Urteil vom Arbeitsgericht Hagen - 3 Ca 126/12
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 5.872,26 € festgesetzt.
1
Tatbestand :
2Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers im Zusammenhang mit Lohnkürzungen, die seitens der Beklagten in der Zeit von September 2009 bis Dezember 2011 durchgeführt worden sind.
3Der Kläger ist seit 1999 anrechenbar bei der Beklagten beschäftigt. Sein nach wie vor geltender, schriftlicher Arbeitsvertrag vom 13.04.1999, abgeschlossen mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, ist in Kopie zur Gerichtsakte gereicht (Blatt 167 f. d. A.), worauf Bezug genommen wird. Danach ist der Kläger als Geldtransportbegleiter eingestellt. Der Kläger wird ausschließlich in der Niederlassung H1 der Beklagten eingesetzt. Er ist nach eigenem Vortrag nicht tarifgebunden.
4Die Beklagte ist im Bereich Geld- und Werttransporte tätig.
5Unter dem 08./20.10.2009 schlossen die Beklagte und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) einen nach § 12 mit Wirkung vom 01.09.2009 in Kraft getretenen und frühestens zum 31.12.2012 kündbaren "Sanierungstarifvertrag" (Blatt 73 – 83 d. A.) ab. Als wesentliche Bestandteile wurden u. a. Maßnahmen zur Reduzierung von Personalkosten (§ 3), eine Beschäftigungssicherung (§ 6) und eine Beteiligung der Belegschaft an den Erfolgen eines Sanierungskonzepts (§ 4) vereinbart. § 3 enthält nach seinem Wortlaut im Wesentlichen abweichende Regelungen von den Flächentarifverträgen. Dabei geht es um die Erhöhung der Sollarbeitszeit von 173 Stunden für alle Arbeitnehmer/innen um nicht zu vergütende fünf Stunden pro Monat (Ziff. 1), die Nichtzahlung von Mehrarbeitszuschlägen (Ziff. 2), den grundsätzlichen Ausschluss von zukünftigen Tariflohnerhöhungen während der Laufzeit des Sanierungstarifvertrages (Ziff. 3), die Reduzierung der Zahl der Urlaubstage (Ziff. 4) und um nach der Höhe des Gesamtjahresbruttoeinkommens gestaffelte Entgeltreduzierungen (Ziff. 5). In § 4 ist folgendes geregelt:
6§ 4 Erfolgsabhängige Zuwendung " Besserungsschein"
7Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Mitarbeiter während der Laufzeit dieser Vereinbarung einen erheblichen Beitrag zur Sanierung des Unternehmens leisten. Der Sanierungsbeitrag der Mitarbeiter/innen soll zukünftig über einen Besserungsschein an die Mitarbeiter/innen zurückgeführt werden. Der Besserungsschein beinhaltet:
8- Für 2010 – 2012 wird jeweils eine Zahlung aus dem Besserungsschein gewährt, wenn das Betriebsergebnis vor Steuern (EBT) des Jahresabschlusses eines jeden Jahres 0 Euro übersteigt. Hierbei gilt Folgendes: 50 v. H. des über 0 Euro hinausgehenden Betrages wird an die Arbeitnehmer/innen als Ausgleich für die oben aufgeführten Verzichtsleistungen ausgezahlt (Bruttozahlung), sobald die Liquidität des Unternehmens hierzu ausreicht.
- Über die Verteilung des auf die Mitarbeiter entfallenden Besserungsscheins ist zwischen den Betriebsparteien eine die Verteilung näher ausgestaltende Betriebsvereinbarung abzuschließen. Soweit die Betriebsvereinbarung nicht bis zum 31.03.2010 abgeschlossen ist, wird der auf die Mitarbeiter entfallende Teil des Besserungsscheins hilfsweise durch die Kopfzahl der in dieser Vereinbarung durch Entgeltverzicht betroffenen Mitarbeiter geteilt, sodass sämtliche Mitarbeiter zu gleichen Teilen am Anteil des Besserungsscheins beteiligt werden.
…"
11§ 1 des Sanierungstarifvertrages enthält noch folgende Regelung:
12"…
13Die Betriebsparteien werden gemäß § 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG ausdrücklich ermächtigt, durch Betriebsvereinbarung die Inhalte des Sanierungstarifvertrages auf die nicht in den persönlichen Anwendungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Mitarbeiters des Unternehmens zu übertragen… ."
