Urteil vom Arbeitsgericht Herford - 1 Ca 1958/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,-- € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über Bestandsschutz und Ehrenschutz.
3Der 1962 geborene, verheiratete und keinem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 02.05.1994 bei der Beklagten, der nach der Sparkasse C zweitgrößten Sparkasse Ostwestfalens, die mit über 50 Filialen flächendeckend im gesamten Kreis I vertreten ist, als Filialleiter in deren Filiale C1 gegen ein monatliches Bruttogehalt von zuletzt 5.000,-- € beschäftigt.
4Die Beklagte beschäftigt mehr als 1.000 Arbeitnehmer, die einen Personalrat gewählt haben.
5Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien richten sich nach einem vom 12.04.1994 datierenden Arbeitsvertrag. Nach dessen § 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen für den Bereich des Arbeit-gebers in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
6Dies ist derzeit der TVöD-S. Nach dessen § 34 Abs. 2 ist der Kläger aufgrund der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit und seines Lebensalters ordentlich unkündbar. Der Kläger ist Ersatzmitglied des Personalrats und hat am 17.06.2009 an einer Personalratssitzung teilgenommen. Der Kläger verfügt über einen GdB von 40 % (Ablichtung des Bescheides vom 20.04.1991 (Bl. 88 ff. d.A.).
7Zur Annahme von Belohnungen und Geschenken beinhaltet § 3 Abs. 2 TVöD-Sfolgende Regelung: „Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden dem Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeit-geber unverzüglich anzuzeigen.“ Bei der Beklagten besteht eine Dienstanweisung für die Arbeitnehmer, die sich in § 8 mit diesem Thema beschäftigt.
8Der Kläger betreute im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte seit Jahren dieGeschäftskontenbeziehungen, die jeweils den Eheleuten I1 und I2 S zuzuordnen waren, zu immer wieder wechselnden Unternehmen mit Bezug auf die Automobilbranche (Re-Importe). Diese Konten wurden seit dem Jahr 2005 aufgrund der darüber verbuchten Transaktionen immer wieder im Rahmen des Geld-wäscheresearches auffällig. Allerdings ließ sich ein konkreter Geldwäscheverdacht, auch aufgrund der Einschätzungen und Erläuterungen des Klägers als Leiter derFiliale C1, nicht erhärten. Seit 2003 ist es immer wieder zu Pfändungen auf Konten gekommen, die von Unternehmen, die der oben genannten Kundengruppe zuzuordnen sind oder waren, unterhalten wurden. Überwiegend wurden diese Pfändungen von der Finanzverwaltung ausgesprochen. Exemplarisch ist hier eine Pfändung einer Größenordnung von mehr als 6 Millionen EURO im Jahre 2007 der Finanzverwaltung zu nennen. Parallel zu den vorgenannten Pfändungen hat es in der Vergangenheit bis ins Jahr 2009 auch eine Reihe von Auskunftsersuchen der Steuerfahndung P, Niedersachsen, gegeben, die nach Kenntnis der Beklagten wegen des Verdachts von sogenannten Umsatzsteuerkarussellgeschäften erfolgten.
9Die Beklagte hat aus den Konten der S-Gruppe in der Spitze Bruttoprovisionserlöse von rund 25.000,-- € zuzüglich Spesen generiert und darüber hinaus jeden Monat von deutlich über 100 verkauften Autos circa 5.000,-- € bis 10.000,-- € zusätzliche Bruttoerträge erwirtschaftet.
10Der Kläger hat im Jahre 2007 bzw. 2005 von Herr I1 S, der in der Zeitung ein älteres Hymer Wohnmobil (5,40 m bis maximal 6 Personen zugelassen), für 30,-- € am Tag inserierte (Ablichtung des Inserats Bl. 91 d.A.), gemietet. Für einen Mietzeitraum von 13 Tagen vereinbarten der Kläger und Herr I1 S einen Mietpreis von 390,-- €. Den vereinbarten Mietzins hierfür hat der Kläger nicht entrichtet.
11Er hat 2008 vergeblich versucht, dieses Wohnmobil für einige Tage erneut anzumieten.
