Urteil vom Arbeitsgericht Hagen - 4 Ca 10/15
Tenor
1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin brutto 3.362,40 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 373,60 Euro seit dem 01.11.2013,
aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.12.2013,
aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.01.2014,
aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.02.2014,
aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.03.2014,
aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.04.2014,
aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.05.2014,
aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.06.2014 und
aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.07.2014 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 3.362,40 Euro festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für die Monate Oktober 2013 bis einschließlich Juni 2014 einen Anspruch auf Zahlung von Vergütungsdifferenzbeträgen in Höhe von insgesamt 3.362,40 Euro brutto aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) gegenüber der Beklagten als nichtkirchliche Betriebserwerberin hat.
3Die Klägerin war seit dem 01.02.1981 zunächst bei der Katholischen Kirchengemeinde St. K als Trägerin des St.-Ks-Hospitals in I beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 01.02.1981, der in Kopie zur Gerichtsakte gereicht ist (Bl. 5 f. und 54 f. d. A.) und auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Unter § 2 des Arbeitsvertrages heißt es wörtlich:
4„§ 2
5Für das Dienstverhältnis gelten die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) in der zur Zeit des Vertragsabschlusses in der „Caritas-Korrespondenz“ veröffentlichten und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzten Fassung.
6Die AVR sind Bestandteil des Dienstvertrages und haben dem Mitarbeiter zur Kenntnisnahme zur Verfügung gestanden.
7Bei Änderungen der AVR gilt jeweils die in der „Caritas-Korrespondenz“ veröffentlichte und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzte Fassung, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf. (…) “
8Gemäß schriftlicher Mitteilung vom 30.08.1984 (Bl. 74 d. A.) war die Klägerin als Leiterin der Physikalischen Therapie ab dem 01.08.1984 zunächst noch in die Vergütungsgruppe 4 b, Ziffer 12, und ab dem 01.08.1986 in die Vergütungsgruppe 4 a, Ziffer 6, eingruppiert. Auch in der Folgezeit - d.h. auch nach Betriebsübergang im Jahr 2006 - ist die Klägerin entsprechend dieser Vergütungsgruppe vergütet worden (vgl. Gehaltsmitteilung Mai 2006, Bl. 75 d. A.).
9Nachdem es zunächst zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages vom 08.12.2005 (Bl. 41 bis 47 d. A.) zwischen der Katholisches Krankenhaus I gem. GmbH - der Rechtsnachfolgerin der Katholischen Kirchengemeinde St. K als Trägerin des St.-Ks-Hospitals - und der N I GmbH & Co. KG, in dem sich diese zur Erbringung der stationären ergotherapeutischen, logopädischen, physiotherapeutischen und tanztherapeutischen Leistungen verpflichtete, gekommen war, informierte die Katholisches Krankenhaus I gem. GmbH mit Schreiben vom 15.05.2006 (Bl. 56 d. A.) die Mitarbeitervertretung über den „Betriebsübergang der Funktionsbereiche Physikalische Therapie, Ergotherapie, Tanztherapie und Logopädie auf die Firma N zum 01. Juli 2006“. Demzufolge wurde auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin ab dem 01.07.2006 von der N I GmbH & Co. KG fortgesetzt, welche jedoch insolvent wurde. Aufgrund des zwischen der Insolvenzverwalterin und der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages vom 01.10.2013 kam es dann zu einer Übernahme des Betriebes der N I GmbH & Co. KG durch die Beklagte, wodurch auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte mit Wirkung ab 01.10.2013 übergegangen ist.
10Die Klägerin arbeitete bis zuletzt mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden für die Beklagte. Die Beklagte zahlte ab Oktober 2013 bis einschließlich Juni 2014 eine Bruttomonatsvergütung durchgehend in Höhe von jeweils 3.623,82 Euro an die Klägerin.