14Die Beklagte schloss unter dem 27.10.2009 mit dem in ihrem Unternehmen existierenden Gesamtbetriebsrat zudem eine Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung ab, die ebenfalls in Kopie zur Gerichtsakte gereicht ist (Blatt 84 – 95 d. A.), in der es unter § 1 u. a. heißt:
15"§ 1 Geltungsbereich
16…,
172. fachlich: für die S1 GmbH, einschließlich ihrer Niederlassungen.
183. persönlich: für alle in diesen Betrieben und Betriebsstätten außertariflich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und alle weiteren Arbeitnehmer/innen, soweit sie vom Sanierungstarifvertrag der S1GmbH vom 20.10.2009 nicht umfasst werden, ohne die Auszubildenden.
19…"
20§ 4 der Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung enthält im Wesentlichen inhaltlich gleiche Regelungen wie § 4 des Sanierungstarifvertrages vom 08./20.10.2009, wofür auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie der Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung Bezug genommen wird.
21Grundsätze zur Verteilung der Leistungen nach § 4 des Sanierungstarifvertrages vom 08./20.10.2009 und der Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung vom 27.10.2009 sind in einer mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Betriebsvereinbarung "Besserungsschein" zum Sanierungstarifvertrag und zur Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung vom 30.03.2010 (Blatt 18 – 20 d. A.) enthalten, auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird.
22In dem Zeitraum September 2009 bis Dezember 2011 nahm die Beklagte entsprechend den Regelungen des o. g. Sanierungstarifvertrages/der o. g. Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung folgende Lohn-/Urlaubskürzungen im Verhältnis zum Kläger vor: Stundenlohnkürzung um 6 %, fünf nicht bezahlte Mehrarbeitsstunden pro Monat, zwei Tarifurlaubstage pro Jahr.
23Der Kläger errechnet für den Zeitraum September 2009 bis Dezember 2011 einen aufgrund dieser Kürzungen sich ergebenden Lohnverzicht bzw. eine nicht gezahlte Lohndifferenz in Höhe von 5.872,76 € brutto, wofür auf die Anlagen 4 und 5 zur Klageschrift Bezug genommen wird (Blatt 24, 25 d. A.).
24Seit Sommer 2011 führte die Beklagte Verhandlungen mit der Firma P1. über den Verkauf des Unternehmens der Beklagten in Form eines "share-deals", der beinhaltet, dass ausschließlich die Gesellschaftsanteile der Beklagten von den bisherigen Gesellschaftern an die Firma P1 veräußert werden sollten.
25Am 21.12.2011 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag zur Ablösung des Sanierungstarifvertrages vom 08./20.10.2009 ab, dessen § 3 die einvernehmliche und umfassende Aufhebung des Sanierungstarifvertrages vom 08./20.10.2009 frühestens zum 01.01.2012 vorsieht. Für den weiteren Inhalt dieses Tarifvertrages vom 21.12.2011 wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie Bezug genommen (Blatt 97 – 104 d. A.).
26Unter dem 21./22.12.2011 schloss die Beklagte mit dem in ihrem Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrat zudem eine Änderungsgesamtbetriebsvereinbarung ab, deren § 3 eine einvernehmliche und umfassende Aufhebung der Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung vom 27.10.2009 einschließlich der Gesamtbetriebsvereinbarung "Besserungsschein" zum Sanierungstarifvertrag und zur Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung der S1 GmbH vom 30.03.2010 frühestens zum 01.01.2012 vorsieht. Für den weiteren Inhalt der Änderungsgesamtbetriebsvereinbarung vom 21./22.12.2011 wird ebenfalls auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie Bezug genommen (Blatt 105 – 113 d. A.).
27Die Veräußerung der Gesellschaftsanteile der Beklagten an die Firma P1 ist Anfang 2012 erfolgt.
28Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte müsse den von ihm als Lohnverzicht bzw. Lohndifferenz für den Zeitraum September 2009 bis Dezember 2011 errechneten Betrag in Höhe von 5.872,76 € brutto nunmehr an ihn aus-/zurückzahlen.