12Die Beklagte hat unter dem 22.11.2008 in Ergänzung von § 3 Abs. 2 TVöD-S in ihrem Orga-Handbuch „Verhaltensgrundsätze für alle Beschäftigten“ aufgestellt. Dort wurden auf Seite 6 zum Thema „Geschenke und Zuwendungen“ die bestehenden Regelungen (§ 3 TVöD-S und § 8 Dienstanweisung für Mitarbeiter) konkretisiert, um Klarheit zur richtigen Umsetzung zu schaffen. Dort heißt es: „Das Fordern von Geld- und Sachgeschenken sowie das Geben und Annehmen von Geldgeschenken ist verboten. Das Geben und Annehmen sonstiger Geschenke ist in dem Maß zulässig, wie es den Regeln „der Höflichkeit“ entspricht“; wenn es sich also um Aufmerksamkeiten oder Annehmlichkeiten von unbedeutendem Wert handelt und diese offen, nicht ohne besonderen Anlass und nicht wiederholt gegeben werden … Als Geschenke und Zuwendungen gelten Sachwerte, Zuwendungen jeglicher Art, Dienstleistungen, Einladungen, Gefälligkeiten, Rabatte etc. … Die Annahme solcher Geschenke ist gegenüber der vorgesetzten Führungskraft unaufgefordert offenzulegen. Dieser hat neben der Wertgrenze auch die Häufigkeit als Kriterium zu bewerten. Einen Anhaltspunkt zum tolerierbaren Wert bietet die steuerliche Grenze von zur Zeit 40,-- €…“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieser Verhaltensgrundsätze (Anlage B1 Bl. 22 ff. d.A.) verwiesen.
13Zu Beginn des Jahres 2009 rief der Kläger Frau I2 S an und fragte, ob das Wohnmobil ab dem 08.08.2009 für gut 14 Tage zu mieten sei. Frau S bejahte dies. Die Parteien einigten sich auf einen Tagesmietpreis für dieses Wohnmobil von 45,-- €. Nach der Rückkehr und der vom Kläger durchgeführten Endreinigung stellten der Kläger und dessen Ehefrau das Wohnmobil auf dem Firmengelände S in S1 ab. Der Kläger hat in der Folgezeit bis Anfang Dezember 2009 weder eine Rechnung über den Mietpreis erhalten, noch seinerseits den Mietpreis unabhängig von dem Erhalt einer Rechnung an Frau S gezahlt.
14Im Zusammenhang mit einer im Sommer 2009 angekündigten Bareinzahlung auf das private Konto von Frau I2 S in einer Größenordnung von rund 430.000,-- €, bedingt durch den angabegemäß vorgesehenen Verkauf einer Privatimmobilie, ergab sich ein neuer Gesichtspunkt, der zu einer Geldwäscheverdachtsanzeige der Beklagten gerichtet gegen Frau I2 S führte. Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand der Beklagten im Oktober 2009 entschieden, sämtliche Kontobeziehungen zu der vorgenannten Kundengruppe zum 30.11.2009 zu kündigen. Der stellvertretende Geldwäschebeauftragte bei der Beklagten ordnete mit Mail vom 09.10.2009 die Kündigung sämtlicher Konten der S-Gruppe an. Der Kläger erhielt eine Kopie dieser Mail (Anlage B4 Bl. 59 d.A.), wobei die Kündigungsfrist hinsichtlich des Kontos von Frau I2 S wegen der Angabe dieser Kontonummer in einem notariellen Kaufvertrag später bis zum 31.12.2009 verlängert wurde, während die anderen Konten zum 30.11.2009 gekündigt wurden.
15Am 27.11.2009 wirkte der Kläger der Eröffnung eines Geschäftsgirokontos für Herrn G maßgeblich mit, der zu diesem Zeitpunkt Geschäftsführer der B Automobile S1 Service UG war, einem Unternehmen, das der Kundengruppe S zuzuordnen ist. Nach den Feststellungen im Team Auslandsgeschäfte und der Geldwäschebeauftragten sollten unmittelbar nach dieser Kontoeröffnung Umsätze getätigt werden (unter anderem Auslandsüberweisungen), die exakt den Umsätzen entsprachen, die bisher über das zum 30.11.2009 gekündigte Konto der B abgewickelt worden waren.
