Urteil vom Arbeitsgericht Heilbronn - 2 Ca 319/16

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 167,54 EUR brutto zuzüglich Zinsen iHv. von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.08.2016 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 49 % und die Beklagte 51 % zu tragen.

4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 342,38.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über Feiertagsentgelt bzw. Gutschrift von geleisteten Feiertagsstunden.
Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus. Der am … August 1956 geborene Kläger ist seit 01. Juli 1980, zunächst bei der Rechtsvorgängerin, und seit 01. Januar 1989 bei der Beklagten als Krankenpfleger in Teilzeit mit zuletzt 100,1 Stunden im Monat beschäftigt (vgl. hierzu die Änderung des Dienstvertrages vom 15. Oktober 1998, Anlage B1). Die Vollzeitarbeitszeit beträgt nach den tariflichen Regelungen 39 Wochenstunden, also durchschnittlich 169,57 Stunden im Monat.
Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Bezugnahme unstreitig der TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (im Folgenden: TVöD-K/VKA) in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung. Der Kläger ist unstreitig in der EG 7a Stufe 6 eingruppiert. Seit 01. März 2016 bezieht der Kläger daher unstreitig einen Stundenlohn iHv. EUR 16,11 brutto.
Im TVöD-K/VKA vom 01. August 2006, in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 7 vom 29. April 2016 ist ua. geregelt:
„§ 6.1
Arbeit an Sonn- und Feiertagen
In Ergänzung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt für Sonn- und Feiertag folgendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. 3 zulässig. 4§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(2) 1Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
10 
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
11 
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein-geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
12 
2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
§ 8
13 
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
14 
(1) 1Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. ²Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
15 
a) […]
16 
d) bei Feiertagsarbeit
17 
- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
18 
e) […]
19 
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. […]
20 
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
21 
1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt. […]“
22 
Nach den Dienstplänen bei der Beklagten wird die Soll-Arbeitszeit des Klägers an fünf Tagen die Woche mit 4,6 Stunden vorbelegt, um im Durchschnitt auf die monatliche Soll-Arbeitszeit von 100,1 Stunden zu kommen. Der Kläger wird unabhängig davon vorwiegend in Nachtschichten mit einer Soll-Arbeitszeit von 9,5 Stunden eingeplant. Die hierauf entfallenden tatsächlichen Ist-Stunden werden mit den eigentlichen Soll-Stunden verrechnet und das Saldo auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers gebucht.
23 
Am Ostermontag, den 28. März 2016 hat der Kläger tatsächlich 9,72 Stunden in Nachtschicht gearbeitet. Hierfür wurde in den Dienstplänen kein Freizeitausgleich ausgewiesen. An diesem Tag wurden durch die Beklagte aber keine 4,6 Stunden Soll-Arbeitszeit eingestellt. Die 9,72 Stunden wurden dementsprechend in vollem Umfang auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutgeschrieben. Daneben erhielt der Kläger für diese Stunden unstreitig den tariflichen Feiertagszuschlag iHv. 35 %.
24 
Am Pfingstmontag, den 16. Mai 2016 hat der Kläger tatsächlich 9,88 Stunden in Nachtschicht gearbeitet. Auch hierfür wurde in den Dienstplänen kein Freizeitausgleich ausgewiesen. An diesem Tag wurden durch die Beklagte wiederum keine 4,6 Stunden Soll-Arbeitszeit eingestellt. Die 9,88 Stunden wurden dementsprechend in vollem Umfang auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutgeschrieben. Daneben erhielt der Kläger für diese Stunden unstreitig den tariflichen Feiertagszuschlag iHv. 35 %.
25 
Der Kläger behauptet,
26 
die Beklagte habe durch die Gutschrift der Stunden auf dem Arbeitszeitkonto und dem Zuschlag iHv. 35 % nur 135 % der ihm zustehenden 235 % Vergütung für die geleistete Feiertagsarbeit geleistet. Es fehle entweder der entsprechende Freizeitausgleich oder die Bezahlung von je 9,5 Stunden (der Einfachheit halber wurde die geplante Schichtlänge zu Grunde gelegt, nicht die tatsächliche). Durch die Minderung der Soll-Arbeitszeit habe die Beklagte diesen Anspruch noch nicht, zumindest aber nicht vollständig erfüllt. Laut Tarifvertrag stehen ihm insgesamt 235 % Vergütung für diese Tage zu. Am 06. Juni 2016 habe es keine Freizeitausgleich gegeben, weil er an diesem Tag gar nicht habe arbeiten müssen. Er sei nicht eingeteilt gewesen. Bei dem Kürzel „FX“ handle es sich um einen „Fakeeintrag“.
