Urteil vom Arbeitsgericht Hagen - 5 Ca 146/10
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73,98 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 24,66 Euro brutto seit 16.04.2010 und auf 49,32 Euro brutto seit 12.10.2010 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.241,89 Euro festgesetzt.
5. Die Berufung wird für die Beklagte nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob dem Kläger für die Zeit von Fahrten mit dem Firmenfahrzeug vom Sitz der Beklagten zu auswärtigen Baustellen und zurück in den Monaten September 2009 bis Juli 2010 außer der tarifvertraglichen Auslösung Lohnansprüche zustehen sowie ob die Beklagte zur Entgeltfortzahlung während der Wahrnehmung von drei Gerichtsterminen, bei denen das persönliche Erscheinen auch des Klägers angeordnet wurde, verpflichtet ist.
3Der am 06.07.1969 geborene Kläger ist seit dem 01.12.1992 bei der in H1 ansässigen Beklagten als Elektromechaniker beschäftigt sowie Mitglied des Betriebsrates. In § 1 Ziffer 2. ihres ursprünglichen Arbeitsvertrages haben die Parteien die Anwendbarkeit der „für das Maschinenbauer-, Schlosser- und Metallhandwerk, Fachverband Metall NRW", jeweils gültigen tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart. Dabei geht es nach der aktuellen Bezeichnung des einschlägigen Tarifbereichs um die Tarifverträge „für das Metallbauerhandwerk, Feinmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen", zu denen auch der jeweils gültige Lohntarifvertrag gehört. Dieser sieht unter II. insgesamt 6 Lohngruppen vor, regelt unter IV. die Stundenlohntarife für die einzelnen Lohngruppen und enthält unter „VII. Auswärtige Arbeiten (Montagearbeiten)" die folgenden Bestimmungen:
4„1. Notwendiges Fahrgeld wird bei Arbeiten auf auswärtigen Arbeitsstellen
5erstattet für Fahrten zwischen der auswärtigen Arbeitsstelle und dem Sitz
6des entsendenden Betriebes.
7Es wird das übliche Fahrgeld zur Benutzung des billigsten zur Verfügung
8stehenden öffentlichen Verkehrsmittels für Hin- und Rückfahrt vergütet.
92. Beträgt die Entfernung vom Sitz des Betriebes bis zur auswärtigen
10Arbeitsstelle mehr als eine Wegstrecke von 5 Kilometer, wird dem Mit-
11arbeiter je Montagearbeitstag neben dem Fahrgeld Auslösung nach
12folgender Staffel gezahlt:
13in Zone 1 von 5 bis 10 km 60 % des tariflichen Ecklohnes,
14in Zone 2 von 11 bis 20 km 120 % des tariflichen Ecklohnes,
15in Zone 3 von 21 bis 30 km 150 % des tariflichen Ecklohnes,
16in Zone 4 von 31 bis 50 km 250 % des tariflichen Ecklohnes,
17in Zone 5 über 50 km 280 % des tariflichen Ecklohnes.
18Der tarifliche Ecklohn ist der Tariflohn der Lohngruppe 3, 2. Gesellenjahr.
193. Der Anspruch auf Auslösung setzt die Einhaltung der vollen betriebs-
20üblichen täglichen Arbeitszeit auf der auswärtigen Arbeitsstelle voraus.
21Überstunden zählen nicht zur betriebsüblichen Arbeitszeit.
22…"
23Unter dem 31. Oktober 2008 teilte die Beklagte mit der Überschrift „Nachtrag zum Arbeitsvertrag" (Blatt 136 d. A.) dem Kläger mit, dass mit Wirkung vom 01.11.2008 sein Stundenlohn nunmehr 16,44 Euro brutto beträgt, der sich auf der Grundlage der „Tarifgruppe 5" zusammensetze aus dem Grundlohn von 13,82 Euro, der Montagezulage von 0,69 Euro, der Leistungszulage von 1,66 Euro und einer widerruflichen, bei Tariferhöhungen anrechenbaren übertariflichen Zulage von 0,27 Euro.
24Mit seiner am 21.01.2010 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Klage vom 20.01.2010 (Blatt 1 – 3 d. A.) verlangt der Kläger unter Vorlage der Kopien von Stundennachweisen (Blatt 4 – 8 d. A.) und von vorprozessualen Geltendmachungsschreiben vom 06.01.2010 (Blatt 9 – 11 d. A.) die Vergütung von Fahrtzeiten an einzelnen Tagen in den Monaten September bis November 2009, insgesamt 13,5 Stunden, mit dem Stundenlohn von 16,44 Euro brutto, mithin den Betrag von 221,94 Euro brutto nebst Zinsen. Wegen der Stundenzahlen für die bestimmten Tage wird auf die Klageschrift vom 20.01.2010 auf Seite 3 (Blatt 3 d. A.) und wegen der Detailangaben zu den jeweiligen Fahrten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 30.07.2010 auf den Seiten 1 – 3 (Blatt 47 – 49 d. A.) Bezug genommen.
25Gegenstand der am 14.04.2010 bei Gericht eingegangenen Klageerweiterung vom 13.04.2010 (Blatt 20, 21 d. A.) ist die Forderung von weiteren 69,87 Euro brutto nebst Zinsen, die sich für insgesamt 4,25 vom Kläger vorgebrachte Stunden ergeben, nämlich im Wesentlichen Fahrzeiten von 1,75 Stunden am 01.12.2009 und von 1 Stunde am 03.12.2009 sowie 1,5 Stunden für die Arbeitsverhinderung des Klägers durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens in dem Gütetermin des Parallelverfahrens – 5 Ca 2934/09 – am 15.01.2010. Hinsichtlich der Detailangaben zu den Fahrten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 30.07.2010 auf Seite 3 (Blatt 49 d. A.) verwiesen.
26Nachdem der Kläger Anfang Februar 2010 von dem Prokuristen W1 telefonisch angewiesen worden war, das Firmenfahrzeug nicht mehr nach seiner Arbeit auf den auswärtigen Baustellen mit nach Hause zu nehmen, sondern nunmehr im Betrieb abzustellen, begibt er sich vor und nach der Tätigkeit auf einer auswärtigen Baustelle stets zum Firmensitz der Beklagten. Vor diesem Hintergrund sind Gegen-stand der am selben Tage vorab per Telefax (Blatt 33 – 35 d. A.) bei Gericht eingegangenen Klageerweiterung vom 13.07.2010 (Blatt 39 – 41 d. A.) auf Zahlung von weiteren 378,12 Euro brutto nebst Zinsen im Wesentlichen Fahrten im Zeitraum vom 01.03. bis 11.05.2010 im Umfang von insgesamt 23 Stunden. Wegen der Stundenzahlen für die einzelnen Tage wird auf die Klageerweiterung vom 13.07.2010 (Blatt 39 – 41 d. A.) und wegen der Detailangaben zu den jeweiligen Fahrten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 30.07.2010 auf Seite 4 (Blatt 50 d. A.) sowie vom 07.09.2010 (Blatt 84 – 86 d. A.) verwiesen und Bezug genommen.
