Urteil vom Arbeitsgericht Karlsruhe - 2 Ca 438/04

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.812,84 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin verfolgt im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung sowohl eines Urlaubs- als auch eines Weihnachtsgeldes für das Kalenderjahr 2004.
Die am 11.07.1943 geborene Klägerin ist seit 01.05.1996 als Krankenschwester in der von der Beklagten unterhaltenen Sozialstation beschäftigt. Seit Februar 2004 war die Klägerin im Bereich der stationären Kurzzeitpflege tätig.
Dem Arbeitsverhältnis der Parteien lagen ursprünglich die Bestimmungen ihres schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.04.1996 zugrunde, die - soweit für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erheblich - wie folgt lauten:
"§ 2
Für das Dienstverhältnis gelten die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des deutschen Caritasverbandes" (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (...)
§7
Folgende zusätzliche Vereinbarungen (...) werden getroffen (...):
Weihnachtsgeld wird übernommen. "
Für die weiteren Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 10.04.1996 wird auf Bl. 10 f d. A. verwiesen.
Unter dem 09.05.2003 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag (Bl. 14 ff. d. A.). Danach befand sich die Klägerin vom 01.08.2003 bis zum 31.07.2004 in der Arbeitsphase, an die sich seit 01.08.2004 bis zum 31.07.2005 die Freistellungsphase anschließt (Blockmodell).
Ende November 2003 stellte sich die wirtschaftliche Situation der Beklagten so dar, dass unter Einschluss des bereits erhaltenen, jährlich zum Juni auszuzahlenden Gesellschafterzuschusses der katholischen Pfarrgemeinden in K. nach den zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben die Liquidität der Beklagten nur noch bis voraussichtlich Februar/März 2004 gewährleistet war.
10 
Zur Sicherung des Fortbestandes der Einrichtung strebte die Beklagte als eine von mehreren Handlungsalternativen zu ihrer Sanierung zur Reduzierung der Personalkosten den Abschluss einer Dienstvereinbarung mit der in ihrer Einrichtung gewählten Mitarbeitervertretung über die Absenkung des Urlaubsgeldes und der Weihnachtszuwendung an; insoweit eröffnen die AVR in ihrer derzeit gültigen Fassung in Anlage 1 Abschnitt II b ("Öffnungsklauseln für die Vergütung 2003-2005") unter A (a) zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen und zum Erhalt von Arbeitsplätzen die Möglichkeit zum Abschluss einer Dienstvereinbarung über die Absenkung des Urlaubsgeldes und der Weihnachtszuwendung (vgl. Bl.17 ff. d. A.).
11 
Hinsichtlich der - im Wesentlichen unstreitigen - Einzelheiten des zeitlichen Ablaufs der Entscheidungsfindung innerhalb der Gremien der Beklagten und der verschiedenen Konsultationen der Beklagten mit der in ihrer Einrichtung gewählten, aus fünf Mitgliedern bestehenden Mitarbeitervertretung wird auf die Angaben der Beklagten auf Seiten 5 ff. ihres Schriftsatzes vom 25.11.2004 (Blatt 60 ff. d. A.) Bezug genommen (für die diesbezüglich von der Klägerin erhobenen konkreten Einwände wird auf den streitigen Klägervortrag verwiesen).
12 
Insbesondere fand am 04.03.2004 eine Sitzung der Mitarbeitervertretung statt, deren Gegenstand und Ablauf aber im einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.
13 
Deren Protokoll hat den nachfolgenden Wortlaut (Bl. 72 d. A.):
14 
"K., den 04.03.2004
15 
MAV-Sitzung am 04.03.2004
16 
Anwesend: Vorsitzender R.
17 
Stellvertretender Vorsitzender N.
18 
Schriftführerin D.
M.
K.
19 
Tagesordnungspunkt: Beschlussfassung der Dienstvereinbarung auf Verzicht des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes
20 
Im Vorfeld hat die MAV mit den Mitarbeitern/innen (17.02.2004) gesprochen und ihnen erklärt, welche Möglichkeiten bestehen, um die Sozialstation weiterführen zu können. Bei diesem Gespräch bekamen sie das OK, eine Dienstvereinbarung auszuarbeiten und zu unterschreiben.
21 
In der Sitzung am 04.03.2004 wurde der MAV-Vorsitzende R. von allen anwesenden MAV-Mitgliedern beauftragt, den Vertragsentwurf der Dienstvereinbarung zu unterschreiben, mit dem Verzicht auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Jahre 2004 und 2005, um ein Weiterbestehen der katholischen Sozialstation zu gewährleisten.
22 
Im Anschluss an die MAV-Sitzung hat der Vorsitzende den Vertragsentwurf der Dienstvereinbarung an den Geschäftsleiter Herrn H. weitergegeben, damit die Dienstvereinbarung von den Geschäftsführern Herr Pfarrer B. und Herr K. unterzeichnet wird.
23 
(Unterschrift)
(Unterschrift)
D.   
R.   
Schriftführerin
MAV-Vorsitzender"
24 
Die in Rede stehende Dienstvereinbarung lautet wie folgt (Bl. 21 ff. d. A.):
25 
"Dienstvereinbarung nach Anlage 1 Ziff. II b AVR (Öffnungsklausel)
26 
Zwischen der Mitarbeitervertretung der katholischen Sozialstation K. GmbH, vertreten durch
27 
R., 1. Vorsitzender
28 
und dem Dienstgeber der oben genannten Einrichtung, vertreten durch
29 
K., Geschäftsführer
30 
wird für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 31.12.2005 zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen und zum Erhalt von Arbeitsplätzen auf der Grundlage von Anlage 1 Ziff. II b zu den AVR in Verbindung mit § 38 Abs. 2 der Mitarbeitervertretungsordnung folgende Dienstvereinbarung geschlossen:
31 
I. Vereinbarte Maßnahmen
32 
1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird in Abweichung zu § 7 der Anlage 14 zu den AVR in den Jahren 2004 und 2005 kein Urlaubsgeld gezahlt.
33 
2. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird in Abweichung zu Ziff. XIV der Anlage 1 zu den AVR in den Jahren 2004 und 2005 keine Weihnachtszuwendung gezahlt.
34 
II. Informationen an die Mitarbeitervertretung
35 
1. Der Dienstgeber hat für die oben genannte Einrichtung eine wirtschaftlich schwierige Lage festgestellt.
36 
2. Der Dienstgeber hat die Mitarbeitervertretung über die wirtschaftliche und finanzielle Lage umfassend schriftlich informiert. Die Risiken der künftigen Entwicklung der Einrichtung und des Rechtsträgers wurden dargestellt.
