Urteil vom Arbeitsgericht Hamm - 1 Ca 2371/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auf 2.113,03 EUR festgesetzt.
1
T A T B E S T A N D
2Die Klägerin begehrt mit der am 27.12.2011 beim Arbeitsgericht zugegangenen Klage die Zahlung von Weihnachtsgeld für 2009 und 2011.
3Die Klägerin ist bei der Beklagten aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26.11.1992, der zwischen der Klägerin und dem Rechtsvorgänger der Beklagten geschlossen wurde, als Altenpflegehelferin tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages in der im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Fassung (BAT-KF) infolge arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung.
4Die Ordnung zur Beschäftigungssicherung für kirchliche Mitarbeitende (Beschäftigungssicherungsordnung - BSO) vom 2.7.2010 sieht u. a. Folgendes vor:
5„§1
6Dienstvereinbarung zur Beschäftigungssicherung
7(1) Zur Sicherung von Arbeitsplätzen kann für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Dienststelle im Sinne des § 3 MVG durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung festgelegt werden, dass die Personalkosten verringert werden durch eine Reduzierung der Höhe der Jahressonderzahlung um bis zu 50 % der nach § 19 BAT_KF bzw. § 19 MTArb-KF maßgebenden Beträge oder durch eine vorübergehende Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu 40,5 Wochenstunden ohne Entgeltausgleich. Die veränderte Arbeitszeit gilt für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung als regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 6 BAT-KF bzw. MTArb-KF. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten erhöht sich in entsprechendem Verhältnis. Auf Antrag des bzw. der Teilzeitbeschäftigten verbleibt es bei der bisher vereinbarten Arbeitszeit; in diesem Fall ist das Entgelt entsprechend zu kürzen.“
8„§ 2
9Voraussetzungen einer Dienstvereinbarung nach § 1 Absatz 1
10(1) Eine Dienstvereinbarung gemäß § 1 Absatz 1 kann abgeschlossen werden, wenn die Dienststelle oder ein wirtschaftlich selbständiger Teil der Dienststelle nicht in der Lage ist oder kurzfristig sein wird, aus den zustehenden Kirchensteuern oder erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen einschließlich des Schuldendienstes zu erfüllen.
11(2) Voraussetzung ist, dass die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der Einrichtung schriftlich darlegt und eingehend erklärt. Dazu ist der Mitarbeitervertretung Einblick in die maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unterrichtung durch den Wirtschaftsprüfer oder Rechnungsprüfer zu ermöglichen. Der Mitarbeitervertretung ist die Planung der weiteren organisatorischen und finanziellen Maßnahmen, die angewandt werden, um die Einrichtung dauerhaft aus der wirtschaftlich schwierigen Situation herauszuführen, darzulegen; insbesondere hat die Dienststellenleitung darzulegen, dass andere als die in der Dienstvereinbarung zu treffenden Maßnahmen nicht helfen können, die wirtschaftlich schwierige Situation ohne Beendigungskündigung zu überwinden.
12(3) Voraussetzung ist weiterhin, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden
131. die Gründe, die zur vorübergehenden Absenkung der Jahressonderzahlung oder Anhebung der Wochenarbeitszeit führen,
142. die Verpflichtung der Dienststellenleitung, mit der Mitarbeitervertretung in regelmäßigen Abständen, mindestens vierteljährlich, die Entwicklung der Einnahme- und Ausgabesituation zu erörtern,
153. die Verpflichtung, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von dieser Regelung auszunehmen,
16a) deren Arbeitsverhältnis in Folge einer Befristung im Arbeitsvertrag während der Laufzeit der Dienstvereinbarung ausläuft, es sei denn, der Arbeitgeber bietet schriftlich die Entfristung an,
17b) die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstvereinbarung eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben,
184. die Dauer der Laufzeit der Vereinbarung.
