Beschluss vom Arbeitsgericht Heilbronn - 7 Ca 25/04

Tenor

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gegeben.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen Mobbings. Die Beklagte hat die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt. Etwaige Amtshaftungsansprüche fielen in die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit.
Mit Verfügung vom 26.01.2004 erhielten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
1. Im Hinblick auf die erhobene Rüge der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts war hierüber gemäß § 17a Absatz 3 Satz 2 GVG i.V.m. § 48 Absatz 1 ArbGG vorab zu entscheiden.
2.
a) Für die vorliegend in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen sind zwei verschiedene Rechtswege gegeben:
Für Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung sind gemäß Artikel 34 Satz 3 Grundgesetz die ordentlichen Gerichte zuständig, für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht die Arbeitsgerichte gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 ArbGG.
Es ist streitig, ob in Fällen wie dem vorliegenden eine ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist. Nach Matthes (Germelmann u.a., Arbeitsgerichtsgesetz 4. Auflage 2002, § 2 Rdnr. 187a) fällt der Rechtsstreit im Ganzen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gericht, die dann über den Klageanspruch auch unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden haben. Nach anderer Ansicht führt § 17 II 2 GVG lediglich dahin, dass die umfassende Prüfungskompetenz gemäß § 17 II 1 GVG in den Fällen, in denen Ansprüche gemäß Artikel 34 Satz 3 Grundgesetz geltend gemacht werden, nicht besteht (LAG Nürnberg, Beschluss vom 17.02.1998 – 2 (6) Sa 640/95 – m.w.N.; BAG, Beschluss vom 14.12.1998 – 5 AS 8/98 m.w.N., Zöller/Gummer, ZPO 23. Auflage 2002, § 14 GVG Rdnr. 9; vgl. auch v. Münch, GG-Kommentar, 2. Auflage 1983, Artikel 34 Rdnr. 79).
b) Das erkennende Gericht schließt sich letztgenannter Ansicht an. Der Ansicht von Matthes (a.a.O.), dass aus der Vorschrift von § 17a Absatz 2 Satz 2 GVG (gemeint ist wohl § 17 Absatz 2 Satz 2 GVG) folge, dass der Rechtsstreit im Ganzen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte falle, ist nicht zu folgen. Der Wortlaut von § 17 Absatz 2 Satz 1 und 2 GVG spricht weder zwingend für noch gegen die eine oder andere Auslegung. Systematische Gründe sprechen aber gegen die Ansicht von Matthes. Der Zusammenhang zwischen § 17 und 17a GVG spricht dafür, § 17 Absatz 2 Satz 2 lediglich als Einschränkung von § 17 Absatz 2 Satz 1 GVG zu sehen mit der Folge, dass das Arbeitsgericht den Rechtsstreit unter allen erdenklichen Gesichtspunkten mit Ausnahme von Amtshaftungsansprüchen zu prüfen hat. Denn gemäß § 17a Absatz 2 Satz 2 GVG hat der Kläger ein Wahlrecht, wenn mehrere Gerichte zuständig sind. Entscheidend ist demnach, für welches Gericht sich der Kläger entscheidet, das heißt vor welchem Gericht er seine Ansprüche geltend macht. Dass dieses Wahlrecht in den Fällen von Amtshaftungsansprüchen ausgeschlossen sein könnte, ist nicht ersichtlich. § 17a Absatz 2 Satz 2 GVG enthält keine Ausnahmeregelung zu Artikel 34 Satz 3 Grundgesetz. Dass dies ein redaktionelles Versehen sein könnte, ist nicht erkennbar (anderer Ansicht Ganser-Hillgruber, Anmerkung zu BAG, Beschluss vom 14.12.1998, 5 AS 8/98, AP Nr. 38 zu § 17a GVG).
Die von Verfassungs wegen garantierte Sonderzuweisung von Amtshaftungsstreitigkeiten an die ordentlichen Gerichte wird durch die vorliegende Entscheidung nicht unterlaufen. Denn eine Prüfung von Amtshaftungsansprüchen durch das Arbeitsgericht erfolgt wegen § 17 Absatz 2 Satz 2 GVG nicht.
Gegen dieses Ergebnis sprechen weder Telos noch Geschichte des Artikel 34 Satz 3 Grundgesetz. In die Zuordnung von Amtshaftungsansprüchen an die ordentliche Gerichtsbarkeit ist rein historisch bedingt. Widersprechende Urteile können durch sie nicht verhindert werden (v. Münch, Grundgesetz-Kommentar, 2. Auflage 1983, Artikel 34 Rdnr. 81 m.w.N.).
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3. Dieser Beschluss konnte außerhalb der mündlichen Verhandlung durch die Kammer ergehen, § 48 Absatz 1 Nr. 2 ArbGG, 17a Absatz 4 GVG.

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