37 
Der Mitarbeitervertretung sind im Rahmen der Verhandlungen über diese Dienstvereinbarung folgende Unterlagen zur Kenntnisnahme vorgelegt worden:
38 
a) die testierte Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung des abgeschlossenen Wirtschaftsjahres,
39 
der Wirtschaftsplan des laufenden Jahres,
40 
die Darstellung der aktuellen Lage mit den Ist-Zahlen und den weiteren Risiken, sowie
41 
die Darstellung der Ursachen, die zu der wirtschaftlich schwierigen Situation der Einrichtung geführt haben,
42 
b) die Darlegung, dass die Anwendung der Öffnungsklausel geeignet ist, die wirtschaftlich schwierige Situation zu überwinden und andere Maßnahmen nicht zu demselben Erfolg führen,
43 
c) die Planung der weiteren organisatorischen und finanziellen Maßnahmen, die angewandt werden, um die Einrichtung dauerhaft aus der wirtschaftlich schwierigen Situation herauszuführen,
44 
d) die Darlegung, welchen Beitrag leitende Mitarbeiter zur Sanierung leisten.
III.
45 
Der Dienstgeber hat für die bei ihm beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 3 Abs. f und g des Allgemeinen Teils der AVR (leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) für die Laufzeit dieser Dienstvereinbarung folgende Kürzungen von Vergütungen und Entgelten vorgesehen:
46 
Auf die leitenden Mitarbeiter wird diese Dienstvereinbarung ebenfalls angewandt.
IV.
47 
Die Angaben des Dienstgebers zu II Ziff. 1 sind durch Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers (Wirtschaftlichkeitsprüfungsbericht) B. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, K. in der Bilanz 2003 bestätigt worden.
V.
48 
Die Mitarbeitervertretung hatte die Möglichkeit, Beratungen und Informationen durch einen Mitarbeiter der o. g. Prüfungsgesellschaft zu erhalten.
VI.
49 
Beim Dienstgeber besteht keine Gesamt- MAV.
VII.
50 
Der Dienstgeber hat die Mitarbeitervertretung während der Laufzeit dieser Dienstvereinbarung ständig über die wirtschaftliche Entwicklung der Einrichtung auf dem Laufenden zu halten. Er hat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, die unter Ziff. II aufgeführten Informationen zu aktualisieren und zu ergänzen.
51 
Ergibt sich aus diesen Informationen eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Einrichtung, so hat der Dienstgeber der Mitarbeitervertretung eine vorzeitige Aufhebung dieser Dienstvereinbarung anzubieten.
52 
Soweit sich in diesem Fall oder bei regulärer Beendigung der Laufzeit der Dienstvereinbarung Überschüsse ergeben, sind diese an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurückzuzahlen, die von den Kürzungen nach Ziff. 1 betroffen waren. Soweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits aus der Einrichtung ausgeschieden sind, bleiben diese dabei außer Betracht.
VIII.
53 
Diese Dienstvereinbarung kann - insbesondere bei Verstoß des Dienstgebers gegen Regelungen nach Abschnitt II b der Anlage 1 zu den AVR - nach Maßgabe des § 38 der Mitarbeitervertretungsordnung mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Eine Nachwirkung scheidet aus.
54 
Eine außerordentliche Kündigung ist möglich. Diese kann von der Mitarbeitervertretung erklärt werden, sobald der Dienstgeber während der Laufzeit dieser Dienstvereinbarung die ordentliche betriebsbedingte Kündigung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erklärt, die oder der von einer Maßnahme nach Ziff. 1 dieser Dienstvereinbarung betroffen ist.
55 
VIIII.
56 
Die Laufzeit der Dienstvereinbarung beginnt am 01.07.2004 und endet am 31.12.2005.
57 
Unterschriften: Dienstgeber, MAV (K, B, R.)
58 
Zur Prüfung der Dienstvereinbarung durch die Arbeitsrechtliche Kommission ist neben dieser Dienstvereinbarung auch noch eine Bestätigung der betroffenen Mitarbeitervertretung beizufügen, dass sie ihre Rechte nach Abs. c der Öffnungsklausel wahrnehmen konnte."
59 
Jedenfalls mit Schreiben vom 21.07.2004 übersandte die Beklagte der Arbeitsrechtlichen Kommission die in Rede stehende Dienstvereinbarung.
60 
Die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes stellte in ihrem Schreiben vom 08.10.2004 (Bl. 239 d. A.) nach entsprechender Prüfung fest, dass bei der fraglichen Dienstvereinbarung "sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen des Abschnitts II b A der Anlage 1 AVR vorliegen."
61 
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Dienstvereinbarung zum Zwecke der Streichung des Urlaubsgeldes und der Weihnachtszuwendung für die Kalenderjahre 2004 und 2005 nicht rechtswirksam zustandegekommen sei.
62 
So seien etwa die Mitglieder der Mitarbeitervertretung in deren Sitzungen vom 14.01., 22.01. und 30.01.2004 von der Geschäftsleitung der Beklagten nicht ordnungsgemäß und umfassend informiert worden.
63 
Vor allem aber läge keine ordnungsgemäße Beratung und Beschlussfassung der in der Einrichtung der Beklagten gewählten Mitarbeitervertretung über den Abschluss der in Rede stehenden Dienstvereinbarung vor.
64 
Aus Sicht der Klägerin bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Entwurf der Dienstvereinbarung, der der Mitarbeitervertretung in der Sitzung vom 04.03.2004 zur Verfügung stand, die Streichung des Weihnachtsgeldes auch für das Jahr 2005 enthalten habe.
65 
Nachdem die Beklagte am 21.05.2004 eine Information über den Abschluss der Dienstvereinbarung am "Schwarzen Brett" ausgehängt hatte, habe das zwischenzeitlich verstorbene Mitglied der Mitarbeitervertretung Herr K. ihr, der Klägerin gegenüber, als er den Aushang gesehen habe, geäußert: "Was da steht, 2005, davon ist mir nichts bekannt."
66 
Es sei daher davon auszugehen, dass der Inhalt der Dienstvereinbarung nicht nur Herrn K. unbekannt geblieben sei, sondern auch den übrigen Mitgliedern der Mitarbeitervertretung.
67 
Die Klägerin trägt weiter vor, dass die in Rede stehende Dienstvereinbarung selbst im Falle ihrer Rechtswirksamkeit den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Weihnachtszuwendung für das Kalenderjahr 2004 unberührt lassen würde. Insoweit habe sich die Beklagte in § 7 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 10.04.1996 arbeitsvertraglich zur Zahlung des entsprechenden Weihnachtsgeldes verpflichtet.
68 
Jedenfalls resultiere ein dementsprechender Anspruch der Klägerin aus betrieblicher Übung, da das Weihnachtsgeld in den vergangenen Jahren jeweils vorbehaltlos an sie gezahlt worden sei.
