Beschluss vom Arbeitsgericht Herford - 3 Ca 1093/15
Tenor
wird der klagenden Partei für den Mehrvergleich mit einem Streitwert i.H.v.
6.245,60 € (wie im Schreiben der Antragstellerin vom 26.5.17 dargelegt) bewilligt.
Zur Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug wird ihr auch insoweit Rechtsanwalt Dr. B beigeordnet.
Im Übrigen wird auf den PKH-Beschluss vom 22.03.2016 Bezug genommen.
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Gründe:
2Die Bewilligung für den Mehrvergleich erfolgt ausschließlich für die Einigung, nicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bezüglich dieses Streitwerts, vgl. Beschluss des LAG Hamm v. 18.08.2015 (6 Ta 277/15).
3Aufgrund der Sachlage erscheint die Anwaltsbeiordnung i.S.d. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich.
4RECHTSMITTELBELEHRUNG
5Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist* von einem Monat entweder beim Arbeitsgericht Herford, Elverdisser Straße 12, 32052 Herford oder beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm eingelegt werden.
6Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach deren Verkündung.
7Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.
8Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
9* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 6 Ta 277/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts 1x