Urteil vom Arbeitsgericht Hamm - 5 Ca 2426/07
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, ihre Arbeitsleistung im Kreis Olpe zu erbringen.
Das beklagte Land wird verurteilt, über den Einsatz der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 4.800,00 EUR festgesetzt.
1
TATBESTAND
2Die Parteien streiten über die Pflicht der Klägerin zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung im Kreis Olpe sowie das Recht des beklagten Landes, dem Kreis Olpe die Arbeitskraft der Klägerin im Wege der Personalgestellung zur Verfügung zu stellen.
3Die Klägerin war seit 1977 als Regierungsbeschäftigte im mittleren Dienst beim Versorgungsamt Soest, zuletzt im Bereich des Schwerbehindertenrechts, zu einem Bruttomonatseinkommen in Höhe von 2.749,06 EUR beschäftigt. Gemäß den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.
4Am 20.11.2007 wurde das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Eingliederungsgesetz) als Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 (Straffungsgesetz) verkündet.
5Das Eingliederungsgesetz lautet auszugsweise wie folgt:
6§ 1
7Auflösung der Versorgungsämter
8- Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten, den Landschaftsverbänden und den Bezirksregierungen übertragen.
- Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.
- Die Versorgungsämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Münster, Soest und Wuppertal werden mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.
§ 2
10Aufgaben des Schwerbehindertenrechts
11- Die den Versorgungsämtern nach den §§ 69 und 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben werden mit Wirkung vom 01. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen.
- …
- …
§ 10
13Tarifbeschäftigte
14- Die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitete und nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 und der §§ 11 bis 21 den dort genannten kommunalen Körperschaften kraft Gesetzes mit Wirkung vom 01. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.
- Die mit Aufgaben nach §§ 5 und 8 Abs. 1 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 01. Januar 2008 nach Maßgabe des Absatzes 5 und des § 13 Abs. 4 und 5 auf die Bezirksregierung Münster über. Die mit Aufgaben nach § 7 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 01. Januar 2008 nach Maßgabe des Absatzes 5 und der §§ 11 bis 21 auf die Bezirksregierungen über.
- Tariflich Beschäftigte der Versorgungsämter, die nicht unmittelbar mit Aufgaben nach §§ 8 bis 8 betraut sind, gehen nach Maßgabe des Absatzes 5 kraft Gesetzes mit Wirkung vom 01. Januar 2008 auf die Bezirksregierungen über oder werden kraft Gesetzes entsprechend Absatz 1 mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und kraft Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 mit Wirkung vom 01. Januar 2008 den in §§ 11 bis 21 genannten kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt, sofern sie nicht nach Absatz 4 in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement übergehen.
- Die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter, die nicht von den Personalgestellungsverträgen nach Absatz 6 erfasst sind und nicht nach Absatz 2 oder 3 auf die Bezirksregierungen übergehen, gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 01. Januar 2008 in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabstufung sind ausgeschlossen.
- Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personalübergang nach den Absätzen 1 bis 4 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.
- Soweit die tariflich Beschäftigten kommunalen Körperschaften zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, werden die Einzelheiten der Personalgestellung in den zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, und den in §§ 11 bis 21 genannten Körperschaften für jedes Versorgungsamt geschlossenen Personalgestellungsverträgen geregelt.
- Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse zum Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der für das Land geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestehen.
§ 20
20Versorgungsamt Soest
21- Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreie Stadt Hamm, den Hochsauerlandkreis, den Märkischen Kreis sowie die Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest über.
- …
- …
- Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalge-stellung nach § 10 entsprechend.
Zur Erstellung des in § 10 Abs. 5 Eingliederungsgesetz angesprochenen Zuordnungsplans durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (im Folgenden: MAGS) wurden zunächst Sozialpunkte in Anlehnung an die Kriterien einer Sozialauswahl verteilt. Insofern wird auf Bl. 227 d.A. verwiesen. Sodann wurden je nach möglichem Einsatzort Entfernungspunkte vergeben. Schließlich erfolgte eine abschließende Korrektur durch eine Härtefallregelung, welche sich in persönliche Härtefälle (Bl. 333 d.A.) und Entfernungshärtefälle (Bl. 234 f. d.A.) aufgeliedert. Die Annahme eines Entfernungshärtefalles setzt für den mittleren Dienst mehr als 20 Sozialpunkte sowie eine Wegstrecke zum zugewiesenen Einsatzort von mehr als 85 km voraus.
23Die zur Erstellung des Zuordnungsplans erforderlichen Daten wurden im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens erhoben. Den Interessenabfragebogen füllte die Klägerin am 16.07.2007 aus. Insofern wird auf Bl. 225 d.A. verwiesen.
24Mit Schreiben vom 26.09.2007 (Bl. 338 f. d.A.) teilte die Klägerin dem beklagten Land ergänzend mit, dass ihr zu 100 % schwerbehinderter Vater auf ihre Begleitung angewiesen sei.
25Letztlich wurde die Klägerin mit 18,19 Sozialpunkten – darunter keine für die Pflege von Angehörigen – für einen Einsatz beim Kreis Olpe vorgesehen.
26Der Zuordnungsplan (Bl. 229 ff. d.A.) wurde als Anlage zu einem Schreiben vom 14.11.2007 (Bl. 12 f. d.A.) an die Amtsleitungen der Versorgungsämter mit der Bitte übersandt, "die geplante Zuordnung" den Beschäftigten in geeigneter Form zu übermitteln.