69 
Die Klägerin beantragt daher,
70 
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie Urlaubsgeld für das Jahr 2004 in Höhe von 357,34 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2004 zu bezahlen,
71 
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Weihnachtsgeld für das Jahr 2004 in Höhe von 1.455,50 brutto zu bezahlen.
72 
Die Beklagte beantragt,
73 
die Klage abzuweisen.
74 
Sie führt aus, dass die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung eines Urlaubsgeldes sowie einer Weihnachtszuwendung für das Kalenderjahr 2004 infolge der Regelungen der o. g. Dienstvereinbarung in Wegfall geraten seien. Insbesondere habe die Beklagte sämtlichen inhaltlichen Anforderungen für den Abschluss einer entsprechenden Dienstvereinbarung gem. Anlage 1 Abschnitt II b zu den AVR Rechnung getragen.
75 
Der von der Klägerin erhobene Einwand der nicht ordnungsgemäßen Beratung und Beschlussfassung der Mitarbeitervertretung über den Abschluss der angesprochenen Dienstvereinbarung gehe ins Leere.
76 
Der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung Herr R. habe die anderen Mitglieder der Mitarbeitervertretung und den Geschäftsleiter Herrn H. anlässlich der Betriebsversammlung vom 17.02.2004 mündlich zur Sitzung der Mitarbeitervertretung am 04.03.2004 eingeladen. Einziger Tagesordnungspunkt sei die Beratung und die Beschlussfassung über die bereits im Entwurf vorliegende Dienstvereinbarung gewesen; dieser Entwurf habe insbesondere auch den Wegfall des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes für das Jahr 2005 umfasst.
77 
Am Vormittag des 04.03.2004 sei der Entwurf der Dienstvereinbarung von sämtlichen anwesenden Mitgliedern der fünfköpfigen Mitarbeitervertretung, teilweise zusammen mit dem Geschäftsleiter der Beklagten, nochmals durchgesprochen worden.
78 
Anschließend habe die Mitarbeitervertretung einstimmig den förmlichen Beschluss gefasst, die Dienstvereinbarung gem. dem vorliegenden Entwurf abzuschließen, durch den für 2004 und 2005 auf das Urlaubs- und Weihnachtsgeld verzichtet worden sei.
79 
Die Unterzeichnung der Dienstvereinbarung in unveränderter Fassung durch die Geschäftsführer der Beklagten und den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung sei schließlich am 19.05.2004 erfolgt.
80 
Auch aus § 7 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 10.04.1996 könne die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2004 herleiten.
81 
Mit der dortigen "Zusatzvereinbarung" sollte lediglich eine etwaige Minderung des Weihnachtsgeldes der Klägerin aus Anlass ihres Arbeitsplatzwechsels im Jahr 1996 vom Städtischen Klinikum zur Beklagten hin ausgeglichen werden. Die dortige Regelung habe sich ausschließlich auf das Eintrittsjahr der Klägerin 1996 bezogen.
82 
Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
83 
Die Klage hat keinen Erfolg.
84 
Sie ist zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet.
85 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2004 in Höhe von 357,34 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2004 (A) noch einen Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2004 in Höhe von 1.455,50 EUR brutto (B).
A.
86 
Die Klägerin kann die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auf Zahlung von 357,34 EUR brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2004 (1.) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2004 (2.) in Anspruch nehmen.
87 
1. Insbesondere kann sich die Klägerin zur Begründung des von ihr verfolgten Anspruchs auf Zahlung eines Urlaubsgeldes für das Kalenderjahr 2004 nicht auf §§ 6 ff. der Anlage 14 zu den AVR stützen.
88 
Denn die zwischen der in der Einrichtung der Beklagten gewählten Mitarbeitervertretung und der Beklagten als Dienstgeber geschlossene "Dienstvereinbarung nach Anlage 1 Ziff. II b AVR (Öffnungsklausel)", die unter I. 1. u. a. vorsieht, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beklagten im Jahr 2004 kein Urlaubsgeld gezahlt wird, erweist sich als rechtswirksam.
89 
a) Zum einen trägt die in Rede stehende Dienstvereinbarung sämtlichen inhaltlichen Anforderungen der Öffnungsklausel gem. Anlage 1 Ziff. II b AVR (s. Bl. 18 f d. A.) Rechnung.
90 
aa) Es handelt sich bei der Beklagten um eine Einrichtung im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung (vgl. Anlage 1 Ziff. II b A a AVR).
91 
Dabei gelten als Einrichtung im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung u. a. auch Einrichtungen und sonstige selbständig geführte Stellen der Kirchengemeinden, unbeschadet ihrer Rechtsform (vgl. I. § 1 Abs. 1 MAVO).
92 
Mithin unterfällt auch die Beklagte dem Anwendungsbereich der in Rede stehenden Öffnungsklausel, da ihre Gesellschafter die katholischen Pfarrgemeinden in K. sind.
93 
bb) Die Beklagte hat die in ihrer Einrichtung gewählte Mitarbeitervertretung in Schriftform über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung so umfassend informiert, dass dieser ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wurde; dabei ist die Beklagte auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung für den Rechtsträger und die Einrichtung eingegangen (vgl. Anlage 1 Ziff. II b A b 1 AVR).
94 
Ebenso hat die Beklagte die Anwendung der Öffnungsklausel und das Vorliegen einer wirtschaftlich schwierigen Situation begründet (vgl. Anlage 1 Ziff. II b A b 2 AVR).
95 
Die dafür notwendigen Informationen hat die Beklagte der Mitarbeitervertretung, wie von Anlage 1 Ziff. II b A b 2 AVR gefordert, in schriftlicher Form vorgelegt, im einzelnen:
96 
- den "Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2003" der B. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 26.01.2004 (Anlage B 8, Bl.126 ff. d. A.) als testierte Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung des abgeschlossenen Wirtschaftsjahres,
97 
- den Wirtschaftsplan des laufenden Jahres 2004 (Anlage B10, Bl. 188 d. A.),
98 
- die aktuelle Lage mit den Ist-Zahlen und den weiteren Risiken sowie die Darstellung der Ursachen, die zu der wirtschaftlich schwierigen Situation der Einrichtung geführt haben (Anlage B11, Bl. 189 d. A. sowie Anlage B 9, Bl. 180 ff. d. A.),
99 
- die Darlegung, dass die Anwendung der Öffnungsklausel geeignet ist, die wirtschaftlich schwierige Situation zu überwinden und andere Maßnahmen nicht zu demselben Erfolg führen (Anlage B13, Bl. 207 ff. d. A. i.V.m. Anlage B 9, Bl. 180 ff. d. A.),
100 
- die Planung der weiteren organisatorischen und finanziellen Maßnahmen, die angewandt werden, um die Einrichtung dauerhaft aus der wirtschaftlich schwierigen Situation herauszuführen (Anlage B 9, Bl. 180 ff. d. A.),
101 
- die Darlegung, welchen Beitrag leitende Mitarbeiter zur Sanierung leisten (s. III. des Entwurfes der Dienstvereinbarung Bl. 21 ff. d. A.),
102 
- die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers, die die vom Dienstgeber vorgelegten Informationen auf ihre Richtigkeit überprüft und die Eignung der vereinbarten Maßnahmen zur Abwendung der wirtschaftlich schwierigen Situation bewertet (Bestätigung des nicht für die Beklagte tätigen Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters V, in K.).