29In der Klageschrift ist er der Auffassung, es ergebe sich ein Zahlungsanspruch zu seinen Gunsten in Höhe der errechneten 5.872,76 € brutto aus dem Sanierungstarifvertrag in Verbindung mit dem dort genannten Besserungsschein, bzw. aus einer sich hieraus realisierten einzelvertraglichen Zusage, auf die nicht kollektivrechtlich verzichtet werden könne, insbesondere nicht unter Beachtung von Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes. Das Betriebsergebnis der Beklagten liege für den maßgeblichen Zeitraum weit über "0 €", so dass der gesamte Rückstand eines jeden Mitarbeiters, auch des Klägers, bedient werden könne. Er hat seine ihm nach seiner Auffassung aus dem Besserungsschein zustehenden Ansprüche vergeblich mit Schreiben vom 04.01.2012 (Blatt 31 f. d. A.) der Beklagten gegenüber geltend gemacht.
30Der Kläger trägt später vor, sein Anspruch auf die Vergütungsbestandteile, die in der Zeit von September 2009 bis Dezember 2011 nicht an ihn ausgezahlt worden seien, seien nicht durch den Sanierungstarifvertrag untergegangen, da er nicht tarifgebunden sei, auch nicht durch die Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung, da die Sperrwirkung gemäß § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG dem entgegenstehe. Letzteres gelte auch für die ablösende Gesamtbetriebsvereinbarung vom 21./22.12.2011.
31Zudem ergebe sich der von ihm vorliegend verfolgte Zahlungsanspruch aus einer Darlehenszusage des Geschäftsführers Dr. T1 der Beklagten, der anlässlich einer Betriebsversammlung Anfang September 2009 in der Niederlassung der Beklagten in H1, an der auch der Kläger teilgenommen habe, mitgeteilt habe, dass er persönlich versichere, dass es sich hierbei auch lediglich um ein Darlehen handeln solle und dass sich sämtliche Mitarbeiter darauf verlassen könnten, dass das Darlehen in jedem Fall zurückgezahlt würde. Der Geschäftsführer habe wörtlich gesagt, "seht es so, wie ein Darlehen. Ihr bekommt auf jeden Fall euer Geld zurück", um so die Zustimmung der Mitarbeiter zu dem abzuschließenden Sanierungstarifvertrag zu erlangen. Auf die Darlehenszusage hätten die Mitarbeiter, insbesondere auch der Kläger, vertraut. Eine Darlehenskündigung sei letztlich durch den Kläger mit seinem außergerichtlichen Forderungsschreiben vom 04.01.2012 erfolgt.
32Der Kläger beantragt, nach Rücknahme der zuvor auch gegen die Firma P1 gerichteten Klage,
33die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.872,26 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2012 zu zahlen.
34Die Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Die Beklagte hält den von dem Kläger verfolgten Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für begründet, zumal der Klägervortrag hinsichtlich der anfänglichen und der späteren Anspruchsbegründung widersprüchlich sei.
37Die Gesamtbetriebsvereinbarung "Besserungsschein" vom 30.03.2010 enthalte keine selbständige Anspruchsgrundlage, lege lediglich die Verteilungsgrundsätze für die Ansprüche aus dem Besserungsschein fest.
38Der Sanierungstarifvertrag vom 08./20.10.2009 und die Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung vom 27.10.2009 seien jeweils durch den ablösenden Tarifvertrag vom 21.12.2011 und die Änderungsgesamtbetriebsvereinbarung vom 21./22.12.2011 unter Beachtung des allgemein anerkannten Ablösungsprinzips vollständig abgelöst, und damit aufgehoben worden. Selbst wenn die Regelungen in dem Sanierungstarifvertrag und der Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung aus 2009 nicht wirksam aufgehoben worden seien, stehe dem Kläger hieraus kein Anspruch zu, da die Voraussetzungen für die Regelungen des Besserungsscheins nicht erfüllt seien, da die Beklagte in den Jahren 2009 bis 2011 keine Gewinne, sondern Jahresfehlbeträge erwirtschaftet habe. Für das Jahr 2009 liege gemäß Jahresabschluss ein Fehlbetrag von - 10.958.346,97 € für das Jahr 2010 in Höhe von - 957.206,32 € sowie für das Jahr 2011 in Höhe von - 4.726.987,06 € vor, wofür die Beklagte "Gewinn- und Verlustrechnungen" für die Geschäftsjahre 2010 (Blatt 96 d. A.) und 2011 (Blatt 162 d. A.) zur Gerichtsakte reicht, worauf Bezug genommen wird.
