Urteil vom Arbeitsgericht Herne - 6 Ca 649/07
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 14.257,90 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung.
3Die am 21.02.1977 geborene Klägerin steht bei dem beklagten Land seit dem 17. 9. 2001 als Lehrerin in einem Arbeitsverhältnis, indem sie zuletzt 2851,58 € verdiente. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 05.09.2001 der Bundesangestelltentarifvertrag (nunmehr TVöD) Anwendung.
4Nach Paragraph eins des Arbeitsvertrages ist die Klägerin als Lehrerin für Schulen im Bezirk des Schulamtes für den Kreis R1 und für den Kreis B3 eingestellt. Mit Zusatzvertrag vom 11.07.2002 ist der Arbeitsvertrag vom 05.09.2001 unter anderem dahingehend geändert worden, dass die Klägerin als Lehrerin für Schulen im Bereich des Schulamtes für den Kreis R1 beschäftigt wird. Die Klägerin unterrichtet muttersprachlichen Unterricht in türkischer Sprache, an dem ausschließlich Schüler islamischer Religionsrichtung teilnehmen.
5Bereits bei ihrer Einstellung und Bewerbung hat die Klägerin ein Lichtbild eingereicht, dass sie mit Kopftuch zeigt und in der nachfolgenden Zeit ihren Dienst stets mit Kopftuch versehen.
6Im August 2006 wurde die Klägerin vom Schulleiter darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Tragen eines Kopftuch ist mit der Neufassung des Schulgesetzes NRW nicht vereinbar sei (§ 57 Abs. 4 des Schulgesetzes NRW).
7Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 13. 8. 2006 Stellung. Das Schulamt hörte die Klägerin darauf hin zu einer beabsichtigten Abmahnung an. Die Prozessvertreter der Klägerin nahm hierzu am 16.11.2006 Stellung
8Am 21.11.2006 erteilte das beklagte Land durch das Schulamt für den Kreis R1 der Klägerin einer Abmahnung, weil die Klägerin sich weigerte im Unterricht das Kopftuch auszuziehen.
9Gegen die Abmahnung wehrt sich die Klägerin in dem Verfahren Arbeitsgericht Herne 4 Ca 3415/06. Nach Klageabweisung verfolgt die Klägerin ihr Begehren, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen Landesarbeitsgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 5 Sa 1011/07 weiter.
10Mit Schreiben vom 03.02.2007 informierte das Schulamt für den Kreis R1 den Personalrat darüber, dass beabsichtigt sei, der Klägerin zum 30.06.2007 zu kündigen.
11Zur Begründung verwies das Schulamt darauf, dass die Klägerin der Aufforderung, das Kopftuch im Unterricht abzulegen, nicht gefolgt sei (Blatt 34 f.) Am 22.02.2007 stimmte der Personalrat der Kündigung zu.
12Mit Schreiben vom 20.02.2007, dass der Klägerin am 27.02.2007 übergeben wurde, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30.6 2007.
13Hiergegen richtet sich die bei Gericht am 08.03.2007 eingegangene Kündigungsschutzklage.
14Die Klägerin ist der Auffassung, das beklagte Land sei nicht berechtigt, von ihr verlangen, in der Schule kein Kopftuch zu tragen und das Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde zu kündigen. Abgesehen davon, dass die im Schulgesetz getroffene Regelung verfassungswidrig sei, verstoße sie durch das Tragen ihres Kopftuch ist auch im Unterricht nicht gegen das Verhaltensgebot des Satzes 1 des § 54 Schulgesetz. Das Tragen eines Kopftuch sei keine politische oder weltanschauliche Bekundungen. Es sei bereits zweifelhaft, ob das Tragen eines Kopftuchs eine religiöse Bekundung sei. Das Tragen eines Kopftuch könne verschiedene Gründe haben. Allein die äußeren Bekundungen erfüllten den Tatbestand der Norm nicht. Diese Bekundung müsse darüberhinaus geeignet sein, die Neutralität des Landes oder den religiösen, politischen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu stören oder zu gefährden. Hieraus werde deutlich, dass sich der Gesetzgeber durchaus auch religiöse Bekundungen vorgestellt habe, denen die Eignung zur Verletzung der Neutralität des Landes oder Zerstörung oder Gefährdungsschulfriedens fehle. Für sich genommen könne das Kopftuch der Klägerin weder die Neutralität des Landes noch den Schulfrieden gefährden oder stören. Notwendig seien weitere im Verhalten der Klägerin liegender Umstände, die Neutralität des Landes oder des Schulfriedens stören oder gefährden. Unstreitig sei es zu Störungen nicht gekommen. Weiter erfülle Klägerin aber auch die Voraussetzungen des § 57 Abs. 4 S. 2 Schulgesetz NW nicht. Nach dieser Vorschrift seien religiöse Bekundungen unzulässig, die bei den Schülern und Eltern den Eindruck hervorrufen können, die Trägerin trete gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Art. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich demokratische Grundordnung auf. Im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses sei aber auch die Grundrechte der Klägerin aus Art. 4 GG zu beachten.