103 
Dass die Beklagte den ihr in Anlage I Ziff. II. b A b AVR auferlegten Informations- und Begründungspflichten gegenüber der Mitarbeitervertretung Rechnung getragen hat, bekräftigt auch die von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes in deren Schreiben vom 08.10.2004 (Bl. 239 d. A.) getroffene Feststellung, dass in Zusammenhang mit der vorliegend in Rede stehenden Dienstvereinbarung "sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen des Abschnitts II b A der Anlage 1 AVR vorliegen."
104 
cc) Die Mitarbeitervertretung hatte das Recht, sachkundige Dritte im erforderlichen Umfang hinzuzuziehen, die die vorgelegten Unterlagen erläutern und die Mitarbeitervertretung bei den Verhandlungen beraten (vgl. Anlage 1 Abschnitt II b A c AVR).
105 
Der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung Herr R. hatte mit Herrn S., dem stellvertretenden Vorsitzenden der MAV-Diözesanarbeitsgemeinschaft Kontakt aufgenommen, diesem den gesamten Sachverhalt vorgetragen und sich wegen der in Frage kommenden Maßnahmen einschließlich des Abschlusses einer solchen Dienstvereinbarung beraten lassen.
106 
Wegen des konkreten Inhalts der angestrebten Dienstvereinbarung wandte sich die Mitarbeitervertretung an die Abteilung Personal und Recht der Erzdiözese Freiburg, die der Mitarbeitervertretung auch den Entwurf der später abgeschlossenen Dienstvereinbarung zur Verfügung stellte.
107 
dd) Unter VII Abs. 3 der Dienstvereinbarung ist die Verpflichtung der Beklagten aufgenommen, bei Ablauf der Dienstvereinbarung entstandene Überschüsse bis zum Gesamtumfang der nach Abs. a Nr. 1-3 einbehaltenen Vergütungsanteile an die beteiligten Mitarbeiter auszuschütten (vgl. Anlage 1 Abschnitt II b A d AVR).
108 
ee) Gemäß VII Abs. 1 der Dienstvereinbarung hat sich die Beklagte verpflichtet, während deren Laufzeit die Mitarbeitervertretung mindestens vierteljährlich über die wirtschaftliche Entwicklung der Einrichtung zu informieren (vgl. Anlage 1 Abschnitt II b A f AVR).
109 
ff) Die Laufzeit der Dienstvereinbarung ist in dieser selbst unter VIIII festgelegt; sie beginnt am 01.07.2004 und endet am 31.12.2005 (vgl. Anlage 1 Abschnitt II b A g S.1 AVR).
110 
gg) Die vollständige Streichung des Urlaubsgeldes 2004 für die Mitarbeiter der Beklagten ist auch inhaltlich von der Öffnungsklausel in der Anlage 1 Abschnitt II b AVR gedeckt.
111 
Wie die Arbeitsrechtliche Kommission mit Schreiben vom 03.08.2004 selbst bestätigt hat, entsprach es ihrem Vertragswillen, unter den Begriff der "Absenkung" in Abschnitt II b A Anlage 1 AVR ausdrücklich auch die Absenkung des gesamten Urlaubsgeldes bzw. der gesamten Weihnachtszuwendung zu fassen. Die Öffnungsklausel erlaubt daher auch die Absenkung des Urlaubsgeldes und der Weihnachtszuwendung bis auf Null, mithin die gänzliche Streichung der entsprechenden Leistungen (vgl. Bl. 25 d. A.).
112 
b) Ebensowenig vermag die Klägerin aus der von ihr erhobenen Rüge, es läge keine ordnungsgemäße Beratung und Beschlussfassung der Mitarbeitervertretung über den Entwurf der Dienstvereinbarung vor, etwas zu ihren Gunsten herzuleiten.
113 
Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin die Richtigkeit ihrer - von der Beklagten bestrittenen - Behauptung, das zwischenzeitlich verstorbene Mitglied der Mitarbeitervertretung Herr K. habe ihr, der Klägerin, gegenüber, als er den Aushang der Dienstvereinbarung am 21.05.2004 am "Schwarzen Brett" gelesen habe, geäußert, dass das, 2005, was da stehen würde, ihm nicht bekannt sei, einmal unterstellt, würde dies die von der Klägerin daraus gezogene Schlussfolgerung, dass der der Beratung und Beschlussfassung der Mitarbeitervertretung zugrundeliegende Entwurf der Dienstvereinbarung keine Absenkung des Urlaubsgeldes bzw. der Weihnachtszuwendung der Mitarbeiter für das Kalenderjahr 2005 vorgesehen habe, weder zwingend rechtfertigen noch gar überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen.
114 
Zum einen stünde dies in eindeutigem Widerspruch zu dem Protokoll der Sitzung der Mitarbeitervertretung vom 04.03.2004 (Bl. 72 d. A.), in dem ausdrücklich auf einen Vertragsentwurf der Dienstvereinbarung, in dem auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Jahre 2004 und 2005 verzichtet werde, Bezug genommen ist.
115 
Zum anderen wäre es aus Sicht der erkennenden Kammer mindestens im gleichen Maße wahrscheinlich, dass ein etwaiges Fehlverständnis von Herr K., dass die Dienstvereinbarung lediglich das Jahr 2004 betreffen würde, aus einer fehlerhaften internen Willensbildung der Mitarbeitervertretung hervorgegangen sein könnte.
116 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zum Betriebsverfassungsrecht ergibt sich die Unwirksamkeit einer der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegenden arbeitgeberseitigen Maßnahme nur dann, wenn dem Arbeitgeber bei der ihm obliegenden Einleitung des Beteiligungsverfahrens ein Fehler unterläuft. Mängel, die im Verantwortungsbereich des Betriebsrats entstehen, führen dagegen grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der arbeitgeberseitigen Maßnahme. So haben Fehler bei der Willensbildung oder bei der Beschlussfassung des Betriebsrates grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen Maßnahme. Dies gilt vor allem deshalb, weil der Arbeitgeber sich nicht in die Amtsführung des Betriebsrates einmischen darf. Es ist Sache des Betriebsrats, ob und wie er seine betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte wahrnimmt.
