Urteil vom Arbeitsgericht Herford - 2 Ca 604/12
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19,20 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30.5.2012 zu zahlen.
2.Die Klägerin und die Beklagte tragen je 50 v.Hd. der Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Streitwert wird auf 19,20 € festgesetzt.
4.Die Berufung wird zugelassen
1
Tatbestand :
2Die Parteien streiten um den Berechnungsweg bzw. den Divisor zur Ermittlung des Stundenlohns einer Teilzeitbeschäftigten im Anwendungsbereich der Tarifverträge des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen - der vorliegende Rechtsstreit ist als Pilotverfahren nur exemplarisch für eine Vielzahl dahinter stehender anhängiger Verf3.
3Die Beklagte betreibt u.a. in H3 ein Warenhaus.
4Die Klägerin ist seit 1989 bei der Beklagten als Verkäuferin bzw. Kassiererin beschäftigt. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag enthielt in § 1.2 die Vereinbarung, dass die Klägerin mit 38,5 Stunden wöchentlich eingestellt ist.
5Im Nachtrag vom 27.02.2003 zum Arbeitsvertrag vom 13.07.1989 (Blatt 6 der Akten) verständigten sich die Parteien auf einen Arbeitseinsatz von 80 Stunden monatlich.
6Die Klägerin ist eingruppiert in die Gehaltsgruppe I, ab dem 6. Berufsjahr mit einem Monatsentgelt ab dem 01.07.2011 in Höhe von 2.204,00 € - dies bezogen auf eine Vollzeitstelle bei 37,5 Stunden.
7In § 2 Abs. 1 des Manteltarifvertrages Einzelhandel NRW heißt es:
8"Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37,5 Stunden ausschließlich der Pausen. …"
9In § 3 des Manteltarifvertrages, Teilzeitarbeit, heißt es in Absatz 1:
10"Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer, deren vertraglich vereinbarte Arbeitszeit die tariflich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit unterschreitet."
11Weiter heißt es in § 3 Abs. 4 des Manteltarifvertrages:
12"Die Teilzeitbeschäftigten sind anteilig an den tariflichen Leistungen zu beteiligen."
13Schließlich heißt es in § 10, Gehalts- und Lohnregelung, in Absatz 5 des Manteltarifvertrages:
14"Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf ein monatliches Tarifentgelt, das dem Verhältnis ihrer vereinbarten Arbeitszeit zu der dem tariflichen Entgelt eines Vollbeschäftigten zu Grunde liegenden Arbeitszeit entspricht."
15In § 2 Abs. 5 des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW heißt es:
16"Kaufmännische Aushilfen erhalten je Stunde 1/163 des tariflichen Monatsgehaltes."
17In § 4, Mehrarbeit, des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen heißt es:
18"Mehrarbeitsstunden sind mit 1/163 des Monatsentgelts und einem Zuschlag gemäß § 7 zu bezahlen. …"
19Bei der Beklagten wird der Stundenlohn einer Teilzeitbeschäftigten mit dem Divisor 163 ermittelt. Im Fall der Klägerin bedeutet dies einen Stundenlohn von 13,92 € (2.204,00 € dividiert durch 163 Stunden).
20Im Kernpunkt streiten die Parteien über den Ansatz dieses Divisors bei der Entgeltberechnung von Teilzeitbeschäftigten.
21Die Klägerin meint, dass der Divisor richtigerweise mit 162,49 für die Berechnung des Stundenlohnes betragen müsse, ausgehend von einer 37,5 Stundenwoche und durchschnittlich 4,33 Wochen pro Monat. Bei diesem Ansatz errechnet sich unstreitig ein Stundensatz von 13,56 €. Die Differenz von 0,04 € zur tatsächlichen Bezahlung macht 3,20 € monatlich aus und ist Gegenstand der Klage.
22Mit Schreiben vom 10.01.2012 (Blatt 7 der Akten) hat die Klägerin für die zurückliegenden 6 Monate - Juli bis Dezember 2011 - ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten in Höhe von 19,20 € geltend gemacht.
23Die Klägerin meint, dass der Tarifvertrag einen generellen Divisor von 163 zur Berechnung von Teilzeitstunden nicht hergebe. § 10 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 des Manteltarifvertrages würden die Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz verbieten. Ausdrücklich werde geregelt, dass das Tarifentgelt der Teilzeitbeschäftigten dem Verhältnis der mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigen mit zur Zeit 37,5 Stunden pro Woche entsprechen muss. Die Berechnung der jahresdurchschnittlichen Wochenarbeitszeit hätten die Tarifvertragsparteien gerade nicht geregelt.
24Nach der Entscheidung des BAG vom 28.11.1990 - 4 AZR 189/90 - könne bei der Jahresberechnung mit 52 Wochen gerechnet werden unter Heranziehung von § 2 Abs. 2 des Manteltarifvertrages.
