Urteil vom Arbeitsgericht Karlsruhe - 2 Ca 178/03

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 364,29 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 09.04.2003 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 364,29 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 22.05.2003 zu bezahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 728,58 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Der Kläger verfolgt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gegen die Beklagte Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die Monate Februar und März 2003.
Der am ... geborene, vormals in ... wohnhafte Kläger nahm am 17.04.2001 im Betrieb der Beklagten in ... seine Tätigkeit als Laserfachkraft auf.
Unter dem 23.04.2001 schlossen die Parteien eine Vereinbarung mit nachfolgendem Wortlaut (Blatt 14 der Akte):
"Am 14.04.2001 wurde der Umzug von ... nach ... mit Fahrzeugen der Firma ... durchgeführt. Ein Mitarbeiter der Firma ... ist als Fahrer hierfür abgestellt worden.
Die Kosten in Höhe von 750,00 km á 1,20 DM und die Fahrtzeit von ca. 11 Stunden á 25,00 DM werden vorab von der Firma ... in voller Höhe getragen.
Weitere Kosten in Höhe von 250,00 DM für die Hin- und Rückfahrt von ... nach ... am ... zum Vorstellungsgespräch werden an einer der nächsten Gehaltsabrechnungen überwiesen.
Sollte ich (Anmerkung: der Kläger) innerhalb der nächsten 24 Monate aus dem vorgenannten Unternehmen ausscheiden, erkläre ich mich hiermit einverstanden, daß die gesamten Beträge in Höhe von DM 1.425,00 von der Firma ... einbehalten werden können."
Mit Schreiben vom 30.09.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.03.2003.
Ausweislich der von ihr für den Kläger erstellten Lohnabrechnungen für die Monate Februar 2003 (Blatt 6 der Akte) sowie März 2003 (Blatt 24 der Akte) nahm die Beklagte von dem dort errechneten Nettoverdienst des Klägers einen Abzug von jeweils 364,29 EUR netto mit der Erläuterung "halber Betrag = Vereinbarung Umzug" vor.
10 
Mit Schreiben vom 17.03.2003 (Blatt 5 der Akte) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung auf den 28.03.2003 zur Auszahlung des im Monat Februar durchgeführten Einbehaltes auf, allerdings ohne Erfolg.
11 
Der Kläger ist der Ansicht, daß der Vereinbarung der Parteien vom 23.04.2001 die Rechtswirksamkeit zu versagen sei.
12 
In seiner Klageschrift vom 04.04.2003, welche der Beklagten am 08.04.2003 zugestellt wurde, hat der Kläger ursprünglich beantragt,
13 
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 404,17 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 09.04.2003 zu zahlen.
14 
Mit Klageerweiterung vom 19.05.2003, der Beklagten zugestellt am 21.05.2003, beantragt der Kläger nunmehr,
15 
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 364,29 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 09.04.2003 zu zahlen,
16 
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 364,29 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 22.05.2003 zu bezahlen.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
I.
21 
Sie ist sowohl zulässig als auch begründet.
A.
22 
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 364,29 EUR netto als Vergütung für Februar 2003 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 09.04.2003.
23 
1. Der dahingehende Vergütungsanspruch des Klägers resultiert aus den zwischen den Parteien getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit § 611 BGB.
24 
Von dem in der Lohnabrechnung des Klägers für Februar 2003 (Blatt 6 der Akte) ausgewiesenen Nettoverdienst von 1.704,48 EUR sind dem Kläger 1.340,19 EUR (einschließlich der zu seinen Gunsten abgeführten vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 39,88 EUR monatlich) zugeflossen, so daß der sich ergebende Differenzbetrag von 364,29 EUR netto nach wie vor zur Zahlung offen steht.
25 
Die Beklagte war nicht berechtigt, von den vom Kläger im Februar 2003 erworbenen Nettobezügen einen entsprechenden Einbehalt vorzunehmen.
26 
Denn der Vereinbarung der Parteien vom 23.04.2001, auf die sich die Beklagte diesbezüglich als Rechtsgrundlage stützt, ist die Rechtswirksamkeit zu versagen.
27 
Deren Nichtigkeit folgt aus Artikel 12 GG i. V. m. § 134 BGB.