117 
Mängel, die im Verantwortungsbereich des Betriebsrates entstehen, können auch schon deshalb nicht zu Lasten des Arbeitgebers gehen, weil der Arbeitgeber keine wirksamen rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die interne Willensbildung des Betriebsrats hat. So ist er etwa nicht dazu befugt, den Betriebsrat anzuhalten, seine Stellungnahme zu einer beabsichtigten arbeitgeberseitigen Maßnahme auf Grund einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung abzugeben.
118 
Der Grundsatz, dass Mängel bei der Willensbildung des Betriebsrats nicht dem Arbeitgeber anzulasten sind, gilt aus Gründen der Rechtssicherheit regelmäßig auch dann, wenn der Arbeitgeber weiß oder vermuten kann, dass das Verfahren im Betriebsrat fehlerhaft verlaufen ist.
119 
Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Arbeitgeber den Fehler bei der Willensbildung des Betriebsrats durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlasst bzw. beeinflusst hat (vgl. zum Ganzen z. B. BAG, Urteil vom 24.06.2004 - 2 AZR 461/03 - in: NZA 2004, 1330 m.w.N.).
120 
Diese vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht entwickelten Grundsätze, denen sich die erkennende Kammer vollumfänglich anschließt, sind nach Ansicht der Kammer infolge der Vergleichbarkeit der Interessenlage ohne weiteres auf das Recht der kirchlichen Mitarbeitervertretung zu übertragen.
121 
Die Anwendung der dargestellten Grundsätze auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation zieht die folgenden Konsequenzen für die Fallbehandlung nach sich:
122 
Die für das Vorliegen einer konkreten Einwendung gegen die Ordnungsgemäßheit der Beteiligung der Mitarbeitervertretung darlegungspflichtige Klägerin hat nicht dargetan, dass der Beklagten als Arbeitgeberin bei der ihr obliegenden Einleitung des Beteiligungsverfahrens ein Fehler unterlaufen ist. Die von der Klägerin geäußerte Einschätzung, der der Mitarbeitervertretung vorgelegte Entwurf der Dienstvereinbarung habe keine Aussage betreffend des Urlaubsgeldes und der Weihnachtszuwendung für das Kalenderjahr 2005 getroffen, erschöpft sich, wie bereits oben dargestellt, nach Ansicht der erkennenden Kammer im Bereich der Mutmaßung. Es wäre mindestens in gleichem Maße wahrscheinlich, dass ein dementsprechendes Fehlverständnis in der Person des Mitgliedes der Mitarbeitervertretung Herrn K. auf eine fehlerhafte interne Willensbildung der Mitarbeitervertretung zurückzuführen wäre.
123 
Da mithin nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagten bei der Einleitung des Beteiligungsverfahrens ein Fehler unterlaufen wäre, geht der von der Klägerin erhobene Einwand der nicht ordnungsgemäßen Beratung und Beschlussfassung der Mitarbeitervertretung ins Leere.
124 
Folglich erweist sich die in der Einrichtung der Beklagten geschlossene "Dienstvereinbarung nach Anlage 1 Ziff. II b AVR (Öffnungsklausel)" als rechtswirksam, so dass nach deren Abs. I 1 den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beklagten, also auch der Klägerin, im Jahr 2004 kein Urlaubsgeld gezahlt wird.
125 
2. In Ermangelung des Bestehens der Hauptforderung ist der Klägerin auch der dementsprechende Zinsanspruch zu versagen.
B.
126 
Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Zahlung von 1.455,50 EUR brutto als Weihnachtsgeld für das Jahr 2004 beanspruchen.
127 
1. Ein dahingehender Anspruch der Klägerin folgt nicht etwa aus § 7 des zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.04.1996.
128 
Die dort getroffene Vereinbarung "Weihnachtsgeld wird übernommen" ist nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht dahin zu verstehen, dass die Beklagte über die in den AVR normierten Voraussetzungen hinaus sich gegenüber der Klägerin in jedem Falle zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes verpflichten wollte.
129 
Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung nicht allein am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen. Dabei ist der Erklärungsgehalt unter Zugrundelegung von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln, § 157 BGB. Maßgeblich ist insoweit ein objektivierter Empfängerhorizont, also was der Erklärungsempfänger als Sinn der Erklärung erkennen konnte, wenn er mit zumutbarer Sorgfalt alle ihm erkennbaren Umstände berücksichtigte.
130 
Bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 10.04.1996 waren die Voraussetzungen für die Mitarbeiter der Beklagten für den Bezug einer Weihnachtszuwendung detailliert in den AVR (weitestgehend angelehnt an die Regelung des öffentlichen Dienstes) geregelt.
131 
Da über die Einbeziehung der AVR gem. § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien in deren arbeitsvertraglichen Beziehungen bereits eine vertragliche Regelung betreffend der Gewährung einer Weihnachtszuwendung bestand, war - auch für die Klägerin ersichtlich - kein sachlicher Grund gegeben, neben den AVR eine parallele gesonderte diesbezügliche Vereinbarung zu treffen.
132 
Es erscheint vielmehr plausibel und naheliegend, dass die unter § 7 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 10.04.1996 getroffene Zusatzvereinbarung festschreiben sollte, dass die Beklagte der Klägerin eine Weihnachtszuwendung für das gesamte Jahr 1996 gewähren würde, obwohl die Klägerin erst ab 01.05.1996 für die Beklagte tätig gewesen war. Einen deutlichen Hinweis auf den dahingehenden Vertragswillen der Parteien beinhaltet auch der Begriff der "Übernahme" des Weihnachtsgeldes.
133 
Dieser impliziert, dass die Beklagte davon ausging, unter Umständen nicht zur Zahlung einer Weihnachtszuwendung an die Klägerin für das Jahr 1996 verpflichtet zu sein, aber dennoch der Klägerin insoweit entgegenzukommen, um diese zum Wechsel des Arbeitsplatzes aus dem Städtischen Klinikum hin zur Beklagten zu bewegen.
134 
Hätte § 7 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 10.04.1996 ein weitergehender Aussagegehalt beigemessen werden sollen, hätte sich eine weiterreichende Formulierung, wie etwa "Die Mitarbeiterin erhält ein jährliches Weihnachtsgeld in Höhe von (...)" angeboten.
135 
Gleichfalls kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass sich ein Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtszuwendung für das Jahr 2004 aus betrieblicher Übung ergeben würde.