25Da die Tarifvertragsparteien eine Arbeitszeitbestimmung für Teilzeitbeschäftigte in § 3 eingefügt hätten, eine Regelung wie in § 2 Abs. 2 aber nicht vorläge, ergebe sich ausgehend von 52 Wochen für 12 Monate ein Berechnungsfaktor von monatlich 4,33. Dieser Faktor multipliziert mit der regelmäßigen wöchentlichen (Voll-) Arbeitszeit von 37,5 Stunden ergebe einen Monatsstundenfaktor von 162,499.
26Von diesem Faktor sei daher auch unter Bezugnahme auf das Diskriminierungsverbot und Gleichstellungsgebot des § 3 Abs. 4 des Manteltarifvertrages im Einzelhandel NRW auszugehen - bis auf die eine Ausnahme des § 4 Abs. 4 des Manteltarifvertrages, der die Mehrarbeitsregelung enthält.
27Die Klägerin beantragt, unter Klagerücknahme im Übrigen, die Beklagte zu verurteilen,
28an die Klägerin 19,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30.5.2012 zu zahlen.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Die Beklagte weist zunächst auf die Neufassung von § 3 A Gehaltstarifvertrag EHV NRW vom 29.06.2011 hin betreffend eine altersfreie Eingruppierung der ungelernten Arbeitskräfte. Hierbei - so die Beklagte - habe ver.di auch den von ihr geforderten "Mindestlohn" von 8,50 € für angelernte Kräfte durchsetzen können. Danach betrage im ersten Jahr der Tätigkeit das Bruttomonatsgehalt 1.386,00 € (s. auch Blatt 24 der Akten), ab dem 01.07.2012 1.414,00 €. Der Bruttomonatslohn von 1.386,00 € in diesem Gehaltsbereich im ersten Jahr der Tätigkeit für Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung ergebe sich aus der Multiplikation von 8,50 € mit dem Faktor 163.
32Auch dies spreche dafür, dass der Berechnung des Stundenlohnes ausschließlich der Faktor 163 zu Grunde zu legen sei.
33Im Übrigen sei das genauso in § 4 Abs. 4 MTV EHV NRW geregelt zu den Mehrarbeitsstunden.
34Auch sei zu berücksichtigen, dass die Arbeitszeit im Manteltarifvertrag in § 2 Abs. 1 auf Wochenbasis definiert worden sei, die Arbeitsvergütung dagegen auf Monatsbasis. Die Monatsvergütung würde auch pauschal für jeden Kalendermonat geleistet, egal wie viel Kalendertage der Monat habe. Somit vermische die Klägerseite die unterschiedlichen Bemessungsgrößen: nämlich Arbeitsstunden und Stundenvergütung. Der maßgebliche Divisor würde von den Tarifvertragsparteien auch ausverhandelt und entsprechend festgelegt. Der aktuelle Divisor sei eben aktuell 163, und zwar seit der Verringerung der Arbeitszeit von 38,5 auf 37,5 Stunden. Deshalb finde er sich auch wieder in den Regelungen zur Stundenvergütung kaufmännischer Aushilfen in § 2 Abs. 5 GTV EH NRW, § 2 Abs. 2 LTV EH NRW und betreffend die Mehrarbeit im Manteltarifvertrag nach § 4 Abs. 4 MTV EH NRW.
35Im Ergebnis gebe es keinen Grund, bei Voll- wie bei Teilzeitbeschäftigten von dem Divisor 163 abzuweichen. Mit diesem Divisor würden auch die Vollzeitstellen abgerechnet. Insofern läge keine Benachteiligung der teilzeitbeschäftigten Klägerin vor.
36Wegen des gesamten Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und Protokolle verwiesen, die sämtliche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
37Auf Anregung des Gerichts hatten beide Parteien schlussendlich mit Schriftsatz vom 14. August 2012 - also einen Tag vor dem Kammertermin - noch die Erklärungen der tarifvertragschließenden Parteien zur Gerichtsakte gereicht, also zum einen die Erklärung des Handelsverband Nordrhein-Westfalen vom 30.07.2012 und die der Landesfachbereichsleitung Handel, ver.di (ohne Datum). Zur Frage des Divisors 163 besteht keine übereinstimmende Auskunftserteilung.
38Entscheidungsgründe :
39I.
40Die Klage ist zulässig und begründet.
41Die Klägerin hat Anspruch auf Differenzlohn in Höhe von 3,20 € brutto monatlich für die Monate Juli bis Dezember 2011, mithin in der eingeklagten Gesamthöhe von 19,20 € brutto.
42Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist pro Arbeitsstunde mit 13,56 € abzurechnen und nicht, wie bisher vorgenommen, mit 13,52 €.
43Ausgangspunkt für die Berechnung des Stundensatzes ist die in § 2 Abs. 1 MTV EH NRW festgeschriebene Arbeitszeit von 37,5 Stunden wöchentlich. Nach § 10 Abs. 5 MTV EH NRW haben Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf ein monatliches Tarifentgelt, das dem Verhältnis ihrer vereinbarten Arbeitszeit zu der dem tariflichen Entgelt eines Vollbeschäftigten zu Grunde liegenden Arbeitszeit entspricht.
