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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Sie ist zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2004 in Höhe von 357,34 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2004 (A) noch einen Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2004 in Höhe von 1.455,50 EUR brutto (B).
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Die Klägerin kann die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auf Zahlung von 357,34 EUR brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2004 (1.) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2004 (2.) in Anspruch nehmen.
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1. Insbesondere kann sich die Klägerin zur Begründung des von ihr verfolgten Anspruchs auf Zahlung eines Urlaubsgeldes für das Kalenderjahr 2004 nicht auf §§ 6 ff. der Anlage 14 zu den AVR stützen.
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Denn die zwischen der in der Einrichtung der Beklagten gewählten Mitarbeitervertretung und der Beklagten als Dienstgeber geschlossene "Dienstvereinbarung nach Anlage 1 Ziff. II b AVR (Öffnungsklausel)", die unter I. 1. u. a. vorsieht, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beklagten im Jahr 2004 kein Urlaubsgeld gezahlt wird, erweist sich als rechtswirksam.
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a) Zum einen trägt die in Rede stehende Dienstvereinbarung sämtlichen inhaltlichen Anforderungen der Öffnungsklausel gem. Anlage 1 Ziff. II b AVR (s. Bl. 18 f d. A.) Rechnung.
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aa) Es handelt sich bei der Beklagten um eine Einrichtung im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung (vgl. Anlage 1 Ziff. II b A a AVR).
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Dabei gelten als Einrichtung im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung u. a. auch Einrichtungen und sonstige selbständig geführte Stellen der Kirchengemeinden, unbeschadet ihrer Rechtsform (vgl. I. § 1 Abs. 1 MAVO).
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Mithin unterfällt auch die Beklagte dem Anwendungsbereich der in Rede stehenden Öffnungsklausel, da ihre Gesellschafter die katholischen Pfarrgemeinden in K. sind.
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bb) Die Beklagte hat die in ihrer Einrichtung gewählte Mitarbeitervertretung in Schriftform über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung so umfassend informiert, dass dieser ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wurde; dabei ist die Beklagte auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung für den Rechtsträger und die Einrichtung eingegangen (vgl. Anlage 1 Ziff. II b A b 1 AVR).
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Ebenso hat die Beklagte die Anwendung der Öffnungsklausel und das Vorliegen einer wirtschaftlich schwierigen Situation begründet (vgl. Anlage 1 Ziff. II b A b 2 AVR).
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Die dafür notwendigen Informationen hat die Beklagte der Mitarbeitervertretung, wie von Anlage 1 Ziff. II b A b 2 AVR gefordert, in schriftlicher Form vorgelegt, im einzelnen:
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- den "Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2003" der B. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 26.01.2004 (Anlage B 8, Bl.126 ff. d. A.) als testierte Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung des abgeschlossenen Wirtschaftsjahres,
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- den Wirtschaftsplan des laufenden Jahres 2004 (Anlage B10, Bl. 188 d. A.),
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- die aktuelle Lage mit den Ist-Zahlen und den weiteren Risiken sowie die Darstellung der Ursachen, die zu der wirtschaftlich schwierigen Situation der Einrichtung geführt haben (Anlage B11, Bl. 189 d. A. sowie Anlage B 9, Bl. 180 ff. d. A.),
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- die Darlegung, dass die Anwendung der Öffnungsklausel geeignet ist, die wirtschaftlich schwierige Situation zu überwinden und andere Maßnahmen nicht zu demselben Erfolg führen (Anlage B13, Bl. 207 ff. d. A. i.V.m. Anlage B 9, Bl. 180 ff. d. A.),
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- die Planung der weiteren organisatorischen und finanziellen Maßnahmen, die angewandt werden, um die Einrichtung dauerhaft aus der wirtschaftlich schwierigen Situation herauszuführen (Anlage B 9, Bl. 180 ff. d. A.),
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- die Darlegung, welchen Beitrag leitende Mitarbeiter zur Sanierung leisten (s. III. des Entwurfes der Dienstvereinbarung Bl. 21 ff. d. A.),
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- die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers, die die vom Dienstgeber vorgelegten Informationen auf ihre Richtigkeit überprüft und die Eignung der vereinbarten Maßnahmen zur Abwendung der wirtschaftlich schwierigen Situation bewertet (Bestätigung des nicht für die Beklagte tätigen Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters V, in K.).