28 
Das Bundesarbeitsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung, der sich die erkennende Kammer anschließt, die Auffassung, daß die auf vertraglichen Absprachen beruhende Begründung von Zahlungspflichten zulasten eines kündigenden Arbeitnehmers eine Beschränkung des Grundrechts des Artikel 12 GG bedeuten und damit zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen kann.
29 
Das in Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Recht, den Arbeitsplatz frei zu wählen, umfaßt auch das Recht, den gewählten Arbeitsplatz beizubehalten, aufzugeben und zu wechseln. Wird der Arbeitnehmer trotz bestehenden Kündigungsrechts für den Fall der Kündigung durch dann eintretende Zahlungspflichten an seinen Arbeitsplatz gebunden, dann ist ihm das Recht, diesen Arbeitsplatz aufzugeben und einen anderen Arbeitsplatz zu wählen, beschnitten. Dies ist aber gleichbedeutend mit einem Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Freiheit der Arbeitsplatzwahl.
30 
Sofern sich die Vertragsparteien eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen und deshalb kündbaren Arbeitsverhältnisses in dem durch Artikel 12 GG erfassten und geschützten Raum bewegen und zulasten des Arbeitnehmers eine Regelung treffen, die die in einem solchen Arbeitsverhältnis bestehende Freiheit der Arbeitsplatzwahl berührt, müssen sie diesem für die freiheitliche Grundordnung bedeutsamen Grundrechte die größtmögliche Geltung verschaffen.
31 
Vor diesem Hintergrund ist eine in einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsverhältnis freiwillig eingegangene vertragliche Beschränkung des Arbeitnehmers in der freien Wahl des Arbeitsplatzes mit Artikel 12 GG nur vereinbar, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers entspricht.
32 
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, dann ist die Vereinbarung wegen Verletzung des in Artikel 12 GG enthaltenen Verbots nach § 134 BGB nichtig (vgl. zum Ganzen BAG, Urteil vom 29.06.1962 – 1 AZR 343/61 –, in: AP Nr. 25 zu Artikel 12 GG).
33 
So liegen die Dinge im vorliegenden Fall.
34 
Die Vereinbarung der Parteien vom 23.04.2001 ist insgesamt als nichtig zu qualifizieren, obwohl sie die Auferlegung einer Zahlungsverpflichtung für den Arbeitnehmer an das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als solches anknüpft und damit nicht vom Ausspruch einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers abhängig macht. Auch wenn im konkreten Fall, wie hier die Beklagte, die Arbeitgeberin die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt hat, geht doch mit der vom Arbeitnehmer abgegebenen Verpflichtungserklärung dem Grunde nach eine Beschränkung seines Kündigungsrechtes einher, so daß die Vereinbarung der Parteien vom 23.04.2001 an den soeben dargelegten Maßstäben des Artikels 12 GG zu messen ist.
35 
Diesen Anforderungen wird die Vereinbarung der Parteien vom 23.04.2001 allerdings nicht gerecht.
36 
Die Beklagte verfolgte mit Übernahme der Umzugskosten des Klägers von ... nach ... das Ziel, den Kläger, für dessen Einstellung sie sich entschieden hat, zur Aufnahme der Tätigkeit in ... zu bewegen. Dieses Entgegenkommen der Beklagten war ohne Zweifel auch für den Kläger finanziell von Vorteil, da er dadurch eigene Aufwendungen für den Transport seines Hausstandes von ... nach ... ersparte. Die dem Kläger daraus erwachsene finanzielle Besserstellung beschränkt sich allerdings auf das konkret zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsverhältnis. Anderweitige, über die konkrete Zusammenarbeit der Parteien hinausgehende Vorteile sind dem Kläger nicht entstanden, anders als etwa bei einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildungsmaßnahme, von der der Arbeitnehmer unter Umständen auch nach Ausscheiden aus dem konkreten Arbeitsverhältnis infolge der Erlangung einer besonderen Qualifikation auch weiterhin profitieren kann.
37 
Nicht zuletzt in Anbetracht der Höhe der von der Beklagten übernommenen finanziellen Lasten in Höhe von 728,58 EUR erscheint eine Bindungsdauer des Arbeitnehmers von 24 Monaten, wie in der Vereinbarung der Parteien vom 23.04.2001 zugrundegelegt, als unverhältnismäßig, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die dem Arbeitnehmer auferlegte Rückzahlungspflicht in keiner Weise gestaffelt ist, der Kläger aber bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.03.2003 diese zwei Jahre bereits annähernd (bis auf etwas mehr als zwei Wochen) in dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden hatte, so daß die Beklagte schon über einen Zeitraum von fast zwei Jahren Vorteile aus der Anwesenheit des Klägers in M. hatte ziehen können.