15Eine rechtmäßige Anwendung der neu geschaffenen Vorschrift setze darüberhinaus eine strikte Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtung voraus, wie sie nicht einmal vom Gesetzgeber gewollt gewesen sei. Damit enthalte die nordrhein-westfälische Regelung ein Vollzugsdefizit, das auf eine mittelbare Diskriminierung hinauslaufe. § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes NRW verstoße gegen Art. 4 Abs. 1 GG und sei auch mit § 7 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht vereinbar. Der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach Paragraph sieben AGG sei nicht durch § 8 Abs. 1 ArbGG zu rechtfertigen, da die Frage, ob eine Lehrerin mit oder ohne Kopftuch unterrichtet, keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstelle. Diese nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung finde auch tatsächlich statt, so unterrichte bei dem beklagten Land eine Schwester an der westfälischen Schule für blinde und Sehbehinderte in P1 in Ordenstracht.
16Die Klägerin beantragt,
171. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten am 20.02.2007 aufgelöst worden ist
182. hilfsweise, für den Fall des Obsiegens zu Klageantrag zu eins, das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.
19Das beklagte Land beantragt
20die Klage abzuweisen.
21Das beklagte Land ist der Auffassung, bei der Frage nach der Aussagekraft eines Kopftuches sei auf einen objektiven Empfängerhorizont abzustellen und nicht auf die subjektive Motivation der Klägerin. Selbst wenn diese hierin nur eine religiöse Bekundung sehe, folge aus dem Tragen des Kopftuches eine Störung der Neutralität des Landes und des Schulfriedens, da insbesondere der Eindruck hervorgerufen werden könne, dass die Klägerin gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. So werde teilweise mit dem Tragen des Kopftuches das Befürworten einer minderen Stellung der Frau in Gesellschaft, Staat und Familie verbunden und die Annahme einer fundamentalistischen Einstellung für ein theokratisches Staatswesen. Insofern bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, dass das Kopftuch innerhalb der Gesellschaft als ein politisches Symbol des islamistischen Fundamentalismus gesehen werden kann, das den Werten der westlichen Gesellschaft, wie z. B. die freiheitliche Selbstbestimmung und Emanzipation der Frauen entgegenstehen. Eine Gefährdung des Schulfriedens könne sich aus der möglichen Besorgnis, vor allem der Eltern vor einer ungewollten religiösen Beeinflussung der Kinder entwickeln. Eine solche Besorgnis könne insbesondere dann entstehen, wenn das äußere Erscheinungsbild seine Neutralität einbüßt. Dass es tatsächlich nicht zu konkreten Störungen gekommen sei, sei nicht ausschlaggebend. § 57 Abs. 4 Schulgesetz NRW verstoße auch nicht gegen Artikel 3 GG. Ein Vollzugsdefizit liege nicht vor. Das Tragen eines Ordenshabits sei vor allem beruflich motiviert, da er nur von denjenigen Christen getragen werde, die sich einem Orden angeschlossen haben und damit dokumentieren, dass sie einen Beruf ausüben, der auf den Zusammenschluss von Menschen gleicher Konfession gerichtet ist. Ferner komme hinzu, dass die christlich abendländische Kultur und Tradition erkennbar dem Grundgesetz zugrunde liege und daraus eine Wertewelt hervorgegangen sei, die unabhängig von ihrer religiösen Fundierung Geltung beanspruche. Dies sei auch in Artikel 7 und Artikel 12 Abs. 6 der Landesverfassung ausgedrückt. Es sei aber auch keine konkrete Ungleichbehandlung gegeben. Im Bezirk des Schulamtes für den Kreis R1 seien keine Personen anderer Religionsgemeinschaften in Ordenstracht oder ähnlichem für das beklagte Land beschäftigt. Ebenso nicht im Bezirk des Schulamtes für den Kreis B3. Außerhalb dieser Schulamtsbezirke sei nur eine Beamtin an einer katholischen Grundschule in M2 beschäftigt, bei der es sich allerdings um eine Bekenntnisschule handele. Ferner übe eine Schulleiterin an einer Förderschule in P1 ihre Tätigkeit im Nonnenhabit aus. Diese sei jedoch aufgrund eines gesonderten Gestellungsvertrages tätig. Sie unterrichte auch nicht, sondern verrichte überwiegend Verwaltungsarbeit im Rahmen der Schulleitung und sei im Übrigen lediglich mit einem geringen Anteil mit der Betreuung und Aufsicht sowie speziellen Maßnahmen im förderpädagogischen Bereich betraut. Ebenso verstoße § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes NRW nicht gegen Artikel 4 GG.