16Mit Mail vom 02.12.2009, 13:30 Uhr, des stellvertretenden Geldwäsche- und Compliance-Beauftragten der Beklagten wurde der Kläger aufgefordert, unverzüglich und schriftlich zu den Gründen für die Kontoeröffnung des Kontos Nr. 12345678 - G und zu den Hintergründen für den vorliegenden Auslandszahlungsauftrag Stellung zu nehmen (Text der Mail Bl. 73 d.A.). Der Kläger hat diese Mail prompt beantwortet.
17Daraufhin wurde der Kläger am 03.12.2009 vom Rechtsreferat der Beklagten aufgefordert, das Konto unter Einbindung des Kontoinhabers noch am gleichen Tag aufzulösen. Der Kläger kam der Aufforderung zur Kontoauflösung am frühen Nachmittag des 03.12.2009 nach. Danach, am Nachmittag des 03.12.2009, meldete sich Herr I1 S telefonisch im Vorstandsekretariat. Er beschwerte sich bei Frau A massiv darüber, dass die Sparkasse die Konten der mit ihm in Verbindung zu bringenden Unternehmen gekündigt habe und auch die Eröffnung eines neuen Kontos zur Fortführung der Geschäftsaktivitäten von der Sparkasse abgelehnt worden sei. In diesem Zusammenhang erklärte Herr I1 S sinngemäß, dass man nun keine Vorteile mehr durch die Sparkasse I hätte und er deshalb auch Mitarbeitern der Sparkasse keine Vorteile mehr gewähren würde. In diesem Gespräch soll auch das Wort Korruption gefallen sein.
18Daraufhin wurde mit dem Kläger für den Morgen des 04.12.2009 um 09.00 Uhr ein Gesprächstermin vereinbart, an dem neben dem Kläger die Herren N, E, Q und I3 teilnahmen.
19Auf die Frage, ob sich der Kläger hinsichtlich der von Herrn I1 S angesprochenen Vorteile und des Korruptionsvorwurfes etwas vorzuwerfen habe bzw. ob die Beklagte diesbezüglich angreifbar sei, teilte der Kläger mit, dass er von einem der Unternehmen der S-Kundengruppe im letzten Jahr einen Pkw zum marktüblichen Preis erworben habe. In dem Aktenvermerk der Innenrevision der Beklagten vom 09.12.2009 heißt es dann über den weiteren Gesprächsverlauf :“Auf mehrfache intensive Nachfrage führte Herr T im Anschluss aus, im Sommer 2007 ein Wohnmobil von Herrn I1 S für eine Zeitraum von 14 Tagen ausgeliehen zu haben. Nach der Rückgabe und der wiederholten Frage nach einer Rechnung habe ihm Herr S bedeutet, dass er keine Bezahlung für die Überlassung des Wohnmobils erwarte. Herr T führte weiter aus, dass er daraufhin eine Spende an die Grundschule in S1 in Höhe von 150,-- € geleistet habe. …“ In dem Protokoll wird nicht erwähnt, dass der Kläger in diesem Zusammenhang von Getriebeproblemen berichtet hat, die er mit diesem Wohnmobil in der Lüneburger Heide gehabt haben will. In dem Protokoll heißt es weiter: .„… Auf weitere Nachfrage räumte Herr T ein, auch im Sommer 2009 auf ein Wohnmobil der Familie S für ca. 14 Tage zurückgegriffen zu haben. Dabei sei weder die Frage nach einer Rechnung gestellt, noch eine Spende in der vorgenannten Form geleistet worden. Herr T ergänzte seine Ausführungen damit, dass er auch im Jahre 2008 für 2 - 3 Tage ein Wohnmobil nachgefragt habe, dies habe aber für den gewünschten Zeitraum nicht zur Verfügung gestanden. Die Frage, ob Herr T seine Führungskraft zu irgendeinem Zeitpunkt über diese Vorgänge informiert hat, verneinte dieser.“ Das Gespräch wurde unterbrochen und im Personalbereich im Dienstleistungszentrum der Beklagten fortgesetzt. An dem anschließenden Gespräch nahmen außer dem Kläger Herr T1, Herr C2 (der Vorgesetzte des Klägers) und Herr I3 teil. In diesem Gespräch wurden die bislang nicht anwesenden Gesprächsteilnehmer über den bisherigen Stand der Dinge, unter anderem auch über die Wohnmobilleihe, unterrichtet. Von dem Angebot, ein Personalratsmitglied zu diesem Gespräch hinzuzuziehen, machte der Kläger keinen Gebrauch.