27Die Klägerin meint, ein Personalübergang kraft Gesetzes sei nicht erfolgt. Vielmehr hätte das beklagte Land sein Direktionsrecht betätigen müssen. Bei der Überleitung in das MAGS für eine "logische Sekunde", nur um die anschließende Personalgestellung an den Kreis Olpe zu ermöglichen, handele es sich um eine missbräuchliche Konstruktion. Überhaupt liege in dem beabsichtigten Personalübergang kraft Gesetzes ein Verstoß gegen die Verpflichtung des beklagten Landes zum Schutz der Menschenwürde und gegen ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit. Die Mitbestimmungsrechte des Personalrates / der Personalräte seien nicht beachtet worden. Zum einen sei "der Personalübergang" als solcher mitbestimmungspflichtig. Zum anderen stelle der Zuordnungsplan eine Maßnahme des Gesetztesvollzugs dar und sei als Sozialplan mitbestimmungspflichtig. Auch eine Anhörung nach § 4 Abs. 1 TV-L sei nicht erfolgt. Mit der Zuweisung an den Kreis Olpe habe das beklagte Land die Grenzen seines zu betätigenden Direktionsrechts überschritten. Richtigerweise sei eine Änderungskündigung erforderlich gewesen, da die Klägerin seit 30 Jahren an ihrem arbeitsvertraglich festgeschriebenen Dienstort tätig gewesen sei. Jedenfalls habe das beklagte Land billiges Ermessen nicht walten lassen. Der Einsatz im Kreis Olpe stelle für die Klägerin eine besondere Härte dar. Für die – als solches unstreitige – Pflege ihres Vaters hätten ihr zwei Sozialpunkte mehr vergeben werden müssen. Mit den sodann erzielten 20,19 Punkten sei sie als Entfernungshärtefall einzustufen und somit zumindest wohnortnäher einzusetzen.
28Die Klägerin beantragt,
29festzustellen, dass die Zuordnung für die Tätigkeit der Klägerin ab dem 01.01.2008 zum Kreis Olpe rechtswidrig ist und das beklagte Land zu verurteilen, über die Zuordnung der Klägerin für ihren Einsatz ab dem 01.01.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
30Das beklagte Land beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Das beklagte Land hält die Klage für unbegründet und meint, dass die Klägerin verpflichtet sei, ihre Arbeitsleistung im Kreis Olpe zu erbringen. Der Personalübergang habe sich kraft Gesetzes vollzogen, wie sich eindeutig aus den Gesetzgebungsmaterialien (Bl. 210 ff. d.A.) ergebe. Dies gelte sowohl für die Versetzung in das MAGS als auch für die Personalgestellung an die Kommunen. Der Zuordnungsplan sei per Verweisung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise in das Eingliederungsgesetz integriert worden. Er entfalte selbst keine unmittelbare Außenwirkung und diene lediglich der Bestimmtheit des Gesetzes. In dem gesetzlichen Personalübergang liege weder ein Verstoß gegen die Verpflichtung des beklagten Landes zum Schutz der Menschenwürde noch ein Verstoß gegen das Grundrecht der Klägerin auf Berufsfreiheit. Der Klägerin werde gerade kein neuer Arbeitgeber aufgezwungen. Im Übrigen würde lediglich gesetzlich umgesetzt, was der Arbeitsvertrag und der TV-L ohnehin hergäben. Eine Änderungskündigung sei nicht erforderlich gewesen. Das beklagte Land habe bei der Zuordnung der Klägerin auch billiges Ermessen walten lassen. Die persönliche und dienstliche Situation der Klägerin sei angemessen berücksichtigt worden. Die Pflegebedürftigkeit des Vaters habe außer Betracht bleiben müssen, da der Stichtag für die berücksichtigungsfähigen Informationen der 01.08.2007 gewesen sei. Im Übrigen sei die Klägerin selbst bei Zubilligung zweier weiterer Sozialpunkte kein Härtefall. Denn nach der internen Definition "mehr als 20 Sozialpunkte" hätten mindestens 21 Sozialpunkte erreicht werden müssen, was unter Anwendung der Rundungsregeln erst der Fall gewesen sei, wenn mindestens 20,50 Sozialpunkte erzielt wurden. Mitbestimmungsrechte des Personalrates / der Personalräte seien nicht verletzt worden. Zum einen sei der komplette Personalübergang kraft Gesetzes erfolgt. Zum anderen stelle der Zuordnungsplan keinen Sozialplan dar und sei die Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Behördenstruktur des beklagten Landes auch keine Rationalisierungsmaßnahme. Im Übrigen sei der Zuordnungsplan – insofern unstreitig – vorläufig in Kraft gesetzt worden.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll des Kammertermins vom 04.08.2008 verwiesen.
34ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
35Die insgesamt zulässige Klage ist im Klageantrag zu 1. begründet und im Klageantrag zu 2. unbegründet.
36I.
37Der Feststellungsantrag zu 1. ist begründet.
38Die Klägerin ist nicht verpflichtet, ihre Arbeitsleistung im Kreis Olpe zu erbringen.
39Hierfür fehlt es derzeit an einer Rechtsgrundlage.
40Zum einen ist – entgegen der unbestreitbaren gesetzgeberischen Intention – kein entsprechender Personalübergang kraft Gesetzes erfolgt (dazu unten 1.).
41Zum anderen hat das beklagte Land bis dato sein Direktionsrecht nicht in entsprechender Weise rechtsgeschäftlich betätigt (dazu unten 2.).
421.
43Die Klägerin ist nicht aufgrund gesetzlichen Personalübergangs zur Arbeitsleistung im Kreis Olpe verpflichtet.
44Nach dem Eingliederungsgesetz vollzieht sich der Personalübergang in zwei Stufen: Zunächst erfolgt eine "Überleitung" in das MAGS, sodann eine Personalgestellung an die jeweiligen Kommunen.
45a)
46Nach Auffassung der Kammer ist auf der ersten Stufe bereits die "Überleitung" kraft Gesetzes in das MAGS zweifelhaft.
47Zwar erfolgt insofern bei den Tarifbeschäftigten im Sinne des Eingliederungsgesetzes noch keine Aufteilung nach sozialen Kriterien und dienstlichen Belangen auf die künftigen Aufgabenträger (Kreise und kreisfreie Städte).
48Jedoch wird nach § 10 Abs. 1 bis 5 Eingliederungsgesetz danach unterschieden, mit welchen Aufgaben der jeweilige Tarifbeschäftigte – unmittelbar – betraut ist.