22Der Personalrat sei zur Kündigung ordnungsgemäß angehört worden. Dies ergebe sich aus dem Anhörungsschreiben vom 15.02.2007 und der umfassenden Information vom 21.11. 2006 zur Abmahnung. Eine Weiterbeschäftigung der Klägerin auf einen anderen Arbeitsplatz außerhalb des Schulbereichs sei nicht möglich.
23Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle Bezug genommen
24Entscheidungsgründe
25Die Klage ist unbegründet
26I
27Die Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt.
281. Auf das Arbeitsverhältnis findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, da die Klägerin einerseits länger als sechs Monate bei dem beklagten Land beschäftigt ist und das beklagte Land andererseits weit mehr als fünf bzw. zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 1 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 KSchG).
292. Die Kündigung ist als verhaltensbedingte sozial gerechtfertigt.
30Die Klägerin verletzt ihre Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, weil sie sich entgegen der aus § 57 Abs. 4 Schulgesetz herrührenden Anweisung weigert, ohne Kopftuch zu unterrichten.
31Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers ist nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht schuldhaft verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (vgl. BAG, Urteil v. 22.07.1982, 2 AZR 30/81, AP KSchG 1969, § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5; Urteil v. 17.07.2002, 2 AZR 62/02 – EZA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59; Urteil v. 12.01.2006, 2 AZR 21/05, AP KSchG 1969, § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53).
32Bereits im August 2006 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie ohne Kopftuch zu unterrichten habe. Mit Schreiben vom 06.11.2006 wurde ihr eine Abmahnung angekündigt. Mit Schreiben vom 21.11.2006 wurde die Abmahnung ausgesprochen. Auch danach weigert sich die Klägerin, das Kopftuch im Unterricht abzulegen.
33Damit verstößt die Klägerin gegen § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes NRW, der die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis der als Lehrerin tätigen Arbeitnehmerinnen konkretisiert.
34a) Die Klägerin verstößt gegen § 57 Abs. 4 Schulgesetz.
35§ 57 Abs. 4 lautet wie folgt:
36"1)
37Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.
382)
39Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Art. 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. 3)
40Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrages nach Art. 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1).
414)
42Das Neutralitätsgebot des Satzes 1) gilt nicht im Religionsunterricht und in den Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen".
43Nach Auffassung der Kammer verstößt die Klägerin durch das Tragen des Kopftuchs im Unterricht jedenfalls gegen § 57 Abs. 4 Satz 1 Schulgesetz NW.
44Dadurch, dass die Klägerin ein Kopftuch im Unterricht trägt, gibt sie eine religiöse Bekundung ab, die geeignet ist, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern bzw. den religiösen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Bereits in ihrem Schreiben vom 23.08.2006, in dem die Klägerin auf die Weisung des Schulamtes reagiert, hat die Klägerin ausgeführt, dass sie bereits seit dem 12. Lebensjahr das Kopftuch trage und dies rein aus religiöser Überzeugung resultiere. Durch das Tragen des "islamischen Kopftuches" gibt sie damit deutlich zu verstehen, dass sie sich zur Religion des Islam bekennt und sich den von ihr als verbindlich empfundenen Bekleidungsvorschriften unterwirft.
45Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es dabei nicht darauf an, ob und welche konkrete Auswirkungen das Tragen ihres Kopftuches im Unterricht an ihren Schulen ist. Denn § 57 Abs. 4 Schulgesetz NW ist als abstrakter Gefährdungstatbestand ausgestaltet nicht als konkreter (ebenso ArbG Herne, Urteil v. 06.03.2007, 4 Ca 3415/06; ArbG Düsseldorf, Urteil v. 29.06.2007, 12 Ca 175/07; VwG Düsseldorf, Urteil v. 05.06.2007, 2 K 6225/06; VwG Düsseldorf, Urteil v. 14.08.2007, 2 K 1752/07). Dass es nur auf die abstrakte Gefährdung ankommt, zeigt schon der Wortlaut des § 57 Abs. 4 S. 1 Schulgesetz NW. Danach wird das Wort "geeignet" verwendet, um sicherzustellen, dass nicht im Einzelfall überprüft werden muss, ob die politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundung die zu vermeidenden Folgen herbeiführt. Würde man bei § 57 Abs. 4 S. 1 Schulgesetz NW eine konkrete Gefährdung verlangen, so würde die vom Gesetzgeber geforderte Einheitlichkeit erschwert und dem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz Tür und Tor geöffnet. Denn dann wäre abhängig vom Adressaten zu prüfen, ob die jeweilige Bekundung im Einzelfall die Neutralität oder den Schulfrieden gefährdet.