38 
Somit ist die Vereinbarung der Parteien vom 23.04.2001 wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach Artikel 12 GG i. V. m. § 134 BGB insgesamt nichtig, so daß die Beklagte aus dieser keinerlei Rechtsfolgen zu ihren Gunsten herleiten kann.
39 
2. Der Zahlungsanspruch des Kläger in Höhe von 364,29 EUR netto für Februar 2003 ist ab 09.04.2003 mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen, §§ 291 Satz 1, 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
B.
40 
Als weitere Vergütung für März 2003 stehen dem Kläger ebenfalls 364,29 EUR netto nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 22.05.2003 zu.
41 
1. Zur Begründung der entsprechenden Zahlungsverpflichtung der Beklagten kann auf die Ausführungen unter A. 1. verwiesen werden.
42 
2. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich ebenfalls aus §§ 291 Satz 1, 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
43 
Nach alledem war der Klage in vollem Umfang stattzugeben.
II.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
45 
Der Rechtsmittelstreitwert gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG war auf 728,58 EUR (= Addition des Nennwertes der bezifferten Klageforderungen) festzusetzen.
46 
D. Vorsitzende:
47 
Münchschwander

Gründe

 
20 
Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
I.
21 
Sie ist sowohl zulässig als auch begründet.
A.
22 
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 364,29 EUR netto als Vergütung für Februar 2003 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 09.04.2003.
23 
1. Der dahingehende Vergütungsanspruch des Klägers resultiert aus den zwischen den Parteien getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit § 611 BGB.
24 
Von dem in der Lohnabrechnung des Klägers für Februar 2003 (Blatt 6 der Akte) ausgewiesenen Nettoverdienst von 1.704,48 EUR sind dem Kläger 1.340,19 EUR (einschließlich der zu seinen Gunsten abgeführten vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 39,88 EUR monatlich) zugeflossen, so daß der sich ergebende Differenzbetrag von 364,29 EUR netto nach wie vor zur Zahlung offen steht.
25 
Die Beklagte war nicht berechtigt, von den vom Kläger im Februar 2003 erworbenen Nettobezügen einen entsprechenden Einbehalt vorzunehmen.
26 
Denn der Vereinbarung der Parteien vom 23.04.2001, auf die sich die Beklagte diesbezüglich als Rechtsgrundlage stützt, ist die Rechtswirksamkeit zu versagen.
27 
Deren Nichtigkeit folgt aus Artikel 12 GG i. V. m. § 134 BGB.
28 
Das Bundesarbeitsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung, der sich die erkennende Kammer anschließt, die Auffassung, daß die auf vertraglichen Absprachen beruhende Begründung von Zahlungspflichten zulasten eines kündigenden Arbeitnehmers eine Beschränkung des Grundrechts des Artikel 12 GG bedeuten und damit zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen kann.
29 
Das in Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Recht, den Arbeitsplatz frei zu wählen, umfaßt auch das Recht, den gewählten Arbeitsplatz beizubehalten, aufzugeben und zu wechseln. Wird der Arbeitnehmer trotz bestehenden Kündigungsrechts für den Fall der Kündigung durch dann eintretende Zahlungspflichten an seinen Arbeitsplatz gebunden, dann ist ihm das Recht, diesen Arbeitsplatz aufzugeben und einen anderen Arbeitsplatz zu wählen, beschnitten. Dies ist aber gleichbedeutend mit einem Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Freiheit der Arbeitsplatzwahl.
30 
Sofern sich die Vertragsparteien eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen und deshalb kündbaren Arbeitsverhältnisses in dem durch Artikel 12 GG erfassten und geschützten Raum bewegen und zulasten des Arbeitnehmers eine Regelung treffen, die die in einem solchen Arbeitsverhältnis bestehende Freiheit der Arbeitsplatzwahl berührt, müssen sie diesem für die freiheitliche Grundordnung bedeutsamen Grundrechte die größtmögliche Geltung verschaffen.
