Beschluss vom Arbeitsgericht Halle (1. Kammer) - 1 BV 58/13

Tenor

Die Anträge der Beteiligten zu 1) und zu 3) werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Erstattung von Fahrtkosten zur Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern zu Weiterbildungsmaßnahmen.

2

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist Betriebsrat der Beteiligten zu 2). Er ist fünfköpfig besetzt. Der Beteiligte zu 3) ist Mitglied des Beteiligten zu 1).

3

Bei der Beteiligten zu 2) werden die Reisekosten der Arbeitnehmer über § 44 TVöD nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes abgerechnet.

4

Der Beteiligte zu 3) nahm in seiner Funktion als Betriebsratsmitglied vom 21. bis 24.04.2013 an einer Weiterbildungsmaßnahme „Berufliche Rehabilitation im Wandel“ in Mainz teil. Die An- und Abreise zum bzw. vom Veranstaltungsort erfolgte seitens des Beteiligten zu 3) mit dem eigenen Pkw. Dies geschah mit Einverständnis der Beteiligten zu 2) (Wegen des Inhalts des Antrages des Beteiligten zu 3) vom 11.04.2013 wird auf Bl. 7 d. A. Bezug genommen.).

5

In seiner Reisekostenabrechnung vom 25.04.2013 rechnete der Beteiligte zu 3) die Fahrtkosten von 876 km zu 0,30 € pro Kilometer mit der Gesamtsumme in Höhe von 262,80 € ab. Die Beteiligte zu 2) erstattete von dieser Summe lediglich 130,00 € (Wegen des Inhalts des Reiseantrages vom 25.04.2013 und der Reisekostenabrechnung vom 15.05.2013 wird auf Bl. 8 d. A. Bezug genommen.).

6

Mit beim Arbeitsgericht Halle am 13.12.2013 eingegangener Antragsschrift begehrt der Beteiligte zu 3) von der Beteiligte zu 2) die Erstattung der weiteren 132,80 € Reisekosten. Der Beteiligte zu 1) begehrt die Feststellung, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, an Betriebsratsmitglieder bei im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit stehender erforderlicher und/oder genehmigter Benutzer des Privat-Pkw eine Kostenerstattung in Höhe von 0,30 € pro Kilometer zu leisten.

7

Der Beteiligte zu 3) und der Beteiligte zu 1) sind der Ansicht, die Erstattungsverpflichtung – auch für die Reisekosten bei Benutzung des Privatfahrzeuges – beziehe sich auf die tatsächlichen Kosten, also auch anteilig der Kosten für Wartung und sonstige Unterhaltung. Die Fahrtkosten seien daher mit mindestens 0,30 € pro Kilometer zu erstatten. Eine Begrenzung, wie das Bundesreisekostengesetz vorsieht, könne nicht im Verhältnis Betriebsrat zum Arbeitgeber zum Tragen kommen. Dies sei mit der betriebsverfassungsrechtlichen Kostenerstattungsregelung nicht zu vereinbaren.

8

Sollte das Bundesreisekostengesetz entsprechend Anwendung finden, so sei bei den Reisen der Betriebsratsmitglieder anlässlich der Amtsausübung stets ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne des § 5 Abs. 2 BRKG gegeben.

9

Die Beteiligten zu 1) und 3) beantragen:

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1. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, an den Beteiligten zu 3) zur Erstattung von Fahrtkosten zur Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme „Berufliche Rehabilitation im Wandel“ in Mainz im Zeitraum 21. bis 24.04.2013 einen Betrag in Höhe von weiteren 132,80 € zu zahlen.
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2. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, an Betriebsratsmitglieder bei im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit stehender erforderlicher und/oder genehmigter Benutzung des Privat-Pkw eine Kostenerstattung in Höhe von 0,30 € pro Kilometer zu leisten.
12

Die Beteiligte zu 3) beantragt,

13

die Anträge abzuweisen.

14

Die Beteiligte zu 2) verweist darauf, dass individualrechtlich stets über § 44 TVöD die Fahrtkosten für alle Arbeitnehmer nach dem BRKG abgerechnet werden.

15

Bei der Genehmigung der Dienstreise des Beteiligten zu 3) anlässlich der Weiterbildungsmaßnahme in Mainz sei auch das erhebliche dienstliche Interesse nicht gegeben gewesen. Daher sei es auch nicht vor Antritt der Dienstreise schriftlich oder elektronisch festgestellt worden.

16

Wegen den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

II.

17

Die zulässigen Anträge des Beteiligten zu 1) und des Beteiligten zu 3) sind unbegründet.

1.

18

Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags des Beteiligten zu 1) bestehen nicht. Es besteht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hinsichtlich der grundsätzlichen Frage, in welcher Höhe Fahrtkosten der Betriebsratsmitglieder für Fahrten mit dem privaten Pkw anlässlich der Ausübung des Amtes als Betriebsratsmitglied zu erstatten sind. Damit kann auch für die Zukunft der zwischen den Beteiligten streitige Punkt der Höhe der Erstattung der Fahrtkosten geklärt werden.

2.

19

Der Beteiligte zu 3) hat keinen Anspruch auf Erstattung der weiteren Kosten in Höhe von 132,80 € aus § 40 Abs. 1 BetrVG.

20

Der Arbeitgeber hat gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das dort vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Zu den vom Arbeitgeber hierbei zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren auch die notwendigen Reisekosten sowie die notwendigen Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds.

21

Die Höhe der Fahrtkosten bestimmt sich im vorliegenden Fall nach § 5 BRKG „Wegstreckenentschädigung“. Die Vorschrift lautet wie folgt:

22

„(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

23

(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

24

(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.