44Die Regelung in § 10 Abs. 5 MTV EH NRW enthält ausdrücklich keine Angabe zu dem Divisor 163 - insofern unterscheidet sich die Formulierung und die Regelung in § 10 Abs. 5 MTV EH NRW maßgeblich von den beklagtenseitig in Bezug genommenen, spezifischen (Einzel-)Regelungen, in denen der Divisor 163 expressis verbis aufgenommen worden ist. Allein daraus lässt sich schon ableiten, dass die Tarifvertragsparteien hier unterschiedlich differenziert haben und differenzieren wollten. Hätten die Tarifvertragsparteien an dieser Stelle tatsächlich auch einen Divisor von 163 vereinbaren wollen, so hätte es der "umständlichen" Formulierung in §10 Abs. 5 so nicht bedurft. Man hätte schlicht und einfach vereinbaren können, dass Teilzeitbeschäftigte je Stunde 1/163 des tariflichen Monatsgehaltes bekommen. Genau diese Regelung hat man aber nicht aufgenommen und hat demgegenüber in § 2 Abs. 1 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit einer Bestimmung von 37,5 Stunden dezidiert aufgenommen.
45Daraus lässt sich eine Jahresstundenzahl von 1.950 Stunden für eine Vollzeitkraft berechnen (37,5 Stunden x 52 Kalenderwochen). Bei dem Ansatz von 52 Kalenderwochen hat sich das Gericht der Entscheidung des BAG vom 28.11.1990, 4 AZR 189/90 angeschlossen.
46Dies ist im Verhältnis zu setzen zum Jahresbruttoverdienst in der Gehaltsgruppe der Klägerin, also zu 2.204,00 € brutto x 12 Monate: 26.448,00 €. Diese Gesamtjahresbruttozahl dividiert durch 1.950 Stunden ergibt den von der Klägerin geltend gemachten Stundensatz von 13,56 €.
47Nur dieser Berechnungsweg stellt die Gleichstellung der Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zu den Vollzeitbeschäftigten bei der Berechnung des Tarifentgelts dar und entspricht der in § 3 Abs. 4 MTV EH NRW geforderten anteiligen Beteiligung der Teilzeitbeschäftigten an den tariflichen Leistungen.
48Damit ist das Gericht nicht der Auffassung der Beklagten gefolgt, dass der an vereinzelten Stellen in den Tarifverträgen EH NRW geregelten Divisor 163 eine generelle Anwendung findet. Gerade die partielle Vereinbarung des Divisors 163 an gezielten konkreten einzelnen Stellen der Tarifverträge macht deutlich, dass dies keine generelle Regelung sein sollte und auch nicht sein kann.
49Der Schlussfolgerung aus dem Hinweis der Beklagten, dass z. B. die Regelung in § 2 Abs. 5 GT EHV NRW betreffend kaufmännische Aushilfen eine Ungleichbehandlung bedeuten kann, kann das Gericht nicht ausschließen. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist diese Frage jedoch nicht maßgeblich. Die Klägerin ist keine kaufmännische Aushilfe. Ob die Regelung in § 2 Abs. 5 Gehaltstarifvertrag EHV NRW Bestand haben kann, musste das Gericht nicht entscheiden.
50Es bleibt somit als Ergebnis festzuhalten: das selektive ‚Aufglimmen‘ des Divisors 163 an und zu konkreten Regelungen im Tarifwerk des Einzelhandel NRW ist nicht Ausfluss eines generellen Ansatzes des Divisors 163, sondern stellt bildlich gesprochen Leuchttürme im Meer der Tarifregelungen dar, die (nur) an den konkreten Stellen den Weg leiten – ansonsten hätten die Tarifvertragsparteien den Divisor 163 bereits (und auch) bei der Arbeitszeitregelung in den Stand einer allgemeingültigen, generellen Wertvorgabe erheben müssen.
51Wenn schlussendlich auch die Tarifvertragspartner keine übereinstimmenden Erklärungen zum Divisor 163 abgeben, so bestätigt dies das gefundene Ergebnis. Hätten die Tarifvertragspartner nämlich übereinstimmend den Divisor 163 auch für Teilzeitbeschäftigte bestätigt und hätte sich daraus ergeben, dass genau dies gewollt gewesen wäre, so hätte sich das Gericht dem ganz bestimmt nicht verschlossen.
52Damit war der Klage stattzugeben.
53II.
54Der zum Zahlungsanspruch korrespondierende Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
55III.
56Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 ZPO - durch die Klagerücknahme im Übrigen betreffend den ursprünglichen Feststellungsanspruch, war eine Kostenquotelung von 50 zu 50 vorzunehmen.
57IV.
58Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO unter Ansatz des bezifferten Zahlungsantrages.
59V.
60Die Berufungszulassung erfolgte nach § 64 Abs. 3 Ziff. 2 b ArbGG. Danach hat das Arbeitsgericht die Berufung zuzulassen, wenn zum einen der Wert des Beschwerdegegenstandes von 600,00 € aus § 64 Abs. 2 b ArbGG nicht erreicht worden ist und über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, gestritten wird.
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