27Im weiteren Verlauf teilte die Beklagte unter dem 06.08.2010 als „Nachtrag zum Arbeitsvertrag" (Blatt 137 d. A.) dem Kläger mit, dass mit Wirkung vom 01.06.2010 sein Stundenlohn 15,84 Euro brutto betrage, der sich auf der Grundlage der „Tarifgruppe 5" zusammensetze aus dem Grundlohn von 14,08 Euro, der Montagezulage von 0,70 Euro, der Leistungszulage von 1,06 Euro und der widerruflichen, bei Tariferhöhungen anrechenbaren übertariflichen Zulage von 0,00 Euro. Unter dem 08.09.2010 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat die „Vereinbarung über die Zahlung der Auslösung gemäß des der Betriebsvereinbarung vom 15.12.1999 zugrundelegten Tarifvertrages" (Blatt 108, 109 d. A.), welche für alle Monteure der Beklagten gilt (§ 1). Zum „Zweck der Vereinbarung" heißt es in § 3 Abs. 1: „Die gezahlte Auslösung nach Entfernungspauschalen … wird nach wie vor, d. h. seit Zugrundelegung des Tarifvertrages, als jeweilige Abgeltung für die Fahrtzeiten vom Firmensitz zur auswärtigen Baustelle sowie von dieser zum Firmensitz zurück angesehen". Wegen der weiteren Regelungen, auch zur Höhe der Auslösungssätze in § 4, wird auf den Inhalt der Kopie der Betriebsvereinbarung auf Blatt 108 und 109 d. A. Bezug genommen.
28Mit seiner am 14.09.2010 bei Gericht eingegangenen Klageerweiterung vom 13.09.2010 (Blatt 87 – 89 d. A.) verlangt der Kläger die Zahlung von weiteren 920,27 Euro brutto nebst Zinsen für den Monat Juni 2010. Dieser Forderungsbetrag setzt sich zusammen zunächst aus der Vergütung für insgesamt 51,75 Stunden mit einem vom Kläger beanspruchten Stundenlohn von 16,71 Euro brutto, wobei es um die im Geltendmachungsschreiben vom 27.07.2010 (Blatt 90 bis 92 d. A.) aufgezählten 38 Stunden für die Hin- und Rückfahrten mit dem Firmenfahrzeug vom Betriebssitz zum Kunden V1 in M1 und zurück, um 10 Stunden für die Teilnahme an einem Betriebsräteseminar am 14.06.2010, um eine 2,75-stündige Betriebsratssitzung am 24.06.2010 sowie um eine jeweils halbstündige Besprechung am 29. und 30.06.2010 in den Betriebsräumen der Beklagten nach der regulären Arbeitszeit des Klägers geht. Zudem begehrt der Kläger den tariflichen Mehrarbeitszuschlag von 25 % für eine Mehrarbeit von 2 Stunden am 14.06.2010 sowie die Differenz zwischen dem beanspruchten Stundenlohn von 16,71 Euro brutto und dem gezahlten Stundensatz von 16,44 Euro brutto für die von der Beklagten in der Abrechnung für Juni 2010 (Blatt 93 d. A.) insgesamt ausgewiesenen 151,75 Stunden einschließlich höherer Zuschläge für die abgerechneten Überstunden.
29Schließlich enthält die am 08.10.2010 bei Gericht eingegangene Klageerweiterung vom 06.10.2010 (Blatt 110, 111 d. A.) die Forderung von weiteren 651,69 Euro brutto für den Monat Juli 2010. Diese resultiert aus den im Geltendmachungsschreiben vom 13.09.2010 (Blatt 112, 113 d. A.) aufgezählten 36 Stunden für die Hin- und Rückfahrten mit dem Firmenwagen vom Betriebssitz zum Kunden V1 in M1 und zurück sowie der Vergütung von 3 Stunden für die Teilnahme an den Kammerterminen am 06.07.2010 um 10.30 Uhr in dem Verfahren - 5 Ca 2934/09 – und am 20.07.2010 um 09.00 Uhr im vorliegenden Rechtsstreit, nachdem jeweils auch das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden war.
30Der Kläger beruft sich für die Vergütungspflicht der Beklagten hinsichtlich der von ihm durchgeführten Fahrten mit dem Firmenfahrzeug zu den auswärtigen Baustellen und zurück insbesondere auf das rechtskräftige Urteil des LAG Hamm vom 12.02.2009 – 8 Sa 1576/08 -, wobei sich sein Anspruch aus § 612 BGB ergebe, weil die betreffenden Fahrtzeiten im Interesse der Beklagten anfallen würden. Deshalb komme es weder auf die Bezeichnung als „Materialfahrt" an, noch darauf, welche Verrichtungen er am Firmensitz zu erbringen gehabt habe, bevor er zur auswärtigen Baustelle gefahren sei. Die Vergütungspflicht für diese Fahrtzeiten gelte umso mehr, wenn er am Betriebssitz zunächst auf der Baustelle benötigtes Material oder erforderliche Ersatzteile hätte aufnehmen müssen. Auch die an ihn gezahlte Auslösung stelle keinen Ersatz für seinen betreffenden Vergütungsanspruch dar, wie die 8. Kammer des LAG Hamm in dem vorgenannten Urteil für einen anderen Tarifvertrag entschieden habe. Es komme hinzu, dass es für ihn aus den in seinem Schriftsatz vom 27.01.2011 unter II. auf den Seite 3 und 4 (Blatt 131 und 132 d. A.) dargelegten Gründen gar nicht ermittelbar sei, für welche Tage die gezahlte Auslösung gelten solle. Deshalb bestreite er, dass er für die streitgegenständlichen Tage überhaupt Auslösungsbeträge erhalten habe. Allerdings sei er ohnehin der Ansicht, dass ihm neben der tariflichen Auslösung auch die eingeklagte Fahrzeitvergütung zustehe. Daran könne die Betriebsvereinbarung vom 08.09.2010 (Blatt 108, 109 d. A.) wegen der in § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geregelten Sperrwirkung durch den Tarifvertrag ebenfalls nichts ändern.