19Das Ende der Laufzeit ist auf das Ende eines Kalenderjahres festzulegen. Eine Laufzeit über das auf den Abschluss der Dienstvereinbarung folgende Kalenderjahr hinaus ist unzulässig, unbeschadet der Möglichkeit einer weiteren Vereinbarung.
205. die Darlegung, welchen Beitrag außertarifliche leitende Mitarbeitende zur Sanierung leisten,
216. eine Regelung, wie etwaige Mehrerlöse oder Mehreinnahmen gegenüber den Erlösen oder Einnahmen, die bei Abschluss der Dienstvereinbarung zugrunde gelegt wurden, zu verwenden sind.
22Eine Auszahlung soll, wenn die Mehrerlöse oder Mehreinnahmen nicht mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung in eine Rücklage zur Vermeidung zukünftiger betriebsbedingter Beendigungskündigungen eingestellt werden, in abrechnungstechnisch einfacher Weise an diejenigen beteiligten Mitarbeitenden erfolgen, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Dienstvereinbarung noch in der Einrichtung tätig sind.
23(4) Die Mitarbeitervertretung hat das Recht, im Rahmen der Bestimmungen des MVG sachkundige Dritte im erforderlichen Umfang hinzuzuziehen, die die vorgelegten Unterlagen erläutern und die Mitarbeitervertretung bei den Verhandlungen beraten. Der Dienstgeber trägt die dafür notwendigen Kosten.
24(5) Besteht beim Dienstgeber eine Gesamtmitarbeitervertretung, ist dieser die Aufnahme der Verhandlungen anzuzeigen.“
25Mit Datum vom 3.8.2011 erstellte die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine „Bescheinigung über die wirtschaftliche Notlage gemäß § 1 Abs. 1 der Beschäftigungssicherungsordnung für kirchliche Mitarbeitende (Beschäftigungssicherungsordnung – BSO)“.
26Zwischen der Dienststellenleitung der Beklagten und der Mitarbeitervertretung wurde unter dem 12.10.2011 eine Dienstvereinbarung zur Reduzierung der Jahressonderzahlung um bis zu 50 % nach der BSO (Beschäftigungssicherungsordnung) geschlossen, die Folgendes vorsieht:
27„Zur nachhaltigen Sicherung von Arbeitsplätzen der Ev. Pflegedienste im Kirchenkreis I gGmbH in I schließen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung folgende Dienstvereinbarung nach § 36 MVG auf der Grundlage der Beschäftigungssicherungsordnung:
28§1
29(1) Für das Jahr 2011 und das Jahr 2012 werden die Personalkosten durch Absenkung der Jahressonderzahlung in Höhe von 50 v.H. der sich nach § 19 BAG-KF und § 19 MTArb-KF ergebenden Beträge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ev. Pflegedienste im Kirchenkreis I gGmbH verringert.
30(2) Die Regelung gilt nicht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen worden ist. Sie gilt auch nicht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis in Folge einer Befristung im Arbeitsvertrag während der Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung ausläuft, es sei denn, der Arbeitgeber bietet schriftlich die Entfristung an.
31(3) Außertariflich leitende Mitarbeitende sind nicht beschäftigt.
32§2
33(1) Der anteilige Verzicht auf die Jahressonderzahlung ist erforderlich, weil die Ev. Pflegedienste im Kirchenkreis I gGmbH nicht in der Lage ist, aus den erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen einschließlich des Schuldendienstes zu erfüllen.Dies ist u.a. vor allem darin begründet, dass die Kosten für den Personalaufwand im Verhältnis zum Umsatz zu hoch waren bzw. noch sind. Daher müssen die im Jahr 2011 eingeleiteten Maßnahmen konsequent fortgeführt werden, damit in den nächsten Jahren eine niedrigere Personalaufwandsquote erreicht wird. Dies ist zwingend notwendig, um ein ausgeglichenes Ergebnis zu erreichen.
