachholende Anpassung. In der Gesetzesbegründung (Änderung des BetrAVG durch das RRG 1999, BGBl I 1997, 3027, 3028) heißt es hierzu nur (BT-Drucksache 13/8011, S. 73 linke Spalte), dass die bisher in der Praxis gebräuchliche Überschrift amtlich werde. Das indessen die Bestimmung des § 16 BetrAVG immer schon nach einhelliger Auffassung alle Formen der Betriebsrentenanpassung erfasste, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
84Auch beschreibt § 16 Abs. 4 S.2 BetrAVG, dass eine "Anpassung ... als zu Recht unterblieben (gilt)", schränkt also nicht weiter ein. Der Begriff der Anpassung wiederum nimmt Rückbezug auf § 16 Abs. 4 S.1 BetrAVG, der von einer Anpassung von Leistungen nach Abs. 1 spricht, womit auf den Grundsatz (s.o. 2.1.1.) Bezug genommen wird, der indessen jede Anpassungsform erfasst.
85Hierfür spricht schließlich auch die amtliche Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drucksache 13/8011, S. 74 linke Spalte), wonach "der Arbeitgeber ... bereits nach drei Monaten Gewissheit über den Bestand seiner Entscheidung (hat)". Der ‚Bestand der Entscheidung’ ist umfassend, ohne dass hier irgendwelche Beschränkungen zum Ausdruck gekommen sind.
86Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass § 16 Abs. 4 S.2 BetrAVG vorliegend anwendbar ist (wie hier für die nachträgliche Anpassung auch Blomeyer/Otto aaO, § 16 Rdnr. 101 a.E.; Förster/Rühmann/Cisch, Betriebsrentengesetz 11. A., § 16 Rdnr. 25).
872.2.
88Die Beklagte ist mit dem Inhalt der Mitteilung vom 07.07.2006 den Informationsanforderungen des § 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG gerecht geworden mit der Folge, dass der Kläger zur Abwendung des Fiktionseintritts des S. 2 innerhalb der Frist von drei Kalendermonaten der übermittelten Anpassungsentscheidung hätte widersprechen müssen.
892.2.1.
90Die Anforderungen an die schriftliche Darlegung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Vor diesem Hintergrund ist zumindest in der Literatur anerkannt, dass dem Arbeitgeber ein gewisser Beurteilungsspielraum im Hinblick darauf zusteht, in welchem Umfang er dem Betriebsrentner Informationen erteilen muss (Kemper u.a., BetrAVG 2. A., § 16 Rdnr. 98). Ebenso verhält sich hierzu die Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drucksache 13/8011 aaO), die lediglich formuliert, dass die Begründung die ‚maßgebenden’ Gründe für die Nichtanpassung erhalten sollte, damit der Versorgungsempfänger die Entscheidung nachvollziehen kann. So beschreiben u.a. Blomeyer/Otto Rdnr. 103 aaO, dass - auch - wegen der in der Literatur und Rechtsprechung teilweise umstrittenen Anpassungskriterien eine kurze und bündige Darstellung genügen sollte.
912.2.2.
92Hiervon ausgehend genügt der Inhalt des Schreibens vom 07.07.2006 den gesetzlichen Anforderungen des § 16 Abs. 4 S.2 BetrAVG, ohne dass es darauf ankäme, dass die Beklagte möglicherweise materiell-rechtlich ‚falsche’ Kriterien zur Anwendung gebracht hat, wie zumindest erstinstanzlich von allen Kammern des Arbeitsgerichts Hagen in mehreren Verfahren bereits entschieden wurde. Auf die Wiedergabe der angesprochenen Entscheidungen wird insoweit verzichtet, da sie in ihren Grundzügen sowohl den Parteien wie auch den Prozessbevollmächtigten bekannt sind.
93Maßgeblich kann nämlich, wie sich aus 2.2.1 ergibt, nicht die Rechtslage sein, wie sie sich u.U. nach Durchführung des arbeitsgerichtlichen Instanzenzuges darstellt, sondern nur die Lage, die der Versorgungsschuldner im Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung für maßgeblich hält (so ausdrücklich Blomeyer/Otto aaO Rdnr. 103 a.E. unter Hinweis auf Vienken, DB 2003, 994). Es kommt nämlich allein darauf an, dass der Versorgungsempfänger selbst hinreichende Anhaltspunkte erhält um die Rechtmäßigkeit der Anpassungsentscheidung überprüfen zu können, wobei die Anforderungen auch hier nicht zu hoch gestellt werden können, da das Gesetz keine Begründung des vom Rentner zu erhebenden Widerspruches verlangt.