11Mit außergerichtlichem Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 31.03.2014 (Bl. 9 bis 12 d. A.), der Beklagten per Boten am selben Tag zugstellt (siehe Zustellungsbestätigung, Bl. 13 d. A.), machte die Klägerin ausgehend von der Vergütungsgruppe 4 a, Ziffer 6, in Verbindung mit der Anlage 3 zu den AVR als Berechnungsgrundlage zunächst für die Monate Oktober 2013 bis Februar 2014 eine monatliche Nachzahlung in Höhe von jeweils 373,60 Euro brutto, das heißt insgesamt 1.868,00 Euro brutto, gegenüber der Beklagten geltend. Nachdem dieses Begehren ohne Erfolg blieb, forderte die Klägerin mit ihrer am 16.07.2014 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen (Bl. 1 bis 4 d. A.) und der Beklagten am 24.07.2014 zugestellten (Bl. 16 d. A.) Klage die Summe der monatlichen Differenzbeträge für Oktober 2013 bis einschließlich Juni 2014 in Höhe von insgesamt 3.362,40 Euro brutto nebst Zinsen jeweils ab dem 01. des Folgemonats.
12Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass ihr ursprünglich bei der Katholischen Kirchengemeinde St. K begründetes Arbeitsverhältnis aufgrund des erfolgten Betriebsübergangs zunächst auf die N I GmbH & Co. KG und dann weiter unverändert auf die Beklagte übergegangen sei. Die Regelung unter § 2 ihres schriftlichen Arbeitsvertrags vom 01.02.1981 sei dabei als dynamische Bezugnahmeklausel zu verstehen, so dass die jeweils aktuelle Vergütung unter Beachtung der Regelungen der AVR zu zahlen sei. Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin der Auffassung, ihr stehe unter Beachtung von § 2 des Arbeitsvertrags in Verbindung mit der schriftlichen Mitteilung vom 30.08.1984 und der dort festgehaltenen Vergütungsgruppe 4 a, Ziffer 6, unter Beachtung ihrer Beschäftigungsdauer ein monatlicher Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 3.997,42 Euro brutto zu. Der Anspruch ergebe sich gemäß § 12 AVR in Verbindung mit der Anlage 1 III § 1 lit. b) zu den AVR, dort Stufe 10. Dies ergebe eine monatliche Differenz von 373,60 Euro brutto, die die Beklagte für die Monate Oktober 2013 bis Juni 2014 jeweils noch an sie nachzuzahlen habe, insgesamt also 3.362,40 Euro brutto für die genannten Monate.
13Ob die Leitungsfunktion der Klägerin in der Zwischenzeit durch den am 08.12.2005 abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag weggefallen sei oder nicht, sei unerheblich, da es maßgeblich auf die Mitteilung vom 30.08.1984 ankomme, wonach die Eingruppierung der Klägerin festgelegt worden ist. Umstände, die zu einer Änderung der vertraglichen Vereinbarung geführt hätten, seien von der Beklagten nicht dargelegt worden.
14Die Tatsache, dass die Beklagte nicht in kirchlicher Trägerschaft steht oder dem kirchlichen Bereich zuzuordnen sei, stehe dem Begehren der Klägerin gleichfalls nicht entgegen, da § 613 a BGB keine Ausnahme für den Fall der Ausdehnung des Kirchenrechts in den säkularen Bereich vorsehe.
15Auch könne sich die Beklagte nicht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Gleichstellungsabrede berufen, da für die Anwendbarkeit der AVR, anders als für Tarifverträge, keine kollektivrechtliche Bindung vorgesehen und die diesbezügliche Rechtsprechung damit nicht anwendbar sei. Darüber hinaus könne auch nicht die von der Beklagten angesprochene Entscheidung des EuGH, Urt. v. 18.07.2013, C-426/11 (Alemo-Herron u.a.), herangezogen werden, weil dieser ein Sachverhalt in Großbritannien zugrunde gelegen habe, der mit der tarifrechtlichen Rechtslage in Deutschland nicht vergleichbar sei, zumal es sich bei den AVR ohnehin nicht um „Kollektivverträge“ (Bl. 83 d. A.) im Sinne der EuGH-Entscheidung handele.
16Schließlich sei auch keine Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche eingetreten. Der Beklagten hätten die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und damit ebenfalls die dynamische Verweisung auf die AVR bekannt sein müssen. Es komme hinzu, dass es hier um eine vertraglich festgeschriebene Rechtsposition gehe, die als sogenanntes Stammrecht nicht verwirkt werden könne. Von den allenfalls der Verwirkung unterliegenden Lohnansprüchen mache sie nur die Differenzbeträge ab Oktober 2013 geltend, so dass es schon am erforderlichen Zeitmoment fehle. Darüber hinaus habe die Beklagte auch keine weiteren Umstände vorgebracht, die ein Vertrauen begründen würden, in Zukunft solchen Forderungen nicht mehr ausgesetzt zu werden.