31Soweit es um die Fahrten zu und die Teilnahme an Betriebsratssitzungen am 24. und 27.11.2009, am 03.12.2009, am 15.04.2010 und 24.06.2010 gehe, ergebe sich sein Entgeltanspruch aus § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG. Es sei auch noch die Vergütung zu zahlen für die 10 Stunden am 14.06.2010, als er an einem Betriebsräteseminar teilgenommen habe. Dasselbe gelte für die Zeiten seiner Anwesenheit in den Gerichtsterminen am 15.01. sowie 06. und 20.07.2010 von jeweils 1,5 Stunden aufgrund der Anordnung seines persönlichen Erscheinens, wobei insoweit ein Vergütungsanspruch nach § 616 Satz 1 BGB bestehe, wie dem ebenfalls rechtskräftigen Urteil des LAG Hamm vom 02.12.2009 – 5 Sa 710/09 – entnommen werden könne.
32Schließlich habe er ab dem Monat Juni 2010 Anspruch auf einen Stundenlohn von 16,71 Euro brutto. Denn mit Wirkung zum 01.01.2010 sei eine Tariflohnerhöhung erfolgt, so dass der Lohn der für ihn einschlägigen Lohngruppe 5 nunmehr 14,08 Euro brutto betrage. Unter Addition mit der im Schreiben der Beklagten vom 16.08.2010 (Blatt 137 d. A.) ausgewiesenen Montagezulage von 0,70 Euro sowie der jeweils im Schreiben der Beklagten vom 31.10.2008 (Blatt 136 d. A.) mitgeteilten Leistungszulage von 1,66 Euro und der übertariflichen Zulage von 0,27 Euro ergebe sich der geforderte Gesamtlohnbetrag von 16,71 Euro brutto. Es sei nämlich nicht erklärbar, aus welchen Gründen die Beklagte die Leistungszulage um 0,60 Euro verringert und die übertarifliche Zulage ganz in Fortfall gebracht habe.
33Der Kläger beantragt,
341. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 221,94 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 26.01.2010 zu zahlen;
352. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 69,87 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.04.2010 zu zahlen;
363. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 378,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 14.07.2010 zu zahlen;
374. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 920,27 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.09.2010 zu zahlen;
385. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 651,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12.10.2010 zu zahlen.
39Die Beklagte beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Sie bestreitet die jeweilige vom Kläger angegebene Dauer der einzelnen Fahrten für jeden beanspruchten Tag mit Nichtwissen. Denn sie sei seit 30 Jahren stets davon ausgegangen, dass für die Fahrzeiten zur auswärtigen Baustelle und zurück die jeweilige Auslösung als Vergütung der Fahrzeiten gezahlt werde und keine Bezahlung der Fahrtzeiten als Arbeitszeit erfolge, so dass diese auch niemals kontrolliert worden seien. Dabei spiele auch keine Rolle, ob Werkzeug, Material usw. mitgenommen werde oder nicht, weil die Fahrzeiten immer anfallen würden, egal ob mit leerem oder beladenem Fahrzeug. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Tarifvertragsparteien bei der Vereinbarung der Regelungen über die Auslösung ganz offensichtlich von der Fahrt des Mitarbeiters vom Betriebssitz zur auswärtigen Baustelle ausgegangen seien. Denn unter VII. 1. hätten sie zunächst festgelegt, dass notwendiges Fahrgeld erstattet werde für Fahrten zwischen der auswärtigen Arbeitsstelle und dem Sitz des entsendenden Betriebes. Unter VII. 2. sei dann die Höhe der Auslösung, abhängig von der Entfernung zwischen Betriebssitz und auswärtiger Arbeitsstelle, geregelt, die neben dem Fahrgeld gezahlt werde. Wenn aber die Tarifvertragsparteien beschlossen hätten, dass notwendiges Fahrgeld gezahlt werde für Fahrten zwischen Betriebssitz und auswärtiger Arbeitsstelle und daneben die Auslösung, würden sie ganz eindeutig davon ausgehen, dass der Montagearbeiter die Auslösung für die Fahrt vom Betriebssitz zur auswärtigen Baustelle erhalte. Nur dies gebe auch Sinn in Verbindung mit der Regelung unter VII. 3. des Lohntarifvertrages, die vorschreibe, dass der Anspruch die Einhaltung der vollen betriebsüblichen Arbeitszeit auf der auswärtigen Arbeitsstelle voraussetze, wobei Überstunden nicht zur betriebsüblichen Arbeitszeit zählen würden. Damit der Montagearbeiter gegenüber den am Betriebssitz arbeitenden Kollegen nicht benachteiligt werde, weil er nach dem Aussuchen des Betriebssitzes zunächst noch zur auswärtigen Baustelle fahren müsse, erhalte er zur Abgeltung der Fahrzeit die Auslösung. Dies sei auch sachgerecht, da er während der Fahrt nicht produktiv arbeite und damit nicht seinen Montagelohn verlangen könne, gleichwohl jedoch für den Zeitaufwand der Fahrt „entschädigt" werden solle. Wenn die Fahrtzeit vom Betriebssitz zur auswärtigen Baustelle allerdings als Arbeitszeit vergütet werden müsste, könnte der Montagearbeiter an den Tagen der Fahrten vom Betriebssitz zur auswärtigen Baustelle wegen der Regelung unter VII. 3. des Lohntarifvertrages nie eine Auslösung erhalten. Weil das (notwendige) Fahrgeld jedoch ausschließlich für Fahrten vom Betriebssitz zur auswärtigen Baustelle gezahlt werde, könnte der im Lohntarifvertrag unter VII. 2. als Regel vorgesehene Fall des Erhalts von Fahrgeld und Auslösung damit nie eintreten. Daraus sei ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien eine eindeutige Regelung getroffen hätten dergestalt, dass die Fahrten zwischen Betriebssitz und auswärtiger Baustelle nicht als Arbeitszeit vergütet würden. Etwas anderes könne nur in den Fällen gelten, in denen der Montagearbeiter einen Teil seiner Arbeitszeit am Betriebssitz absolviere und damit keinen Anspruch auf Zahlung einer Auslösung habe. Es komme hinzu, dass nach der Regelung unter VIII. des Lohntarifvertrages Streitigkeiten bei der Durchführung dieser Lohnvereinbarung zunächst durch Verhandlung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu regeln seien. Das hätten die Betriebsparteien hier durch die ihre Ansicht bestätigende Betriebsvereinbarung vom 08.09.2010 (Blatt 108, 109 d. A.) getan.