34(2) Die Dienststellenleitung hat der Mitarbeitervertretung vor Abschluss der Dienstvereinbarung die wirtschaftliche Situation schriftlich dargelegt und eingehend erklärt. Dazu ist der Mitarbeitervertretung Einblick in die maßgeblichen Unterlagen gewährt worden. Die Möglichkeit einer Unterrichtung der Mitarbeitervertretung durch den Wirtschaftsprüfer war gegeben. Die Dienststellenleitung hat der Mitarbeitervertretung die Planung der weiteren organisatorischen und finanziellen Maßnahmen, die angewandt werden, um die Einrichtung dauerhaft aus der wirtschaftlich schwierigen Situation herauszuführen, dargelegt. Sie hat der Mitarbeitervertretung dargelegt, dass andere als die unter § 1 vereinbarte Maßnahme nicht helfen können, die wirtschaftlich schwierige Situation ohne Beendigungskündigungen zu überwinden.
35(3) Die Dienststellenleitung wird mit der Mitarbeitervertretung für die Dauer der Laufzeit in regelmäßigen Abständen (einmal pro Quartal) die Entwicklung der Einnahme- und Ausgabesituation erörtern.
36(4) Die Dienststellenleitung verpflichtet sich, falls doch ein positives wirtschaftliches Ergebnis erhielt wird, die Dienstvereinbarung wieder rückgängig zu machen, das heißt im Sinne des „ 2 Abs. 9 ggf. bis zu dem nach § 19 BAT-KF und § 19 MTArb-KF zustehenden Betrag die Jahressonderzahlung nachzuzahlen.
37(5) Die Dienststellenleitung verpflichtet sich, der Mitarbeitervertretung Einsicht in den Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer zu gewähren.
38(6) Die Dienststellenleitung verpflichtet sich, dass geleistete Mehrarbeit bzw. Überstunden durch die getroffene Dienstvereinbarung nicht verfallen.
39(7) Die Dienststellenleitung verpflichtet sich, bis zum 31.10.2013 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lehnt das Angebot einer zumutbaren, im wesentlichen gleichwertigen und entsprechend gesicherten Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen als dem bisherigen Arbeitgeber bestehen kann, ab.
40(8) Die Dienststellenleitung verpflichtet sich, Mitarbeitenden, die aufgrund einer Befristung innerhalb des ersten halben Jahres nach Auslaufen der Dienstvereinbarung, ohne dass der Dienstgeber die Entfristung des Arbeitsverhältnisses angeboten hat, oder aufgrund einer innerhalb des ersten halben Jahres nach Auslaufen der Dienstvereinbarung ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung ausscheiden, die Differenz zwischen dem Betrag der letzten gezahlten Jahressonderzahlung und dem Betrag, der ohne diese Dienstvereinbarung zu zahlen gewesen wäre, auszuzahlen.
41(9) Etwaige Mehrerlöse oder Mehreinnahmen gegenüber den Erlösen oder Einnahmen, die bei Abschluss der Dienstvereinbarung zugrunde gelegt wurden, werden mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung in eine Rücklage zur Vermeidung zukünftiger betriebsbedingter Beendigungskündigungen eingestellt. Wird eine solche Rücklage nicht gebildet, werden die Mehrerlöse bzw. Mehreinnahmen in abrechnungstechnisch einfacher Weise an diejenigen beteiligten Mitarbeitenden ausgezahlt, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Dienstvereinbarung noch in der Einrichtung tätig sind.
42§3
43Die Laufzeit gilt vom 01.11.2011 bis zum 31.12.2012.