94So hat die Beklagte im Hinblick auf alle in § 16 Abs. 1 wie auch in Abs. 2 genannten Kriterien zurückgegriffen und die aus ihrer Sicht bestehende wirtschaftliche Lage des Unternehmens anhand der Eigenkapitalrendite und die Entwicklung der Nettolohneinkommen der aktiven Beschäftigten dargestellt.
95Zwar moniert der Kläger, dass die Beklagte nicht die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, sondern des Konzerns - und das ohne Berücksichtigung der Einbindung in den S5-Konzern - dargestellt habe. Dabei darf aber nach den o.g. Kriterien nicht übersehen werden, dass es nach Auffassung der Beklagten, die sie auch vehement zur materiellen Rechtslage im vorliegenden Rechtsstreit vertritt, zur Darstellung der wirtschaftlichen Lage eben des Unternehmens als Versorgungsschuldnerin gerade auf das Konzernergebnis ankomme, da ihre eigene wirtschaftliche Lage durch die Konzernmuttereigenschaft gekennzeichnet sei. Wenn sie diese - ggf. unzutreffende - Auffassung zur Grundlage der Information nach § 16 Abs. 4 S.2 BetrAVG macht, führt das indessen nicht - wie ausgeführt - zu einer Bewertung der Anpassungsmitteilung als unzureichend, sondern bei rechtzeitigem Widerspruch des Versorgungsempfängers im folgenden Zahlungsprozess ggf. zu einer Verurteilung der Beklagten (wie in den bereits entschiedenen Rechtsstreitigkeiten geschehen).
96Auch die Nichtberücksichtigung der zum Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung der Beklagten (01.07.2006) bereits vertraglich vereinbarten - aber wohl rechtlich noch nicht vollzogenen - Einbindung in den S5-Konzern ist vor dem Hintergrund der Informationspflichten aus § 16 Abs. 4 S.2 BetrAVG nicht zu beanstanden, da jedenfalls streitlos keine wirtschaftlichen Daten vorliegen konnten - allein wegen des Zeitpunktes - die mitteilungs- oder berücksichtigungsfähig waren.
97Wegen des Inhaltes der Mitteilung zur Nettolohnentwicklung aktiver Beschäftigter kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden: auch hier hat sie subjektiv allein auf die Tarifabschlüsse abgestellt und das dem Kläger mitgeteilt. Diese Subjektivität der gesamten Anpassungsentscheidung der Beklagten wird besonders deutlich in der von ihr formulierten ‚Rechtsbehelfsbelehrung’, in der sie ausdrücklich darauf hinweist, dass nach ihrer ‚Ansicht’ die Rentenanpassung zu Recht unterblieben sei, was allerdings nicht zu beanstanden ist.
98Danach war für die Versorgungsempfänger klar, dass die Beklagte subjektiv ihre Anpassungsentscheidung zu § 16 Abs. 1 BetrAVG auf das Ergebnis des M5 Konzerns und nicht auf ihr eigenes Ergebnis als operativ am Markt tätiges EVU und auf die Reallohnentwicklung aktiver Beschäftigter aufgrund der Tariflohnentwicklung - keine tarifvertraglich vereinbarte Änderung der Vergütungstabelle - gestützt hat. Das macht die Entscheidung im o.g. Sinne (2.2.1.) nachvollziehbar (wenn auch nicht, wie beschrieben, unbedingt materiell-rechtlich richtig).
992.2.3.
100Den im Gesetz in § 16 Abs. 4 S.2 BetrAVG vorgesehenen Hinweis auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs enthält die Anpassungsmitteilung der Beklagten streitlos.
101Zusammenfassend ist nach alledem festzuhalten, dass § 16 Abs. 4 S.2 BetrAVG auf den streitgegenständlichen Sachverhalt der nachträglichen Anpassung der Betriebsrente anwendbar ist und der Inhalt der Mitteilung der Beklagten vom 07.07.2006 unter Beachtung des ihr vom Gesetzgeber zuerkannten Beurteilungsspielraumes den Anforderungen des Abs. 4 S. 2 genügt.
1023.
103Auf die umfassenden Ausführungen beider Parteien zur materiellen Richtigkeit der Anpassungsentscheidung kam es demnach nicht an.
104III.
105Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO als unterlegene Partei zu tragen.
106Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Seine Höhe bemisst sich nach dem dreifachen Jahresbetrag der klageweise geltend gemachten Differenz, § 42 Abs. 3 S. 1 GKG; Rückstände sind nach der gesetzlichen Bestimmung des § 42 Abs. 5 S.1 GKG nicht hinzuzurechnen.
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