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Dass die Beklagte den ihr in Anlage I Ziff. II. b A b AVR auferlegten Informations- und Begründungspflichten gegenüber der Mitarbeitervertretung Rechnung getragen hat, bekräftigt auch die von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes in deren Schreiben vom 08.10.2004 (Bl. 239 d. A.) getroffene Feststellung, dass in Zusammenhang mit der vorliegend in Rede stehenden Dienstvereinbarung "sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen des Abschnitts II b A der Anlage 1 AVR vorliegen."
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cc) Die Mitarbeitervertretung hatte das Recht, sachkundige Dritte im erforderlichen Umfang hinzuzuziehen, die die vorgelegten Unterlagen erläutern und die Mitarbeitervertretung bei den Verhandlungen beraten (vgl. Anlage 1 Abschnitt II b A c AVR).
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Der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung Herr R. hatte mit Herrn S., dem stellvertretenden Vorsitzenden der MAV-Diözesanarbeitsgemeinschaft Kontakt aufgenommen, diesem den gesamten Sachverhalt vorgetragen und sich wegen der in Frage kommenden Maßnahmen einschließlich des Abschlusses einer solchen Dienstvereinbarung beraten lassen.
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Wegen des konkreten Inhalts der angestrebten Dienstvereinbarung wandte sich die Mitarbeitervertretung an die Abteilung Personal und Recht der Erzdiözese Freiburg, die der Mitarbeitervertretung auch den Entwurf der später abgeschlossenen Dienstvereinbarung zur Verfügung stellte.
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dd) Unter VII Abs. 3 der Dienstvereinbarung ist die Verpflichtung der Beklagten aufgenommen, bei Ablauf der Dienstvereinbarung entstandene Überschüsse bis zum Gesamtumfang der nach Abs. a Nr. 1-3 einbehaltenen Vergütungsanteile an die beteiligten Mitarbeiter auszuschütten (vgl. Anlage 1 Abschnitt II b A d AVR).
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ee) Gemäß VII Abs. 1 der Dienstvereinbarung hat sich die Beklagte verpflichtet, während deren Laufzeit die Mitarbeitervertretung mindestens vierteljährlich über die wirtschaftliche Entwicklung der Einrichtung zu informieren (vgl. Anlage 1 Abschnitt II b A f AVR).
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ff) Die Laufzeit der Dienstvereinbarung ist in dieser selbst unter VIIII festgelegt; sie beginnt am 01.07.2004 und endet am 31.12.2005 (vgl. Anlage 1 Abschnitt II b A g S.1 AVR).
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gg) Die vollständige Streichung des Urlaubsgeldes 2004 für die Mitarbeiter der Beklagten ist auch inhaltlich von der Öffnungsklausel in der Anlage 1 Abschnitt II b AVR gedeckt.
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Wie die Arbeitsrechtliche Kommission mit Schreiben vom 03.08.2004 selbst bestätigt hat, entsprach es ihrem Vertragswillen, unter den Begriff der "Absenkung" in Abschnitt II b A Anlage 1 AVR ausdrücklich auch die Absenkung des gesamten Urlaubsgeldes bzw. der gesamten Weihnachtszuwendung zu fassen. Die Öffnungsklausel erlaubt daher auch die Absenkung des Urlaubsgeldes und der Weihnachtszuwendung bis auf Null, mithin die gänzliche Streichung der entsprechenden Leistungen (vgl. Bl. 25 d. A.).
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b) Ebensowenig vermag die Klägerin aus der von ihr erhobenen Rüge, es läge keine ordnungsgemäße Beratung und Beschlussfassung der Mitarbeitervertretung über den Entwurf der Dienstvereinbarung vor, etwas zu ihren Gunsten herzuleiten.
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Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin die Richtigkeit ihrer - von der Beklagten bestrittenen - Behauptung, das zwischenzeitlich verstorbene Mitglied der Mitarbeitervertretung Herr K. habe ihr, der Klägerin, gegenüber, als er den Aushang der Dienstvereinbarung am 21.05.2004 am "Schwarzen Brett" gelesen habe, geäußert, dass das, 2005, was da stehen würde, ihm nicht bekannt sei, einmal unterstellt, würde dies die von der Klägerin daraus gezogene Schlussfolgerung, dass der der Beratung und Beschlussfassung der Mitarbeitervertretung zugrundeliegende Entwurf der Dienstvereinbarung keine Absenkung des Urlaubsgeldes bzw. der Weihnachtszuwendung der Mitarbeiter für das Kalenderjahr 2005 vorgesehen habe, weder zwingend rechtfertigen noch gar überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen.
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Zum einen stünde dies in eindeutigem Widerspruch zu dem Protokoll der Sitzung der Mitarbeitervertretung vom 04.03.2004 (Bl. 72 d. A.), in dem ausdrücklich auf einen Vertragsentwurf der Dienstvereinbarung, in dem auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Jahre 2004
und 2005
verzichtet werde, Bezug genommen ist.