42Soweit der Kläger Vergütung für die Dauer der Fahrten zu Betriebsratssitzungen verlange, sei ebenfalls von der Abgeltung durch die gezahlte Auslösung auszugehen. Die Zeit für die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen selbst habe sie dagegen bezahlt. Dasselbe gelte für das Betriebsräteseminar am 14.06.2010. Dagegen habe der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung für die Dauer der von ihm aufgrund der Anordnung seines persönlichen Erscheinens wahrgenommenen Gerichtstermine in eigener Sache. Nach der einschlägigen Regelung in § 5 Nr. 7 f) MTV könne dies nur dann der Fall sein, wenn er nicht zugleich einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner habe, was nicht ersichtlich sei.
43Schließlich enthalte ihr Schreiben vom 06.08.2010 (Blatt 137 d. A.) die explizite Erläuterung, dass die übertarifliche Zulage gemäß der Vereinbarung von August 1992 angerechnet und die Leistungszulage nach der zwar gekündigten, aber noch nachwirkenden Betriebsvereinbarung ermittelt worden sei.
44Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
45E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
46I.
47Die Leistungsklage mit den in zulässiger Weise zur Entscheidung gestellten Zahlungsanträgen ist lediglich in der tenorierten Höhe begründet, während sie im Übrigen keinen Erfolg hat.
481.
49Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 73,98 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 24,66 Euro brutto seit dem 16.04.2010 und aus 49,39 Euro brutto seit dem 12.10.2010 zu zahlen.
50a)
51Der Vergütungsanspruch des Klägers für die jeweilige Zeit seiner Teilnahmen an dem Gütetermin am 15.01.2010 und dem Kammertermin am 06.07.2010 des Verfahrens – 5 Ca 2934/09 – sowie an dem Kammertermin des vorliegenden Rechtsstreits am 20.07.2010 ergibt sich aus § 616 Satz 1 BGB.
52Diese dispositive Vorschrift belässt dem Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch, wenn er für eine nicht verhältnismäßig erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
53Durch eine vertragliche Vereinbarung haben die Parteien die Vorschrift des § 616 Satz 1 BGB nicht ersichtlich abbedungen. Soweit von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 08.11.2010 (Blatt 124, 125 d. A.) auf die Regelung in § 5 Nr. 7 f) MTV hingewiesen worden ist, hat dieser im vorliegenden Fall keine praktische Bedeutung. Denn der (unterlegene) Gegner, gegenüber dem der Kläger überhaupt einen Kostenerstattungsanspruch haben könnte, ist wiederum die Beklagte. Es kommt hinzu, dass im Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG gerade kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis besteht. Damit kann in der vorliegenden Konstellation die Vorschrift des § 616 Satz 1 BGB durch die Regelung in § 5 Nr. 7 f) MTV keinesfalls abbedungen sein.
54Die erkennende Kammer vermag auch nicht der im Schriftsatz der Beklagten vom 21.05.2010 auf Seite 4 (Blatt 32 d. A.) unter III. vertretenen Ansicht zu folgen, dass es sich bei der Wahrnehmung eines Termins in eigener Sache nach der Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Gericht um eine private Angelegenheit des Klägers handele. Vielmehr schließt sie sich der in der vom Kläger mehrfach zitierten und rechtskräftigen Entscheidung der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 02.12.2009 – 5 Sa 710/09 – vertretenen Auffassung an, das die Wahrnehmung von Terminen bei Gericht einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund im Sinne des § 616 Satz 1 BGB jedenfalls dann darstellt, wenn das Gericht in einem dem Arbeitnehmer selbst betreffenden Verfahren das persönliche Erscheinen des Arbeitnehmers angeordnet hat. Es handelt sich nicht um ein fiktives Leistungshindernis, also ein Hindernis, dass zur selben Zeit für mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig besteht. Insoweit ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens gleichzusetzen mit der Ladung als Zeuge, der der Zeuge persönlich nachzukommen hat. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass im Falle der Anordnung des persönlichen Erscheinens gemäß § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO die Entsendung eines Vertreters, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist, in Betracht kommt. Die verfahrensrechtliche Möglichkeit, einen Vertreter zu entsenden, wenn es überhaupt einen solchen gibt, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage ist, ändert nichts an der Qualität des Hinderungsgrundes im Sinne des § 616 S. 1 BGB. Dieser bleibt ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Hinderungsgrund, er wird insbesondere nicht zu einem objektiven Hinderungsgrund. Deshalb ist § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO auch als Ausnahmeregelung konzipiert. Im Interesse des Fortgangs der Verhandlung ist es in aller Regel zweckmäßig, wenn die Partei selbst der Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO Folge leistet. Selbst wenn die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht eine staatsbürgerliche Verpflichtung im Interesse der Allgemeinheit beinhaltet, wie etwa bei der Ladung als Zeuge oder Sachverständiger, fällt sie dadurch nicht aus dem Anwendungsbereich des § 616 S. 1 BGB heraus. Denn der Bestimmung des § 616 S. 1 BGB liegt selbst nicht der Gedanke zugrunde, dass allein derjenige, der im Interesse der staatlichen Gemeinschaft Pflichten auferlegt bekommen hat, deren Erfüllung ihn hindert, seine vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen, dadurch keine Lohneinbußen erleiden soll. Die Vorschrift des § 616 S. 1 BGB ist vielmehr weitergehend zu verstehen, da es ansonsten der Einschränkung durch tarifvertragliche Regelungen nicht bedurft hätte. Selbst wenn also das Kriterium der staatsbürgerlichen Verpflichtung bei der persönlichen Ladung nach § 141 ZPO in den Hintergrund tritt, verbleibt es jedoch bei der persönlichen Verpflichtung, die der Partei durch das Gericht aufgegeben worden ist (so LAG Hamm, Urteil vom 02.12.2009 – 5 Sa 710/09 -, juris, in den Gründen unter Rdnr. 36 m. w. N.). Diese persönliche, die Partei subjektiv treffende Verpflichtung durch das Gericht ist als in der Person der Parteien liegender Grund im Sinne von § 616 S. 1 BGB erfasst (vgl. auch Joussen, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Schwerpunktkommentar Arbeitsrecht, 2008, § 616 BGB, Rdnr. 32 m. w. N.).