27 
Mit seiner am 10. August 2016 am Arbeitsgericht Heilbronn – Kammern Crailsheim – eingegangenen und der Beklagten am 12. August 2016 zugestellten Klage fordert der Kläger weitere Vergütung für die 19 an den zwei Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden zu je EUR 16,11 brutto hilfsweise Gutschrift der 19 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers.
28 
Den Feststellungsantrag zu Ziff. 2 (streitige Höhe des zugrunde zu legenden Stundenlohns) wurde mit Schriftsatz des Klägers vom 07. Dezember 2016 und mit Schriftsatz der Beklagten vom 16. Dezember 2016 übereinstimmend für erledigt erklärt.
29 
Der Kläger beantragt zuletzt:
30 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 306,28 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
31 
2. (erledigt)
32 
Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1):
33 
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto 9,5 Stunden für den Monat März 2016 und 9,5 Stunden für den Monat Mai 2016 zum Zweck des Freizeitausgleichs gutzuschreiben.
34 
Die Beklagte beantragt,
35 
Klageabweisung.
36 
Die Beklagte behauptet,
37 
durch die Reduzierung der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Soll-Arbeitszeit um ein Fünftel, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, habe tarifkonform gem. § 6.1 Abs. 2 TVöD-K/VKA ein Freizeitausgleich stattgefunden. Es handle sich hierbei um einen vorweggenommenen Freizeitausgleich im Wert von 100 %. Kumuliert mit der Gutschrift und dem Feiertagszuschlag iHv. 35 % habe die Beklagte die Feiertagsarbeit tarifkonform vergütet. Im Übrigen handle es sich bei den 235 % laut Tarifvertrag nur um einen Maximalwert, nicht um eine feste Größe. Ferner seien auf Basis der Dienstvereinbarung „AZ Flex“ die streitgegenständlichen Stunden für den 28. März 2016 in voller Höhe als Überstunden ausbezahlt worden, weil der Kläger an diesem Tag nicht eingeplant war, sondern aus seinen freiem Tag geholt worden sei. Die Auszahlung der Überstundenvergütung iHv. 135 % habe zu einer Reduzierung des Arbeitszeitkontos iHv. 9,72 Stunden geführt. Zuzüglich des Feiertagszuschlage iHv. 35 % habe der Kläger 165 % vergütet bekommen, was berücksichtigt werden müsse.
38 
Für den 16. Mai 2016 habe der Kläger am 06. Juni 2016 iHv. 4,6 Stunden einen Freizeitausgleich erhalten, weil er an diesem Tag mit einer Soll-Arbeitszeit von 4,6 Stunden verplant worden sei, aber nicht arbeiten musste. Dies sei im Dienstplan durch den Eintrag „FX“ gekennzeichnet worden. Diese Stunden seien von seinem Arbeitszeitkonto eingebracht worden.
39 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle vom 10. Oktober 2016 und vom 21. Dezember 2016 Bezug genommen.
40 
Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Entscheidungsgründe

 
41 
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
A.
42 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Streitgegenstand hinreichend bestimmt gem. § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 495, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger begehrt Bezahlung von 19 Stunden geleisteter Feiertagsarbeit hilfsweise Gutschrift der 19 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers zum Zwecke des Freizeitausgleichs. Der Hilfsantrag ist wegen der innerprozessualen Bedingung zulässig.
B.
43 
I. Der Kläger hat nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD-K/VKA Anspruch auf weitere Vergütung für die am Ostermontag und Pfingstmontag 2016 geleistete Feiertagsarbeit von 10,4 Stunden (5,12 Stunden + 5,28 Stunden) zu je EUR 16,11 brutto. Denn in diesem Umfang wurde ihm kein Freizeitausgleich gewährt. Nach der Tarifregelung steht ihm deshalb noch ein Zuschlag iHv. 100 % des Stundenentgelts zu. Bislang leistete die Beklagte lediglich einen Zuschlag von iHv. 35 %.
44 
1. Dem Kläger ist durch die Minderung der Soll-Arbeitszeit um 4,6 Stunden für jeden dieser zwei gesetzlichen Feiertage Freizeitausgleich für insgesamt 9,2 Stunden gewährt worden. Die Kürzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit um ein Fünftel pro Feiertag (also 2 x 4,6 Stunden) gemäß § 6.1 Abs. 2 TVöD-K/VKA in den Kalendermonaten März und Mai 2016 hat dem Kläger den Vorteil vergüteter Freizeit im Umfang von 9,2 Stunden gebracht (so auch BAG 21. August 2013 – 5 AZR 410/12, AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Krankenanstalten, zitiert nach juris Rn. 12).