44§4
45Die Mitarbeitervertretung ist berechtigt, die Dienstvereinbarung fristlos zu kündigen, wenn die Dienststellenleitung entgegen § 2 Abs. 7 betriebsbedingt kündigt oder ein Betriebsübergang gem. § 613 a BGB ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung erfolgt. In diesem Fall ist die Dienststellenleitung verpflichtet, die einbehaltenen Entgeltbestandteile umgehend auszuzahlen.“
46Wegen des Inhalts der Dienstvereinbarung vom 22.9.2009 wird auf Bl. 26 f. d. A. und wegen der Bescheinigung gem. § 1 Abs. 1 der Beschäftigungssicherungsordnung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 15.9.2009 wird auf Bl. 99 ff. d. A. verwiesen.
47Die Dienstvereinbarungen vom 12.10.2011 und 22.9.2009 wurden der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission zugeleitet. Insofern wird auf Bl. 28 f. d. A. verwiesen.
48Die Beklagte zahlte an die Beschäftigen in den Jahren 2006 bis 2008 Weihnachtsgeld in Höhe von 100 % des ihnen zustehenden Bruttogehaltes. Im Jahr 2009 zahlte die Beklagte Weihnachtsgeld in Höhe von 50 % des zustehenden monatlichen Gehaltes, im Jahr 2010 wurden wiederum 100 % gezahlt und im Jahr 2011 erfolgte eine Zahlung von 50 % des den Beschäftigten zustehenden Weihnachtsgeldes.
49Die Klägerin trägt vor, ihr stehe ein Anspruch auf das Weihnachtsgeld für 2009 und 2011 in Höhe von 100 % des monatlichen Bruttogehalts zu, so dass insofern sich ein Differenzzahlungsanspruch ergebe. Der Klägerin stehe gem. § 19 BAT-KF eine jährliche Sonderzahlung zu, die für die Jahre 2009 und 2011 nur anteilig gewährt worden sei. Die Voraussetzungen für eine Reduzierung seien nicht erfüllt gewesen. § 1 Abs. 4 BSO lehne sich an § 1 KSchG an, folglich dürfe ein Eingriff in Arbeitsentgelt nur erfolgen, wenn die Reduzierung das letzte und mildeste Mittel zur Vermeidung von ansonsten unausweichlichen betriebsbedingten Kündigungen sei. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Dienstvereinbarungen die Voraussetzungen der Beschäftigungssicherungsordnung erfüllten.
50Die Klägerin beantragt
51die Beklagte zu verurteilen, 1029,70 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2009 an die Klägerin zu zahlen,
52die Beklagte zu verurteilen, 1083, 33 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2011 an die Klägerin zu zahlen.
53Der Beklagte beantragt,
54die Klage abzuweisen.
55Die Beklagte trägt vor, die in § 10 des Arbeitsvertrages vorgesehene Anrufung der Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes sei nicht erfolgt. Ein Anspruch auf Zahlung eines vollen Weihnachtsgeldes für das Jahr 2009 stehe der Klägerin nicht zu, da ein solcher Anspruch gem. § 36 S. 1 BAT-KF erloschen sei. Hinsichtlich des Weihnachtsgeldes für 2011 bestehe kein Anspruch der Klägerin, da die Dienstvereinbarung vom 12.10.2011 eine Kürzung der Jahressonderzahlung um 50 % vorsehe. Durch die Beteiligung der Mitarbeitervertretung seien alle sozialen Gesichtspunkte der Mitarbeiter im Sinne des § 1 Abs. 4 BSO berücksichtigt worden. § 1 Abs. 4 BSO biete nicht dem einzelnen Mitarbeiter ein konkretes Schutzrecht, sondern solle sicherstellen, dass bei Abschluss einer Dienstvereinbarung etwaige Härtefälle Berücksichtigung fänden. Die Dienststelle sei auch im Jahr 2011 nicht in der Lage gewesen, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen. Mitarbeiter und Mitarbeitervertretung seien im Rahmen der Mitarbeiterversammlung am 6.10.2011 über die wirtschaftliche Lage und die bevorstehenden Maßnahmen informiert worden. Der Mitarbeitervertretung seien alle maßgeblichen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden. Auf einen persönlichen Dialog mit dem Wirtschaftsprüfer sei nach Vorlage des Testats seitens der Mitarbeitervertretung verzichtet worden. Die Dienststellenleitung habe auf der Mitarbeiterversammlung vom 6.11.2011 alle geplanten Maßnahme offen gelegt und die Möglichkeit der Aussprache angeboten. Die in der Dienstvereinbarung vom 12.10.2011 aufgeführten Gründe seien nachvollziehbar und erfüllten die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 BSO. Die Details ergäben sich aus dem Testat des Wirtschaftsprüfers. Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung hätten sich seit Abschluss der Dienstvereinbarung am 16.3.2012 zur Entwicklung der wirtschaftlichen Situation ausgetauscht.
56Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
57E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
58Die zulässige Zahlungsklage ist unbegründet.
59I.
60Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1029,70 € brutto als weiteres Weihnachtsgeld für 2009 aus dem nach dem Arbeitsvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren § 19 BAT-KF. Dieser Anspruch ist bereits deshalb nicht begründet, da er gem. § 36 BAT-KF verfallen ist. Gem. § 36 BAT-KF verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Mitarbeitenden oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Dass die Klägerin den Anspruch im Hinblick auf das Weihnachtsgeld für 2009 innerhalb der Ausschlussfrist schriftlich gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat, hat sie nicht vortragen können.
61II.
62Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1083,33 € brutto als weiteres Weihnachtsgeld für 2011 aus § 19 BAT-KF.
63Denn der Beklagte hat durch den Abschluss der Dienstvereinbarung zur Reduzierung der Jahressonderzahlung vom 12.10.2011 wirksam unter Berücksichtigung der Voraussetzungen der Beschäftigungssicherungsordnung vom 2.7.2010 eine Reduzierung der Jahressonderzahlung für 2011 auf 50 % der nach § 19 BAT-KF maßgebenden Beträge festgelegt.
64Die Dienstvereinbarung erfüllt die Voraussetzungen, die an sie durch § 2 der Beschäftigungssicherungsordnung gestellt werden. Es handelt sich um eine Dienstvereinbarung gemäß § 1 Abs. 1 BSO, denn sie legt eine Reduzierung der Höhe der Jahressonderzahlung für 2011 auf 50 % fest. Durch Bescheinigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 3.8.2011 wird festgestellt, dass eine wirtschaftliche Notlage i. S. d. § 2 Abs. 1 BSO gegeben ist. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Bescheinigung fehlerhaft ist. Vor Abschluss der Dienstvereinbarung hat die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung unter dem 6.10.2011 Information über die wirtschaftliche Lage gegeben. Alle Unterlagen wurden der MAV zur Verfügung gestellt. Die MAV hat auf eine unmittelbare Unterrichtung durch den Wirtschaftsprüfer verzichtet. Die Dienstvereinbarung erfüllt die in § 2 Abs. 3 BVO genannten Voraussetzungen. Die Dienstvereinbarung schließt entsprechend § 4 BSO in § 2 Abs. 7 bis zum 31.10.2013 betriebsbedingte Kündigungen aus. Die Dienstvereinbarung wurde gem. § 6 der Arbeitsrechtlichen Kommission zugeleitet. Nach Abschluss der Dienstvereinbarung haben sich Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung über die Entwicklung der wirtschaftlichen Situation ausgetauscht. Die Klägerin konnte insofern nicht substantiiert darlegen, inwiefern die Dienstvereinbarung konkret nicht den Anforderungen, die die Beschäftigungssicherungsordnung an sie stellt, entspricht, und insbesondere nicht darlegen, dass die Beklagte bei Abschluss der Dienstvereinbarung konkret gegen die Beschäftigungssicherungsordnung verstoßen hat.
65Insofern war die Klage abzuweisen.
66Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO.
67Der Streitwert wurde gem. §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO festgesetzt.
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