39Soweit der Kläger seine Forderung zuletzt auf nicht erfüllte, individualvertragliche Vergütungsansprüche stütze, seien diese gemäß Ziffer 15 Abs. 4 des Arbeitsvertrages i. V. m. § 9 des für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW vom 08.12.2005 verfallen, da eine erstmalige Geltendmachung insoweit erst während des vorliegenden Rechtsstreits erfolgt sei, nachdem der Kläger sich bis dahin, auch mit außergerichtlichem Schreiben vom 04.01.2012, nur auf die Regelungen des Besserungsscheins aus § 4 des Sanierungstarifvertrages berufen habe.
40Eine entsprechende Darlehenszusage, wie von dem Kläger vorgetragen, habe der Geschäftsführer Dr. T1 der Beklagten auf der Betriebsversammlung Anfang September 2009 nicht gegenüber der Belegschaft abgegeben. Die Beklagte reicht Informationsschreiben an ihre Mitarbeiter aus der Zeit vom 30.07.2009 bis 23.09.2010 im Hinblick auf die geführten Sanierungsverhandlungen in Kopie zur Gerichtsakte (Blatt 154 – 161 d. A.) und trägt vor, von den letztlich abgeschlossenen, konkret verhandelten Sanierungsvereinbarungen habe der Geschäftsführer Dr. T1 keine abweichenden Darlehenszusagen getätigt.
41Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die in mündlicher Verhandlung zu Protokoll abgegebenen Erklärungen Bezug genommen.
42Entscheidungsgründe :
43A.
44Die Klage ist hinsichtlich des zuletzt gestellten Zahlungsantrages zulässig.
45Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hagen ergibt sich jedenfalls aus § 48 Abs. 1 a ArbGG aus dem Gesichtspunkt des gewöhnlichen Arbeitsortes, da der Kläger ausschließlich in der Niederlassung H1 der Beklagten eingesetzt wird.
46B.
47Die Klage ist jedoch nicht begründet.
48Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung der geforderten 5.872,26 € brutto nebst beantragter Zinsen der Beklagten gegenüber zu.
49a)
50Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten 5.872,26 € brutto ergibt sich nicht aus § 4 des Sanierungstarifvertrages vom 08./20.10.2009. Bei dem Sanierungstarifvertrag vom 16.09.2009, den der Kläger in Kopie als Anlage zur Klageschrift zur Gerichtsakte reicht (Blatt 4 – 9 d. A.) handelt es sich unstreitig lediglich um einen Entwurf, der von den Tarifvertragsparteien nie unterzeichnet worden ist.
51Ein Anspruch des Klägers aus § 4 des Sanierungstarifvertrages vom 08./20.10.2009 auf Zahlung der begehrten 5.872,26 € brutto ergibt sich schon deshalb nicht, da die dortigen Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch nicht nachweislich erfüllt sind. Dabei kann hier dahinstehen, dass die Regelungen des Sanierungstarifvertrages schon deshalb zugunsten des Klägers keine Anwendung finden dürften, da dieser nach eigenem Vorbringen nicht tarifgebunden gemäß § 3 Abs. 1 TVG ist. Auch kann die Rechtsfrage unentschieden bleiben, ob die Regelungen des § 4 des Sanierungstarifvertrages vom 08./20.10.2009 rechtswirksam gemäß § 3 des Tarifvertrages vom 21.12.2011 zur Ablösung des Sanierungstarifvertrages aufgehoben worden sind.
52Ein Zahlungsanspruch des Klägers aus § 4 des Sanierungstarifvertrages vom 08./20.10.2009 ergibt sich schon deshalb nicht, weil das Betriebsergebnis der Beklagten vor Steuern (EBT) des Jahresabschlusses in den Jahren 2009 – 2011 für jedes Jahr null Euro nicht nachweislich überschritten hat. Für das Jahr 2012, falls es hierauf auch ankommen sollte, liegt schon aufgrund der Tatsache, dass dieses Jahr noch nicht abgeschlossen ist, kein Betriebsergebnis vor. Damit liegen schon die Grundvoraussetzungen für einen Zahlungsanspruch aus § 4 des Sanierungstarifvertrages nicht vor.