45 
2. Das Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen, dass die Beklagte an diesen Tagen einen Vorwegabzug in Höhe von jeweils 4,6 Stunden vorgenommen hat und damit die wöchentliche Arbeitszeit um ein Fünftel gekürzt hat, war unzulässig (§ 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 138 Abs. 4 ZPO). Die Dienstpläne wurden vom Kläger selbst vorgelegt und aus diesen lässt sich die Soll- und Ist-Arbeitszeit des Klägers in den Monaten März und Mai 2016 entnehmen. Aus diesen schriftsätzlich von der Beklagten näher erläuterten Dienstplänen ergibt sich die Kürzung der Soll-Arbeitszeit für die Arbeit an den zwei gesetzlichen Feiertagen um jeweils 4,6 Stunden.
46 
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits zu § 49 TVöD-BT-K und zu § 6.1 TV-KAH entschieden, dass die wegen eines Feiertages erfolgte Reduzierung der dienstplanmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines schichtdienstleistenden Beschäftigten um ein Fünftel eine Gewährung von Freizeitausgleich darstellt (BAG 09. Juli 2008 – 5 AZR 902/07, zitiert nach juris Rn. 14 ff.; BAG 21. August 2013 – 5 AZR 410/12, AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Krankenanstalten, zitiert nach juris Rn. 14).
47 
§ 6.1 TVöD-K/VKA entspricht § 49 TVöD-BT-K (vgl. Fußnote 16 des TVöD-K/VKA) und insofern ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass die Arbeitszeitreduzierung den Freizeitausgleich bildet. Eine Minderung der monatlichen Soll-Arbeitszeit führt nach der Rechtsprechung des BAG, der sich die erkennende Kammer anschließt, zu vergüteter Freizeit in Form eines institutionalisierten (automatischen) Freizeitausgleich, der an die Stelle eines Freizeitausgleichs an konkreten Tagen tritt (BAG 09. Juli 2008 – 5 AZR 902/07, zitiert nach juris Rn. 17). Daher ergibt sich im tariflichen „Normalfall“ automatisch ein Freizeitausgleich.
48 
Dementsprechend stellt § 6.1 Abs. 2 Satz 2 TVöD-K/VKA klar, dass § 6.1 Abs. 1 TVöD-K/VKA bei einer wegen eines Feiertages erfolgten Reduzierung der dienstplanmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Vorwegabzug) nicht gilt. Ein Anspruch auf (konkreten) Freizeitausgleich bzw. Zahlung nach § 6.1 Abs. 1 TVöD-K/VKA steht dem Kläger neben § 6.1 Abs. 2 TVöD-K/VKA nicht zu (BAG 09. Juli 2008 – 5 AZR 902/07, zitiert nach juris Rn. 18).
49 
3. Nach § 6.1 Abs. 2 Satz 4 TVöD-K/VKA bleibt § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD-K/VKA unberührt. Dementsprechend erhält auch der nach § 6.1 Abs. 2 TVöD-K/VKA im Schichtdienst eingesetzt Arbeitnehmer Feiertagszuschläge bei Feiertagsarbeit. Die Höhe des Zuschlages richtet sich allein danach, ob ein Freizeitausgleich erfolgt ist. Der erhöhte Zuschlag fällt an, wenn der Arbeitgeber die Wochenarbeitszeit entgegen der Regelung des § 6.1 Abs. 2 TVöD-K/VKA nicht vermindert, sondern der Arbeitnehmer voll arbeiten muss.
50 
4. Vorliegend ist die Besonderheit, dass der Kläger in Teilzeit mit einer durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit von 4,6 Stunden beschäftigt wird. Die übliche Dauer einer Nachtschicht beträgt hingegen 9,5 Stunden. Dementsprechend konnte dem Kläger durch die Kürzung der Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der Soll-Arbeitszeit nur zum Teil ein Freizeitausgleich gewährt werden. Für die nicht durch Freizeit ausgeglichenen Arbeitsstunden ist der erhöhte Zuschlag von 135 % zu leisten. Da der Kläger bereits einen Zuschlag iHv. 35 % für 19,6 geleistete Arbeitsstunden (9,72 Stunden am 28. März 2016 + 9,88 Stunden am 16. Mai 2016) erhalten hat, sind noch 100 % für Zuschlag für 10,4 Stunden offen. Von den 19,6 geleisteten Arbeitsstunden an den beiden gesetzlichen Feiertagen wurden nur 9,2 Stunden durch den Vorwegabzug in Freizeit ausgeglichen.