17Die Klägerin beantragt:
18Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin brutto 3.362,40 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 373,60 Euro seit dem 01.11.2013,
19aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.12.2013,
20aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.01.2014,
21aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.02.2014,
22aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.03.2014,
23aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.04.2014,
24aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.05.2014,
25aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.06.2014 und
26aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.07.2014 zu zahlen.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Die Beklagte wendet ein, da sie - wie auch schon ihre unmittelbare Rechtsvorgängerin - ein rein privatwirtschaftliches Unternehmen ohne jeglichen Kirchenbezug sei, sie nicht den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) unterliege. Der Regelung unter § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Klägerin vom 01.02.1981 komme insoweit nur eine Hinweisfunktion zu, die wegen der erfolgten Übergänge ihres Arbeitsverhältnisses gegenstandslos geworden sei. Demgegenüber sei die Kath. Krankenhaus I gem. GmbH durch die Erzdiözese Paderborn an die AVR gebunden gewesen und habe diese anwenden müssen, so dass eine tarifähnliche Bindung vorläge.
30Hierbei sei auch die Rechtsprechung zu Bezugnahmeklauseln und zu Gleichstellungsabreden zu beachten. Die AVR könnten daher allenfalls ab der ersten Betriebsübernahme durch die N I GmbH & Co. KG statisch weitergelten. In diesem Sinne habe sich auch die N I GmbH & Co. KG verhalten und zwar nicht nur hinsichtlich des Gehalts der Klägerin, sondern auch hinsichtlich der Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden (aktuell nach AVR 39 Stunden) als auch hinsichtlich des Urlaubsanspruchs nebst AZV Tag und den Regelungen zu Weihnachten und Silvester. Nach Information der Beklagten seien bei der Rechtsvorgängerin N I GmbH & Co. KG auch tatsächlich Änderungsverträge abgeschlossen worden, jedoch sind die Bestrebungen, den Arbeitsvertrag der Klägerin (und zweier ihrer Kolleginnen, den Mitarbeiterinnen H und T, die gleichfalls einen Rechtsstreit mit der Beklagten führen) in die bei N üblichen Verträge zu übertragen, an ihrem „hartnäckigen Widerstand“ (Bl. 39 d. A.) - und der ihrer beiden Kolleginnen - gescheitert.
31Ferner ergebe sich aus dem Dienstleistungsvertrag der Verlust der Leitungsfunktion der Klägerin bereits ab dem 01.01.2005. Diese wurde von der damaligen Standortleitung am St.-Ks-Hospital Herrn B und der therapeutischen Leitung Frau N übernommen. Die von der Klägerin beanspruchte Vergütungsgruppe 4 a beinhalte jedoch Leitungsfunktionen, welche sie nicht mehr ausübe. Insoweit gelten nach Auffassung der Beklagten die gleichen Grundsätze wie bei Höhergruppierungsklagen.
32Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass nach dem Urteil des EuGH vom 18.07.2013, C-426/11 (Alemo-Herron u.a.), es einem Mitgliedsstaat verwehrt sei, Regelungen vorzusehen, die im Fall eines Unternehmensübergangs dynamisch auf nach dem Zeitpunkt des Übergangs verhandelte und abgeschlossene Kollektivverträge verweisen würden, wenn der Erwerber nicht die Möglichkeit habe, an den Verhandlungen über diese nach dem Übergang abgeschlossenen Kollektivverträge teilzunehmen. Diese Entscheidung basiere auf der allgemeinen Rechtsbewertung, dass eine dauerhafte, gewissermaßen ewig wirkende Vertragsbindung nicht zulässig sei. Gleiches müsse auch für die AVR gelten, obwohl diese kein Tarif im rechtlichen Sinne seien, weil die Grundsätze des EuGH hierfür ebenfalls gelten würden. Denn auch die Erwerber, die Vorarbeitsverträge mit Bezugnahme auf die AVR übernehmen müssten, hätten keinen Einfluss auf die weitere Gestaltung.