20Herr I3 nahm am frühen Nachmittag des 04.12.2009 mit Herrn I1 S Kontakt auf, der bestätigte, gegenüber Frau A von Vorteilen und Korruption gesprochen zu haben. Eine Konkretisierung dieser Vorwürfe unter Namensnennung lehnte Herr S ab unter Hinweis darauf, dass er kein „Anschwärzer“ sei.
21Mit Schreiben vom 07.12.2009 an den Personalrat, bei diesem am darauffolgenden Tag eingegangen, beantragte die Beklagte unter Hinweis darauf, dass grundsätzlich zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der Personalrat lediglich anzuhören sei, aufgrund des Umstandes, dass der Kläger als Ersatzmitglied am 17.06.2009 an einer ordentlichen des Personalrats teilgenommen habe, die Zustimmung gemäß § 43 Abs. 2 LPVG zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers (wegen der weiteren Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf dessen Ablichtung Anlage B2 Bl. 30 ff. d.A. verwiesen). Mit Schreiben vom 10.12.2009, das der Beklagten persönlich um 10.45 Uhr am gleichen Tag übergeben wurde, erklärte der Personalrat, er stimme im Rahmen der weitergehenden Beteiligungsrechte gemäß § 43 Abs. 2 LPVG NW der beabsichtigten außerordentlichen, fristlosen Kündigung zu (Ablichtung Anlage B3 Bl. 33 d.A.).
22Am 11.12.2009 fertigte der seinerzeit vom Kläger mandatierte Rechtsanwalt T2 ein Gedächtnisprotokoll über seine Gespräche mit der Beklagten am 07.12.2009 und am 09.12.2009 an (Ablichtung Anlage 5 Bl. 93 d.A.).
23Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 11.12.2009, das dem Kläger persönlich übergeben wurde, außerordentlich (Ablichtung Bl. 8 d.A.).
24Gegen diese Kündigung hat der Kläger mit Klageschrift vom 14.12.2009, per Fax am darauffolgenden Tag beim erkennenden Gericht eingegangen, Kündigungsschutzklage erhoben.
25Der Kläger meint, ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB sei nicht vorhanden. Er habe weder gegen das sogenannte „Schmiergeldverbot“ noch gegen das Verbot gemäß § 3 Abs. 2 TVöD verstoßen. Er habe sich bei der Ausführung seines Arbeitsvertrages keine Vorteile versprechen lassen oder entgegengenommen, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet waren, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter oder zum Nachteil seines Arbeitgebers zu beeinflussen.
26Die im Gespräch vom 04.12.2009 auf 2007 veranschlagte Wohnmobilmiete habe tatsächlich 2005 in der Zeit vom 21.08. bis 30.09.2005 stattgefunden. Aufgrund der dem Kläger und seiner Ehefrau entstandenen Unannehmlichkeiten (Urlaubsverlust und den vom Kläger getragenen Reparaturkosten) sei Herr S trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bereit gewesen, den möglichen Restmietbetrag zu vereinnahmen. Er habe vielmehr den Vorschlag gemacht, dass der Kläger und seine Ehefrau, wenn sie unbedingt etwas zahlen wollten, eine Spende an die Grundschule S1 machen sollten. Diese Spende habe der Kläger am 27.09.2009 geleistete (richtig wohl: 15.09.2005, Ablichtung der Bescheinigung Anlage 4 Bl. 92 d.A.).
27Nach Rückgabe des Wohnmobils im August 2009 habe er Kontakt zu Frau S aufgenommen, um einen Abrechnungstermin zu vereinbaren. Zu einem derartigen Termin sei es bis zum 04.12.2009 nicht gekommen, was sicherlich viele Gründe haben könnte.
28Wegen des weiteren Sachvortrags des Klägers wird auf seine umfangreichen Ausführungen im Schriftsatz vom 03.03.2010 verwiesen.