51 
Nach Auffassung der Kammer kann die automatische Arbeitszeitreduzierung um 4,6 Stunden für jeden gesetzlichen Feiertag entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als vollständiger Freizeitausgleich für die geleistete Feiertagsarbeit gewertet werden. Dies würde automatisch Teilzeitbeschäftigte im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten schlechter stellen (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Bei einem Vollzeitbeschäftigten hätte die Reduzierung der Soll-Arbeitszeit zur Folge, dass er für die geleistete Feiertagsarbeit (~ Wert eines Arbeitstages) einen freien Arbeitsarbeitstag (~ Freizeitausgleich) hätte. Der – wie hier – in Teilzeit beschäftigte Kläger müsste am Feiertag aber rein faktisch im Wert von zwei Tagen Arbeitsleistung einbringen, bekäme im Gegenzug aber nur einen freien Tag durch den automatischen Abzug von einem Fünftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. Wird also wie vorliegend die Soll-Arbeitszeit nicht in dem Umfang gemindert wie auch Feiertagsarbeit erbracht wird, hat der Kläger in Höhe der Differenz keinen Freizeitausgleich erhalten und Anspruch auf den Zuschlag in Höhe der 135 %.
52 
Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD-K/VKA betragen die neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung zu zahlenden Zeitzuschläge je Stunde bei Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich 135 % und bei Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich 35 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, vorliegend also unstreitig EUR 16,11 brutto je Stunde (2.732,33 EUR : 169,57 Stunden).
53 
Folglich steht dem Kläger für die an beiden Tage geleistete Feiertagsarbeit noch Vergütung iHv. EUR 167,54 brutto (16,11 EUR x 10,4 Stunden) zu.
54 
5. Weder die für den 28. März 2016 gewährte Überstundenvergütung noch der von der Beklagten behauptete Freizeitausgleich am 06. Juni 2016 stehen dem Anspruch des Klägers entgegen.
55 
a. Grundsätzlich regelt § 8 Abs. 1 Satz 3 TVöD-K/VKA zwar, dass bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge nur der höchste Zeitzuschlag zu gewähren ist, allerdings gilt dies nur für die Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bis f TVöD-K/VKA und erfasst nicht übertariflich gezahlte Zuschläge. Nach der Dienstvereinbarung „AZ Flex“ stand dem Kläger für die Feiertagsarbeit am 28. März 2016 die Auszahlung aller geleisteten Arbeitsstunden mit einem Stundenlohn von EUR 21,85 brutto (~ 135 %) zu, weil er an diesem Tag einspringen musste, obwohl er eigentlich frei gehabt hätte und nicht eingeplant war. Diese Zahlungen haben allerdings keine Auswirkungen auf die tariflichen Ansprüche gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD-K/VKA. Zum einen wurden insofern auch die Stunden wieder vom Arbeitszeitkonto des Klägers in Abzug gebracht und zum anderen sollte damit unstreitig nicht der tarifliche Anspruch erfüllt werden, sondern die übertarifliche Verpflichtung aus der Dienstvereinbarung „AZ Flex“. Dementsprechend kann die Beklagte an dieser Stelle nicht für sich reklamieren, dass der Kläger bereits 165 % der Vergütung (135 % Überstundenvergütung und 35 % Feiertagszuschlag) erhalten hat. Es verbleibt bei der Berücksichtigung der Feiertagszuschläge iHv. 35 %.
56 
Hinsichtlich der weiteren 135 % Überstundenvergütung greift auch nicht die Regelung gem. Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD-K/VKA, wonach höchstens 235 % Entgelt bezahlt werden. Auch diese Regelung will lediglich verhindern, dass kumuliert aus den Zeitzuschlägen für Überstunden, Nachtzuschlägen und Feiertagszuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, b und c TVöD-K/VKA ein höheres Entgelt als 235 % bezahlt wird. Dieser Maximalbetrag erfasst aber wiederum nicht übertarifliche Leistungen durch die Beklagte.
57 
b. Ferner wurde dem Kläger nach Auffassung der Kammer am 06. Juni 2016 kein zusätzlicher Freizeitausgleich iHv. 4,6 Stunden gewährt.
58 
Dies gilt unabhängig von der Behauptung des Klägers, dass es sich bei dem hierfür verwendeten Kürzel „XF“ um einen „Fakeeintrag“ handle, der stets eingesetzt werde, obwohl gar keine Arbeitsleistung geplant gewesen sei, um den Eindruck eines Freizeitausgleichs zu erwecken.
