| |
| Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. |
|
| Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Streitgegenstand hinreichend bestimmt gem. § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 495, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger begehrt Bezahlung von 19 Stunden geleisteter Feiertagsarbeit hilfsweise Gutschrift der 19 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers zum Zwecke des Freizeitausgleichs. Der Hilfsantrag ist wegen der innerprozessualen Bedingung zulässig. |
|
| I. Der Kläger hat nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD-K/VKA Anspruch auf weitere Vergütung für die am Ostermontag und Pfingstmontag 2016 geleistete Feiertagsarbeit von 10,4 Stunden (5,12 Stunden + 5,28 Stunden) zu je EUR 16,11 brutto. Denn in diesem Umfang wurde ihm kein Freizeitausgleich gewährt. Nach der Tarifregelung steht ihm deshalb noch ein Zuschlag iHv. 100 % des Stundenentgelts zu. Bislang leistete die Beklagte lediglich einen Zuschlag von iHv. 35 %. |
|
| 1. Dem Kläger ist durch die Minderung der Soll-Arbeitszeit um 4,6 Stunden für jeden dieser zwei gesetzlichen Feiertage Freizeitausgleich für insgesamt 9,2 Stunden gewährt worden. Die Kürzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit um ein Fünftel pro Feiertag (also 2 x 4,6 Stunden) gemäß § 6.1 Abs. 2 TVöD-K/VKA in den Kalendermonaten März und Mai 2016 hat dem Kläger den Vorteil vergüteter Freizeit im Umfang von 9,2 Stunden gebracht (so auch BAG 21. August 2013 – 5 AZR 410/12, AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Krankenanstalten, zitiert nach juris Rn. 12). |
|
| 2. Das Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen, dass die Beklagte an diesen Tagen einen Vorwegabzug in Höhe von jeweils 4,6 Stunden vorgenommen hat und damit die wöchentliche Arbeitszeit um ein Fünftel gekürzt hat, war unzulässig (§ 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 138 Abs. 4 ZPO). Die Dienstpläne wurden vom Kläger selbst vorgelegt und aus diesen lässt sich die Soll- und Ist-Arbeitszeit des Klägers in den Monaten März und Mai 2016 entnehmen. Aus diesen schriftsätzlich von der Beklagten näher erläuterten Dienstplänen ergibt sich die Kürzung der Soll-Arbeitszeit für die Arbeit an den zwei gesetzlichen Feiertagen um jeweils 4,6 Stunden. |
|
| Das Bundesarbeitsgericht hat bereits zu § 49 TVöD-BT-K und zu § 6.1 TV-KAH entschieden, dass die wegen eines Feiertages erfolgte Reduzierung der dienstplanmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines schichtdienstleistenden Beschäftigten um ein Fünftel eine Gewährung von Freizeitausgleich darstellt (BAG 09. Juli 2008 – 5 AZR 902/07, zitiert nach juris Rn. 14 ff.; BAG 21. August 2013 – 5 AZR 410/12, AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Krankenanstalten, zitiert nach juris Rn. 14). |
|
| § 6.1 TVöD-K/VKA entspricht § 49 TVöD-BT-K (vgl. Fußnote 16 des TVöD-K/VKA) und insofern ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass die Arbeitszeitreduzierung den Freizeitausgleich bildet. Eine Minderung der monatlichen Soll-Arbeitszeit führt nach der Rechtsprechung des BAG, der sich die erkennende Kammer anschließt, zu vergüteter Freizeit in Form eines institutionalisierten (automatischen) Freizeitausgleich, der an die Stelle eines Freizeitausgleichs an konkreten Tagen tritt (BAG 09. Juli 2008 – 5 AZR 902/07, zitiert nach juris Rn. 17). Daher ergibt sich im tariflichen „Normalfall“ automatisch ein Freizeitausgleich. |
|
| Dementsprechend stellt § 6.1 Abs. 2 Satz 2 TVöD-K/VKA klar, dass § 6.1 Abs. 1 TVöD-K/VKA bei einer wegen eines Feiertages erfolgten Reduzierung der dienstplanmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Vorwegabzug) nicht gilt. Ein Anspruch auf (konkreten) Freizeitausgleich bzw. Zahlung nach § 6.1 Abs. 1 TVöD-K/VKA steht dem Kläger neben § 6.1 Abs. 2 TVöD-K/VKA nicht zu (BAG 09. Juli 2008 – 5 AZR 902/07, zitiert nach juris Rn. 18). |
|
| 3. Nach § 6.1 Abs. 2 Satz 4 TVöD-K/VKA bleibt § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD-K/VKA unberührt. Dementsprechend erhält auch der nach § 6.1 Abs. 2 TVöD-K/VKA im Schichtdienst eingesetzt Arbeitnehmer Feiertagszuschläge bei Feiertagsarbeit. Die Höhe des Zuschlages richtet sich allein danach, ob ein Freizeitausgleich erfolgt ist. Der erhöhte Zuschlag fällt an, wenn der Arbeitgeber die Wochenarbeitszeit entgegen der Regelung des § 6.1 Abs. 2 TVöD-K/VKA nicht vermindert, sondern der Arbeitnehmer voll arbeiten muss. |