55Für die grundsätzliche Einordnung der Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Gericht als persönlicher Hinderungsgrund im Sinne des § 616 S. 1 BGB ist es auch nicht maßgeblich, ob im Einzelfall die Anordnung nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderlich gewesen ist oder nicht. Ob die Anordnung des persönlichen Erscheinens im Sinne des § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO als geboten erscheint, hat allein das anordnende Gericht zu entscheiden. Ist die Anordnung erfolgt, so liegt der in der Person des betroffenen Arbeitnehmers liegende Grund im Sinne des § 616 S. 1 BGB vor, unabhängig davon, ob er im Termin aktiv zur Sachverhaltsaufklärung beiträgt oder nicht (LAG Hamm, Urteil vom 02.12.2009 – 5 Sa 710/09 -, juris, in den Gründen unter Rdnr. 37).
56b)
57Damit hat der Kläger Anspruch auf Bezahlung der Zeit seiner Arbeitsverhinderung durch die Teilnahme an dem Gütetermin am 15.01.2010 im Umfang von 1,5 Stunden und im Kammertermin am 06.07.2010 des Verfahrens 5 Ca 2934/09 – im Umfang von einer Stunde sowie an dem Kammertermin am 20.07.2010 des vorliegenden Rechtsstreits im Umfang von zwei Stunden. Dies sind die jeweils unbestrittenen Zeitangaben in den Schriftsätzen des Klägers vom 13.04.2010 auf Seite 1 (Blatt 20 d. A.) und vom 06.10.2010 auf Seite 2 (Blatt 111 d. A.).Unter Zugrundelegung des mit dem „Nachtrag zum Arbeitsvertrag" unter dem 31. Oktober 2008 (Blatt 136 d. A.) mitgeteilten Stundenlohnes von 16,44 Euro brutto ergibt sich für die insgesamt 4,5 Stunden eine Lohnsumme in Höhe der zugesprochenen 73,98 Euro brutto.Soweit der Kläger für den 06. und 20.07.2010 wegen der mit Wirkung zum 01.01.2010 erfolgten Erhöhung des Tariflohns der Lohngruppe 5 auf 14,08 Euro brutto darüber hinaus einen Stundensatz von 16,71 Euro brutto verlangt hat, muss berücksichtigt werden, dass es sich bei der übertariflichen Zulage in Höhe von 0,27 Euro ausdrücklich um einen widerruflichen, bei Tariferhöhungen anrechenbaren Lohnbestandteil handelt. Von dieser Anrechnungsmöglichkeit hat die Beklagte nach ihrem unbestrittenen Vorbringen im Schriftsatz vom 03.03.2011 auf Seite 1 (Blatt 141 d. A.) unter I. anlässlich der betreffenden Tariflohnerhöhung gerade Gebrauch gemacht.Soweit jedoch darüber hinaus von der Beklagten die Leistungszulage von 1,66 Euro auf 1,06 Euro reduziert worden ist, hat sie nicht ausreichend und plausibel dargelegt, auf welcher Rechtsgrundlage sie dazu befugt gewesen sei. In ihrem Schriftsatz vom 03.03.2011 auf Seite 1 (Blatt 141 d. A.) unter I. heißt es dazu nur, in dem Schreiben vom 06.08.2010 (Blatt 137 d. A.) sei explizit erläutert worden, dass die Leistungszulage gemäß der zwar gekündigten, jedoch noch nachwirkenden Betriebsvereinbarung berechnet worden sei. Abgesehen davon, dass das Schreiben der Beklagten vom 06.08.2010 (Blatt 137 d. A.) nur das Rechenergebnis, nicht aber den Rechenweg enthält, ist die angesprochene Betriebsvereinbarung weder genau bezeichnet noch vorgelegt worden.
58c)
59Außerdem hat die Beklagte die Summe der zugesprochenen Einzelbeträge in der beantragten Höhe ab dem geforderten Zeitpunkt der jeweiligen Rechtshängigkeit gemäß § 288 Abs. 1 und § 291 BGB zu verzinsen.
60Der Beginn der Verzinsung für die 24,66 Euro brutto, die für die Teilnahme des Klägers an dem Gerichtstermin am 15.01.2010 zu zahlen sind, ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Zustellung der Klageerweiterung vom 13.04.2010 (Blatt 20, 21 d. A.) an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 16.04.2010 (vgl. das Empfangsbekenntnis auf Blatt 22 d. A.).Soweit es um die Vergütungsbeträge für die Termine am 06. und 20.07.2010 in Höhe von zusammen 49,32 Euro brutto geht, beginnt die Verzinsungspflicht mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Klageerweiterung vom 06.10.2010 (Blatt 110, 111 d. A.) an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 12.10.2010 (siehe das Empfangsbekenntnis auf Blatt 116 d. A.).
61Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 07.03.2001 – GS 1/00 – (NZA 2001, 1195 – 1200) können die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB auch aus der in Geld geschuldeten Bruttovergütung verlangt werden.
622.
63Im Übrigen war die Klage dagegen abzuweisen.
64a)
65Dies betrifft zunächst die vom Kläger in den streitgegenständlichen Monaten September, Oktober, November und Dezember 2009 sowie März, April, Mai, Juni und Juli 2010 mit dem Firmenfahrzeug vom Betriebssitz der Beklagten in H1 zu den auswärtigen Baustellen und zurück durchgeführten Fahrten, für die dem Kläger nach Auffassung der erkennenden Kammer ein (weiterer) Vergütungsanspruch nicht zuerkannt werden kann.
66(1)
67Dabei spricht einiges dafür, dass sich dieses Ergebnis bereits aus dem Fehlen eines ordnungsgemäßen Beweisantritts durch den beweispflichtigen Kläger ergibt, obwohl die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 03.03.2011 auf Seite 2 (Blatt 142 d. A.) unter II. zuletzt die vom Kläger behauptete Dauer der einzelnen Fahrzeiten für die streitgegenständlichen Tage ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten hat. Daraufhin wäre es erforderlich gewesen, dass der Kläger ein Beweismittel im Sinne der ZPO für die beweisbedürftigen Fahrzeiten anbietet. Soweit er nämlich dafür überhaupt Beweis angetreten hat, ist dies durch Kopien seiner Stundennachweise (Anlagen K1 bis K3 auf Blatt 4 – 8 d. A.) erfolgt. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eigene Aufzeichnungen und damit um bloßen Parteivortrag handelt, fehlt auch jeweils die Unterschrift des Klägers.Es kommt hinzu, dass selbst die echte Privaturkunde (§ 440 ZPO) vollen Beweis nur in formeller Hinsicht, nicht auch bezüglich des materiellen Inhalts bringt (vgl. Geimer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, Kommentar, 27. Aufl. 2009, § 416, Rdnr. 9 m. w. N.). Dies bedeutet, dass selbst eine echte, äußerlich mängelfreie (§ 419 ZPO) und vom Aussteller unterschriebene Privaturkunde nur formelle Beweiskraft entfaltet, d. h. es wird vermutet, dass der Aussteller die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen abgegeben hat, nicht dagegen, dass sie inhaltlich richtig und rechtswirksam sind (Schaub, Arbeitsgerichtsverfahren, 7. Aufl. 2001, § 38 IV. 3. a) und f), S. 304 f., Rdnr. 31 und S. 306, Rdnr. 36).