33Schließlich erhebt die Beklagte den Einwand der Verwirkung. Die Klägerin habe sich erstmals nach über sieben Jahren auf weitergehende Vergütungsansprüche nach den AVR berufen, nachdem ihr Arbeitsverhältnis bislang sowohl bei der N I GmbH & Co. KG wie auch später bei der Beklagten so behandelt worden sei, als würde es bezogen auf den Betriebsübergang zum 01.07.2006 statisch weitergelten. Deshalb habe sie sich als Zweitübernehmerin darauf verlassen können, dass aufgrund des Zeitablaufes Ansprüche dieser Art nicht mehr geltend gemacht würden. Sie habe darauf vertraut, dass der aufgrund fehlender Geltendmachung über mehr als sieben Jahre ausgebliebene dynamische Zustand im Sinne einer statischen Übernahme geklärt gewesen sei.
34Für das weitere Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf die ausgetauschten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die mündliche Verhandlung zu Protokoll abgegebenen Erklärungen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
36A.
37Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet, so dass ihr stattzugeben war.
38Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach einen Anspruch auf Zahlung von Vergütungsdifferenzbeträgen für die streitgegenständlichen Monate Oktober 2013 bis einschließlich Juni 2014 in Höhe von insgesamt 3.362,40 Euro brutto nebst Zinsen im Rahmen des tenorierten Umfangs.
39I.
40Der Anspruch besteht dem Grunde nach. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin in Bezug auf die Hauptforderung ist § 611 Abs. 1 und § 613 a Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2 des Dienstvertrages vom 01.02.1981 (Bl. 5 f. bzw. 54 f. d. A.) sowie der dadurch anwendbaren Regelungen in § 12 AVR in Verbindung mit Anlage 1 III § 1 lit. b) und der Anlage 3 zu den AVR.
41- 42
1. Grundlage des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien auch in den streitgegenständlichen Monaten Oktober 2013 bis einschließlich Juni 2014 ist der von der Klägerin seinerzeit mit der Katholischen Kirchengemeinde St. K als Rechtsträger des St-Ks Hospitals abgeschlossene Dienstvertrag vom 01.02.1981. Eine von dieser schriftlichen Vereinbarung abweichende Vertragsabrede ist weder zwischen der Klägerin und der Katholisches Krankenhaus I gem. GmbH getroffen worden, noch zwischen der Klägerin und der N I GmbH & Co. KG oder der Beklagten selbst. Dies wird von der Beklagten selbst bestätigt, indem sie mit Schriftsatz vom 23.09.2014 auf Seite 2 (Bl. 39 d. A.) vorträgt, dass es zwar ein Bestreben gegeben habe, die Verträge mit der Klägerin sowie den beiden Kolleginnen H und T in die bei N üblichen Verträge zu übertragen, dies aber am hartnäckigen Widerstand der drei Mitarbeiterinnen gescheitert sei.
Eine Änderung des seinerzeitigen Dienstvertrags der Klägerin vom 01.02.1981 dahingehend, dass die AVR nicht mehr in ihrer jeweils geltenden Fassung, sondern nur noch statisch anzuwenden sind, ist nicht erfolgt bzw. eingetreten. Der Umstand, dass die Vergütungserhöhungen nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die N I GmbH & Co. KG ab dem 01.07.2006 offenbar nicht mehr weitergegeben worden sind und die Klägerin dies längere Zeit hingenommen hat, ergibt noch keine Vertragsänderung. Die Beibehaltung einer bestimmten Vergütungshöhe trotz Tariferhöhung ist ein rein tatsächliches Verhalten und nicht als Angebot zum Abschluss eines Änderungsvertrags zu verstehen. Auch der Hinnahme der Zahlungen durch die Klägerin kommt kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zu (vgl. Hessisches LAG, Urt. v. 25.03.2014, 8 Sa 1150/13, zit. nach juris).
44- 45
2. Das zwischen der Klägerin und der Katholischen Kirchengemeinde St. K begründete Arbeitsverhältnis ist unstreitig zum 01.07.2006 gemäß § 613 a BGB im Wege eines Betriebsübergangs erst auf die N I GmbH & Co. KG übergegangen und sodann im Wege eines weiteren Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB zum 01.10.2013 auf die Beklagte.
Nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB tritt der Betriebsübernehmer in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen grundsätzlich ein. Damit sind die im Dienstvertrag der Klägerin vom 01.02.1981 enthaltenen Vereinbarungen unverändert zunächst auf die N I GmbH & Co. KG und dann weiter auf die Beklagte übergegangen.