31 
Vor diesem Hintergrund ist eine in einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsverhältnis freiwillig eingegangene vertragliche Beschränkung des Arbeitnehmers in der freien Wahl des Arbeitsplatzes mit Artikel 12 GG nur vereinbar, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers entspricht.
32 
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, dann ist die Vereinbarung wegen Verletzung des in Artikel 12 GG enthaltenen Verbots nach § 134 BGB nichtig (vgl. zum Ganzen BAG, Urteil vom 29.06.1962 – 1 AZR 343/61 –, in: AP Nr. 25 zu Artikel 12 GG).
33 
So liegen die Dinge im vorliegenden Fall.
34 
Die Vereinbarung der Parteien vom 23.04.2001 ist insgesamt als nichtig zu qualifizieren, obwohl sie die Auferlegung einer Zahlungsverpflichtung für den Arbeitnehmer an das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als solches anknüpft und damit nicht vom Ausspruch einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers abhängig macht. Auch wenn im konkreten Fall, wie hier die Beklagte, die Arbeitgeberin die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt hat, geht doch mit der vom Arbeitnehmer abgegebenen Verpflichtungserklärung dem Grunde nach eine Beschränkung seines Kündigungsrechtes einher, so daß die Vereinbarung der Parteien vom 23.04.2001 an den soeben dargelegten Maßstäben des Artikels 12 GG zu messen ist.
35 
Diesen Anforderungen wird die Vereinbarung der Parteien vom 23.04.2001 allerdings nicht gerecht.
36 
Die Beklagte verfolgte mit Übernahme der Umzugskosten des Klägers von ... nach ... das Ziel, den Kläger, für dessen Einstellung sie sich entschieden hat, zur Aufnahme der Tätigkeit in ... zu bewegen. Dieses Entgegenkommen der Beklagten war ohne Zweifel auch für den Kläger finanziell von Vorteil, da er dadurch eigene Aufwendungen für den Transport seines Hausstandes von ... nach ... ersparte. Die dem Kläger daraus erwachsene finanzielle Besserstellung beschränkt sich allerdings auf das konkret zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsverhältnis. Anderweitige, über die konkrete Zusammenarbeit der Parteien hinausgehende Vorteile sind dem Kläger nicht entstanden, anders als etwa bei einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildungsmaßnahme, von der der Arbeitnehmer unter Umständen auch nach Ausscheiden aus dem konkreten Arbeitsverhältnis infolge der Erlangung einer besonderen Qualifikation auch weiterhin profitieren kann.
37 
Nicht zuletzt in Anbetracht der Höhe der von der Beklagten übernommenen finanziellen Lasten in Höhe von 728,58 EUR erscheint eine Bindungsdauer des Arbeitnehmers von 24 Monaten, wie in der Vereinbarung der Parteien vom 23.04.2001 zugrundegelegt, als unverhältnismäßig, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die dem Arbeitnehmer auferlegte Rückzahlungspflicht in keiner Weise gestaffelt ist, der Kläger aber bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.03.2003 diese zwei Jahre bereits annähernd (bis auf etwas mehr als zwei Wochen) in dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden hatte, so daß die Beklagte schon über einen Zeitraum von fast zwei Jahren Vorteile aus der Anwesenheit des Klägers in M. hatte ziehen können.
38 
Somit ist die Vereinbarung der Parteien vom 23.04.2001 wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach Artikel 12 GG i. V. m. § 134 BGB insgesamt nichtig, so daß die Beklagte aus dieser keinerlei Rechtsfolgen zu ihren Gunsten herleiten kann.
39 
2. Der Zahlungsanspruch des Kläger in Höhe von 364,29 EUR netto für Februar 2003 ist ab 09.04.2003 mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen, §§ 291 Satz 1, 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
B.
40 
Als weitere Vergütung für März 2003 stehen dem Kläger ebenfalls 364,29 EUR netto nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 22.05.2003 zu.
41 
1. Zur Begründung der entsprechenden Zahlungsverpflichtung der Beklagten kann auf die Ausführungen unter A. 1. verwiesen werden.
42 
2. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich ebenfalls aus §§ 291 Satz 1, 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
43 
Nach alledem war der Klage in vollem Umfang stattzugeben.
II.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
45 
Der Rechtsmittelstreitwert gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG war auf 728,58 EUR (= Addition des Nennwertes der bezifferten Klageforderungen) festzusetzen.
46 
D. Vorsitzende:
47 
Münchschwander

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