53Die Beklagte legt unter Vorlage ihrer Gewinn- und Verlustrechnungen für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 (Blatt 96 u. 162 d. A.) im Einzelnen dar, dass sie in den Jahren 2009 bis 2011 Jahresfehlbeträge wie folgt erwirtschaftete: 2009: - 10.958.346,57 €; 2010: - 957.206,32 €; 2011: - 4.726.987,06 €. Der für die Tatsachen zur Anspruchsbegründung darlegungs- und beweispflichtige Kläger demgegenüber bestreitet im Wesentlichen nur die von der Beklagten vorgetragenen Jahresfehlbeträge sowie einzelne Angaben der Beklagten hierzu, und bietet Beweis dafür, dass die Beklagte jedenfalls in 2011 ein Ergebnis von über "null" erwirtschaftet habe, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Letzteres kommt aber ohne Angabe jeglicher konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte als reiner Ausforschungsbeweis nicht in Betracht (zum unzulässigen Ausforschungsbeweis siehe nur Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 284, Rdnr. 5). Ein konkreter Anhaltspunkt für ein positives Betriebsergebnis (welches Jahr?) folgt auch nicht aus dem Hinweis des Klägers auf einen erzielten Verkaufserlös der Beklagten, vermutlich aus dem Verkauf der Gesellschaftsanteile an die P1.
54Ohne ein feststellbares Betriebsergebnis vor Steuern (EBT) des Jahresabschlusses eines jeden Jahres für die Jahre 2009 bis 2011 und auch für 2012 ist nach § 4 des Sanierungstarifvertrages vom 08./20.10.2009 nicht erkennbar, dass dem Kläger hieraus ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegenüber zusteht.
55b)
56Aus denselben Gründen, mangels Feststellbarkeit eines Betriebsergebnisses vor Steuern (EBT) des Jahresabschlusses eines jeden Jahres, das jeweils 0,-- € übersteigt, hier für die Jahre 2009 bis 2011, sowie auch für 2012, steht dem Kläger auch nicht sein begehrter Zahlungsanspruch in Höhe von 5.872,26 € brutto aus § 4 der Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung vom 27.10.2009 zu, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob die einschlägige Regelung der Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung nach eigenem Vortrag des Klägers nicht ohnehin aufgrund der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG und einer fehlenden Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für den Abschluss der Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung unwirksam wäre.
57c)
58Ein begründeter Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten 5.872,26 € brutto ergibt sich auch nicht aus der Betriebsvereinbarung "Besserungsschein" zum Sanierungstarifvertrag und zur Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung der S1 GmbH vom 30.03.2010, da sich aus dieser ebenfalls mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung schon keine Anspruchsgrundlage für einen Zahlungsanspruch ergibt, sondern hier lediglich die Verteilungsgrundsätze geregelt sind, wie die sich aus § 4 des Sanierungstarifvertrages und der Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung ergebenden Ansprüche zu verteilen sind. Dies folgt aus § 4, zweiter Spiegelstrich der Sanierungsvereinbarungen, wo es jeweils heißt: "Über die Verteilung des auf die Mitarbeiter entfallenden Besserungsscheins ist zwischen den Betriebsparteien eine die Verteilung näher ausgestaltende Betriebsvereinbarung abzuschließen. …" Hiermit korrespondiert die Regelung in der Präambel der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 30.03.2010, dort Abs. 2 und 3, mit folgendem Wortlaut: "Sowohl im Sanierungstarifvertrag als auch in der Gesamtbetriebsvereinbarung "Sanierung AT" ist in § 4 die erfolgsabhängige Zuwendung "Besserungsschein" geregelt. Über den Besserungsschein soll der Sanierungsbeitrag der betroffenen Mitarbeiter/innen zukünftig an diese zurückgeführt werden. Hierzu sind Geschäftsführung und Gesamtbetriebsrat aufzurufen, längstens bis zum 31.03.2010 eine Gesamtbetriebsvereinbarung zu schließen, die die Verteilung des auf die betroffenen Mitarbeiter entfallenden Besserungsscheins regelt und den finanziellen Anteil an der Besserung ausgestaltet."
59d)
60Ein begründeter Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten 5.872,26 € brutto ergibt sich auch nicht aus einer einzelvertraglichen Zusage, wie in der Klageschrift angedeutet, da eine einzelvertragliche Zusage auf Auszahlung der Vergütungsbeträge, die die Beklagte in der Zeit von September 2009 bis Dezember 2011 an den Kläger unter Beachtung des Sanierungstarifvertrages und der Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung nicht ausgezahlt hat, für die Kammer nicht erkennbar wird.