47Dementsprechend ist auch die in § 2 des Dienstvertrags der Klägerin geltende Regelung, wonach bei Änderungen der AVR die jeweils in der „Caritas-Korrespondenz“ veröffentlichte und im Amtsblatt des Erzbistums in Kraft gesetzte Fassung unmittelbare Anwendung auf das Arbeitsverhältnis findet, in unveränderter Form letztendlich auf die Beklagte übergangen. Der Umstand, dass es sich bei der Beklagten um eine privatwirtschaftliche Arbeitgeberin handelt, die in keinem Bezug zur katholischen Kirche steht, ändert daran nichts. Eine Ausdehnung des Kirchenrechts in den säkularen Bereich ist Folge der Anwendung des § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB. Hätte der Gesetzgeber hier eine Ausnahme von der Rechtsfolge des § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB zulassen wollen, hätte er entsprechend den Regelungen für kollektive Vereinbarungen eine solche in den Gesetzestext aufnehmen können. Im Übrigen würde die Ausdehnung des Kirchenrechts in den säkularen Bereich auch bei der von der Beklagten angestrebten lediglich statischen Fortgeltung der AVR stattfinden (so LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.06.2010, 18 Sa 330/10, ZMV 2010, 336 ff.).
48- 49
3. Die in § 2 des Dienstvertrages der Klägerin vom 01.02.1981 enthaltene Vertragsabrede stellt nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut, dass bei Änderungen die „jeweils (…) in Kraft gesetzte Fassung“ (Bl. 5 bzw. 54 d. A.) gelten soll, eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die AVR dar.
Diese Bezugnahmeklausel gilt gemäß § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB auch nach Eintritt der Beklagten in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fort. Dem stehen die Vorschriften in § 613 a Abs. 1 S. 2 und 3 BGB nicht entgegen, weil sie weder direkt noch analog anwendbar sind mit der Folge, dass die Bezugnahme lediglich statisch weiter wirken würde.
51- 52
a. Eine direkte Anwendung von § 613 a Abs. 1 S. 2 und 3 BGB scheidet aus, denn die AVR sind weder Tarifverträge im Sinne des TVG, noch haben sie nach säkularem Recht sonst normative, also unmittelbare und zwingende Geltung. Sie können die Arbeitsverhältnisse nicht unmittelbar und zwingend gestalten, sondern bedürfen stets der vertraglichen Transformation durch Einzelvertrag, Gesamtzusage oder Einheitsregelung (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 26.02.2003, 20 Sa 111/02, KirchE 43, 135 m.w.N.).
- 54
b. Auch eine analoge Anwendung von § 613 a Abs. 1 S. 2 und 3 BGB kommt nicht in Betracht. Zur Wahrung der Arbeitsbedingungen bei einem Betriebsübergang genügt nämlich die Regelung in § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB, wenn – wie vorliegend – im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass und welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen anzuwenden sind. Hier ist die Anwendbarkeit der AVR im Vertrag mit der früheren Arbeitgeberin vereinbart worden; die AVR galten nicht normativ. Schon deshalb scheidet die analoge Anwendung des § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB aus (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.06.2010, 18 Sa 330/10, ZMV 2010, 336 ff. m.w.N.).
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4. Die Beklagten kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des EuGH vom 18.07.2013, C-426/11 (Alemo-Herron u.a.), NZA 2013, 835 ff., berufen. Diese steht der Weitergeltung von § 2 des Dienstvertrags der Klägerin als dynamische Bezugnahmeklausel auf die AVR nach Betriebsübernahme durch die Beklagte (oder ihrer unmittelbaren Rechtsvorgängerin) - anders als von ihr angenommen - nicht entgegen.
Selbst wenn es sich bei den AVR um einen Tarifvertrag handeln würde, bestünden Zweifel, ob die Grundsätze der Entscheidung des EuGH überhaupt übertragbar wären, denn auf einen Kraft Bezugnahme anwendbaren Tarifvertrag sind die Rechtssätze der Entscheidung des EuGH vom 18.7.2013, C-426/11 (Alemo-Herron u.a), nicht anwendbar (LAG Köln, Urt. v. 23.09.2013, 2 Sa 242/13, zit. nach juris).