29Der Kläger meint, die Beklagte habe durch ihren Vortrag im Schriftsatz vom 15.01.2010: „Der Kläger ist vielmehr in höchstvorwerfbarer Weise vorgegangen, indem er geldwerte Vorteile der Familie S wiederholt annahm, insbesondere auch mit dem Wissen, dass er als Filialleiter über die ständigen Vorwürfe und auch Pfändungsmaßnahmen der Finanzbehörden betreffend die Kundenbeziehung (der Beklagten zu berichten) hatte“, sei ebenso ehrenrührig wie falsch und beschädige den Leumund des Klägers derart, dass die Beklagte dem Kläger hierfür eine geldliche Wiedergutmachung schulde.
30Der Kläger beantragt
31- 32
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.12.2009 nicht aufgelöst wurde.
- 34
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 12.04.1994 als Filialleiter tatsächlich weiterzubeschäftigen.
- 36
3. die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. zu verurteilen,
a) die Behauptung zu widerrufen, der Kläger habe von der Familie S geldwerte Vorteile angenommen; und
38b) an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches der Höhe nach in das Belieben des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG ab Rechtshängigkeit zuzahlen.
39Die Beklagte bat darum,
40die Klage abzuweisen.
41Die Beklagte meint unter Verweis auf die Entscheidung des BAG vom 21.06.2001-2 AZR 30/00, dass hier ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliege, der an sich geeignet sei, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich zu beenden. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten. Auch die Interessenabwägung habe nicht zugunsten des Klägers ausfallen können. Der Kläger sei vielmehr verpflichtet gewesen, den Vorfall aus dem Jahre 2007 seiner Führungskraft anzuzeigen, um sich zu entlasten. Es sei nicht glaubhaft, dass er in 2009 überrascht war, wiederum keine Rechnung erhalten zu haben. Vor dem Hintergrund wiederholter Annahme geldwerter Vorteile durch die Familie S sei es vielmehr besonderes verwerflich, dass er mit Eröffnung des Kontos für den Geschäftsführer G entgegen dem eindeutigen Vorstandsbeschluss versucht habe, es der Familie S zu ermöglichen, genau die Geschäfts fortzusetzen, durch die sie mit den Behörden in Konflikt gekommen waren. Unter Wertung und Gewichtung aller Umstände (auch der 15-jährigen Betriebszugehörigkeit und der familiären Situation des Klägers) sei der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger nicht zumutbar.
42Die Kammer hat die Umstände und Hintergründe der beiden Wohnmobilausleihen aus den Jahren 2007/2005 und 2009 mit den Parteien, insbesondere mit dem Kläger, im Kammertermin ausführlich erläutert. Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers auf die Fragen der Kammer, wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
43E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
44Die zulässige Klage ist unbegründet.
45Die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 11.12.2009 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit ihrem Zugang beendet. Der Hilfsantrag ist nicht zur Entscheidung angefallen.
461.
47Die Kündigung bedurfte der vorherigen Zustimmung des Personalrats gem. § 43 Abs. 2 LPVG NW. Der Personalrat hat der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers mit Schreiben vom 10.12.2009 zugestimmt.
48Zuvor hat die Beklagte den Personalrat mit Schreiben vom 07.12.2009 ordnungs-emäß angehört.
49Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmervertretung grundsätzlich die Personalien des zu kündigenden Arbeitnehmers, die Beschäftigungsdauer, die Kündigungsart sowie die Kündigungsgründe mitzuteilen. Das Anhörungsverfahren hat über die reine Unterrichtung hinaus den Sinn, der Arbeitnehmervertretung Gelegenheit zu geben, ihre Überlegungen zu der Kündigungsabsicht dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen. Die Anhörung soll in geeigneten Fällen dazu beitragen, dass es gar nicht zum Ausspruch einer Kündigung kommt (sogenannter präventiver Kündigungsschutz). Aus diesem Sinn und Zweck der Anhörung folgt für den Arbeitgeber die Verpflichtung, die Gründe für seine Kündigungsabsicht derart mitzuteilen, dass er dem Personalrat eine nähere Umschreibung des für die Kündigung maßgeblichen Sachverhalts gibt. Die Kennzeichnung des Sachverhalts muss einerseits so umfassend sein, dass der Personalrat ohne eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich ein Bild zu machen. Der Arbeitgeber genügt daher der ihm obliegenden Mitteilungspflicht nicht, wenn er den Kündigungssachverhalt nur pauschal, schlagwort- oder stichwortartig umschreibt oder lediglich ein Werturteil angibt, ohne die für seine Bewertung maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen. Allerdings sind an die Mitteilungspflichten des Arbeitgebers im Anhörungsverfahren nicht dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess. Zudem gilt der Grundsatz der subjektiven Determinierung, demzufolge die Arbeitnehmervertretung immer dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Gründe mitgeteilt hat (BAG vom 21.06.2001 - 2 AZR 30/00 Rdnr. 28 m.w.N. der ständigen Rechtsprechung des BAG).