61Soweit der Kläger sich zuletzt auf eine Darlehenszusage des Geschäftsführers Dr. T1, abgegeben in einer Betriebsversammlung Anfang September 2009 in der Niederlassung H1 der Beklagten, stützt, ergibt sich hieraus kein Zahlungsanspruch. Der Kläger geht hier offenbar von dem Abschluss eines Darlehensvertrages gemäß § 488 BGB aus, indem er weiter vorträgt, er habe jedenfalls mit seinem vorprozessualen Geltendmachungsschreiben vom 04.01.2012 das entsprechende Darlehen gekündigt, so dass der sich hieraus ergebende Darlehens (rückzahlungs-) anspruch jedenfalls unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 04.04.2012 fällig gewesen sei. Der Abschluss eines Darlehensvertrages gemäß § 488 BGB, auf dessen Grundlage der Kläger der Beklagten die Lohnkürzungsbeträge in der Zeit von September 2009 bis Dezember 2011 als Darlehen gewährt hätte, die nunmehr zur Rückzahlung fällig seien, kann die Kammer jedoch nicht erkennen.
62Unabhängig davon, dass der Kläger für den Abschluss eines Darlehensvertrages zwischen ihm und der Beklagten nichts zu einer dahingehenden Willenserklärung seinerseits als Annahmeerklärung vorträgt, fehlt es bereits an einem entsprechenden dahingehenden Angebot der Beklagten als rechtsgeschäftliche Willenserklärung, abgegeben hier durch ihren Geschäftsführer Dr. T1 seinerzeit auf der Betriebsversammlung Anfang September 2009 in der Niederlassung in H1, die der Kläger hätte annehmen können.
63Dabei kann hier zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass der Geschäftsführer Dr. T1 in der Betriebsversammlung Anfang September 2009 persönlich versichert hat, dass es sich hierbei auch lediglich um ein Darlehen handeln solle und dass sich sämtliche Mitarbeiter darauf verlassen könnten, dass dieses Darlehen jedenfalls zurückgezahlt würde, was die Beklagte im einzelnen bestreitet. Gemäß Klarstellung des Klägers im Kammertermin am 27.06.2012 ist dabei von einem Darlehensvertrag wortwörtlich jedoch nicht die Rede gewesen.
64Hieraus ergibt sich dennoch keine auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Geschäftsführers Dr. T1 der Beklagten. Gemäß Urteil des LAG Hamm vom 28.10.1991 (20 Sa 162/91, in: LAGE Nr. 2 zu § 151 BGB) gelten hinsichtlich Arbeitgebererklärungen auf Betriebsversammlungen folgende Grundsätze, denen sich die Kammer hier anschließt: Unter Berücksichtigung der Funktion von Betriebsversammlungen als Forum für die freie innerbetriebliche Aussprache und der Pflichten des Arbeitgebers auf solchen Versammlungen ist regelmäßig davon auszugehen, dass Erklärungen des Arbeitgebers gegenüber den Teilnehmern von Betriebsversammlungen kein Geltungswille zukommt, sondern dass bei angebotsähnlichen Erklärungen allenfalls eine invitatio ad offerendum vorliegt. Derjenige Teilnehmer einer Betriebsversammlung, der seiner Erklärung darüber hinaus einen Geltungswillen beilegen will, muss dies für den Adressaten der Erklärung deutlich machen.
65Da nicht erkennbar ist, dass der Geschäftsführer Dr. T1 seiner Erklärung in der Betriebsversammlung Anfang September 2009 einen gesonderten Geltungswillen im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung auf Abschluss individueller Darlehensverträge zukommen lassen wollte, kann der Kläger sich auch nicht erfolgreich auf den Abschluss eines entsprechenden Darlehensvertrages und auf Rechte hieraus berufen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte ihre Arbeitnehmer in der Zeit seit Ende Juli 2009 bis September 2009 fortlaufend über die Entwicklung der Sanierungsverhandlungen mit der Gewerkschaft ver.di informierte und auch nach Einlassung des Klägers im Kammertermin am 27.06.2012 das Ziel des Geschäftsführers Dr. T1 in der Betriebsversammlung Anfang September 2009 letztlich darauf gerichtet war, die Zustimmung der anwesenden Mitarbeiter für den abzuschließenden Sanierungstarifvertrag zu erlangen. Eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Geschäftsführers Dr. T1 auf Abschluss individueller Darlehensverträge mit einzelnen Mitarbeitern, hier mit dem Kläger, wird dabei nicht erkennbar.