68(2)
69Jedenfalls folgt die erkennende Kammer der im Schriftsatz der Beklagten vom 03.03.2011 auf den Seiten 2 und 3 (Blatt 142 und 143 d. A.) dargelegten Argumentation, dass im Anwendungsbereich des Lohntarifvertrages für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen der Montagearbeiter die Fahrten vom Betriebssitz zu den auswärtigen Baustellen und zurück nicht als Arbeitszeit vergütet verlangen kann, solange ihm ein Auslösungsanspruch zusteht.Das ergibt sich aus der Regelung unter „VII. Auswärtige Arbeiten (Montagearbeiten)" dieses Lohntarifvertrages und wird durch die von der Beklagten mit dem bei ihr gewählten Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom 08.09.2010 (Blatt 108, 109 d. A.) ausdrücklich bestätigt.
70(a)
71Eine gesetzliche Regelung, nach der Reisezeiten stets oder regelmäßig wie vergütungspflichtige Arbeitszeiten zu bewerten sind, besteht nicht (BAG, Urteil vom 03.09.1997 – 5 AZR 428/96 -, AP Nr. 1 zu § 611 BGB Dienstreise unter III. 2. b) der Gründe auf Blatt 602 R). Deswegen kommt es auf die maßgeblichen tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen im Betrieb des Arbeitgebers an (vgl. BAG, Urteil vom 21.09.1977 – 3 AZR 292/76 -, AP Nr. 3 zu § 19 MTB II in den Gründen auf Blatt 890).
72(b)
73Auszugehen ist hier zunächst von dem nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien anwendbaren Lohntarifvertrag für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen, der unter VII. Regelungen für „Auswärtige Arbeiten (Montagearbeiten)" enthält.
74Unter Ziffer 1. ist zunächst festgelegt worden, dass notwendiges Fahrgeld erstattet wird für Fahrten zwischen der auswärtigen Arbeitsstelle und dem Sitz des entsendenden Betriebes. In Ziffer 2. wird dann die Höhe der Auslösung in Abhängigkeit von der Entfernung zwischen dem Betriebssitz und der auswärtigen Arbeitsstelle aufgeführt, die neben dem Fahrgeld zu zahlen ist. Nach der Ziffer 3. setzt der Anspruch auf die Auslösung die Einhaltung der vollen betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit auf der auswärtigen Arbeitsstelle voraus, wobei Überstunden nicht zur betriebsüblichen Arbeitszeit zählen. Dies bedeutet, dass die Arbeitszeit nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien an der Montagestelle regelmäßig beginnt und endet.Dabei ist der Beklagten darin zu folgen, dass die Auslösung nach dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung eine Wegezeitvergütung darstellt, durch die die zusätzliche Wegezeit vergütet werden soll, die dem Arbeitnehmer dadurch entsteht, dass er nicht am Betriebssitz arbeiten kann, sondern an einer auswärtigen Arbeitsstelle tätig wird. Die Tarifvertragsparteien gehen für den Regelfall davon aus, dass die Arbeitszeit an der Montagestelle beginnt und endet. Die Auslösung hängt davon ab, dass die auswärtige Arbeitsstelle nach VII. 2. des Lohntarifvertrages mehr als eine Wegstrecke von fünf Kilometern vom Sitz des Betriebes entfernt ist. Mit wachsender Entfernung der auswärtigen Arbeitsstelle vom Betriebssitz erhöht sich die zu zahlende Auslösung. Daraus ist zu folgern, dass mit der Auslösung die zusätzliche Wegezeit vom Betriebssitz zur auswärtigen Arbeitsstelle vergütet werden soll.
75Mit Fahrtkosten hat die Auslösung nichts zu tun, da diese gemäß VII. 1. und 2. des Lohntarifvertrages zusätzlich erstattet werden.Entgegen der vom Kläger ursprünglich und insbesondere in dem vorausgegangenen Rechtsstreit – 5 Ca 2934/09 – vertretenen Auffassung soll mit der tariflichen Auslösung auch kein Verpflegungsmehraufwand abgegolten werden. Obwohl dem Kläger einzuräumen ist, dass bei Arbeiten an auswärtigen Arbeitsstellen ein Verpflegungsmehraufwand entstehen kann, ist es aber Sache der Tarifvertragsparteien, ob sie für einen etwaigen Verpflegungsmehraufwand eine Abgeltung für den Montagearbeiter vorsehen wollen. Bei der unter VII. 2. des Lohntarifvertrages geregelten Auslösung bestehen hierfür keine Anhaltspunkte. Der Verpflegungsmehraufwand ist unabhängig von der Länge der Entfernung zwischen Betriebssitz und auswärtiger Arbeitsstelle. Er fällt immer und in etwa gleicher Höhe an, wenn der Arbeitnehmer auswärts, d. h. mehrere Kilometer vom Betriebssitz oder der Wohnung entfernt, arbeiten muss. Deshalb ist die Staffelung der Auslösung nach der Länge der Entfernung der auswärtigen Arbeitsstelle vom Betriebssitz nur verständlich, wenn die Auslösung als Wegezeitvergütung aufgefasst wird, nicht aber wenn sie auch als Verpflegungsmehraufwand aufgefasst wird. Es kann noch nicht einmal davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ein bestimmter Betrag für alle Zonen den Verpflegungsmehraufwand abgelten soll. Hiergegen spricht insbesondere, dass bei einer Entfernung der auswärtigen Arbeitsstelle vom Betriebssitz bis zu einer Wegstrecke von fünf Kilometern überhaupt keine Auslösung zu zahlen ist. Wäre in der Auslösung auch die Abgeltung eines Verpflegungsmehraufwandes enthalten, wäre es nicht verständlich und sachlich nicht gerechtfertigt, dass z. B. Montagearbeiter, die auf einer auswärtigen Arbeitsstelle tätig sind, die fünf Kilometer vom Betriebssitz entfernt liegt, keine Auslösung erhielten.