50Nach Ansicht der Kammer ist es daher unerheblich, dass die Beklagte den Personalrat nicht mitgeteilt hat, dass die Technik des 2007/2005 gemieteten Wohnmobils Schwierigkeiten machte und eine Reparatur bzw. ein Einsatz des ADAC notwendig wurde. Darin liegt jedenfalls kein irreführender oder einseitiger Tatsachenvortrag der Beklagten zu Lasten des Klägers. Der Kläger spricht selbst von einer „Restmietforderung“ für die Leihe des Wohnmobils, so das dem Kläger eventuell aufrechenbare Ansprüche gegenüber den Zahlungsansprüchen des Herrn I1 S zustanden, die jedoch nicht zu einer vollständigen Tilgung seiner Verpflichtung führen konnten. Insgesamt sind die Einlassungen des Klägers verkürzt, aber auf das Wesentliche verdichtet, dem Personalrat mitgeteilt worden. Damit war der Personalrat - auch ohne eine ergänzende Überlassung des zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erstellen Vermerks der Innenrevision der Beklagten vom 09.12.2009 - in der Lage, sich über den Kündigungssachverhalt umfassend schlüssig zu werden.
512.
52Sowohl aufgrund der Vorschrift des § 36 Abs. 2 TVöD-S als auch des Umstandes, dass der Kläger als Ersatzmitglied im Personalrat der Beklagten tätig geworden ist, konnte die Beklagte das Arbeitsverhältnis nur außerordentlich kündigen.
53a.)
54Das Verhalten des Klägers stellt „an sich“ einen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar.
55Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben sich Vorteile versprechen lässt oder entgegennimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter oder zum Nachteil seines Arbeitgebers zu beeinflussen und damit gegen das sogenannte Schmiergeldverbot verstößt, handelt den Interessen seines Arbeitsgebers zuwider und gibt diesem damit regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reicht vielmehr aus, dass der gewährte Vorteil allein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen. In Fällen dieser Art liegt die eigentliche Ursache dafür, dass ein solches Verhalten die außerordentliche Kündigung rechtfertigt, nicht so sehr in der Verletzung vertraglicher Pflichten, sondern der damit zutage getretenen Einstellung des Arbeitnehmers, unbedenklich eigene Vorteile bei der Erfüllung von Aufgaben wahrnehmen zu wollen, obwohl er sie allein im Interesse des Arbeitgebers durchzuführen hat. Durch sein gezeigtes Verhalten zerstört er das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit (BAG a.a.O. m.w.N. der Entscheidungen des BAG in Rdnr. 21).
56Der Kläger hat zumindest zweimal Vorteile entgegengenommen, indem er ein Wohnmobil gemietet hat, für das er im Jahre 2007/2005 einen Mietzins oder auch nur einen Restmietzins nicht entrichtet hat (obwohl seine etwaigen Gegenforderungen die Mietzinsforderung von Herrn I1 S nicht vollständig tilgen konnte) und dass er im Jahre 2009 bis zum Zeitpunkt 04.12.2009 für das Wohnmobil ebenfalls keine Mietzins entrichtet hat.
57Die Ersparnis der Zahlung von Mietzinsen für ein Wohnmobil ist ein Vorteil, der geeignet ist, den Kläger in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten der S-Gruppe und zum Nachteil der Beklagten zu beeinflussen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als es sich bei der Geschäftsbeziehung zur S-Gruppe nicht um eine unproblematische Geschäftsbeziehung gehandelt hat, sondern um eine seit Jahren höchst problematische Geschäftsbeziehung, bei deren Beurteilung die Beklagte auch auf die objektive Einschätzung des Klägers als Filialleiter angewiesen war.