|
| 4. Vorliegend ist die Besonderheit, dass der Kläger in Teilzeit mit einer durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit von 4,6 Stunden beschäftigt wird. Die übliche Dauer einer Nachtschicht beträgt hingegen 9,5 Stunden. Dementsprechend konnte dem Kläger durch die Kürzung der Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der Soll-Arbeitszeit nur zum Teil ein Freizeitausgleich gewährt werden. Für die nicht durch Freizeit ausgeglichenen Arbeitsstunden ist der erhöhte Zuschlag von 135 % zu leisten. Da der Kläger bereits einen Zuschlag iHv. 35 % für 19,6 geleistete Arbeitsstunden (9,72 Stunden am 28. März 2016 + 9,88 Stunden am 16. Mai 2016) erhalten hat, sind noch 100 % für Zuschlag für 10,4 Stunden offen. Von den 19,6 geleisteten Arbeitsstunden an den beiden gesetzlichen Feiertagen wurden nur 9,2 Stunden durch den Vorwegabzug in Freizeit ausgeglichen. |
|
| Nach Auffassung der Kammer kann die automatische Arbeitszeitreduzierung um 4,6 Stunden für jeden gesetzlichen Feiertag entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als vollständiger Freizeitausgleich für die geleistete Feiertagsarbeit gewertet werden. Dies würde automatisch Teilzeitbeschäftigte im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten schlechter stellen (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Bei einem Vollzeitbeschäftigten hätte die Reduzierung der Soll-Arbeitszeit zur Folge, dass er für die geleistete Feiertagsarbeit (~ Wert eines Arbeitstages) einen freien Arbeitsarbeitstag (~ Freizeitausgleich) hätte. Der – wie hier – in Teilzeit beschäftigte Kläger müsste am Feiertag aber rein faktisch im Wert von zwei Tagen Arbeitsleistung einbringen, bekäme im Gegenzug aber nur einen freien Tag durch den automatischen Abzug von einem Fünftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. Wird also wie vorliegend die Soll-Arbeitszeit nicht in dem Umfang gemindert wie auch Feiertagsarbeit erbracht wird, hat der Kläger in Höhe der Differenz keinen Freizeitausgleich erhalten und Anspruch auf den Zuschlag in Höhe der 135 %. |
|
| Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD-K/VKA betragen die neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung zu zahlenden Zeitzuschläge je Stunde bei Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich 135 % und bei Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich 35 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, vorliegend also unstreitig EUR 16,11 brutto je Stunde (2.732,33 EUR : 169,57 Stunden). |
|
| Folglich steht dem Kläger für die an beiden Tage geleistete Feiertagsarbeit noch Vergütung iHv. EUR 167,54 brutto (16,11 EUR x 10,4 Stunden) zu. |
|
| 5. Weder die für den 28. März 2016 gewährte Überstundenvergütung noch der von der Beklagten behauptete Freizeitausgleich am 06. Juni 2016 stehen dem Anspruch des Klägers entgegen. |
|
| a. Grundsätzlich regelt § 8 Abs. 1 Satz 3 TVöD-K/VKA zwar, dass bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge nur der höchste Zeitzuschlag zu gewähren ist, allerdings gilt dies nur für die Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bis f TVöD-K/VKA und erfasst nicht übertariflich gezahlte Zuschläge. Nach der Dienstvereinbarung „AZ Flex“ stand dem Kläger für die Feiertagsarbeit am 28. März 2016 die Auszahlung aller geleisteten Arbeitsstunden mit einem Stundenlohn von EUR 21,85 brutto (~ 135 %) zu, weil er an diesem Tag einspringen musste, obwohl er eigentlich frei gehabt hätte und nicht eingeplant war. Diese Zahlungen haben allerdings keine Auswirkungen auf die tariflichen Ansprüche gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD-K/VKA. Zum einen wurden insofern auch die Stunden wieder vom Arbeitszeitkonto des Klägers in Abzug gebracht und zum anderen sollte damit unstreitig nicht der tarifliche Anspruch erfüllt werden, sondern die übertarifliche Verpflichtung aus der Dienstvereinbarung „AZ Flex“. Dementsprechend kann die Beklagte an dieser Stelle nicht für sich reklamieren, dass der Kläger bereits 165 % der Vergütung (135 % Überstundenvergütung und 35 % Feiertagszuschlag) erhalten hat. Es verbleibt bei der Berücksichtigung der Feiertagszuschläge iHv. 35 %. |
|