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Zum anderen wäre es aus Sicht der erkennenden Kammer mindestens im gleichen Maße wahrscheinlich, dass ein etwaiges Fehlverständnis von Herr K., dass die Dienstvereinbarung lediglich das Jahr 2004 betreffen würde, aus einer fehlerhaften internen Willensbildung der Mitarbeitervertretung hervorgegangen sein könnte.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zum Betriebsverfassungsrecht ergibt sich die Unwirksamkeit einer der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegenden arbeitgeberseitigen Maßnahme nur dann, wenn dem Arbeitgeber bei der ihm obliegenden Einleitung des Beteiligungsverfahrens ein Fehler unterläuft. Mängel, die im Verantwortungsbereich des Betriebsrats entstehen, führen dagegen grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der arbeitgeberseitigen Maßnahme. So haben Fehler bei der Willensbildung oder bei der Beschlussfassung des Betriebsrates grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen Maßnahme. Dies gilt vor allem deshalb, weil der Arbeitgeber sich nicht in die Amtsführung des Betriebsrates einmischen darf. Es ist Sache des Betriebsrats, ob und wie er seine betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte wahrnimmt.
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Mängel, die im Verantwortungsbereich des Betriebsrates entstehen, können auch schon deshalb nicht zu Lasten des Arbeitgebers gehen, weil der Arbeitgeber keine wirksamen rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die interne Willensbildung des Betriebsrats hat. So ist er etwa nicht dazu befugt, den Betriebsrat anzuhalten, seine Stellungnahme zu einer beabsichtigten arbeitgeberseitigen Maßnahme auf Grund einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung abzugeben.
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Der Grundsatz, dass Mängel bei der Willensbildung des Betriebsrats nicht dem Arbeitgeber anzulasten sind, gilt aus Gründen der Rechtssicherheit regelmäßig auch dann, wenn der Arbeitgeber weiß oder vermuten kann, dass das Verfahren im Betriebsrat fehlerhaft verlaufen ist.
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Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Arbeitgeber den Fehler bei der Willensbildung des Betriebsrats durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlasst bzw. beeinflusst hat (vgl. zum Ganzen z. B. BAG, Urteil vom 24.06.2004 - 2 AZR 461/03 - in: NZA 2004, 1330 m.w.N.).
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Diese vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht entwickelten Grundsätze, denen sich die erkennende Kammer vollumfänglich anschließt, sind nach Ansicht der Kammer infolge der Vergleichbarkeit der Interessenlage ohne weiteres auf das Recht der kirchlichen Mitarbeitervertretung zu übertragen.
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Die Anwendung der dargestellten Grundsätze auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation zieht die folgenden Konsequenzen für die Fallbehandlung nach sich:
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Die für das Vorliegen einer konkreten Einwendung gegen die Ordnungsgemäßheit der Beteiligung der Mitarbeitervertretung darlegungspflichtige Klägerin hat nicht dargetan, dass der Beklagten als Arbeitgeberin bei der ihr obliegenden Einleitung des Beteiligungsverfahrens ein Fehler unterlaufen ist. Die von der Klägerin geäußerte Einschätzung, der der Mitarbeitervertretung vorgelegte Entwurf der Dienstvereinbarung habe keine Aussage betreffend des Urlaubsgeldes und der Weihnachtszuwendung für das Kalenderjahr 2005 getroffen, erschöpft sich, wie bereits oben dargestellt, nach Ansicht der erkennenden Kammer im Bereich der Mutmaßung. Es wäre mindestens in gleichem Maße wahrscheinlich, dass ein dementsprechendes Fehlverständnis in der Person des Mitgliedes der Mitarbeitervertretung Herrn K. auf eine fehlerhafte interne Willensbildung der Mitarbeitervertretung zurückzuführen wäre.
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Da mithin nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagten bei der Einleitung des Beteiligungsverfahrens ein Fehler unterlaufen wäre, geht der von der Klägerin erhobene Einwand der nicht ordnungsgemäßen Beratung und Beschlussfassung der Mitarbeitervertretung ins Leere.
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Folglich erweist sich die in der Einrichtung der Beklagten geschlossene "Dienstvereinbarung nach Anlage 1 Ziff. II b AVR (Öffnungsklausel)" als rechtswirksam, so dass nach deren Abs. I 1 den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beklagten, also auch der Klägerin, im Jahr 2004 kein Urlaubsgeld gezahlt wird.