59 
Die Beklagte hat am 06. Juni 2016 die Soll-Arbeitszeit von 4,6 Stunden im Dienstplan eingetragen und da der Kläger nicht arbeiten musste, sind diese Stunden aus seinem Arbeitszeitkonto ausgeglichen worden, weil Ist-Stunden nicht erfasst wurden. Dies kann die Arbeitszeiten am 28. März 2016 und am 16. Juni 2016 allerdings nicht kompensieren, da sie aus dem Arbeitszeitkonto des Klägers erbracht wurden und anders als der Vorwegabzug nicht durch Reduzierung seiner Soll-Arbeitszeit als vergütete Freizeit gewährt wurden. Um diese Methode wählen zu können, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, 200 % der Stunden, also insgesamt 39,2 Stunden (2 x 9,88 + 9,72 Stunden) auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben, um anschließend diese Stunden als Freizeitausgleich einbringen zu lassen. Da dies aber unstreitig nicht geschehen ist, kann hierin – unabhängig vom Zeitpunkt des Eintrags im Dienstplan – kein bezahlter Freizeitausgleich gesehen werden.
60 
II. Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 iVm. §§ 288 Abs. 1, 247 Abs. 1 Satz 1 BGB.
61 
Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 hat der Kläger den Anspruch auf Feiertagszuschlag für den Ostermontag und mit Schreiben vom 30. Juni 2016 zusätzlich für den Pfingstmontag geltend gemacht und zuletzt eine Frist zur Erfüllung bis 15. Juli 2016 gesetzt (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB), so dass der Anspruch spätestens mit Ablauf der Frist fällig war. Allerdings wurden Zinsen erst ab Rechtshängigkeit geltend gemacht, so dass diese erst ab 13. August 2016 zuzusprechen waren (§ 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 495, 308 Abs. 1 ZPO).
62 
III. Der Klageantrag Ziff. 3 stand als uneigentlicher Hilfsantrag für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag Ziff. 1 nicht zur Entscheidung an, da die Bedingung nicht eingetreten ist.
63 
In Höhe von 9,2 Stunden wurde dem Kläger bereits Freizeitausgleich gewährt, so dass keine weitere Gutschrift der Stunden auf sein Arbeitszeitkonto zu erfolgen hat. In Höhe der übrigen 10,4 Stunden hat der Klageantrag zu Ziff. 1 Erfolg, so dass diese mit einem weiteren Zuschlag in Höhe von 100% zu vergüten sind und daher ebenfalls nicht auf das Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben sind.
64 
Nebenentscheidungen
65 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten waren nach anteiligem Unterliegen und Obsiegen der Parteien verhältnismäßig zu teilen.
66 
2. Die Streitwertfestsetzung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG und der Höhe nach auf § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 3 ff. ZPO. Hiernach wurde das wirtschaftliche Interesse des Klägers mit dem Nennbetrag der eingeklagten Forderung in Ansatz gebracht. Der Hilfsantrag war mangels Entscheidung hierüber bzw. wegen wirtschaftlicher Teilidentität nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
67 
3. Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung unabhängig von der Höhe des Streitwertes zuzulassen, was gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG in den Urteilstenor aufzunehmen war.
68 
Die Beklagte beschäftigt mehrere Pflegekräfte in Teilzeit, auf deren Arbeitsverhältnisse der TVöD-K/VKA in der Fassung vom 29. April 2016 Anwendung findet, so dass die vorliegende Entscheidung auch Auswirkungen auf eine Vielzahl anderer Rechtsverhältnisse hat. Die Rechtsfrage „Auslegung des vorliegenden Tarifvertrages“ stellt sich daher nicht nur im Einzelfall, sondern in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle, so dass deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitliche Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist.

Gründe

 
41 
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
A.
42 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Streitgegenstand hinreichend bestimmt gem. § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 495, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger begehrt Bezahlung von 19 Stunden geleisteter Feiertagsarbeit hilfsweise Gutschrift der 19 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers zum Zwecke des Freizeitausgleichs. Der Hilfsantrag ist wegen der innerprozessualen Bedingung zulässig.
B.