46Danach führt allein das Tragen des Kopftuches im Unterricht mit der daraus folgenden Bekundung ihrer Religionszugehörigkeit zur abstrakten Gefährdung, die § 57 Abs. 4 Schulgesetz NW präventiv vermeiden will.
47b) Auch die erkennende Kammer hat gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 57 Abs. 4 Schulgesetz NW keine Bedenken.
48aa) Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.09.2003, 2 BvR 1436/02 (Beck RS 2003, 30328988) steht es dem zuständigen Landesgesetzgeber frei, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben das zulässige Maß religiöser Bezüge in der Schule neu zu bestimmen. Dabei hat er die Glaubensfreiheit der Lehrer wie auch der betroffenen Schüler, dem Erziehungsrecht der Eltern sowie der Pflicht des Staates zur weltanschaulichen religiösen Neutralität in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Insoweit ist eine Regelung, die Lehrerinnen untersagt, in der Schule äußerlich dauernd sichtbar ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft oder Glaubensrichtung erkennen zu lassen, Teil der Bestimmung des Verhältnisses von Staat und Religion im Bereich der Schule. Welche Verhaltensregeln in Bezug auf Kleidung und sonstiges Auftreten für Lehrerinnen und Lehrer zur näheren Konkretisierung über Pflichten und zur Wahrung des religiösen Friedens in der Schule aufgestellt werden sollen und wie auf die Pluralität der Glaubensüberzeugung in der Schule zu reagieren ist, ist vom demokratisch legitimierten Landesgesetzgeber zu entscheiden. Dabei liegt es auch im Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers, ob er sich für eine großzügigere Lösung entscheidet oder ob er wegen des größeren Potentials möglicher Konflikte in der Schule den Weg geht, der staatlichen Neutralitätspflicht im schulischen Bereich eine strengere und damit mehr als bisher distanziertere Bedeutung beimisst und deswegen durch das äußere Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge vor den Schülern grundsätzlich fernhält, um Konflikte zu vermeiden (vgl. BVerfG, Urteil v. 24.09.2003, 2 BvR 1436/02, Beck RS 2003, 30328988).
49In Nordrhein-Westfalen hat sich der Landesgesetzgeber dafür entschieden, eine strikte Regelung einzuführen, die möglichen Konflikten präventiv begegnet und bereits die abstrakte Gefahr der Verletzung der staatlichen Neutralität oder der Störung des Schulfriedens zu verhindern.
50bb) § 57 Abs. 4 Schulgesetz NW verletzt auch nicht das Gleichheitsgebot. Insbesondere wird die christliche Glaubensrichtung durch § 57 Abs. 4 Schulgesetz NW nicht bevorzugt. Denn durch die Nornen sind auch Bekundungen anderer Glaubensinhalte durch Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, von denen Gefährdungen oder Störungen der staatlichen Neutralität oder des Schulfriedens ausgehen können, gleichermaßen untersagt. Dies gilt sowohl für das Nonnenhabit wie auch die Kippa, die ebenfalls vom Verbot religiöser Bekundungen in § 57 Abs. 4 S. 1 Schulgesetz NW erfasst sind (ebenso VwG Aachen, Urteil v. 09.11.2007, 1 K 323/07, Beck RS 2008, 30284; VwG Düsseldorf, Urteil v. 05.06.2007, 2 K 6225/06). Soweit in der Begründung zum Gesetzentwurf vom 31.10.2005 (Landtagsdrucksache 14/569) davon ausgegangen wurde, dass die Tracht von Ordensschwestern und die durch die Kippa nicht erfasst werden, so ist diese subjektive Zielvorstellung der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten nicht Inhalt des Gesetzes geworden, da sie im Wortlaut keinen Niederschlag gefunden hat (so VwG Düsseldorf, Urteil v. 05.06.2007, 2 K 6225/06).
