Urteil vom Arbeitsgericht Hagen - 1 Ca 137/13
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 5.803,71 Euro festgesetzt.
1
Tatbestand :
2Die Parteien streiten um den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit.
3Der am 02.05.1958 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1991 bei der Beklagten als Musikschullehrer beschäftigt.
4Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit das Tarifwerk für den öffentlichen Dienst, insbesondere der TVöD-V Anwendung.
5Der zwischen den Parteien aktuell vereinbarte Arbeitsvertrag vom 20.06.2008 sieht in § 1 vor, dass die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 15 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten, insgesamt also 675 Unterrichtsminuten beträgt.
6Darüber hinaus heißt es:
7Der Beschäftigte ist im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
8Im Übrigen wird auf die Ablichtung des Arbeitsvertrages Bl. 20, 21 d. A. Bezug genommen.
9Soweit vorliegend von Interesse bestimmt § 6 TVöD in dessen Absatz 5 folgendes:
10Der Beschäftigte ist im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht, Schichtarbeit sowie bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung zur Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
11Ausweislich der vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Entgeltabrechnung für den Monat August 2012 beträgt dessen Bruttomonatsentgelt bei „15,00 Stunden je Woche Teilzeit" einschließlich kinderbezogenes Entgelt und vermögenswirksamer Leistungen 1.934,57 Euro brutto (Kopie Bl. 24 d. A.).
12Mit Schreiben vom 29.03.2012 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:
13Anordnung von Mehrarbeitsstunden
14Sehr geehrter Herr S1,
15mit ihrem Einverständnis ordne ich für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.12.2012 die Ableistung von wöchentlich 4,0 Mehrarbeitsstunden zuzüglich 0,48 Wochenstunden zum Ausgleich des Ferienüberhangs an.
16Auf die Kopie Bl. 22 d. A. wird Bezug genommen.
17Mit Schreiben vom 11.07.2012 (Kopie Bl. 23 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger wiederum folgendes mit:
18Anordnung von Mehrarbeitsstunden
19Sehr geehrter Herr S1,
20meine Anordnung vom Mehrarbeit vom 29.03.2012 wird widerrufen.
21Die Ableistung von Mehrarbeitsstunden über dem 31.07.2012 hinaus ist nicht erforderlich.
22Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Kläger jedenfalls ab dem 01.08.2012 die vertraglich vereinbarten 15,00 Stunden pro Woche geleistet und sie bezahlt bekommen hat.
23Mit Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 12.10.2012 (Bl. 25, 26 d. A.) ließ der Kläger gegenüber der Beklagten geltend machen, dass er die mit Schreiben vom 29.03.2012 mitgeteilte befristete Arbeitszeiterhöhung für eine unangemessene Benachteiligung halte und ein sachlicher Grund für die Befristung von Mehrarbeit für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.12.2012 nicht ersichtlich sei. Der Kläger bat um Mitteilung durch die Beklagte, dass er einen Arbeitsvertrag auf einer Grundlage von 18,5 Stunden habe.
24Die Beklagte lehnte jenes Ansinnen mit Schreiben vom 23.11.2012 (Bl. 27, 28 d. A.) ab.
25Mit der vorliegenden, bei Gericht am 17.01.2013 eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Arbeitszeiterhöhung zum 31.12.2012 nicht beendet worden ist sowie die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit 19 Wochenarbeitsstunden bestehe.
26Er trägt vor:
27Nach dem Rechtsgedanken des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bedürfe es für die Befristung der Arbeitszeiterhöhung für den Zeitraum bis 31.12.2012 einer sachlichen Rechtfertigung, die nicht gegeben sei. Im Übrigen würden die befristete Arbeitszeiterhöhung im Umfange von 4 Wochenarbeitsstunden den Kläger unangemessen benachteiligen. Demzufolge sei die Anordnung der Beklagten vom 29.03.2012 unwirksam, soweit sie lediglich befristet erfolgt sei. Der als „Widerruf" überschriebene Brief vom 11.07.2012 sei rechtlich vollkommen unbeachtlich, da es sich allenfalls um eine unzulässige Teilkündigung handele.
28Der Kläger beantragt,
291. festzustellen, dass die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers um wöchentlich 4,0 Mehrarbeitsstunden zuzüglich 0,48 Wochenstunden zum Ausgleich des Ferienüberhangs nicht aufgrund der Befristung zum 31.12.2012 beendet worden ist,
302. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Umfange 19 Wochenarbeitsstunden unter Anwendung der Regelungen des TVöD besteht.
31Die Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Sie trägt vor:
34Die Anordnung der Mehrarbeit vom 29.03.2012 sei weder eine Befristung des Arbeitsverhältnisses, noch eine vertragliche Regelung, die einer Inhaltskontrolle unterliege, vielmehr habe die Beklagte nichts anderes getan, als von der nach den Regelungen des TVöD in den Arbeitsvertrag des Klägers aufgenommenen Grundlage vorübergehender Mehrarbeit anzuordnen.