| Hinsichtlich der weiteren 135 % Überstundenvergütung greift auch nicht die Regelung gem. Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD-K/VKA, wonach höchstens 235 % Entgelt bezahlt werden. Auch diese Regelung will lediglich verhindern, dass kumuliert aus den Zeitzuschlägen für Überstunden, Nachtzuschlägen und Feiertagszuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, b und c TVöD-K/VKA ein höheres Entgelt als 235 % bezahlt wird. Dieser Maximalbetrag erfasst aber wiederum nicht übertarifliche Leistungen durch die Beklagte. |
|
| b. Ferner wurde dem Kläger nach Auffassung der Kammer am 06. Juni 2016 kein zusätzlicher Freizeitausgleich iHv. 4,6 Stunden gewährt. |
|
| Dies gilt unabhängig von der Behauptung des Klägers, dass es sich bei dem hierfür verwendeten Kürzel „XF“ um einen „Fakeeintrag“ handle, der stets eingesetzt werde, obwohl gar keine Arbeitsleistung geplant gewesen sei, um den Eindruck eines Freizeitausgleichs zu erwecken. |
|
| Die Beklagte hat am 06. Juni 2016 die Soll-Arbeitszeit von 4,6 Stunden im Dienstplan eingetragen und da der Kläger nicht arbeiten musste, sind diese Stunden aus seinem Arbeitszeitkonto ausgeglichen worden, weil Ist-Stunden nicht erfasst wurden. Dies kann die Arbeitszeiten am 28. März 2016 und am 16. Juni 2016 allerdings nicht kompensieren, da sie aus dem Arbeitszeitkonto des Klägers erbracht wurden und anders als der Vorwegabzug nicht durch Reduzierung seiner Soll-Arbeitszeit als vergütete Freizeit gewährt wurden. Um diese Methode wählen zu können, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, 200 % der Stunden, also insgesamt 39,2 Stunden (2 x 9,88 + 9,72 Stunden) auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben, um anschließend diese Stunden als Freizeitausgleich einbringen zu lassen. Da dies aber unstreitig nicht geschehen ist, kann hierin – unabhängig vom Zeitpunkt des Eintrags im Dienstplan – kein bezahlter Freizeitausgleich gesehen werden. |
|
| II. Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 iVm. §§ 288 Abs. 1, 247 Abs. 1 Satz 1 BGB. |
|
| Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 hat der Kläger den Anspruch auf Feiertagszuschlag für den Ostermontag und mit Schreiben vom 30. Juni 2016 zusätzlich für den Pfingstmontag geltend gemacht und zuletzt eine Frist zur Erfüllung bis 15. Juli 2016 gesetzt (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB), so dass der Anspruch spätestens mit Ablauf der Frist fällig war. Allerdings wurden Zinsen erst ab Rechtshängigkeit geltend gemacht, so dass diese erst ab 13. August 2016 zuzusprechen waren (§ 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 495, 308 Abs. 1 ZPO). |
|
| III. Der Klageantrag Ziff. 3 stand als uneigentlicher Hilfsantrag für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag Ziff. 1 nicht zur Entscheidung an, da die Bedingung nicht eingetreten ist. |
|
| In Höhe von 9,2 Stunden wurde dem Kläger bereits Freizeitausgleich gewährt, so dass keine weitere Gutschrift der Stunden auf sein Arbeitszeitkonto zu erfolgen hat. In Höhe der übrigen 10,4 Stunden hat der Klageantrag zu Ziff. 1 Erfolg, so dass diese mit einem weiteren Zuschlag in Höhe von 100% zu vergüten sind und daher ebenfalls nicht auf das Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben sind. |
|
|
|
| 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten waren nach anteiligem Unterliegen und Obsiegen der Parteien verhältnismäßig zu teilen. |
|
| 2. Die Streitwertfestsetzung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG und der Höhe nach auf § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 3 ff. ZPO. Hiernach wurde das wirtschaftliche Interesse des Klägers mit dem Nennbetrag der eingeklagten Forderung in Ansatz gebracht. Der Hilfsantrag war mangels Entscheidung hierüber bzw. wegen wirtschaftlicher Teilidentität nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. |
|
| 3. Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung unabhängig von der Höhe des Streitwertes zuzulassen, was gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG in den Urteilstenor aufzunehmen war. |
|
| Die Beklagte beschäftigt mehrere Pflegekräfte in Teilzeit, auf deren Arbeitsverhältnisse der TVöD-K/VKA in der Fassung vom 29. April 2016 Anwendung findet, so dass die vorliegende Entscheidung auch Auswirkungen auf eine Vielzahl anderer Rechtsverhältnisse hat. Die Rechtsfrage „Auslegung des vorliegenden Tarifvertrages“ stellt sich daher nicht nur im Einzelfall, sondern in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle, so dass deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitliche Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist. |
|