58Es handelt sich bei den AVR aber auch nicht um einen Tarifvertrag, der ohne arbeitsvertragliche Bezugnahme aufgrund vorhandener Tarifbindung auf die Arbeitsverhältnisse hätte Anwendung finden können. So war weder die katholische Kirchengemeine St. K, noch die Katholisches Krankenhaus I gem. GmbH als frühere Arbeitgeberin der Klägerin ohne eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung an die AVR gebunden. Hier verfängt auch nicht der Einwand der Beklagten, dass eine solche Bindung durch die Erzdiözese Paderborn bestünde. Dieser Umstand mag als zutreffend unterstellt werden, es handelt sich dabei jedoch um eine Bindung im Innenverhältnis und nicht dergestalt, wie sie von der gesetzlichen Regelung in § 4 TVG ausgeht. Die Beklagte selbst bezeichnet die Bindung insofern auch lediglich als „tarifähnlich“. Darüber hinaus konnte wegen der fehlenden Geltung einer Veränderungssperre bereits die N I GmbH & Co. KG und kann auch die Beklagte als weitere Erwerberin mit ihren Arbeitnehmern Änderungsverträge schließen oder gegebenenfalls eine Änderungskündigung aussprechen. Damit ist ihr Recht auf unternehmerische Freiheit ausreichend geschützt (vgl. Hessisches LAG, Urt. v. 10.12.2013, 8 Sa 537/13, zit. nach juris).
59Die Beklagte als Betriebserwerberin ist auch unter Berücksichtigung ihrer Vertragsfreiheit weniger schutzwürdig als die Klägerin. Der Betriebsübergang beruht auf ihrer privatautonomen Entscheidung. Sie hat den Betrieb übernommen, obwohl sie wusste oder wissen konnte, welchen Inhalt die Arbeitsverträge hatten (vgl. Hessisches LAG, Urt. v. 25.03.2014, 8 Sa 1150/13 zit. nach juris).
60- 61
5. Auch die Bezugnahme der Beklagten auf die Rechtsprechung des BAG zu einer Gleichstellungsabrede führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.
Es ist der Beklagten zwar einzuräumen, dass im Zweifel von der Wirkung einer bloßen Gleichstellungsabrede auszugehen ist, wenn der Betriebsübergang von einem tarifgebundenen Veräußerer auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber erfolgt und es sich um eine Bezugnahmeklausel handelt, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 vereinbart worden ist (BAG, Urt. v. 11.12.2013, 4 AZR 473/12, NZA 2014, 900 ff. m.w.N.). Das hat zur Folge, dass die in Bezug genommenen Tarifregelungen beim Erwerber nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB weiter Anwendung finden, jedoch nur statisch in der Fassung, die sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs hatten; die Dynamik, welche der Bezugnahmeklausel bei dem Veräußerer zukam, entfällt, weil auch die Tarifgebundenheit des Vertragsarbeitgebers entfällt (vgl. Steffan i. Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Auflage 2012, § 613 a BGB, Rn. 146 m.w.N.).
63Jedoch ist nach der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stets Voraussetzung für das Vorliegen einer bloßen Gleichstellungsabrede, dass beim Vertragsarbeitgeber Tarifbindung vorgelegen hatte. Wie bereits ausgeführt, war dies weder bei der Kath. Kirchengemeinde St. K, noch bei der Katholisches Krankenhaus I gem. GmbH der Fall, da es sich bei den AVR gerade nicht um einen Tarifvertrag handelt und deren aus Sicht der Beklagten zwingenden Anwendbarkeit allein aufgrund der Bindung an die Erzdiözese Paderborn erreicht wurde.
64- 65
6. Ohne Erfolg bleibt auch der von der Beklagten gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf eine Vergütung nach der aktuellen Vergütungsgruppe 4a, Stufe 10, erhobene Einwand der Verwirkung.