49So sollen nach § 10 Abs. 1 Eingliederungsgesetz nur "die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten tariflich Beschäftigten" (allesamt) ins MAGS übergeleitet werden, während nach § 10 Abs. 2 und 3 Eingliederungsgesetz mit anderen Aufgaben betraute Beschäftigte (Abs. 2) bzw. nicht unmittelbar mit bestimmten Aufgaben betraute Beschäftigte (Abs. 3) auf die Bezirksregierung Münster, auf die Bezirksregierungen oder in das MAGS übergehen, teils "sofern sie nicht nach Abs. 4 in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement übergehen".
50Insofern erfolgt bereits auf der ersten Stufe des avisierten gesetzlichen Personalübergangs eine Unterscheidung nach Aufgabengebieten.
51Zugleich bereitet ausweislich § 10 Abs. 5 Eingliederungsgesetz das MAGS "den Personalübergang nach den Absätzen 1 bis 4" vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor.
52Zu "dem Personalübergang" zählt aber auch die Überleitung der betreffenden Tarifbeschäftigten ins MAGS, welche die anschließende Personalgestellung an die betreffenden Kommunen erst ermöglicht.
53Nach dem Wortlaut des Eingliederungsgesetzes wird also der gesamte Personalübergang (Überleitung ins MAGS nebst anschließender Personalgestellung an die betreffenden Kommunen) durch den Zuordnungsplan vorbereitet.
54Insofern – sowie unter Bestimmtheitsgesichtspunkten – spricht einiges dafür, dass auch die zunächst erforderliche Zuordnung der Tarifbeschäftigten zu bestimmten Aufgabenbereichen (hier: Schwerbehindertenrecht im Sinne des § 2 Eingliederungsgesetz) eben dem Zuordnungsplan vorbehalten sein sollte.
55Deshalb ließe sich annehmen, dass eine gesetzliche "Überleitung" ins MAGS nur unter der Voraussetzung erfolgen konnte und sollte, dass der Zuordnungsplan diesen vorsieht und der Zuordnungsplan Bestandteil des Eingliederungsgesetzes geworden ist.
56Letztlich bedarf die Frage, ob zumindest die "Überleitung" in das MAGS kraft Gesetzes erfolgen konnte, keiner abschließenden Beantwortung.
57b)
58Denn jedenfalls ist die Personalgestellung an den Kreis Olpe nicht kraft Gesetzes erfolgt.
59Zumindest auf dieser zweiten Stufe des Personalübergangs ergeben sich für die Klägerin aus dem Eingliederungsgesetz als solchem keine Rechtsfolgen, sondern resultieren diese erst aus der Zusammenschau mit dem Zuordnungsplan, welcher jedoch nicht – wirksam – in das Eingliederungsgesetz inkorporiert worden ist.
60Die Kammer schließt sich insofern den überzeugenden Ausführungen des VG Minden (vom 28.12.2007 – 4 L 694/07, juris; siehe auch die daran anknüpfenden Bedenken des OVG NRW vom 25.02.2008 – 6 B 2104/07, juris sowie vom 07.03.2008 – 6 B 5/08, juris) zum Personalübergang bei Beamten an, wonach der Zuordnungsplan des MAGS nicht in das Eingliederungsgesetz einbezogen worden ist und durch § 9 Abs. 3 Satz 1 Eingliederungsgesetz die in dem Zuordnungsplan enthaltenen Festlegungen nicht zum Bestandteil des Gesetzes gemacht worden sind.
61Die Erwägungen des VG Minden lassen sich auf den hier in Rede stehenden Personalübergang der Tarifbeschäftigten übertragen:
62Auch durch § 10 Abs. 5 Satz 1 sind die in dem Zuordnungsplan enthaltenen Festlegungen nicht zum Bestandteil des Eingliederungsgesetzes gemacht worden.
63Der Gesetzgeber hätte die Möglichkeit gehabt, diese Festlegungen wörtlich in das Gesetz zu übernehmen oder sie als Anlage dem Eingliederungsgesetz ausdrücklich beizufügen. Er hat auch nicht unzweideutig erklärt, dass er diese Festlegungen im Wege einer Verweisung in das Gesetz integriert wissen will. Vielmehr beschränkt er sich in § 10 Abs. 5 Satz 1 Eingliederungsgesetz darauf, dem MAGS die Anweisung zu erteilen, den aufgrund von Zuständigkeitsänderungen für geboten erachteten Personalübergang vorzubereiten. Damit richtet sich der Gesetzesbefehl allein an das MAGS. Dem Gesetz ist hingegen nicht zu entnehmen, dass es unmittelbare Rechtsfolgen auch für die vom beabsichtigten Personalübergang betroffenen Tarifbeschäftigten haben soll. Dies gilt umso mehr als nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 5 Satz 1 Eingliederungsgesetz der Personalübergang noch nicht einmal durch den Zuordnungsplan, sondern lediglich "auf dessen Grundlage" vorbereitet wird. Dass die im Zuordnungsplan erwähnten Tarifbeschäftigten nach Abschluss dieser Vorbereitungen nach Maßgabe des Zuordnungsplans gesetzlich übergehen würden, lässt sich jedenfalls dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Die insoweit feststellbare Zurückhaltung des Gesetzgebers mag ihre Ursache darin haben, dass anderenfalls Einzelfallregelungen Gegenstand des Gesetzes geworden wären, die im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Organisationsvorbehalt der Verwaltung) in aller Regel der Exekutive vorbehalten sind (VG Minden vom 28.12.2007 – 4 L 694/07, juris).
64Dass durch die – gescheiterte – Einbeziehung des Zuordnungsplans ein gesetzlicher Übergang der Tarifbeschäftigten nicht bewirkt wird, wird – wiederum mit dem VG Minden (a.a.O.) – durch die verfassungskonforme Auslegung des Eingliederungsgesetzes bestätigt. Dem Gesetzgeber wäre es rechtlich verwehrt, den Zuordnungsplan in der von ihm wohl vorgesehenen Art und Weise in das Gesetz zu integrieren. Eine solche Regelung würde gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen und wäre damit verfassungswidrig.
65Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Das bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht werden, durch welche die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Ausfluss dieses Grundsatzes ist unter anderem Artikel 71 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Verkündung von Gesetzen regelt. Legt ein Normsetzungsakt die Tatbestände nicht selbst fest, sondern verweist er auf andere Normen, muss der Rechtsunterworfene klar erkennen können, welche Vorschriften für ihn im Einzelnen gelten sollen. Im Falle der Verweisung muss in der ergänzten Rechtsnorm die ergänzende Anordnung hinreichend bestimmt bezeichnet und für die Betroffenen zugänglich sein. Die Zugänglichkeit ist nur dann in zumutbarer Weise gewährleistet, wenn die verweisende Norm nicht nur die Bezugsregelung nach Gegenstand und Datum ausreichend kennzeichnet, sondern auch die genaue Fundstelle oder Bezugsquelle der Bezugsregelung angibt (vgl. VG Minden vom 28.12.2007 – 4 L 694/07, juris m.w.N.).
66Diesen Anforderungen würde eine durch § 10 Abs. 5 Satz 1 Eingliederungsgesetz intendierte Verweisung auf die Festlegungen in dem Zuordnungsplan des MAGS erkennbar nicht gerecht. Auch eine verfassungsgemäße Auslegung der Vorschrift lässt demnach nur die Interpretation zu, dass § 10 Abs. 5 Satz 1 Eingliederungsgesetz keine Verweisung auf die genannten Festlegungen und damit auch nicht deren Inkorporation in das Eingliederungsgesetz beinhaltet (vgl. VG Minden vom 28.12.2007 – 4 L 694/07, juris).
67Dies gilt umso mehr, als das Verfahren des Zustandekommens des Zuordnungsplans gänzlich ungeklärt bleibt. Verfahrensrechtliche Minimalsicherungen und erst recht solche zugunsten der betroffenen Tarifbeschäftigten sind nicht vorhanden. Unabhängig davon, welchen Charakter ein solcher Zuordnungsplan haben soll, stellen sich zumindest unter Heranziehung des in Artikel 70 Satz 2 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen enthaltenen Rechtsgedankens Bedenken dergestalt, ob das Gesetz in ausreichender Weise Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt. Dies muss erst recht dann gelten, wenn dasjenige zutreffen sollte, wovon das beklagte Land ausgeht, dass nämlich die Aufnahme von Tarifbeschäftigten in den Zuordnungsplan einen Übergang kraft Gesetzes zur Folge haben soll.
68Schließlich macht § 10 Abs. 5 Satz 1 Eingliederungsgesetz nicht deutlich, zu welchem Zeitpunkt der Zuordnungsplan rechtliche Bindungswirkung für die mit ihm verbundenen weit reichenden Folgen entfalten soll. Dieser Umstand erfährt seine besondere Brisanz, welche die verfassungsrechtlichen Bedenken nur vertieft, wenn nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen davon ausgegangen würde, dass verwaltungsinterne Pläne – wovon auch das beklagte Land explizit ausgeht –, die nicht auf der Grundlage eines förmlichen Verfahrens erlassen worden sind, jederzeit auch nach ihrer Aufstellung geändert werden können. Welche Folgen dies für den angeblichen Übergang der Tarifbeschäftigten kraft Gesetzes haben soll, bleibt hiernach gänzlich im Unklaren (vgl. VG Münster vom 21.12.2007 – 4 L 702/07, juris).
69Hinzu kommt ein weiteres, das zu gravierenden Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des gesamten Überleitungsvorgangs und der Verbindlichkeit des Zuordnungsplans führt: Der "endgültige Zuordnungsplan" lag bereits zu einem Zeitpunkt vor, zu welchem das Eingliederungsgesetz nicht einmal wirksam war. Das Eingliederungsgesetz ist vom Landtag am 30.10.2007 verabschiedet und am 20.11.2007 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden. Es trat am 21.11.2007 in Kraft. An welchen Vorgaben sich der zu diesem Zeitpunkt bereits vom beklagten Land als verbindlich angenommene Zuordnungsplan orientiert hat und ob er den erst später in Kraft getretenen gesetzlichen Vorgaben genügt, ist hiernach völlig offen (vgl. VG Münster vom 21.12.2007 – 4 L 702/07, juris).
70c)
71Ein gesetzlicher Personalübergang – jedenfalls eine Personalgestellung kraft Gesetzes an den Kreis Olpe auf der zweiten Stufe – scheidet nach alledem aus. Denn ohne Einbeziehung der Festlegungen des Zuordnungsplans, welcher zudem lediglich die Grundlage zur Vorbereitung des Personalübergangs darstellen sollte, ist nicht bestimmt oder bestimmbar, dass / ob die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.2008 nach vorhergehender "Überleitung" auf das MAGS dem Kreis Olpe im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt wurde.
722.
73Fehlt es zumindest auf der zweiten Stufe an einem Personalübergang kraft Gesetzes, hätte eine rechtsgeschäftliche Einzelmaßnahme – gegebenenfalls zunächst Versetzung zum MAGS, in jedem Falle anschließende Personalgestellung an den Kreis Olpe – erfolgen müssen.
74An einer solchen rechtsgeschäftlichen – wenn auch "gebündelten" – Einzelmaßnahme fehlt es nach Auffassung der Kammer bis dato (aA wohl ArbG Duisburg vom 22.02.2008 – 3 Ca 2472/07, n.v.).
75Nach dem eigenen, sämtliche Schriftsätze durchziehenden Vortrag des beklagten Landes gab und gibt es keinerlei Vollzugs- oder Umsetzungsmaßnahmen auf rechtsgeschäftlicher / arbeitsvertraglicher Ebene (so bereits der Vortrag des beklagten Landes in dem Verfahren beim VG Münster vom 13.11.2007 – 22 L 595/07 PVL, juris).
76Nach Angaben des beklagten Landes wurden jenseits des – freilich ungenügenden (s.o.) – Gesetzesbefehls ausdrücklich keinerlei Personalmaßnahmen getroffen, also für Beamte keine Verwaltungsakte erlassen und für Tarifbeschäftigte keine rechtsgeschäftlichen Einzelweisungen erteilt.