58Völlig unerheblich ist - entgegen den Ausführungen des Klägers - ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Geschäftsbeziehung für die Beklagte profitabel war. Völlig unerheblich ist weiter, ob der Kläger -wie er dies im Kammertermin bekundet hat - von der persönlichen Integrität jedenfalls von Frau I2 S überzeugt ist. Zum einen wurden die Konten seit 2005 aufgrund immer wieder im Rahmen des Geldwäscheresearches auffällig. Außerdem ist es seit dem Jahr 2003 immer wieder zu Pfändungen auf Konten gekommen, die dieser Unternehmensgruppe zuzuordnen sind oder waren und die im Wesentlichen von der Finanzverwaltung herrühren. Bei einem Kunden, bei dem sich vor diesem Hintergrund der Eindruck aufdrängen muss, es bestehe eine größere Gefahr, dass es zu Konflikten mit Gesetzen kommt, als bei anderen Kundenbeziehungen, ist -solange der Beschluss zum Abbruch dieser Kundenbeziehung noch nicht gefallen ist- eine besondere Distanz erforderlich, auch damit die Entscheidung über die Aufrechterhaltung bzw. den Abbruch der Kundenbeziehung objektiv getroffen werden kann.
59Die in dieser besonderen Nähebeziehung bestehende Gefahr hat sich nach Ansicht der Kammer auch dadurch manifestiert, dass der Kläger es dem Geschäftsführer G ermöglicht hat, ein neues Konto bei der Beklagten einzurichten. Dies mag ihm vom Vorstand der Beklagten seinerzeit nicht ausdrücklich untersagt worden sein. Nach Sinn und Zweck der Mail vom 09.10.2009 ergibt sich jedoch, nach Ansicht der Kammer unmissverständlich, dass die Beklagte ihre kompletten Kundenbeziehungen zur S-Gruppe unter Einhaltung einer angemessenen Frist beenden wollte. Dem Kläger musste klar sein -auch ohne eine besondere Anweisung der Beklagten-, dass dieser Wille durch eine Kontoeröffnung zugunsten von Herrn G unterlaufen wurde.
60Dabei kommt es grundsätzlich -wie bereits ausgeführt- nicht einmal darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reicht vielmehr aus, dass der geschädigte Vorteil allgemein die Gefahr die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen und der Arbeitnehmer das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit zerstört hat.
61Dadurch, dass der Kläger im Gespräch vom 04.12.2009 die Wohnmobilleihen von sich aus als Punkte benannt hat, die einen Angriffspunkt des Herrn S im Verhältnis zur Beklagten darstellen könnte, hat der Kläger gezeigt, dass er die Einschätzung der Kammer letztlich teilt. Er hätte ansonsten keine Veranlassung gehabt, diese beiden Vorfälle von sich aus im Gespräch vom 04.12.2009 anzusprechen. Vor diesem Hintergrund mutet das jetzige fehlende Problembewusstsein des Klägers, wie es sich auch der Kammer gegenüber in der mündlichen Verhandlung offenbart hat, als wenig strengend an. Die Kammer kann dies nur vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich ausgesprochenen fristlosen Kündigung erklären.
62In beiden Fällen bewegten sich die Vorteile in einer Größenordnung von mehr als 40,-- €, also einer Größenordnung, die die Beklagte jedenfalls seit dem 28.11.2008 als Maßstab dafür nimmt, dass derartige Zuwendungen von ihren Mitarbeitern nicht akzeptiert werden dürfen.
63b.).
64Der Beklagten stand auch kein milderes Mittel (Ausspruch einer Abmahnung oder Ausspruch einer ordentlichen Kündigung) zur Verfügung.
65aa)
66Zwar ist auch bei Störungen im Vertrauensbereich das Abmahnungserfordernis stets zu prüfen und eine Abmahnung jedenfalls dann vor Ausspruch der Kündigung erforderlich, wenn ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers in Rede steht und erwartet werden kann, dass das Vertrauen wiederhergestellt wird. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber als ein nicht erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen. Eine Abmahnung hat jedoch nicht bereits dann schon Vorrang vor einer (hier nur außerordentlich möglichen) Kündigung, wenn eine Wiederholung des pflichtwidrigen Verhaltens aufgrund der Abmahnung nicht zu erwarten ist. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich, weil in diesen Fällen davon auszugehen ist, dass das pflichtwidrige Verhalten das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört hat. Dies ist hier nach Ansicht der Kammer der Fall. Aus den vorbezeichneten Gründen.