43 
I. Der Kläger hat nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD-K/VKA Anspruch auf weitere Vergütung für die am Ostermontag und Pfingstmontag 2016 geleistete Feiertagsarbeit von 10,4 Stunden (5,12 Stunden + 5,28 Stunden) zu je EUR 16,11 brutto. Denn in diesem Umfang wurde ihm kein Freizeitausgleich gewährt. Nach der Tarifregelung steht ihm deshalb noch ein Zuschlag iHv. 100 % des Stundenentgelts zu. Bislang leistete die Beklagte lediglich einen Zuschlag von iHv. 35 %.
44 
1. Dem Kläger ist durch die Minderung der Soll-Arbeitszeit um 4,6 Stunden für jeden dieser zwei gesetzlichen Feiertage Freizeitausgleich für insgesamt 9,2 Stunden gewährt worden. Die Kürzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit um ein Fünftel pro Feiertag (also 2 x 4,6 Stunden) gemäß § 6.1 Abs. 2 TVöD-K/VKA in den Kalendermonaten März und Mai 2016 hat dem Kläger den Vorteil vergüteter Freizeit im Umfang von 9,2 Stunden gebracht (so auch BAG 21. August 2013 – 5 AZR 410/12, AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Krankenanstalten, zitiert nach juris Rn. 12).
45 
2. Das Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen, dass die Beklagte an diesen Tagen einen Vorwegabzug in Höhe von jeweils 4,6 Stunden vorgenommen hat und damit die wöchentliche Arbeitszeit um ein Fünftel gekürzt hat, war unzulässig (§ 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 138 Abs. 4 ZPO). Die Dienstpläne wurden vom Kläger selbst vorgelegt und aus diesen lässt sich die Soll- und Ist-Arbeitszeit des Klägers in den Monaten März und Mai 2016 entnehmen. Aus diesen schriftsätzlich von der Beklagten näher erläuterten Dienstplänen ergibt sich die Kürzung der Soll-Arbeitszeit für die Arbeit an den zwei gesetzlichen Feiertagen um jeweils 4,6 Stunden.
46 
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits zu § 49 TVöD-BT-K und zu § 6.1 TV-KAH entschieden, dass die wegen eines Feiertages erfolgte Reduzierung der dienstplanmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines schichtdienstleistenden Beschäftigten um ein Fünftel eine Gewährung von Freizeitausgleich darstellt (BAG 09. Juli 2008 – 5 AZR 902/07, zitiert nach juris Rn. 14 ff.; BAG 21. August 2013 – 5 AZR 410/12, AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Krankenanstalten, zitiert nach juris Rn. 14).
47 
§ 6.1 TVöD-K/VKA entspricht § 49 TVöD-BT-K (vgl. Fußnote 16 des TVöD-K/VKA) und insofern ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass die Arbeitszeitreduzierung den Freizeitausgleich bildet. Eine Minderung der monatlichen Soll-Arbeitszeit führt nach der Rechtsprechung des BAG, der sich die erkennende Kammer anschließt, zu vergüteter Freizeit in Form eines institutionalisierten (automatischen) Freizeitausgleich, der an die Stelle eines Freizeitausgleichs an konkreten Tagen tritt (BAG 09. Juli 2008 – 5 AZR 902/07, zitiert nach juris Rn. 17). Daher ergibt sich im tariflichen „Normalfall“ automatisch ein Freizeitausgleich.
48 
Dementsprechend stellt § 6.1 Abs. 2 Satz 2 TVöD-K/VKA klar, dass § 6.1 Abs. 1 TVöD-K/VKA bei einer wegen eines Feiertages erfolgten Reduzierung der dienstplanmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Vorwegabzug) nicht gilt. Ein Anspruch auf (konkreten) Freizeitausgleich bzw. Zahlung nach § 6.1 Abs. 1 TVöD-K/VKA steht dem Kläger neben § 6.1 Abs. 2 TVöD-K/VKA nicht zu (BAG 09. Juli 2008 – 5 AZR 902/07, zitiert nach juris Rn. 18).
49 
3. Nach § 6.1 Abs. 2 Satz 4 TVöD-K/VKA bleibt § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD-K/VKA unberührt. Dementsprechend erhält auch der nach § 6.1 Abs. 2 TVöD-K/VKA im Schichtdienst eingesetzt Arbeitnehmer Feiertagszuschläge bei Feiertagsarbeit. Die Höhe des Zuschlages richtet sich allein danach, ob ein Freizeitausgleich erfolgt ist. Der erhöhte Zuschlag fällt an, wenn der Arbeitgeber die Wochenarbeitszeit entgegen der Regelung des § 6.1 Abs. 2 TVöD-K/VKA nicht vermindert, sondern der Arbeitnehmer voll arbeiten muss.