136 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist die betriebliche Übung ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durften, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt.
137 
Ein dahingehendes schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers kann sich aber - so auch hier - nicht bilden, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ersichtlich lediglich in Umsetzung einer zwischen den Parteien getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung (hier: Anlage 1 Abschnitt XIV AVR) eine bestimmte Leistung erbringt. So hat die Klägerin insbesondere nicht dargetan, weshalb die Beklagte aus ihrer, der Klägerin, Sicht beabsichtigt haben sollte, sie bei der Gewährung einer Weihnachtszuwendung gegenüber den übrigen Mitarbeitern der Beklagten besser zu stellen.
138 
2. Schließlich bietet auch die Anlage 1 Abschnitt XIV AVR keine Rechtsgrundlage für den von der Klägerin verfolgten Zahlungsanspruch.
139 
Gemäß Abs. I 2 der "Dienstvereinbarung nach Anlage 1 Ziff. II b AVR (Öffnungsklausel)" zahlt die Beklagte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Jahr 2004 keine Weihnachtszuwendung.
140 
Zur Begründung der Rechtswirksamkeit der in Rede stehenden Dienstvereinbarung kann auf die Ausführungen unter A 1 Bezug genommen werden.
141 
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass nach alledem die Klage in vollem Umfang abzuweisen war.
II.
142 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
143 
Der Rechtsmittelstreitwert gem. § 61 Abs. 1 ArbGG war auf 1.812,84 EUR (= Addition des Nennwerts der bezifferten Klageforderungen) festzusetzen.

Gründe

 
I.
83 
Die Klage hat keinen Erfolg.
84 
Sie ist zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet.
85 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2004 in Höhe von 357,34 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2004 (A) noch einen Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2004 in Höhe von 1.455,50 EUR brutto (B).
A.
86 
Die Klägerin kann die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auf Zahlung von 357,34 EUR brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2004 (1.) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2004 (2.) in Anspruch nehmen.
87 
1. Insbesondere kann sich die Klägerin zur Begründung des von ihr verfolgten Anspruchs auf Zahlung eines Urlaubsgeldes für das Kalenderjahr 2004 nicht auf §§ 6 ff. der Anlage 14 zu den AVR stützen.
88 
Denn die zwischen der in der Einrichtung der Beklagten gewählten Mitarbeitervertretung und der Beklagten als Dienstgeber geschlossene "Dienstvereinbarung nach Anlage 1 Ziff. II b AVR (Öffnungsklausel)", die unter I. 1. u. a. vorsieht, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beklagten im Jahr 2004 kein Urlaubsgeld gezahlt wird, erweist sich als rechtswirksam.
89 
a) Zum einen trägt die in Rede stehende Dienstvereinbarung sämtlichen inhaltlichen Anforderungen der Öffnungsklausel gem. Anlage 1 Ziff. II b AVR (s. Bl. 18 f d. A.) Rechnung.
90 
aa) Es handelt sich bei der Beklagten um eine Einrichtung im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung (vgl. Anlage 1 Ziff. II b A a AVR).
91 
Dabei gelten als Einrichtung im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung u. a. auch Einrichtungen und sonstige selbständig geführte Stellen der Kirchengemeinden, unbeschadet ihrer Rechtsform (vgl. I. § 1 Abs. 1 MAVO).
92 
Mithin unterfällt auch die Beklagte dem Anwendungsbereich der in Rede stehenden Öffnungsklausel, da ihre Gesellschafter die katholischen Pfarrgemeinden in K. sind.
93 
bb) Die Beklagte hat die in ihrer Einrichtung gewählte Mitarbeitervertretung in Schriftform über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung so umfassend informiert, dass dieser ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wurde; dabei ist die Beklagte auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung für den Rechtsträger und die Einrichtung eingegangen (vgl. Anlage 1 Ziff. II b A b 1 AVR).
94 
Ebenso hat die Beklagte die Anwendung der Öffnungsklausel und das Vorliegen einer wirtschaftlich schwierigen Situation begründet (vgl. Anlage 1 Ziff. II b A b 2 AVR).
95 
Die dafür notwendigen Informationen hat die Beklagte der Mitarbeitervertretung, wie von Anlage 1 Ziff. II b A b 2 AVR gefordert, in schriftlicher Form vorgelegt, im einzelnen:
96 
- den "Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2003" der B. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 26.01.2004 (Anlage B 8, Bl.126 ff. d. A.) als testierte Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung des abgeschlossenen Wirtschaftsjahres,
97 
- den Wirtschaftsplan des laufenden Jahres 2004 (Anlage B10, Bl. 188 d. A.),
98 
- die aktuelle Lage mit den Ist-Zahlen und den weiteren Risiken sowie die Darstellung der Ursachen, die zu der wirtschaftlich schwierigen Situation der Einrichtung geführt haben (Anlage B11, Bl. 189 d. A. sowie Anlage B 9, Bl. 180 ff. d. A.),
99 
- die Darlegung, dass die Anwendung der Öffnungsklausel geeignet ist, die wirtschaftlich schwierige Situation zu überwinden und andere Maßnahmen nicht zu demselben Erfolg führen (Anlage B13, Bl. 207 ff. d. A. i.V.m. Anlage B 9, Bl. 180 ff. d. A.),
100 
- die Planung der weiteren organisatorischen und finanziellen Maßnahmen, die angewandt werden, um die Einrichtung dauerhaft aus der wirtschaftlich schwierigen Situation herauszuführen (Anlage B 9, Bl. 180 ff. d. A.),
101 
- die Darlegung, welchen Beitrag leitende Mitarbeiter zur Sanierung leisten (s. III. des Entwurfes der Dienstvereinbarung Bl. 21 ff. d. A.),
102 
- die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers, die die vom Dienstgeber vorgelegten Informationen auf ihre Richtigkeit überprüft und die Eignung der vereinbarten Maßnahmen zur Abwendung der wirtschaftlich schwierigen Situation bewertet (Bestätigung des nicht für die Beklagte tätigen Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters V, in K.).
103 
Dass die Beklagte den ihr in Anlage I Ziff. II. b A b AVR auferlegten Informations- und Begründungspflichten gegenüber der Mitarbeitervertretung Rechnung getragen hat, bekräftigt auch die von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes in deren Schreiben vom 08.10.2004 (Bl. 239 d. A.) getroffene Feststellung, dass in Zusammenhang mit der vorliegend in Rede stehenden Dienstvereinbarung "sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen des Abschnitts II b A der Anlage 1 AVR vorliegen."
104 
cc) Die Mitarbeitervertretung hatte das Recht, sachkundige Dritte im erforderlichen Umfang hinzuzuziehen, die die vorgelegten Unterlagen erläutern und die Mitarbeitervertretung bei den Verhandlungen beraten (vgl. Anlage 1 Abschnitt II b A c AVR).