67bb)
68Der Kläger kann die Beklagte auch nicht auf den Ausspruch einer (rechtlich nicht möglichen) ordentlichen Kündigung verweisen. Da der Kläger durch sein Verhalten das Vertrauen der Beklagten in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit als Filialleiter zerstört hat, ist eine Wiederherstellung des Vertrauens der Beklagten nicht zu erwarten. Damit hat die Beklagte keine Möglichkeit, den Kläger in seiner Funktion weiter zu beschäftigten.
69c.)
70Auch die in jedem Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung im Einzelfall führt im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger kann zwar auf eine etwas mehr als 15-jährige Dauer der Betriebszugehörigkeit und eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau verweisen. Auf der anderen Seite steht jedoch ein eindeutiger Verstoß gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 2 TVöD-S. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte als Kreditinstitut in besonderem Maße auf die Zuverlässigkeit und Redlichkeit der bei ihr beschäftigten Filialleiter angewiesen ist. Von daher betrifft die Aufstellung der Verhaltensgrundsätze vom 22.11.2008 einen Kernbereich der wechselseitigen arbeitsvertraglichen Beziehungen. Gegen diese Verhaltensgrundsätze hat der Kläger eindeutig verstoßen. Sollte der Kläger Zweifel gehabt haben, wie er sich im Hinblick auf die Gewährleistungsansprüche bzw. Minderungsansprüche aus der Wohnmobilleihe 2007/2005 zu verhalten hat, hätte er die Problemlage mit der ihm vorgesetzten Führungskraft Herrn C2 erörtern müssen. Gleiches gilt für die Verschleppung der Rechnungserteilung bezüglich der Wohnmobilleihe 2009. Der Kläger konnte in einer ständigen Geschäftsbeziehung zur S-Gruppe auch zu Frau I2 S nach Ablauf von mehr als einem Vierteljahr nicht mehr ernsthaft mit einer Rechnungserteilung durch Frau I2 S rechnen. Nach Ansicht der Kammer hätte er sich spätestens nach einem Monat um eine abschließende Rechnungserteilung kümmern müssen bzw. beim Fehlschlagen seine Bemühungen unverzüglich seiner vorgesetzten Führungskraft hiervon Bericht erstatten müssen. Insgesamt ist das Fehlverhalten nach Ansicht des Klägers nach Ansicht der Kammer so gravierend, dass mit einer Wiederherstellung des Vertrauens der Beklagten auch im konkreten Fall, der hier zu beurteilen ist, nicht gerechnet werden konnte.
71d.)
72Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist vorliegend eingehalten.
732)
74Da das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem Zugang der Kündigung vom 11.12.2009 beim Kläger beendet worden ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Beschäftigung als Filialleiter zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 12.04.1994.
753.)
76Der Antrag zu Ziffer 3. ist vom Kläger lediglich für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. gestellt worden, so dass es weiterer Erörterungen hierzu nicht bedarf.
77Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495 und 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Nach der zuletzt genannten Vorschrift trägt derjenige die Kosten des Rechtsstreits, der unterlegen ist. Dies ist im vorliegenden Fall der Kläger.
78Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Höhe des Streitwerts für den Klageantrag zu Ziffer 1. ergibt sich aus § 42 Abs. 4 GKG. Danach ist für das Bestehen, das Nichtbestehen oder wegen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vor den Gerichten für Arbeitssachen höchstens das für die Dauer eines Vierteljahres zu zahlenden Arbeitsentgelts festzusetzen. Den Streitwert für den Weiterbeschäftigungsantrag hat die Kammer in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der für die Streitwertfestsetzung zuständigen Fachkammern beim Landesarbeitsgericht Hamm mit zwei weiteren Bruttomonatsgehältern bewertet. Die Addition gemäß § 5 ZPO führt zum ausgeurteilten Gesamtstreitwert.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.