- 67
a. Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung und mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens verwandt. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes (§ 242 BGB) und dient dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Mit der Verwirkung soll das Auseinanderfallen zwischen rechtlicher und sozialer Wirklichkeit beseitig werden; die Rechtslage wird der sozialen Wirklichkeit angeglichen (BAG, Urt. v. 12.12.2006, 9 AZR 747/06, NZA 2007, 396 ff.). Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte sein Recht über einen bestimmten Zeitraum hin nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage war (sogenanntes Zeitmoment) und sich der Schuldner wegen dieser Untätigkeit des Berechtigten bei objektiver Beurteilung darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde, so dass ihm insgesamt deshalb dessen Befriedigung nicht zuzumuten ist (sogenanntes Umstandsmoment). Zum Zeitablauf müssen deshalb besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzukommen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts mit Treu und Glauben als unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG, Urt. v. 12.12.2006, 9 AZR 747/06, NZA 2007, 396 ff.). Zwischen diesen Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf besteht eine Wechselwirkung. Der erforderliche Zeitablauf kann umso kürzer sein, je gravierender die Umstände sind, und umgekehrt sind an diese Umstände desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BAG, Urt. v. 12.12.2006, 9 AZR 747/06, NZA 2007, 396 ff.).
Bei Rechten, die zu fortlaufenden Zahlungen führen, ist zwischen der Verwirkung des Stammrechts selbst und der Verwirkung der Geltendmachung einzelner Zahlungen aus dem Stammrecht zu unterscheiden (so LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.05.2010, 5 Sa 205/09, zit. nach juris).
69- 70
b. Da die Klägerin hier nur die Vergütungsdifferenzbeträge ab Oktober 2013 eingeklagt hat, für die mit dem vorprozessualen Geltendmachungsschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.03.2014 (Bl. 9 ff. d. A.) und ihrer Klage am 16.07.2014 die in § 23 Abs. 1 AVR geregelte Ausschlussfrist von 6 Monaten jeweils eingehalten worden ist, kann sich die Beklagte allenfalls auf die Verwirkung des Stammrechts in Gestalt der dynamischen Bezugnahme auf die Bestimmungen der AVR in § 2 des Dienstvertrages der Klägerin vom 01.02.1981 berufen. Das Verwirken der Berufung auf das Stammrecht ist an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.05.2010, 5 Sa 205/09, zit. nach juris), welche vorliegend nicht erfüllt sind.
Außer dem reinen Zeitablauf von über sieben Jahren nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf die N I GmbH & Co. KG bis zur erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Beklagten durch die Klägerin, werden von Seiten der Beklagten keine darüberhinausgehenden besonderen Umstände geltend gemacht, welche sie darauf vertrauen ließen, die Klägerin werde ihre Ansprüche auf (Nach-)Zahlung von Vergütungsdifferenzbeträgen nicht mehr geltend machen. Solche besonderen Umstände sind auch nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil hat die Beklagte sogar selbst erkannt, dass ein Anpassungsbedarf nach Betriebsübergang bestanden hat, da die arbeitsvertraglichen Regelungen der Klägerin gerade nicht den bei der N üblichen Verträgen entsprachen. In diesem Zusammenhang wird weiter vorgetragen, dass eine Vertragsänderung an dem „hartnäckigen Widerstand“ der Klägerin und weiterer zwei Mitarbeiterinnen gescheitert sei. Danach hat sich die N I GmbH & Co. KG aber gerade nicht darauf verlassen (können), dass die Klägerin keine Rechte aus der Bezugnahmeklausel in § 2 ihres Dienstvertrages vom 01.02.1981 mehr geltend machen wird. Auch bei der Beklagten selbst konnte angesichts dieser von ihr in Erfahrung gebrachten Umstände nicht der schutzwürdige Eindruck entstehen, dass die Klägerin trotz ihrer Weigerung, den angebotenen Änderungsvertrag zu unterzeichnen, sie nicht mehr in Anspruch nehmen werde (vgl. LAG Hamburg, Urt. v. 16.05.2012, 5 Sa 99/11, zit. nach juris).
72II.
73Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin besteht schließlich auch der Höhe nach.
74- 75
1. Da die Klägerin gemäß der Mitteilung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 30.08.1984 (Bl. 74 d. A.) ab dem 01.08.1986 in die Vergütungsgruppe 4 a, Ziffer 6, eingruppiert ist, hat sie für die aktuell einschlägige Stufe 10 nach § 12 AVR in Verbindung mit Anlage 1 III § 1 b und der Anlage 3 zu den AVR für die streitgegenständlichen Monate Oktober 2013 bis einschließlich Juni 2014 Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von jeweils 3.997,42 Euro brutto (siehe Tabellenausdruck als Anlage zur Klageschrift, Bl. 7 d. A.). Unter Abzug des von der Beklagten jeweils gezahlten Monatsbetrages von 3.623,82 Euro brutto ergibt sich die von der Klägerin geforderte Vergütungsdifferenz in Höhe von 373,60 Euro brutto pro Monat. Für die streitgegenständlichen 9 Monate von Oktober 2013 bis einschließlich Juni 2014 macht dies eine Summe von 3.362,40 Euro brutto aus.