77Das OVG NRW (vom 18.02.2008 – 6 B 147/08, juris) hat für den Bereich der Beamten inzwischen entschieden, dass der Zuordnungsplan, durch den nach § 9 Abs. 3 Eingliederungsgesetz der Personalübergang vorbereitet wird, kein Verwaltungsakt sei (ebenso VG Minden vom 28.12.2007 – 4 L 694/07, juris; VG Aachen vom 26.02.2008 – 1 L 7/08, juris; aA VG Düsseldorf vom 21.12.2007 – 13 L 1824/07, juris; VG Düsseldorf vom 11.01.2008 – 13 L 2205/07, juris). Das Eingliederungsgesetz bestimme, dass die Beamten den auf die neuen Aufgabenträger übergehenden Aufgaben kraft gesetzlicher Anordnung folgen. Sowohl der Wortlaut des § 9 Abs. 3 Eingliederungsgesetz als auch die dazugehörige Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 14/4342, S. 27) ließen keinen Zweifel am Willen des Gesetzgebers, dass der Zuordnungsplan nur Teil des dem gesetzlichen Übergang der Beamten vorgelagerten verwaltungsinternen Auswahlverfahrens sei. Nach § 9 Abs. 3 Eingliederungsgesetz bereite das MAGS den Personalübergang nach den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift – also den Übergang kraft Gesetzes – auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans lediglich vor. Es treffe damit keine konstitutive Entscheidung über den Personalübergang. Rechtsgrund für den Personalübergang sei nicht der Zuordnungsplan sondern das Gesetz selbst. Unter anderem spreche auch die Art der "Bekanntgabe" gegen das Vorliegen einer unmittelbaren Regelung. Aus der Sicht der Beamten habe es sich hierbei nur um eine Information über den Verfahrensstand handeln können. Denn der Zuordnungsplan sei den Beamten nicht zielgerichtet durch das MAGS als die ihn erstellende Behörde bekannt gegeben worden. Soweit überhaupt eine Übermittlung des Zuordnungsplans erfolgte, sei sie durch die Beschäftigungsbehörden veranlasst worden. Die Beamten hätten den Zuordnungsplan regelmäßig als Anhang zu einem formlosen Schreiben ihrer Beschäftigungsbehörde erhalten, in dem sie über den für sie "vorgesehenen" Einsatzort informiert wurden.
78Auch das VG Minden (vom 28.12.2007 – 4 L 694/07, juris) stellt fest, dass die Festlegungen des Zuordnungsplans die Merkmale eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 VwVfG NRW schon deshalb nicht erfüllten, weil sie nicht "auf unmittelbare Rechtswirkung nach Außen gerichtet" seien. Eine derartige Wirkung komme einer hoheitlichen Maßnahme nur zu, wenn sie ohne Hinzutreten eines weiteren hoheitlichen Aktes rechtlich erhebliche Folgen bei dem oder den Betroffenen auslöse. Das sei hier nicht der Fall, weil die vom beklagten Land gewollte Folge des Übergangs eines Bediensteten zu einem neuen Dienstherrn erst und ausschließlich durch das Gesetz eintreten sollte, wie sich aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Eingliederungsgesetz ergebe. Den Festlegungen in dem Zuordnungsplan komme – für die Beamten erkennbar – folglich nur interne Bedeutung im Rahmen der "Vorbereitung" des später beabsichtigten gesetzlichen Personalübergangs (vgl. den Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 1 Eingliederungsgesetz) zu.
79Auch die vom OVG NRW sowie dem VG Minden insofern angestellten Erwägungen lassen sich auf den vorliegenden Fall eines Tarifbeschäftigten übertragen:
80Zwar trifft der Einwand des beklagten Landes im Kammertermin zu, dass der Klägerin der Zuordnungsplan "irgendwie übermittelt" wurde und sie ja "irgendwie" von dem künftigen / derzeitigen Einsatz im Kreis Olpe erfahren haben müsse.
81Ebenso ist richtig, dass eine Versetzung / Personalgestellung in Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts (ohne das Erfordernis einer Änderungskündigung im Sinne des § 2 KSchG) formlos erfolgen kann.
82Indes ist ausweislich § 37 Abs. 2 VwVfG NRW auch ein Verwaltungsakt grundsätzlich formfrei und z.B. für die Versetzung eines Beamten anders als für dessen Ernennung (kraft Urkunde) ein Formzwang nicht ersichtlich (vgl. §§ 18 BRRG, 28 LBG, 26 BBG).
83Jedenfalls gilt es zu beachten, dass die arbeitgeberische Direktion eine Rechtshandlung des Arbeitgebers in der Form einer einseitigen, an den Arbeitnehmer gerichteten Willenserklärung zum Zwecke der Durchführung oder Gestaltung des Arbeitsverhältnisses ist und daher für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeübt werden muss. Es handelt sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (Hessisches LAG vom 31.10.1957 – III LA 156/57, DB 1958, 900; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Auflage [2004], § 315 BGB, Rdnr. 11).
84Eine – vorliegend also erforderliche – Willenserklärung ist die Äußerung eines auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens.
85Die Erklärung muss aus Sicht des Empfängers u.a. darauf schließen lassen, dass das Erklärte rechtlich verbindlich sein soll (Rechtsbindungswille).
86Ob der Erklärende einen Rechtsbindungswillen geäußert hat, muss im Wege der Auslegung ermittelt werden. Denn die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 greifen nicht nur ein, wenn eine Willenserklärung vorliegt und nur der Inhalt der Erklärung undeutlich ist, sondern auch dann, wenn fraglich ist, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt, also ob mit der abgegebenen Erklärung eine Rechtsbindung herbeigeführt werden soll.
87In Erklärungen, die lediglich einen späteren Vertragsschluss vorbereiten sollen, kommt kein Rechtsbindungswille zum Ausdruck. Das gilt etwa für die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum).
88Nach dem eigenen Vortrag des beklagten Landes ist die Klägerin seit dem 01.01.2008 beim Kreis Olpe in bloßer Befolgung eines sie – vermeintlich – treffenden gesetzlichen Befehls tätig, welcher durch den – wenn auch "kommunizierten" – Zuordnungsplan lediglich vorbereitet wurde.
89Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin im Kammertermin hat sie sich dem vermeintlichen Gesetzesbefehl zunächst gebeugt, obwohl nach ihrem Verständnis eine personelle Einzelmaßnahme erforderlich gewesen wäre, welche nach ihrer Auffassung noch nicht getroffen wurde und zudem mitbestimmungspflichtig gewesen wäre.