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2. In Ermangelung des Bestehens der Hauptforderung ist der Klägerin auch der dementsprechende Zinsanspruch zu versagen.
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Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Zahlung von 1.455,50 EUR brutto als Weihnachtsgeld für das Jahr 2004 beanspruchen.
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1. Ein dahingehender Anspruch der Klägerin folgt nicht etwa aus § 7 des zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.04.1996.
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Die dort getroffene Vereinbarung "Weihnachtsgeld wird übernommen" ist nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht dahin zu verstehen, dass die Beklagte über die in den AVR normierten Voraussetzungen hinaus sich gegenüber der Klägerin in jedem Falle zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes verpflichten wollte.
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Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung nicht allein am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen. Dabei ist der Erklärungsgehalt unter Zugrundelegung von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln, § 157 BGB. Maßgeblich ist insoweit ein objektivierter Empfängerhorizont, also was der Erklärungsempfänger als Sinn der Erklärung erkennen konnte, wenn er mit zumutbarer Sorgfalt alle ihm erkennbaren Umstände berücksichtigte.
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Bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 10.04.1996 waren die Voraussetzungen für die Mitarbeiter der Beklagten für den Bezug einer Weihnachtszuwendung detailliert in den AVR (weitestgehend angelehnt an die Regelung des öffentlichen Dienstes) geregelt.
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Da über die Einbeziehung der AVR gem. § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien in deren arbeitsvertraglichen Beziehungen bereits eine vertragliche Regelung betreffend der Gewährung einer Weihnachtszuwendung bestand, war - auch für die Klägerin ersichtlich - kein sachlicher Grund gegeben, neben den AVR eine parallele gesonderte diesbezügliche Vereinbarung zu treffen.
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Es erscheint vielmehr plausibel und naheliegend, dass die unter § 7 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 10.04.1996 getroffene Zusatzvereinbarung festschreiben sollte, dass die Beklagte der Klägerin eine Weihnachtszuwendung für das gesamte Jahr 1996 gewähren würde, obwohl die Klägerin erst ab 01.05.1996 für die Beklagte tätig gewesen war. Einen deutlichen Hinweis auf den dahingehenden Vertragswillen der Parteien beinhaltet auch der Begriff der "Übernahme" des Weihnachtsgeldes.
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Dieser impliziert, dass die Beklagte davon ausging, unter Umständen nicht zur Zahlung einer Weihnachtszuwendung an die Klägerin für das Jahr 1996 verpflichtet zu sein, aber dennoch der Klägerin insoweit entgegenzukommen, um diese zum Wechsel des Arbeitsplatzes aus dem Städtischen Klinikum hin zur Beklagten zu bewegen.
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Hätte § 7 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 10.04.1996 ein weitergehender Aussagegehalt beigemessen werden sollen, hätte sich eine weiterreichende Formulierung, wie etwa "Die Mitarbeiterin erhält ein jährliches Weihnachtsgeld in Höhe von (...)" angeboten.
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Gleichfalls kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass sich ein Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtszuwendung für das Jahr 2004 aus betrieblicher Übung ergeben würde.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist die betriebliche Übung ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durften, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt.
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Ein dahingehendes schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers kann sich aber - so auch hier - nicht bilden, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ersichtlich lediglich in Umsetzung einer zwischen den Parteien getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung (hier: Anlage 1 Abschnitt XIV AVR) eine bestimmte Leistung erbringt. So hat die Klägerin insbesondere nicht dargetan, weshalb die Beklagte aus ihrer, der Klägerin, Sicht beabsichtigt haben sollte, sie bei der Gewährung einer Weihnachtszuwendung gegenüber den übrigen Mitarbeitern der Beklagten besser zu stellen.
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2. Schließlich bietet auch die Anlage 1 Abschnitt XIV AVR keine Rechtsgrundlage für den von der Klägerin verfolgten Zahlungsanspruch.
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Gemäß Abs. I 2 der "Dienstvereinbarung nach Anlage 1 Ziff. II b AVR (Öffnungsklausel)" zahlt die Beklagte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Jahr 2004 keine Weihnachtszuwendung.
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Zur Begründung der Rechtswirksamkeit der in Rede stehenden Dienstvereinbarung kann auf die Ausführungen unter A 1 Bezug genommen werden.
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Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass nach alledem die Klage in vollem Umfang abzuweisen war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
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Der Rechtsmittelstreitwert gem. § 61 Abs. 1 ArbGG war auf 1.812,84 EUR (= Addition des Nennwerts der bezifferten Klageforderungen) festzusetzen.
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