25

(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

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1. eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder

27

2. von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.“

28

Das erhebliche dienstliche Interesse nach § 5 Abs. 2 BRKG ist nicht vor Antritt der Dienstreise des Beteiligten zu 3) schriftlich oder elektronisch festgestellt worden. Damit erfolgte zu Recht eine Abrechnung der Fahrtkosten des Beteiligten zu 3) nach § 5 Abs. 1 BRKG.

29

Die Beteiligte zu 2) ist auch berechtigt, die Fahrtkosten bei Benutzung des privaten Kfz’s nach § 5 BRKG abzurechnen, auch soweit hiermit eine Begrenzung der Kostenerstattung eintritt.

30

Besteht im Betrieb eine zumutbare allgemeine Reisekostenregelung, so ist diese auch für Betriebsratsmitglieder anlässlich der Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG verbindlich, wenn die Übernachtungs- und Verpflegungskosten vom Betriebsratsmitglied beeinflusst werden können. Eine andere Sichtweise verstößt gegen das Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG. Es würde eine ungerechtfertigte Besserstellung der Betriebsratsmitglieder darstellen, wenn diese für die im Zusammenhang mit der Ausübung von Betriebsratstätigkeit anfallenden Reisetätigkeit höhere Beträge als andere Arbeitnehmer bei betrieblich veranlassten Reisen beanspruchen könnten, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund besteht. Der sich aus § 40 Abs. 1 BetrVG ergebende Kostenerstattungsanspruch wird durch eine allgemein im Betrieb geltende Reisekostenregelung nur dann nicht begrenzt, wenn der Betriebsrat und das Betriebsratsmitglied auf die entstehenden Reisekosten kein Einfluss haben. In diesem Fall bedarf es jedoch einer besonderen Darlegung, aus welchen Gründen der Betriebsrat die Auswahl einer Schulungsveranstaltung, bei der die Reisekosten über die Sätze einer im Betrieb geltenden allgemeinen Reisekostenregelung hinausgehen, für erforderlich halten dürfte (BAG vom 28.03.2007 – 7 ABR 33/06, juris, Rz. 10; Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 27. Auflage, § 40 Rdnr. 54; Däubler/Wedde, Betriebsverfassungsgesetz, 14. Auflage, § 40 Rdnr. 69).

31

Der Beteiligte zu 3) hatte die Wahl öffentliche Verkehrsmittel oder sein privates Fahrzeug zu benutzen. Der Beteiligte zu 3) macht auch nicht geltend, es sei für ihn unzumutbar gewesen, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Damit musste dem Beteiligten zu 3) aus klar gewesen sein, dass eine Begrenzung der Kostenerstattung nach § 5 Abs. 1 BRKG erfolgen kann. Der Beteiligte zu 3) hat auch keinen ausdrücklichen Antrag gestellt vor Antritt der Dienstreise ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung seines Kraftwagens festzustellen.

3.

32

Es besteht keine Verpflichtung der Beteiligten zu 2), an Betriebsratsmitglieder bei im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit stehender erforderlicher und/oder genehmigter Benutzung des Privat-Pkw stets eine Kostenerstattung in Höhe von 0,30 € pro Kilometer zu leisten.

33

Dies ergibt sich zunächst aus den Ausführungen zu dem nicht gegebenen Anspruch des Beteiligten zu 3).

34

Darüber hinaus ist auf folgendes hinzuweisen: Die Regelung im Bundesreisekostengesetz ist nicht auf Kostendeckung angelegt, weil der Gesetzgeber vornehmlich aus ökologischen Gründen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorsieht. Ist daher einem Arbeitnehmer und auch einem Mitglied des Betriebsrates die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Dienstfahrten bzw. die Fahrten zu Schulungsveranstaltungen für Betriebsräte möglich und zumutbar und benutzt der Arbeitnehmer bzw. das Mitglied des Betriebsrates – in Ausübung seiner reisekostenrechtlicher Wahlfreiheit – eine privates Kraftfahrzeug, so ist die Begrenzung der Wegstreckenentschädigung auf 0,20 € je Kilometer sowie auf den Höchstbetrag von 150,00 € gemäß § 5 Abs. 1 BRKG gerechtfertigt. Eine Benachteiligung der Mitglieder des Betriebsrates liegt darin offensichtlich nicht, weil das Betriebsratsmitglied genauso behandelt wird, wie jeder andere Anspruchsberechtigte ohne betriebsverfassungsrechtliche Funktion und weil spezielle betriebsverfassungsrechtliche Gründe es nicht gebieten, die vom Gesetzgeber gewollte ökologische Verwaltungssteuerung zu vernachlässigen. Anders liegt es, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausscheidet und die Regelung in § 5 Abs. 1 BRKG eine auch nur annähernde kostendeckende Erstattung nicht zulassen. In solchen Fällen hält jedoch die „große Wegstreckenentschädigung“ nach § 5 Abs. 2 BRKG eine Regelung bereit, die bei sachgerechter Anwendung im Einklang mit dem Benachteiligungsverbot von Betriebsratsmitgliedern sicher stellt, dass das Betriebsratsmitglied nicht mit Kosten belastet bleibt, die er bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seines Mandats nicht vermeiden kann (vgl. hinsichtlich Reisekosten von Mitgliedern des Personalrates: BVerwG vom 01.07.2010 – 6 PB 7/10 – juris, Rz. 22). Das für die „große Wegstreckenentschädigung“ zwingend vorgeschriebene „erhebliche dienstliche Interesse“ ist aber für jeden Einzellfall zu prüfen und muss vor jeder Reise bei der Genehmigung vom Arbeitgeber festgestellt werden.


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