50 
4. Vorliegend ist die Besonderheit, dass der Kläger in Teilzeit mit einer durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit von 4,6 Stunden beschäftigt wird. Die übliche Dauer einer Nachtschicht beträgt hingegen 9,5 Stunden. Dementsprechend konnte dem Kläger durch die Kürzung der Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der Soll-Arbeitszeit nur zum Teil ein Freizeitausgleich gewährt werden. Für die nicht durch Freizeit ausgeglichenen Arbeitsstunden ist der erhöhte Zuschlag von 135 % zu leisten. Da der Kläger bereits einen Zuschlag iHv. 35 % für 19,6 geleistete Arbeitsstunden (9,72 Stunden am 28. März 2016 + 9,88 Stunden am 16. Mai 2016) erhalten hat, sind noch 100 % für Zuschlag für 10,4 Stunden offen. Von den 19,6 geleisteten Arbeitsstunden an den beiden gesetzlichen Feiertagen wurden nur 9,2 Stunden durch den Vorwegabzug in Freizeit ausgeglichen.
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Nach Auffassung der Kammer kann die automatische Arbeitszeitreduzierung um 4,6 Stunden für jeden gesetzlichen Feiertag entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als vollständiger Freizeitausgleich für die geleistete Feiertagsarbeit gewertet werden. Dies würde automatisch Teilzeitbeschäftigte im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten schlechter stellen (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Bei einem Vollzeitbeschäftigten hätte die Reduzierung der Soll-Arbeitszeit zur Folge, dass er für die geleistete Feiertagsarbeit (~ Wert eines Arbeitstages) einen freien Arbeitsarbeitstag (~ Freizeitausgleich) hätte. Der – wie hier – in Teilzeit beschäftigte Kläger müsste am Feiertag aber rein faktisch im Wert von zwei Tagen Arbeitsleistung einbringen, bekäme im Gegenzug aber nur einen freien Tag durch den automatischen Abzug von einem Fünftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. Wird also wie vorliegend die Soll-Arbeitszeit nicht in dem Umfang gemindert wie auch Feiertagsarbeit erbracht wird, hat der Kläger in Höhe der Differenz keinen Freizeitausgleich erhalten und Anspruch auf den Zuschlag in Höhe der 135 %.
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Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD-K/VKA betragen die neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung zu zahlenden Zeitzuschläge je Stunde bei Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich 135 % und bei Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich 35 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, vorliegend also unstreitig EUR 16,11 brutto je Stunde (2.732,33 EUR : 169,57 Stunden).
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Folglich steht dem Kläger für die an beiden Tage geleistete Feiertagsarbeit noch Vergütung iHv. EUR 167,54 brutto (16,11 EUR x 10,4 Stunden) zu.
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5. Weder die für den 28. März 2016 gewährte Überstundenvergütung noch der von der Beklagten behauptete Freizeitausgleich am 06. Juni 2016 stehen dem Anspruch des Klägers entgegen.
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a. Grundsätzlich regelt § 8 Abs. 1 Satz 3 TVöD-K/VKA zwar, dass bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge nur der höchste Zeitzuschlag zu gewähren ist, allerdings gilt dies nur für die Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bis f TVöD-K/VKA und erfasst nicht übertariflich gezahlte Zuschläge. Nach der Dienstvereinbarung „AZ Flex“ stand dem Kläger für die Feiertagsarbeit am 28. März 2016 die Auszahlung aller geleisteten Arbeitsstunden mit einem Stundenlohn von EUR 21,85 brutto (~ 135 %) zu, weil er an diesem Tag einspringen musste, obwohl er eigentlich frei gehabt hätte und nicht eingeplant war. Diese Zahlungen haben allerdings keine Auswirkungen auf die tariflichen Ansprüche gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD-K/VKA. Zum einen wurden insofern auch die Stunden wieder vom Arbeitszeitkonto des Klägers in Abzug gebracht und zum anderen sollte damit unstreitig nicht der tarifliche Anspruch erfüllt werden, sondern die übertarifliche Verpflichtung aus der Dienstvereinbarung „AZ Flex“. Dementsprechend kann die Beklagte an dieser Stelle nicht für sich reklamieren, dass der Kläger bereits 165 % der Vergütung (135 % Überstundenvergütung und 35 % Feiertagszuschlag) erhalten hat. Es verbleibt bei der Berücksichtigung der Feiertagszuschläge iHv. 35 %.