51cc) § 57 Abs. 4 Schulgesetz NW berücksichtigt auch die Rechte der Klägerin aus Art. 4 GG ausreichend. Die dort geregelte Glaubensfreiheit wird unterstützt durch die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung, wie sie in Art. 4 Abs. 2 GG zur Verstärkung hervorgehoben wird (vgl. BVerfG, 24, 236, 245 f.). Damit steht auch der Klägerin das Freiheitsgrundrecht zu, nach eigener Glaubensüberzeugung zu leben und zu handeln. Unerheblich ist dabei, ob die Religion, hier der Islam, der Klägerin tatsächlich vorschreibt, immer eine Kopfbedeckung zu tragen. Maßgeblich ist, dass die Klägerin dies aus religiösen Gründen für sich als verbindlich ansieht (vgl. LAG Hamm, Urteil v. 26.02.2002, 5 Sa 1582/01, NZA 2002, S. 1090, 1091; Bockenförde, NJW 2001, S. 723, 724). Art. 4 GG beinhaltet zwar keinen Gesetzesvorbehalt, dennoch kann die Bekenntnisfreiheit nicht schrankenlos gewährt sein. Hier hat der Landesgesetzgeber zulässigerweise Einschränkungen vorgenommen.
52dd) § 57 Abs. 4 Schulgesetz NW verstößt auch nicht gegen § 7 AGG. Denn eine unmittelbare Benachteiligung i. S. v. § 3 Abs. 1 AGG weder der Mitglieder islamischer Glaubensrichtungen noch Mitglieder anderer Glaubensrichtungen ist zu erkennen. Selbst wenn eine Benachteiligung vorläge, wäre diese gerechtfertigt. Denn das Verbot äußerer Bekundung gemäß § 57 Abs. 4 Schulgesetz NW zum Schutz der Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern und des politischen, religiösen und weltanschaulichen Schulfriedens wird vom Landesgesetzgeber zulässigerweise für erforderlich gehalten. Damit stellt es eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar, die nicht unverhältnismäßig ist.
533. Die Kündigung verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil in einer Schule in P1 die Schulleiterin aufgrund eines Gestellungsvertrages zwischen dem beklagten Land und der Kongregation der Schwestern der Christlichen Liebe tätig ist und Nonnentracht trägt.
54Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Gleichbehandlungsgrundsatz auf Kündigungen nicht anwendbar. Lediglich im Rahmen der Interessenabwägung kann berücksichtigt werden, ob die Nachsicht des Arbeitgebers in dem einen Falle Auswirkungen auf die Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung in einem anderen Fall haben kann (vgl. BAG, Urteil v. 28.04.1982, 7 AZR 1139/79, NJW 1982, S. 2687 ff.; A/P/S, 3. Aufl. 2007, § 626 BGB, Rn. 99). Selbst wenn man annähme, die Klägerin könne daraus für sich Vorteile ziehen, dass das beklagte Land an anderer Stelle, nämlich in P1 zulässt, seine Schulleiterin aufgrund eines Gestellungsvertrages in Nonnentracht unterrichtet, so wäre der zugrunde liegende historisch bedingte Sonderfall mit der Situation der Klägerin nicht vergleichbar (vgl. dazu VwG Düsseldorf, Urteil v. 05.06.2007, 2 K 6225/06).
554. Schließlich geht auch die Interessenabwägung zu Lasten der Klägerin aus. Es ist zwar zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich auch nach Auffassung des beklagten Landes als Lehrerin bewährt hat und mittlerweile zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist. Dennoch überwiegen die Interessen des beklagten Landes, wie sie in § 57 Abs. 4 Schulgesetz NW zum Ausdruck kommen. Die Klägerin hat zwar ihre Weiterbeschäftigung im Landesdienst in Aussicht gestellt, jedoch nicht aufzuzeigen vermocht, an welcher Stelle sie auf einen freien Arbeitsplatz hätte beschäftigt werden können.
565. Die Kündigung ist auch aus personalvertretungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Der Personalrat ist mit Schreiben vom 15.02.2007 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass beabsichtigt sei, der Klägerin ordentlich zu kündigen. Es ist die Zustimmung gemäß § 72 a Abs. 1 LPVG (a.F.) beantragt worden. In dem Schreiben hat das Schulamt die Kündigungsgründe sowie die Sozialdaten der Klägerin im Einzelnen dargelegt. Zudem war der Personalrat bereits aufgrund der Beteiligung am vorhergehenden Abmahnungsverfahren informiert worden. Der Personalrat hat der Kündigung am 22.02.2007, also vor Ausspruch der Kündigung zugestimmt.
57II
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
59Der Streitwert ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er bemisst sich hinsichtlich des Feststellungsantrags nach dem dreifachen und hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags nach dem zweifachen Bruttomonatseinkommen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.