76(c)
77Ist nach alledem davon auszugehen, dass mit der unter VII. 2. des Lohntarifvertrages geregelten Auslösung die zusätzliche Wegezeit vom Betriebssitz zur auswärtigen Arbeitsstelle vergütet werden soll, kann der Kläger für die streitgegenständlichen Fahrten nicht eine weitere Vergütung als Arbeitszeit beanspruchen, solange ihm dafür ein Auslösungsanspruch zusteht.Von dem Anspruch auf die tarifliche Auslösung geht der Kläger selbst aus, wie er zuletzt in seinem Schriftsatz vom 27.01.2011 auf Seite 5 (Blatt 133 d. A.) am Ende selbst ausdrücklich ausgeführt hat. Dies führt dazu, dass es auf die für die streitgegenständlichen Tage tatsächlich erhaltenen Auslösungsbeträge nicht ankommt, wovon die Kammer noch in der Besetzung im Termin am 09.11.2010 ausgegangen war. Entscheidend ist nach Ansicht der erkennenden Kammer, dass sich der Anspruch auf die Auslösung nach der Regelung unter VII. 2. des Lohntarifvertrages und ein Anspruch auf eine weitere Vergütung für die Fahrten vom Betriebssitz zu den auswärtigen Arbeitsstellen und zurück als Arbeitszeit ausschließen. Beides kann der Kläger nicht verlangen.
78(d)
79Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die von der Beklagten mit dem bei ihr gewählten Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung vom 08.09.2010 (Blatt 108, 109 d. A.).Dort heißt es in § 3 Abs. 1, dass die tarifvertragliche Auslösung nach Entfernungspauschalen „… als jeweilige Abgeltung für die Fahrzeiten vom Firmensitz zur auswärtigen Baustelle sowie von dieser zum Firmensitz zurück angesehen" wird. Die Regelung in § 3 Abs. 2 S. 1 der Betriebsvereinbarung sieht durch die Zahlung der Auslösung stets in voller Höhe und damit unabhängig von der Dauer der Tätigkeit auf der auswärtigen Baustelle eine Verbesserung gegenüber der tarifvertraglichen Bestimmung vor. § 3 Abs. 2 S. 2 der Betriebsvereinbarung stellt dann klar, dass die Regelung über die Vergütung von Fahrzeiten anstelle der Zahlung der Auslösung, wenn ein kurzfristiger Einsatz – bei normal geplanter Tätigkeit am Betriebssitz – auf einer auswärtigen Baustelle erfolgt, davon unberührt bleibt. Auch dadurch haben die Betriebsparteien zum Ausdruck gebracht, dass entweder die Auslösung gezahlt oder die Fahrzeit vergütet werden soll.
80Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 14.10.2010 auf Seite 2 (Blatt 118 d. A.) auf die Unerheblichkeit der Betriebsvereinbarung wegen der in § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG geregelten Sperrwirkung des Tarifvertrages verwiesen hat, bleibt unberücksichtigt, dass diese Sperrwirkung nicht gilt, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt (§ 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG).So ist es hier. Im vorliegenden Lohntarifvertrag ist unter VIII. S. 1 ausdrücklich vorgesehen, dass Streitigkeiten, die bei der Durchführung dieser Lohnvereinbarung entstehen, zunächst durch Verhandlung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu regeln sind. Das ist durch die Betriebsvereinbarung vom 08.09.2010 (Blatt 108, 109 d. A.) geschehen.
81b)
82Ebenfalls keine zusätzliche Vergütung steht dem Kläger für die Dauer der Fahrten zu den Betriebsratssitzungen am 24. und 27.11.2009, am 03.12.2009, am 15.04.2010 und 24.06.2010 zu.
83Ein solcher Vergütungsanspruch für die vom Kläger zusätzlich aufgewendete Wegezeit ergibt sich insbesondere nicht aus § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG.Wie bereits unter I. 2. a) (2) (a) der vorliegenden Entscheidungsgründe ausgeführt worden ist, besteht eine gesetzliche Regelung, nach der Reisezeiten stets oder regelmäßig wie vergütungspflichtige Arbeitszeiten zu bewerten sind, nicht. Deshalb kommt es auf die maßgeblichen tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen im Betrieb des Arbeitgebers an (vgl. nochmals BAG, Urteil vom 21.09.1977 – 3 AZR 292/76 -, AP Nr. 3 zu § 19 MTB II in den Gründen auf Blatt 890).Weil aber ein sonstiger vergleichbarer Arbeitnehmer zusätzlich aufgewendete Wegezeit bei dem Bestehen eines tarifvertraglichen Auslösungsanspruchs, mangels einer abweichenden Vereinbarung, nicht vergütet bekommen würde, hat auch der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung hierfür. Eine Auslegung des § 37 Abs. 3 BetrVG in der Weise, dass der Begriff der „für Betriebsratstätigkeit aufgewendeten Zeit" auch zusätzlich aufgewendete Wegezeit umfasst, wäre ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 BetrVG (so LAG Bremen, Urteil vom 11.10.1974 –1 Sa 73/74 -, BB 1975, 838).
84Darüber hinaus ist eine analoge Anwendung des § 44 Abs. 1 BetrVG auf die Regelungen über die Betriebsratstätigkeit unzulässig.§ 44 Abs. 1 S. 2 BetrVG bestimmt, dass einem Arbeitnehmer, dem durch die Teilnahme an einer Betriebsversammlung zusätzliche Wegezeiten entstehen, diese wie Arbeitszeit vergütet werden. Aus dieser ausdrücklichen Erwähnung der Wegezeit in § 44 Abs. 1 S. 2 BetrVG ergibt sich der Umkehrschluss, dass dies für die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Betriebsratssitzungen nicht gelten soll. Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Vergütungsregelung für Wegezeiten nicht ausdrücklich in § 37 Abs. 3 BetrVG aufgenommen hat, ist unter Berücksichtigung der Regelung in § 44 Abs. 1 BetrVG zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Vergütung von zusätzlichen Wegezeiten aus § 37 Abs. 3 BetrVG nicht gewollt hat (LAG Bremen, Urteil vom 11.10.1974 – 1 Sa 73/74 -, BB 1975, 838 m. w. N.).
85c)
86Soweit es um die eigentliche Teilnahme des Klägers an den streitgegenständlichen Betriebsratssitzungen geht, hat die Beklagte in ihren Schriftsätzen vom 21.05.2010 auf Seite 1 (Blatt 29 d. A.) unter I., vom 03.09.2010 (Blatt 80 – 83 d. A.) und vom 25.09.2010 auf Seite 3 (Blatt 107 d. A.) vorgetragen, dass die Zeit für die Teilnahme an diesen Betriebsratssitzungen bezahlt worden ist.Es wäre die Aufgabe des Klägers gewesen, diesen Einwand unter Darlegung der jeweils erhaltenen und fehlenden Vergütungsbeträge zu entkräften (§ 138 Abs. 2 ZPO). Das hat er allerdings nicht getan, so dass die erkennende Kammer gemäß § 138 Abs. 3 ZPO von der Richtigkeit des Vortrags der Beklagten hierzu ausgegangen ist.