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Hinsichtlich der weiteren 135 % Überstundenvergütung greift auch nicht die Regelung gem. Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD-K/VKA, wonach höchstens 235 % Entgelt bezahlt werden. Auch diese Regelung will lediglich verhindern, dass kumuliert aus den Zeitzuschlägen für Überstunden, Nachtzuschlägen und Feiertagszuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, b und c TVöD-K/VKA ein höheres Entgelt als 235 % bezahlt wird. Dieser Maximalbetrag erfasst aber wiederum nicht übertarifliche Leistungen durch die Beklagte.
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b. Ferner wurde dem Kläger nach Auffassung der Kammer am 06. Juni 2016 kein zusätzlicher Freizeitausgleich iHv. 4,6 Stunden gewährt.
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Dies gilt unabhängig von der Behauptung des Klägers, dass es sich bei dem hierfür verwendeten Kürzel „XF“ um einen „Fakeeintrag“ handle, der stets eingesetzt werde, obwohl gar keine Arbeitsleistung geplant gewesen sei, um den Eindruck eines Freizeitausgleichs zu erwecken.
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Die Beklagte hat am 06. Juni 2016 die Soll-Arbeitszeit von 4,6 Stunden im Dienstplan eingetragen und da der Kläger nicht arbeiten musste, sind diese Stunden aus seinem Arbeitszeitkonto ausgeglichen worden, weil Ist-Stunden nicht erfasst wurden. Dies kann die Arbeitszeiten am 28. März 2016 und am 16. Juni 2016 allerdings nicht kompensieren, da sie aus dem Arbeitszeitkonto des Klägers erbracht wurden und anders als der Vorwegabzug nicht durch Reduzierung seiner Soll-Arbeitszeit als vergütete Freizeit gewährt wurden. Um diese Methode wählen zu können, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, 200 % der Stunden, also insgesamt 39,2 Stunden (2 x 9,88 + 9,72 Stunden) auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben, um anschließend diese Stunden als Freizeitausgleich einbringen zu lassen. Da dies aber unstreitig nicht geschehen ist, kann hierin – unabhängig vom Zeitpunkt des Eintrags im Dienstplan – kein bezahlter Freizeitausgleich gesehen werden.
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II. Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 iVm. §§ 288 Abs. 1, 247 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 hat der Kläger den Anspruch auf Feiertagszuschlag für den Ostermontag und mit Schreiben vom 30. Juni 2016 zusätzlich für den Pfingstmontag geltend gemacht und zuletzt eine Frist zur Erfüllung bis 15. Juli 2016 gesetzt (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB), so dass der Anspruch spätestens mit Ablauf der Frist fällig war. Allerdings wurden Zinsen erst ab Rechtshängigkeit geltend gemacht, so dass diese erst ab 13. August 2016 zuzusprechen waren (§ 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 495, 308 Abs. 1 ZPO).
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III. Der Klageantrag Ziff. 3 stand als uneigentlicher Hilfsantrag für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag Ziff. 1 nicht zur Entscheidung an, da die Bedingung nicht eingetreten ist.
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In Höhe von 9,2 Stunden wurde dem Kläger bereits Freizeitausgleich gewährt, so dass keine weitere Gutschrift der Stunden auf sein Arbeitszeitkonto zu erfolgen hat. In Höhe der übrigen 10,4 Stunden hat der Klageantrag zu Ziff. 1 Erfolg, so dass diese mit einem weiteren Zuschlag in Höhe von 100% zu vergüten sind und daher ebenfalls nicht auf das Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben sind.
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Nebenentscheidungen
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten waren nach anteiligem Unterliegen und Obsiegen der Parteien verhältnismäßig zu teilen.
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2. Die Streitwertfestsetzung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG und der Höhe nach auf § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 3 ff. ZPO. Hiernach wurde das wirtschaftliche Interesse des Klägers mit dem Nennbetrag der eingeklagten Forderung in Ansatz gebracht. Der Hilfsantrag war mangels Entscheidung hierüber bzw. wegen wirtschaftlicher Teilidentität nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
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3. Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung unabhängig von der Höhe des Streitwertes zuzulassen, was gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG in den Urteilstenor aufzunehmen war.
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Die Beklagte beschäftigt mehrere Pflegekräfte in Teilzeit, auf deren Arbeitsverhältnisse der TVöD-K/VKA in der Fassung vom 29. April 2016 Anwendung findet, so dass die vorliegende Entscheidung auch Auswirkungen auf eine Vielzahl anderer Rechtsverhältnisse hat. Die Rechtsfrage „Auslegung des vorliegenden Tarifvertrages“ stellt sich daher nicht nur im Einzelfall, sondern in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle, so dass deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitliche Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist.

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