105 
Der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung Herr R. hatte mit Herrn S., dem stellvertretenden Vorsitzenden der MAV-Diözesanarbeitsgemeinschaft Kontakt aufgenommen, diesem den gesamten Sachverhalt vorgetragen und sich wegen der in Frage kommenden Maßnahmen einschließlich des Abschlusses einer solchen Dienstvereinbarung beraten lassen.
106 
Wegen des konkreten Inhalts der angestrebten Dienstvereinbarung wandte sich die Mitarbeitervertretung an die Abteilung Personal und Recht der Erzdiözese Freiburg, die der Mitarbeitervertretung auch den Entwurf der später abgeschlossenen Dienstvereinbarung zur Verfügung stellte.
107 
dd) Unter VII Abs. 3 der Dienstvereinbarung ist die Verpflichtung der Beklagten aufgenommen, bei Ablauf der Dienstvereinbarung entstandene Überschüsse bis zum Gesamtumfang der nach Abs. a Nr. 1-3 einbehaltenen Vergütungsanteile an die beteiligten Mitarbeiter auszuschütten (vgl. Anlage 1 Abschnitt II b A d AVR).
108 
ee) Gemäß VII Abs. 1 der Dienstvereinbarung hat sich die Beklagte verpflichtet, während deren Laufzeit die Mitarbeitervertretung mindestens vierteljährlich über die wirtschaftliche Entwicklung der Einrichtung zu informieren (vgl. Anlage 1 Abschnitt II b A f AVR).
109 
ff) Die Laufzeit der Dienstvereinbarung ist in dieser selbst unter VIIII festgelegt; sie beginnt am 01.07.2004 und endet am 31.12.2005 (vgl. Anlage 1 Abschnitt II b A g S.1 AVR).
110 
gg) Die vollständige Streichung des Urlaubsgeldes 2004 für die Mitarbeiter der Beklagten ist auch inhaltlich von der Öffnungsklausel in der Anlage 1 Abschnitt II b AVR gedeckt.
111 
Wie die Arbeitsrechtliche Kommission mit Schreiben vom 03.08.2004 selbst bestätigt hat, entsprach es ihrem Vertragswillen, unter den Begriff der "Absenkung" in Abschnitt II b A Anlage 1 AVR ausdrücklich auch die Absenkung des gesamten Urlaubsgeldes bzw. der gesamten Weihnachtszuwendung zu fassen. Die Öffnungsklausel erlaubt daher auch die Absenkung des Urlaubsgeldes und der Weihnachtszuwendung bis auf Null, mithin die gänzliche Streichung der entsprechenden Leistungen (vgl. Bl. 25 d. A.).
112 
b) Ebensowenig vermag die Klägerin aus der von ihr erhobenen Rüge, es läge keine ordnungsgemäße Beratung und Beschlussfassung der Mitarbeitervertretung über den Entwurf der Dienstvereinbarung vor, etwas zu ihren Gunsten herzuleiten.
113 
Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin die Richtigkeit ihrer - von der Beklagten bestrittenen - Behauptung, das zwischenzeitlich verstorbene Mitglied der Mitarbeitervertretung Herr K. habe ihr, der Klägerin, gegenüber, als er den Aushang der Dienstvereinbarung am 21.05.2004 am "Schwarzen Brett" gelesen habe, geäußert, dass das, 2005, was da stehen würde, ihm nicht bekannt sei, einmal unterstellt, würde dies die von der Klägerin daraus gezogene Schlussfolgerung, dass der der Beratung und Beschlussfassung der Mitarbeitervertretung zugrundeliegende Entwurf der Dienstvereinbarung keine Absenkung des Urlaubsgeldes bzw. der Weihnachtszuwendung der Mitarbeiter für das Kalenderjahr 2005 vorgesehen habe, weder zwingend rechtfertigen noch gar überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen.
114 
Zum einen stünde dies in eindeutigem Widerspruch zu dem Protokoll der Sitzung der Mitarbeitervertretung vom 04.03.2004 (Bl. 72 d. A.), in dem ausdrücklich auf einen Vertragsentwurf der Dienstvereinbarung, in dem auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Jahre 2004 und 2005 verzichtet werde, Bezug genommen ist.
115 
Zum anderen wäre es aus Sicht der erkennenden Kammer mindestens im gleichen Maße wahrscheinlich, dass ein etwaiges Fehlverständnis von Herr K., dass die Dienstvereinbarung lediglich das Jahr 2004 betreffen würde, aus einer fehlerhaften internen Willensbildung der Mitarbeitervertretung hervorgegangen sein könnte.
116 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zum Betriebsverfassungsrecht ergibt sich die Unwirksamkeit einer der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegenden arbeitgeberseitigen Maßnahme nur dann, wenn dem Arbeitgeber bei der ihm obliegenden Einleitung des Beteiligungsverfahrens ein Fehler unterläuft. Mängel, die im Verantwortungsbereich des Betriebsrats entstehen, führen dagegen grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der arbeitgeberseitigen Maßnahme. So haben Fehler bei der Willensbildung oder bei der Beschlussfassung des Betriebsrates grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen Maßnahme. Dies gilt vor allem deshalb, weil der Arbeitgeber sich nicht in die Amtsführung des Betriebsrates einmischen darf. Es ist Sache des Betriebsrats, ob und wie er seine betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte wahrnimmt.
117 
Mängel, die im Verantwortungsbereich des Betriebsrates entstehen, können auch schon deshalb nicht zu Lasten des Arbeitgebers gehen, weil der Arbeitgeber keine wirksamen rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die interne Willensbildung des Betriebsrats hat. So ist er etwa nicht dazu befugt, den Betriebsrat anzuhalten, seine Stellungnahme zu einer beabsichtigten arbeitgeberseitigen Maßnahme auf Grund einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung abzugeben.
118 
Der Grundsatz, dass Mängel bei der Willensbildung des Betriebsrats nicht dem Arbeitgeber anzulasten sind, gilt aus Gründen der Rechtssicherheit regelmäßig auch dann, wenn der Arbeitgeber weiß oder vermuten kann, dass das Verfahren im Betriebsrat fehlerhaft verlaufen ist.
119 
Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Arbeitgeber den Fehler bei der Willensbildung des Betriebsrats durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlasst bzw. beeinflusst hat (vgl. zum Ganzen z. B. BAG, Urteil vom 24.06.2004 - 2 AZR 461/03 - in: NZA 2004, 1330 m.w.N.).