35Schließlich wird der Kläger zu bedenken haben, dass er für den Fall, dass er sich auf das TzBfG berufe, ausgehend von der Mitteilung vom 11.07.2012 die maßgebliche Klagefrist versäumt habe.
36Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
37Entscheidungsgründe :
38I.
39Die Klage ist mit beiden Anträgen aus der Klageschrift zulässig.
40Dem Kläger steht nämlich insoweit das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 256 ZPO zur Seite. Die Parteien streiten nämlich um die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klärung der streitgegenständlichen Fragen ist der Lage, den Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien endgültig und dauerhaft zu klären.
41Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken.
42II.
43Die Klage ist nicht begründet.
44Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit beiden Klageanträgen begehrte Feststellung, da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ein solches im Umfang von 15,00 Stunden im Sinne des Arbeitsvertrages vom 20.06.2008, dort § 1 Abs. 1, i. V. m. § 611 BGB ist.
45Im Einzelnen:
46A.
47Die von der Beklagten verfasste „Anordnung von Mehrarbeitsstunden" vom 29.03.2012 für die Zeit vom 01.08.2012 bis einschließlich 31.12.2012 stellt keinen befristeten Arbeitsvertrag im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG. Bereits ausweislich des Wortlauts der genannten Vorschrift ist dort unter der Überschrift „Zulässigkeit der Befristung" ausschließlich die Befristung eines Arbeitsvertrages geregelt, nicht aber die Vereinbarung einzelner Arbeitsbedingungen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG, Urt. v. 14.01.2004, 7 AZR 213/03, v. 27.07.2005, 7 AZR 486/04, v. 18.01.2006, 7 AZR 191/05 sowie v. 08.08.2007, 7 AZR 855/06, bei juris, Rdnr. 13).
48B.
49Die Anordnung der Mehrarbeitsstunden vom 29.03.2012 begegnet auch keinen Bedenken im Hinblick auf Fragen der Inhaltskontrolle gemäß § 305 ff BGB. Zwar ist es zutreffend, dass das Bundesarbeitsgericht in der bereits genannten Entscheidung vom 08.08.2007, 7 AZR 855/06, im Rahmen einer befristet vereinbarten Arbeitszeiterhöhung den Maßstab der Angemessenheitskontrolle des § 307 BGB zur Anwendung gebracht hat.
50Indessen ist vorliegend zu bedenken, dass die Parteien keine befristete Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart haben, sondern die Beklagte einseitig durch Anordnungsschreien vom 29.03.2012 eine vorübergehende Ableistung von Mehrarbeit angeordnet hat, ohne dass der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 20.06.2008 einer Änderung unterzogen worden wäre.
51Damit handelt es sich um die Ausübung des Direktionsrechtes, wozu die Beklagte auf der Grundlage des § 106 GewO ausdrücklich ermächtigt war, da der maßgebliche Tarifvertrag, hier § 6 Abs. 5 TVöD die Anordnung von Mehrarbeit ausdrücklich gestattet, sofern eine arbeitsvertragliche Regelung hierzu aufgenommen worden ist. Letzteres ist – siehe § 1 des bereits genannten Arbeitsvertrages – ausdrücklich der Fall. Damit aber hat die Beklagte nichts anderes getan, als von einem ihr ausdrücklich durch tarifliche, arbeitsvertragliche und letztendlich gesetzliche Regelungen eingeräumte Recht Gebrauch zu machen, vorübergehend Mehrarbeit einzufordern.
52Raum für eine Angemessenheitskontrolle im Sinne des § 307 BGB bleibt insoweit nicht.
53C.
54Im Übrigen ist zu bedenken, dass selbst für die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer unter Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum eingesetzt wird, hierdurch eine konkludente Vertragsänderung nicht entsteht (BAG, Urt. v. 22.04.2009, 5AZR 133/08 sowie ausdrücklich LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.11.2007, 7 Sa 523/07, beide bei juris).
55Berücksichtigt man vorliegend, dass der Zeitraum der Anordnung von Mehrarbeit in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation überhaupt nicht erreicht worden ist, da der Kläger tatsächlich nach Mitteilung vom 11.07.2012 ab 01.08.2012 zur Mehrarbeit nicht herangezogen worden ist und legt die Ausführungen sowohl des BAG a. a. O. wie auch des LAG Rheinland-Pfalz a. a. O. zugrunde, so ist es schlechterdings ausgeschlossen, dass durch die noch theoretische Anordnung vom 29.03.2012 eine Vertragsänderung eingetreten sein kann.
56Andere Grundlagen dafür, warum zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis im Umfange von 19,0 Wochenstunden „über den 31.12.2012 hinaus" bestehen soll, sind nicht ersichtlich.
57Nach alledem hatte die Klage keinen Erfolg.
58III.
59Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO. Danach trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits als unterlegene Partei.
60Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Aufgrund er vom Kläger formulierten Anträge, die jenen einer Entfristungsklage nachgebildet sind, hat die Kammer eine Begrenzung des Streitwertes auf drei Bruttomonatsgehälter in Anlehnung an die Bestimmung des § 42 Abs. 3 GKG für angemessen erachtet.
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Referenzen
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