66e)
67Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten 5.872,26 € brutto ergibt sich auch nicht deshalb, indem dieser sich zuletzt ebenfalls darauf beruft, die gekürzten Vergütungsbestandteile seien jeweils an jedem Monatsletzten für den vorangegangenen Monat bzw. bei Urlaubsgewährung entstanden und nicht durch den Sanierungstarifvertrag und die Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung untergegangen.
68Denn soweit der Kläger sich hier schlicht auf offene Vergütungsansprüche für die Monate September 2009 bis Dezember 2011 beruft, sind diese gemäß § 9 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW vom 08.12.2005 (künftig kurz: MTV) verfallen.
69Wie der Kläger selbst vorträgt, waren seine Vergütungsansprüche für die Monate September 2009 bis Dezember 2011 jeweils am Monatsletzten fällig.
70Gemäß § 9 Ziff. 1 des o. g. MTV erlöschen sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, sofern sie nicht unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
71Die Regelungen des MTV finden unstreitig auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung, zum einen aufgrund Bezugnahme in Ziff. 15 des schriftlichen Arbeitsvertrages des Klägers vom 13.04.1999, wo es wie folgt heißt:
72"… Im Übrigen findet auf das Arbeitsverhältnis der zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen und der Gewerkschaft ÖTV für den jeweiligen Betriebssitz geltende Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. …"
73Und zudem aufgrund der Tatsache, dass der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist und die Beklagte, die Geld- und Werttransporte betreibt, gemäß § 1 des MTV fachlich unter dessen Geltungsbereich fällt.
74Eine schriftliche Geltendmachung noch offener Vergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum September 2009 bis Dezember 2011 mit dieser Begründung ist erstmals mit Klägerschriftsatz vom 11.05.2012 in dem vorliegenden Rechtsstreit erfolgt. Mit vorprozessualem Schriftsatz vom 04.01.2012 (Bl. 31 f. d. A.) hat der Kläger ausdrücklich lediglich Ansprüche aus dem Besserungsschein in Bezug auf in den Jahren 2009 bis 2011 geleisteten Sanierungsbeiträge geltend gemacht, nicht offene Vergütungsansprüche. Dies stellt keine ausreichende Geltendmachung im Hinblick auf offene Vergütungsansprüche für den Zeitraum September 2009 bis Dezember 2011 i. S. v. § 9 Ziff. 1 des MTV "unter Angabe der Gründe" dar. Eine ausreichende Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung tarifvertraglicher Verfallfristen liegt nur dann vor, wenn diese nach Grund und Höhe spezifiziert geltend gemacht werden (siehe nur BAG, Urteil vom 14.12.2006 – 8 AZR 628/05 -, in: NZA 2007, 262 ff., juris Rdnr. 30; Eisemann, in: Küttner, Personalbuch, 19. Aufl., Ausschlussfrist, Rdnr. 27; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl., § 209, Rdnr. 47). Dabei ist nicht die Benennung einer konkreten Anspruchsgrundlage erforderlich, aber des Sachverhalts, aufgrund dessen eine Inanspruchnahme erfolgt, was vorliegend hinsichtlich noch offener Vergütungsansprüche für den Zeitraum September 2009 bis Dezember 2011 aber erstmals mit Klägerschriftsatz vom 11.05.2012 erfolgt ist, und damit verspätet.
75Etwaige, noch offene Vergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum September 2009 bis Dezember 2011 sind folglich gemäß § 9 Ziff. 1 des o. g. MTV aufgrund nicht rechtzeitiger Geltendmachung erloschen.
76f)
77Eine weitere Anspruchsgrundlage zur Begründung des Zahlungsbegehrens des Klägers ist nicht erkennbar, weshalb die Klage hinsichtlich Hauptforderung und Zinsen als unbegründet abzuweisen war.
78C.
79Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 91 ff. ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger als unterliegende Partei zu tragen.
80Die Streitwertfestsetzung ergibt sich gemäß §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO. Die Höhe des Streitwertes richtet sich hier nach der Höhe der eingeklagten Geldforderung.
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