Urteil vom Arbeitsgericht Hamm - 4 Ca 389/09
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39,25 € brutto monatlich für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2008, insgesamt 471,00 € brutto, nebst 5 % Zin-sen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.3.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag von 60,28 € brutto für den Monat Januar 2009 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.3.2009 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeweils monat-lich die Funktionszulage für den Schreibdienst in Höhe von 94,93 € brutto in un-gekürzter Höhe zu zahlen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Streitwert wird auf 3.265,26 € festgesetzt.
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T a t b e s t a n d
2Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin Zahlung einer Schreibzulage. Die Klägerin ist seit dem 12.5.1980 als Verwaltungsangestellte im Wasser- und Schiffahrtsamt R1, Nebenstelle H1, im Schreibdienst beschäftigt. Sie wurde seinerzeit eingruppiert in die Vergütungsgruppe 9 b BAT. Seit dem 1.4.1989 erhält die Klägerin gemäß der Protokollnotiz Nr. des Teils II Abschnitt N, Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT eine Funktionszulage in Höhe von 8 % der Anfangsvergütung der Vergütungsgruppe 8 BAT.
3Zum 31.12.1983 waren die gesamten Eingruppierungsvorschriften zum BAT (die Anlage 1 a zum BAT) von der Beklagten gekündigt worden. Der Abschnitt 2 wurde auch später nicht wieder in Kraft gesetzt.
4Seit dem 1.1.2008 wurde die angesprochene Zulage der Klägerin nicht bzw. in vollem Umfang gezahlt, wobei die Berechnung zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage die ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Beträge für den Zeitraum Januar 2008 bis Januar 2009 und begehrt Feststellung der Verpflichtung zur Weiterzahlung der entsprechenden Zulage. Sie ist der Auffassung, dass ihr der entsprechende Anspruch auf tarifvertraglicher Grundlage nach den Bestimmungen des Überleitungsvertrages zustehe.
5Die Klägerin stellt folgende Anträge:
61) Die Beklagte zu verurteilen,
7an die Klägerin Euro 39,25 brutto monatlich in der Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2008, insgesamt Euro 471,00 brutto, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 13.03.2009 zu zahlen.
82) Die Beklagte zu verurteilen,
9an die Klägerin einen Betrag von Euro 60,28 brutto für den Monat Januar 2009, nebst 5 % Zinsen seit dem 13.03.2009 zu zahlen.
103) festzustellen,
11dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeweils monatlich die Funktionszulage für den Schreibdienst in Höhe von Euro 94,93 brutto in ungekürzter Höhe zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie ist der Auffassung, dass die der Klägerin zu zahlende Zulage nicht im Rahmen des Vergleichsentgelts zu berücksichtigen sei, da es sich um eine übertarifliche Zulage handele. Diese sei im Rahmen der Entgelterhöhung wie geschehen anzurechnen gewesen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage ist in vollem Umfang zulässig.
18Die Zulässigkeit der Anträge zu 1) und 2) steht außer Zweifel. Auch der Antrag zu 3) ist zulässig, da damit zu rechnen ist, dass trotz der Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage die Beklagte als öffentlicher Arbeitgeber auch einem entsprechenden, rechtskräftigen Feststellungsurteil Folge leisten wird.
19Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus der Protokollnotiz Nr. 3 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt 1 der Anlage 1 zum BAT in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVöD Bund).
20Nach der letztgenannten Vorschrift sind tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt einzurechnen, als sie nach dem TvöD nicht mehr vorgesehen sind.
21Um eine solche Funktionszulage handelt es sich bei der von der Klägerin geltend gemachten Schreibzulage, die unstreitig im TvöD Bund nicht mehr vorgesehen ist. Diese Zulage steht der Klägerin tarifvertraglich zu. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 5 TVG. Danach gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
22Da die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis bereits am 12.5.1980 begründet hatte, unterlag ihr Arbeitsverhältnis in vollem Umfang den Bestimmungen des damals geltenden BAT. Auch nach Kündigung der Anlage 1 a zum BAT zum 31.12.1983 wurde diese Anlage damit für die Klägerin nicht bedeutungslos, sondern wirkte als Bestandteil des Tarifvertrages nach im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG. Diese Nachwirkung hält an, solange bis die entsprechende tarifvertragliche Vorschrift durch eine andere Regelung, tarifvertraglicher oder sonstiger Art, ersetzt wird. Dies gilt allerdings nur für solche Arbeitsverhältnisse, die vor dem 31.12.1983 begründet worden sind. Bei diesen Arbeitsverhältnissen handelt es sich bei der zu gewährenden Schreibzulage um eine tarifliche Zulage, die nach der genannten Vorschrift TvöD Bund in das Vergleichsentgelt einzubeziehen ist und demzufolge bei nachfolgenden Tariferhöhungen anrechnungsfest ist. Anderes gilt für solche Arbeitnehmer, die erst nach dem 31.12.1983 eingestellt worden sind und denen gleichwohl die entsprechende Funktionszulage gewährt worden ist.
23Da die Berechnung der Forderung zwischen den Parteien außer Streit steht, war der Klage bezüglich der Zahlungsanträge in vollem Umfang zu entsprechen und die begehrte Feststellung zu treffen.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.
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