90In Richtung eines fehlenden Rechtsbindungswillens weist insbesondere – auf diesen Aspekt hat auch das OVG NRW (s.o.) abgehoben – die Art der Bekanntgabe des Zuordnungsplans. Dieser wurde zunächst (nur) an die Amtsleitungen der Versorgungsämter mit der Bitte um Weiterleitung der geplanten Zuordnung in geeigneter Form an die Beschäftigten übermittelt.
91Auch dies spricht dafür, dass die geplante Zuordnung erst / nur / allein kraft Gesetzes wirksam werden sollte.
92In diesen Kontext – Abgrenzung zwischen (hier: antizipiertem) Gesetzesvollzug und rechtsgeschäftlicher Direktion – passt es, wenn das LAG Schleswig-Holstein (vom 11.08.2004 – 2 Sa 475/03, juris) ein vom Arbeitgeber ausdrücklich als "Versetzung" bezeichnetes Schreiben als bloßen Vollzug eines kraft Verweisung geltenden Tarifvertrages einer Maßnahme im Wege des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts gegenüber gestellt hat.
93Nach alledem muss auch für den hiesigen Bereich der Tarifbeschäftigten davon ausgegangen werden, dass dem Zuordnungsplan, welcher den Personalübergang noch nicht einmal selbst vorbereiten, sondern "auf dessen Grundlage" die "Vorbereitung" des Personalübergangs erfolgen sollte, lediglich eine unverbindliche interne Maßnahme darstellt und in ihm nicht – auch nicht hilfsweise – die Erteilung einer rechtsverbindlichen rechtsgeschäftlichen – wenn auch gebündelten – Einzelweisung liegt.
94Eine Umdeutung im Sinne des § 140 BGB des vermeintlichen (= unwirksamen?) Gesetzesbefehls in gebündelte rechtsgeschäftliche Einzelweisung scheidet schon deshalb aus, weil es an zwei Rechtsgeschäften fehlt.
953.
96Mangelt es mithin bis dato an der erforderlichen rechtsgeschäftlichen Betätigung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts in Abgrenzung zu dem – vermeintlich – bloßen Selbstvollzug des Eingliederungsgesetzes kann offen bleiben, ob bei der Einstufung des Zuordnungsplans als gebündelter Einzelmaßnahme diese Einzelmaßnahme(n) nicht wegen fehlender Mitbestimmung des Personalrates / der Personalräte ohnehin unwirksam wäre und war antragsgemäß festzustellen, dass mangels Rechtsgrundlage die Klägerin derzeit nicht verpflichtet ist, ihre Arbeitsleistung im Kreis Olpe zu erbringen.
97II.
98Der Untersagungsantrag zu 2. ist unbegründet.
99Das beklagte Land kann / könnte die Arbeitskraft der Klägerin im Wege der Personalgestellung in Gestalt einer rechtsgeschäftlichen Einzelmaßnahme dem Kreis Olpe zur Verfügung stellen.
1001.
101Eine Zuordnung der Klägerin zum Kreis Olpe hielte sich im Rahmen der Vorgaben des Eingliederungsgesetzes.
102Der Kreis Olpe ist ausweislich § 20 Eingliederungsgesetz einer der neuen Aufgabenträger für das Schwerbehindertenrecht.
103Gegen die Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung im Bereich des Schwerbehindertenrechts bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (ausführlich: LSG NRW vom 26.02.2008 – L 6 SB 35/05, juris).
104Die Klägerin ist eine unmittelbar mit Aufgaben des Schwerbehindertenrechts betraute Tarifbeschäftigte im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 Eingliederungsgesetz.
105Die Erforderlichkeit der Personalgestellung zur Aufgabenerfüllung an den Kreis Olpe mit entsprechenden Kopfzahlen folgt aus dem Verteilschlüssel für den Aufgabenbereich Schwerbehindertenrecht (Bl. 228 d.A.), welchem die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten ist.
1062.
107Die Zuordnung der Klägerin an den Kreis Olpe hielte sich auch im Rahmen des Arbeitsvertrages; sie könnte also in Betätigung des Direktionsrechts des beklagten Landes erfolgen.
108a)
109Für eine Versetzung der Klägerin in das MAGS nebst anschließender Personalgestellung an den Kreis Olpe bedürfte es keiner Änderungskündigung im Sinne des § 2 KSchG (die zudem ausgesprochen werden könnte).
110Die von der Klägerin unterzeichneten Arbeitsverträge enthalten keine Festlegung auf das Versorgungsamt Soest als einzig zulässigen Arbeitsort. Wie im öffentlichen Dienst üblich, beschränken sich der hier abgeschlossene Arbeitsvertrag und die nachfolgenden Änderungsvereinbarungen darauf, eine Angestelltentätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe und daneben die Geltung der einschlägigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes vorzusehen.
111Eine vertragliche Festlegung auf einen bestimmten Einsatzort kann bei einer solchen Vertragsfassung nicht daraus hergeleitet werden, dass in dem Eingangssatz des Arbeitsvertrages ausgewiesen ist, dass das beklagte Land bei dem Vertragsabschluss durch den Leiter des Versorgungsamtes Soest vertreten wird. Denn in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes, deren Anwendung im Arbeitsvertrag uneingeschränkt vereinbart worden ist, ist die Möglichkeit vorgesehen, dass der Angestellte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden kann, und zwar auch an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Dienstortes. Ein der Widerspruchsfreiheit verpflichtetes Vertragsverständnis führt zu der Auslegung, dass der Angestellte bei einem solchen Vertragswortlaut seine Tätigkeit im Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns bei der ursprünglich in Aussicht genommenen Dienststelle aufnimmt und fortan dem tarifvertraglich bestimmten Weisungsrecht unterliegt. Der Arbeitnehmer, der in den öffentlichen Dienst eingestellt wird, kann nicht annehmen, dass sich der öffentliche Arbeitgeber mit der bloßen Nennung der Dienststelle bei Gelegenheit des Abschlusses des Arbeitsvertrages seines weitreichenden tariflichen Direktionsrechts begibt und sich vertraglich dauerhaft festlegen will, den Angestellten nur bei der ersten Einsatzstelle zu beschäftigen. Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes, der – wie hier die Klägerin – mit dem in öffentlichen Dienst üblichen Vertrag eingestellt wird, hat wegen der Bezugnahme auf den Tarifvertrag regelmäßig davon auszugehen, dass er dem tarifvertraglichen Direktionsrecht unterstehen soll und er dementsprechend grundsätzlich verpflichtet ist, jede ihm im Bereich des Arbeitgebers zugewiesene Tätigkeit der vereinbarten Vergütungsgruppe zu verrichten (zu alledem: LAG Hamm vom 05.02.2008 – 11 SaGa 4/08, juris, m.w.N.).