120 
Diese vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht entwickelten Grundsätze, denen sich die erkennende Kammer vollumfänglich anschließt, sind nach Ansicht der Kammer infolge der Vergleichbarkeit der Interessenlage ohne weiteres auf das Recht der kirchlichen Mitarbeitervertretung zu übertragen.
121 
Die Anwendung der dargestellten Grundsätze auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation zieht die folgenden Konsequenzen für die Fallbehandlung nach sich:
122 
Die für das Vorliegen einer konkreten Einwendung gegen die Ordnungsgemäßheit der Beteiligung der Mitarbeitervertretung darlegungspflichtige Klägerin hat nicht dargetan, dass der Beklagten als Arbeitgeberin bei der ihr obliegenden Einleitung des Beteiligungsverfahrens ein Fehler unterlaufen ist. Die von der Klägerin geäußerte Einschätzung, der der Mitarbeitervertretung vorgelegte Entwurf der Dienstvereinbarung habe keine Aussage betreffend des Urlaubsgeldes und der Weihnachtszuwendung für das Kalenderjahr 2005 getroffen, erschöpft sich, wie bereits oben dargestellt, nach Ansicht der erkennenden Kammer im Bereich der Mutmaßung. Es wäre mindestens in gleichem Maße wahrscheinlich, dass ein dementsprechendes Fehlverständnis in der Person des Mitgliedes der Mitarbeitervertretung Herrn K. auf eine fehlerhafte interne Willensbildung der Mitarbeitervertretung zurückzuführen wäre.
123 
Da mithin nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagten bei der Einleitung des Beteiligungsverfahrens ein Fehler unterlaufen wäre, geht der von der Klägerin erhobene Einwand der nicht ordnungsgemäßen Beratung und Beschlussfassung der Mitarbeitervertretung ins Leere.
124 
Folglich erweist sich die in der Einrichtung der Beklagten geschlossene "Dienstvereinbarung nach Anlage 1 Ziff. II b AVR (Öffnungsklausel)" als rechtswirksam, so dass nach deren Abs. I 1 den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beklagten, also auch der Klägerin, im Jahr 2004 kein Urlaubsgeld gezahlt wird.
125 
2. In Ermangelung des Bestehens der Hauptforderung ist der Klägerin auch der dementsprechende Zinsanspruch zu versagen.
B.
126 
Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Zahlung von 1.455,50 EUR brutto als Weihnachtsgeld für das Jahr 2004 beanspruchen.
127 
1. Ein dahingehender Anspruch der Klägerin folgt nicht etwa aus § 7 des zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.04.1996.
128 
Die dort getroffene Vereinbarung "Weihnachtsgeld wird übernommen" ist nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht dahin zu verstehen, dass die Beklagte über die in den AVR normierten Voraussetzungen hinaus sich gegenüber der Klägerin in jedem Falle zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes verpflichten wollte.
129 
Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung nicht allein am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen. Dabei ist der Erklärungsgehalt unter Zugrundelegung von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln, § 157 BGB. Maßgeblich ist insoweit ein objektivierter Empfängerhorizont, also was der Erklärungsempfänger als Sinn der Erklärung erkennen konnte, wenn er mit zumutbarer Sorgfalt alle ihm erkennbaren Umstände berücksichtigte.
130 
Bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 10.04.1996 waren die Voraussetzungen für die Mitarbeiter der Beklagten für den Bezug einer Weihnachtszuwendung detailliert in den AVR (weitestgehend angelehnt an die Regelung des öffentlichen Dienstes) geregelt.
131 
Da über die Einbeziehung der AVR gem. § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien in deren arbeitsvertraglichen Beziehungen bereits eine vertragliche Regelung betreffend der Gewährung einer Weihnachtszuwendung bestand, war - auch für die Klägerin ersichtlich - kein sachlicher Grund gegeben, neben den AVR eine parallele gesonderte diesbezügliche Vereinbarung zu treffen.
132 
Es erscheint vielmehr plausibel und naheliegend, dass die unter § 7 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 10.04.1996 getroffene Zusatzvereinbarung festschreiben sollte, dass die Beklagte der Klägerin eine Weihnachtszuwendung für das gesamte Jahr 1996 gewähren würde, obwohl die Klägerin erst ab 01.05.1996 für die Beklagte tätig gewesen war. Einen deutlichen Hinweis auf den dahingehenden Vertragswillen der Parteien beinhaltet auch der Begriff der "Übernahme" des Weihnachtsgeldes.
133 
Dieser impliziert, dass die Beklagte davon ausging, unter Umständen nicht zur Zahlung einer Weihnachtszuwendung an die Klägerin für das Jahr 1996 verpflichtet zu sein, aber dennoch der Klägerin insoweit entgegenzukommen, um diese zum Wechsel des Arbeitsplatzes aus dem Städtischen Klinikum hin zur Beklagten zu bewegen.
134 
Hätte § 7 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 10.04.1996 ein weitergehender Aussagegehalt beigemessen werden sollen, hätte sich eine weiterreichende Formulierung, wie etwa "Die Mitarbeiterin erhält ein jährliches Weihnachtsgeld in Höhe von (...)" angeboten.
135 
Gleichfalls kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass sich ein Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtszuwendung für das Jahr 2004 aus betrieblicher Übung ergeben würde.
136 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist die betriebliche Übung ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durften, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt.
137 
Ein dahingehendes schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers kann sich aber - so auch hier - nicht bilden, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ersichtlich lediglich in Umsetzung einer zwischen den Parteien getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung (hier: Anlage 1 Abschnitt XIV AVR) eine bestimmte Leistung erbringt. So hat die Klägerin insbesondere nicht dargetan, weshalb die Beklagte aus ihrer, der Klägerin, Sicht beabsichtigt haben sollte, sie bei der Gewährung einer Weihnachtszuwendung gegenüber den übrigen Mitarbeitern der Beklagten besser zu stellen.
138 
2. Schließlich bietet auch die Anlage 1 Abschnitt XIV AVR keine Rechtsgrundlage für den von der Klägerin verfolgten Zahlungsanspruch.
139 
Gemäß Abs. I 2 der "Dienstvereinbarung nach Anlage 1 Ziff. II b AVR (Öffnungsklausel)" zahlt die Beklagte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Jahr 2004 keine Weihnachtszuwendung.
140 
Zur Begründung der Rechtswirksamkeit der in Rede stehenden Dienstvereinbarung kann auf die Ausführungen unter A 1 Bezug genommen werden.
141 
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass nach alledem die Klage in vollem Umfang abzuweisen war.
II.
142 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
143 
Der Rechtsmittelstreitwert gem. § 61 Abs. 1 ArbGG war auf 1.812,84 EUR (= Addition des Nennwerts der bezifferten Klageforderungen) festzusetzen.

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