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2. Der Einwand der Beklagten, dass die Klägerin bereits seit dem 01.01.2005 ihre Leitungsfunktion verloren hätte und damit keine der Entgeltgruppe 4a entsprechende Tätigkeit mehr ausüben würde, betrifft den von ihr geltend gemachten Anspruch (nur) der Höhe nach. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich aus dem Dienstleistungsvertrag (Bl. 41 ff. d. A.) zwar unter anderem die rechtliche Stellung und Erbringung der Leistung der N-I GmbH & Co. KG ergibt, nicht jedoch, inwieweit dadurch gerade der Arbeitsplatz der Klägerin betroffen wird und es - so nach der Behauptung der Beklagten - zu einem Entzug von Aufgaben und Kompetenzen kommt. Der Gegenstand der Vereinbarung aus dem Dienstleistungsvertrag schließt per se nicht aus, dass die Klägerin auch weiterhin als Leiterin Physikalische Therapie tätig bleibt.
Dem Beweisangebot der Beklagten mit Schriftsatz vom 29.09.2014 hat nicht nachgegangen werden müssen, da der Sachverhalt anderenfalls ausgeforscht worden wäre. Aus dem Vortrag der Beklagten geht nicht hervor, welche konkreten Tätigkeiten und Leitungsfunktionen ursprünglich seitens der Klägerin ausgeübt worden wären und welche (insgesamt oder nur teilweise) ab welchem Zeitpunkt von dem Mitarbeiter B und der Mitarbeiterin N übernommen worden sein sollen. Gerade angesichts des Umstands, dass die Klägerin nach Abschluss des Dienstleistungsvertrags im Jahr 2005 weiter nach der Vergütungsgruppe 4 a vergütet wurde und gerade keine Rückgruppierung oder Versetzung erfolgt ist, hätte es weiteren Vortrags hierzu von der Beklagten bedurft.
79III.
80Schließlich ist der zugesprochene Gesamtbruttobetrag wie beantragt mit den für die einzelnen Monate nachzuzahlenden Vergütungsdifferenzen ab den geforderten Zeitpunkten am 01. des jeweiligen Folgemonats in der beantragten Höhe gemäß § 286 Abs. 1 Nr. 1, § 288 Abs. 1 und § 247 BGB zu verzinsen.
81Der Beginn der Verzinsung für die monatlichen Vergütungsdifferenzbeträge ergibt sich aus der Regelung unter X (a) in der Anlage 1 zu den AVR, wonach die Monatsbezüge so rechtzeitig zu zahlen sind, dass der Mitarbeiter am letzten Werktag des Kalendermonats über sie verfügen kann. Demzufolge befindet sich die Beklagte mit der Zahlung der streitgegenständlichen Beträge jedenfalls ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats in Verzug.
82IV.
83Die Sache war entscheidungsreif. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 17.03.2015 und nochmals im Kammertermin vom 19.03.2015 erhobene Rüge der Nichteinhaltung der Einlassungsfrist aufgrund des Schriftsatzes der Klägerin vom 12.03.2015, welche de Beklagte nach eigenem Vortrag am 16.03.2015 erhalten hat, greift vorliegend nicht. Die Vorschrift des § 132 ZPO, wonach ein vorbereitender Schriftsatze so rechtzeitig einzureichen ist, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann, gilt nur für in vorbereitenden Schriftsätzen enthaltene Angriffs- und Verteidigungsmittel i.S.v. §§ 146, 282 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO (Greger i. Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 132, Rn. 1). Neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen in diesem Sinne enthält der Schriftsatz der Klägerin vom 12.03.2015 jedoch nicht.
84B.
85Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 495 Abs. 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
86C.
87Die im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG zu treffende Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes ist nach den §§ 3 ff. ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 495 Abs. 1 ZPO vorgenommen worden.
88Die Höhe des festgesetzten Streitwertes für den zur Entscheidung gestellten Zahlungsantrag ergibt sich aus dem damit geforderten Hauptsachebetrag.
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