87d)
88Ob von demselben Ergebnis im Hinblick auf die 10 Stunden für die Teilnahme des Klägers an einem Betriebsräteseminar am 14.06.2010 auszugehen ist, weil die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 25.09.2010 auf Seite 3 (Blatt 107 d. A.) auch dafür die bereits erfolgte Vergütungszahlung eingewandt hat, kann dahinstehen.Bei der verlangten Vergütung für die Teilnahme an dem betreffenden Betriebsräteseminar hat der Kläger nämlich bereits seine Darlegungslast nicht erfüllt.
89(1)
90Nach § 37 Abs. 6 i. V. m. § 37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu befreien, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind.
91Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Schulungsveranstaltungen ist dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigte, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (LAG Hamm, Urteil vom 11.08.2003 – 10 Sa 141/03 -, NZA-RR 2004, 82 unter II. 1. der Gründe m. w. N.).Für die Frage, ob eine sachgerechte Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben die Schulung gerade des zu der Schulungsveranstaltung entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich machte, ist darauf abzustellen, ob nach den aktuellen Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder in absehbarer Zeit anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrates sowie unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat eine Schulung gerade dieses Betriebsratsmitglieds geboten erscheint (so LAG Hamm, Urteil vom 07.07.2006 – 10 Sa 1283/05 -, NZA-RR 2007, 202, 203 unter I. 1. der Gründe).
92(2)
93Davon ausgehend ist es der erkennenden Kammer unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers verwehrt, zu dem Ergebnis zu kommen, dass seine Teilnahme an einem Betriebsräteseminar am 14.06.2010 im Umfang von 10 Stunden erforderlich gewesen ist.Der Kläger hat noch nicht einmal angegeben, um was für eine Schulungsveranstaltung mit welchen Themen es sich dabei gehandelt hat. Ebenso ist nicht dargelegt worden, inwieweit der Kläger seine gesetzlichen Aufgaben als Betriebsratsmitglied nur dann sachgemäß wahrnehmen kann, wenn er über die auf dem Tagesseminar am 14.06.2010 vermittelten Kenntnisse verfügt.Bereits deshalb scheidet die Zuerkennung eines Vergütungsanspruchs des Klägers für die Zeit seiner Teilnahme an dieser Schulungsveranstaltung aus.
94e)
95Schließlich stehen dem Kläger auch nicht die weiteren, noch nicht abgehandelten Vergütungsbeträge für den Monat Juni 2010, die Gegenstand seiner Klageerweiterung vom 13.09.2010 (Blatt 87 – 89 d. A.) sind, zu.
96Dies betrifft insbesondere die Positionen, für die der Kläger Zuschläge und Differenzbeträge auf der Grundlage eines von ihm beanspruchten Stundenlohnes in Höhe von 16,71 Euro brutto verlangt. Wie nämlich bereits unter I. 1. b) dieser Entscheidungsgründe ausgeführt worden ist, beträgt der Stundenlohn des Klägers unter Berücksichtigung der von der Beklagten anlässlich der Tariferhöhung im Jahr 2010 vorgenommenen Anrechnung der übertariflichen Zulage weiterhin 16,44 Euro brutto. Dieser ist von der Beklagten aber auch im Monat Juni 2010 gezahlt worden.
97II.
98Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 und § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 495 Abs. 1 ZPO.
99Dem Kläger waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil er mit Ausnahme des zugesprochenen Betrages von 73,98 Euro brutto bei seinen zur Entscheidung gestellten Zahlungsanträgen unterlegen ist.Eine Kostenquote ergab sich für die Beklagte nicht, weil nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO trotz des Teilunterliegens einer Partei der anderen Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden können. Die Voraussetzungen dafür lagen vor, nachdem der zugesprochene Betrag von 73,98 Euro brutto bezogen auf den Streitwert für das gesamte Verfahren von 2.241,98 Euro verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Grenze der Geringfügigkeit von 10 % des Gesamtwertes (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, Kommentar, 66. Aufl. 2008, § 92, Rdnr. 49 m. w. N.), ist deutlich unterschritten worden.
100III.
101Die im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG zu treffende Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes ist nach den §§ 3 ff. ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 495 Abs. 1 ZPO vorgenommen worden.
102Die Höhe des festgesetzten Streitwertes ergibt sich aus der Summe der geforderten Hauptsachebeträge aus den zur Entscheidung gestellten Zahlungsanträgen des Klägers.
103IV.
104Die Berufung war für die Beklagte nicht zuzulassen.
105In dem vorliegenden Rechtsstreit, bei dem der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Beklagte 600,00 Euro nicht übersteigt und es auch nicht um das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geht (§ 64 Abs. 2 b und c ArbGG), liegt keiner der im abschließenden Katalog des § 64 Abs. 3 ArbGG genannten Gründe vor, bei denen das Gericht die Berufung zuzulassen hat.Es handelt sich bei der Frage der Vergütungspflicht für die Zeit der Teilnahme an einem Gerichtstermin aufgrund der Anordnung des persönlichen Erscheinens als Partei nicht um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG, nachdem die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm in dem Urteil vom 02.12.2009 – 5 Sa 710/09 – diese Frage rechtskräftig entschieden hat.Es geht dabei auch nicht um die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über dem Bezirk eines Arbeitsgerichts erstreckt (§ 64 Abs. 3 Nr. 2 b ArbGG). Zum einen ist die von der Beklagten angesprochenen Regelung in § 5 Nr. 7 f) MTV hier gar nicht einschlägig, wie bereits unter I. 1. a) der Entscheidungsgründe ausgeführt worden ist. Zum anderen muss gerade die Auslegung des Tarifvertrages Streitgegenstand sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn es der fallübergreifenden abstrakten Interpretation tariflicher Rechtsbegriffe bedarf, nicht jedoch, wenn lediglich über die Subsumtion des Sachverhalts unter eine bestimmte Tarifvorschrift im Einzelfall gestritten wird (Pfeiffer, in: Natter/Gross, Arbeitsgerichtsgesetz, Handkommentar, 1. Aufl. 2010, § 64, Rdnr. 24 m. w. N.).
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