112b)
113Die "Überleitung" der Klägerin in das MAGS ist entweder bereits kraft Gesetzes erfolgt, falls man dieses auch ohne den nicht wirksam inkorporierten Zuordnungsplan insofern für hinreichend bestimmt halten wollte (s.o.).
114Jedenfalls könnte die "Überleitung" in das MAGS im Wege der Versetzung nachgeholt werden.
115c)
116Auch die anschließende Personalgestellung an den Kreis Olpe wäre grundsätzlich zulässig.
117Der TV-L mit dem dort in § 4 Abs. 3 vorgesehenen Instrument der Personalgestellung ist über § 2 der Arbeitsverträge der Klägerin wirksam in Bezug genommen.
118Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitsvertrag der Klägerin anders als in vielen anderen Arbeitsverträgen des öffentlichen Dienstes in § 2 lediglich auf den BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge und nicht zugleich auf den BAT ersetzende Tarifverträge verweist. Denn von der wohl überwiegenden Auffassung wird eine wirksame Bezugnahme auf den TV-L auch bei Vertragsformulierungen der hier vorliegenden Art bejaht (LAG Hamm vom 10.03.2008 – 11 SaGa 10/08, n.v.; LAG Hamm vom 17.03.2008 – 11 SaGa 14/08, n.v., jeweils m.w.N.).
119d)
120Mit der Personalgestellung an den Kreis Olpe auf der zweiten Stufe würde das beklagte Land auch billiges Ermessen im Sinne der §§ 106 GewO, 315 BGB walten lassen.
121aa)
122Das beklagte Land muss bei der Verteilung der Tarifbeschäftigten auf die einzelnen Kommunen die Vorgaben für die Erstellung des Zuordnungsplans beachten.
123Zwar mag das beklagte Land den Zuordnungsplan auf der Grundlage des Interessenbekundungsverfahrens gleichsam "überobligationsgemäß" erstellt haben. Denn nach wohl herrschender Meinung bedarf es für eine betriebsbedingte Versetzung aufgrund einer erweiterten Versetzungsklausel keiner Sozialauswahl analog § 1 Abs. 3 KSchG (BAG v. 21.01.2004 – 6 AZR 583/02, NZA 2005, 61; LAG Berlin-Brandenburg vom 08.05.2007 – 19 Sa 406/07, juris; Sächsisches LAG vom 22.03.2005 – 7 Sa 551/04, juris; Erfurter Kommentar/Preis, 7. Auflage [2007], § 611 BGB, Rdnr. 811; aA LAG Hamm vom 12.02.1996 – 8 (9) Sa 1235/05, juris).
124Jedoch ist ein Arbeitgeber, welcher ein Schema für eine "Sozialauswahl" im Falle einer betriebsbedingten Versetzung aufstellt, gehalten, dieses korrekt anzuwenden.
125Das folgt aus dem Gedanken der Selbstbindung sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz als Bestandteil billigen Ermessens im Sinne des § 315 BGB (BAG vom 11.10.1995 – 5 AZR 1009/94, NZA-RR 1996, 313; BAG vom 17.12.1997 – 5 AZR 332/96, NZA 1998, 555; LAG Berlin-Brandenburg vom 19.09.2007 – 15 Sa 1144/07, juris).
126bb)
127Die Vorgaben zur Erstellung des Zuordnungsplans sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schema für die Verteilung der Sozialpunkte nimmt eine nicht unbillige Gewichtung vor. Auch die zusätzliche Vergabe von Entfernungspunkten sowie die abschließende "Härtefallkorrektur" sind rechtlich nicht zu beanstanden (ArbG Hamm vom 29.02.2008 – 2 Ca 2427/07, n.v.; LAG Hamm vom 05.02.2008 – 11 SaGa 4/08, juris).
128cc)
129Vorliegend ist hinsichtlich der korrekten Anwendung der Auswahlgesichtspunkte allein die Berücksichtigung der Pflege von Angehörigen (Vater der Klägerin) streitig.
130Insofern erscheint der Kammer zwar die Berufung auf die – vermeintliche – Stichtagsregelung bedenklich. Aus der Anlage B4 (Bl. 227 d.A.) ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Stichtag 01.08.2007 sich auf den Punkt "Pflege von Angehörigen" erstrecken sollte. Auch ist ein solcher Stichtag – geschweige denn die Konsequenzen seiner Nichteinhaltung (Ausschluss mit weiterem Vorbringen) – unstreitig den Arbeitnehmern nicht mitgeteilt worden.
131Jedoch kann die Frage der Wirksamkeit der Stichtagsregelung dahinstehen, weil die Klägerin selbst bei Zubilligung von 20,19 Sozialpunkten nach den "internen Vorgaben" des beklagten Landes keinen Entfernungshärtefall darstellen würde.
132Vielmehr bedurfte es nach besagter "interner Vorgabe" – gegebenenfalls nach entsprechender, hier nicht in Betracht kommender Aufrundung – mindestens 21 Sozialpunkten.
133Der diesbezügliche Vortrag des beklagten Landes deckt sich mit den Angaben in der Anlage B8 (Bl. 234 d.A.), in welcher sich ausschließlich ganze – gerundete? – Zahlen finden, welche zudem mindestens 21 betragen.
134Schließlich hat die Vertreterin des beklagten Landes im Kammertermin klargestellt, dass nicht – wie zunächst mit Schriftsatz vom 10.07.2008 (Bl. 348 d.A.) vorgetragen – "regelmäßig" mindestens 20,5 Punkte erreicht werden mussten sondern "stets". Dem ist die Klägerin nicht mehr entgegengetreten.
135Nach alledem konnte dahinstehen, ob die Zuordnung der Klägerin zum Kreis Olpe selbst dann nicht unbillig und mithin unwirksam wäre, wenn der Klägerin – "nur" – zwei weitere Sozialpunkte zustünden.
136Nach Auffassung der Kammer könnte das beklagte Land sich nicht ohne Weiteres auf die Entscheidung des BAG vom 17.01.2008 – 2 AZR 405/06, juris (aA im Übrigen LAG Hamm vom 07.11.2005 – 1 Sa 1110/95, juris) stützen.
137Denn dieses Urteil ist zum Interessenausgleich mit Namensliste im Sinne des § 1 Abs. 5 KSchG ergangen, wo der Maßstab der "groben Fehlerhaftigkeit" anzulegen ist.
138Grob fehlerhaft ist eine soziale Auswahl indes nur, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt. Durch § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG soll den Betriebspartnern ein weiter Spielraum bei der Sozialauswahl eingeräumt werden. Das Gesetz geht davon aus, dass unter anderem durch die Gegensätzlichkeit der von den Betriebspartnern vertretenen Interessen und durch die auf beiden Seiten vorhandenen Kenntnisse der betrieblichen Verhältnisse gewährleistet ist, dass dieser Spielraum angemessen und vernünftig genutzt wird. Nur wo dies nicht der Fall ist, sondern der vom Gesetzgeber gewährte Spielraum verlassen wird, so dass der Sache nach nicht mehr von einer "sozialen" Auswahl die Rede sein kann, darf grobe Fehlerhaftigkeit angenommen werden (BAG vom 17.01.2008 – 2 AZR 405/06, juris).
139In diesem Kontext gilt es festzuhalten, dass die Zuordnung einer einseitigen Vorgabe des beklagten Landes entspringt und eben nicht unter Mitwirkung des Personalrates / der Personalräte – also nicht in Ausnutzung eines weiten Spielraums der "Betriebsparteien" – zustande gekommen ist.
1403.
141Etwaige Beteiligungsrechte des Personalrates / der Personalräte könnten vor Umsetzung der erforderlichen personellen Einzelmaßnahmen beachtet werden.
142Nur ergänzend weist die Kammer daher auf Folgendes hin:
143Mit dem beklagten Land dürfte keine Mitbestimmungspflicht nach § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG bestehen bzw. bestanden haben. Denn bei dem Zuordnungsplan, welcher zudem unstreitig vorläufig in Kraft gesetzt wurde, handelt es sich richtigerweise um keinen Sozialplan (ArbG Hamm vom 29.02.2008 – 2 Ca 2427/07, n.v.; aA VG Düsseldorf vom 16.11.2007 – 34 L 1750/07, PV-L, juris; ArbG Gelsenkirchen vom 21.02.2007 – 5 Ca 2552/07, n.v.).
144Mit dem beklagten Land dürfte auch keine Mitbestimmungspflicht nach § 72 Abs. 2 Nr. 6 LPVG bestehen. Denn eine Abordnung oder Zuweisung für eine Dauer von mehr als drei Monaten – mithin eine bloß vorübergehende Maßnahme – im Sinne der Vorschrift dürfte weder auf der ersten (Versetzung in MAGS) noch auf der zweiten Stufe (Personalgestellung an Kommunen) in Rede stehen.
145Die Personalgestellung an den Kreis Olpe dürfte mitbestimmungsfrei sein. Denn im Rahmen der Novellierung des LPVG ist die frühere Bestimmung des § 72 Abs. 4 Nr. 19 LPVG a.F., die ein Mitbestimmungsrecht bei Personalgestellungsverträgen vorsah, ersatzlos gestrichen worden. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates dürfte daher bei Personalgestellungen nicht mehr bestehen (LAG Köln vom 14.05.2008 – 3 SaGa 3/08, juris; ArbG Hamm vom 29.02.2008 – 2 Ca 2427/07 n.v.; ArbG Duisburg vom 22.02.2008 – 3 Ca 2472/07, n.v.).
146Nach alledem könnte allenfalls die "Überleitung" in das MAGS als Versetzung zu einer anderen Dienststelle im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG mitbestimmungspflichtig sein, so diese nicht bereits kraft Gesetzes erfolgt ist (s.o.). Denn trotz des fehlenden Einschubs "soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht" dürfte eine kraft Gesetzes bewirkte "Überleitung" mitbestimmungsfrei sein.
147Wollte man hingegen annehmen, dass es auch insofern einer rechtsgeschäftlichen Maßnahme bedarf, stellt sich der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der "juristischen oder logischen Sekunde" aus Sicht der Kammer als irreführend dar. Zwar sollte die Klägerin im MAGS (zunächst) keine Tätigkeit entfalten, sondern umgehend im Wege der Personalgestellung beim Kreis Olpe tätig werden. Jedoch sollen die Arbeitsverhältnisse der Tarifbeschäftigten gerade auf Dauer beim beklagten Land (= beim MAGS) verbleiben.
1484.
149Eine Anhörung nach § 4 Abs. 1 TV-L könnte – so erforderlich und nicht bereits erfolgt – geschehen.
150Vor der Personalgestellung an eine Kommune dürfte sie nach der Systematik des § 4 TV-L im Übrigen – anders als vor einer Versetzung – entbehrlich sein.
1515.
152Nach alledem unterlag der Untersagungsantrag zu 2. angesichts der dem beklagten Land zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Versetzung und Personalgestellung auf rechtsgeschäftliche Ebene der Abweisung.
153III.
154Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits gemäß dem jeweiligen – hälftigen – Grad des Obsiegens bzw. Unterliegens.
155IV.
156Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er wurde für jeden Klageantrag mit einem Bruttomonatseinkommen, mithin insgesamt mit zwei Bruttomonatseinkommen der Klägerin bewertet.
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