Urteil vom Arbeitsgericht Karlsruhe - 1 Ca 297/05

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als rückständige Außendienstzulage

174,11 EUR brutto nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2005,

174,11 EUR brutto nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2005,

174,11 EUR brutto nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2005,

174,11 EUR brutto nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2005,

174,11 EUR brutto nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2005,

174,11 EUR brutto nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2005,

174,11 EUR brutto nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2005

zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger auch über den Monat November 2005 hinaus die Außendienstzulage in Höhe von 174,11 EUR monatlich weiter zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Kläger trägt 1/10, die Beklagte 9/10 der Kosten des Rechtsstreits.

5. Der Streitwert wird auf 6.833,13 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, eine Außendienstzulage bzw. Feiertagszuschläge an den Kläger zu bezahlen.
Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 14. Dezember 1989 seit dem 01. Januar 1990 bei der Gesellschaft für U. mbH (im Folgenden U. GmbH) als Techniker tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme (§ 16 des Arbeitsvertrages) der Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft der Technischen Überwachungsvereine e.V. für Arbeitnehmer, die zum Stichtag 31.12.1994 betriebszugehörig waren (sog. Manteltarifvertrag TÜV alt), Anwendung.
Gemäß § 10 des Arbeitsvertrages erhielt der Kläger ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt gemäß der mit ihm getroffenen Vereinbarung und etwaigen für die U. verbindlichen Allgemeinregelung durch die jeweils gültigen Tarifverträge. Bei Änderung der Bemessungsgrundlage gilt jeweils die schriftliche Gehaltsmitteilung als Bestandteil dieses Vertrages.
Der Kläger erhielt gemeinsam mit dem ihm zustehenden Bruttoentgelt eine sog. Außendienstzulage in Höhe von ursprünglich DM 300,--, zuletzt 174,11EUR brutto. Die Außendienstzulage war jeweils separat auf der Gehaltsmitteilung ausgewiesen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 1989 (Anlage 1 zur Klageschrift vom 19.07.2005, Bl. 7 d. A.) verwiesen.
Bei der U. GmbH war ein Betriebsrat gebildet. Dieser schloss mit dem Arbeitgeber mehrere Betriebsvereinbarungen. Mit Betriebsvereinbarung vom 24.03.1997 (vgl. Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 12 d. A.) vereinbarten die Betriebspartner eine Neuregelung der Außendienstzulage. Danach sollten alle Mitarbeiter, die mindestens 50 % ihrer tatsächlich gearbeiteten Tage pro Monat im Außendienst verbringen, eine Außendienstzulage in Höhe von 300,-- DM pro Monat erhalten. Mitarbeitern, die zwischen 30 % und 50 % ihrer tatsächlich gearbeiteten Tage im Außendienst verbringen, wird die Zulage hälftig ausbezahlt. Im übrigen wird die Höhe der Zulage der Tarifentwicklung angepasst. In § 3 der Betriebsvereinbarung wurde eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende und eine Nachwirkung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung vereinbart. Der Kläger erhielt zuletzt eine Außendienstzulage in unstreitiger Höhe von 174,11 EUR, fällig zum 15. des Monats.
Mit Betriebsvereinbarung vom 09.01.1991 vereinbarten die damaligen Betriebspartner u. a., dass für erbrachte Arbeitszeiten am 24.12. bzw. 31.12. ein Zuschlag in Höhe des Feiertagszuschlages gem. Manteltarifvertrag TÜV gewährt werde, wobei für diese Arbeitszeiten grundsätzlich Freizeit zu gewähren sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Betriebsvereinbarung zwischen der U. und dem Betriebsrat der U. über die Höhe der Zulagen vom 09.01.1991 (Bl. 127 d. A.) verwiesen.
Mit Gesetz zur Errichtung der U. vom 19. Dezember 2000 (im Folgenden U.-G, Gesetzblatt Baden-Württemberg, Seite 761, Bl. 14 d. A.) errichtete das Land Baden-Württemberg durch formwechselnde Umwandlung der U. GmbH die Beklagte als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in K.. Gemäß § 10 U.-G werden die bisherigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der U. GmbH Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der neu gegründeten Anstalt. Die Rechte und Pflichten der bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Anstalt bei der U. GmbH bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gelten weiter.
Gemäß § 13 Abs. 5 U.-G blieb der Betriebsrat der U. GmbH abweichend von § 19 Abs. 2 Nr. 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) auch nach Einrichtung der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts als Personalrat bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen. Die bisherigen Außendienstzulagen und die Feiertagszuschläge wurden an den Kläger auch nach der Umwandlung der Beklagten über den 1. Januar 2001 hinaus fort gewährt.
10 
Mit Schreiben vom 28.04.2005 und auf einer Personalversammlung am 29.04.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Aufsichtsrat in einer außerordentlichen Sitzung vom 18.04.2005 festgestellt habe, dass wohl die Betriebsvereinbarung über die Gewährung einer Außendienstzulage als auch die Betriebsvereinbarung über die Feiertagszuschläge durch Rechtsreformänderung der U. zum 01.01.2001 unwirksam geworden seien und die Zulagen deshalb ab Mai 2005 nicht mehr gewährt werden können. Arbeitsleistungen hat der Kläger am 24. Dezember und 31. Dezember nicht erbracht.
11 
Mittlerweile hat die Beklagte die Betriebsvereinbarung mit Wirkung zum 31.12.2005 vorsorglich gekündigt. Über die Fortgeltung der Betriebsvereinbarungen schwebt ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht K. zwischen der Beklagten und deren Personalrat (VG K., AZ.: PL 14 K 1071/05).
12 
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Bezahlung der Außendienstzulage für die Monate Mai bis November und die Feststellung, dass die Beklagte weiter verpflichtet sei, die Außendienstzulage und die Feiertagszulage auch künftig zu bezahlen.
13 
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Betriebsvereinbarung über die Außendienstzulage trotz der Umwandlung von einer privatrechtlichen Gesellschaft in eine öffentlich rechtliche Anstalt weiter gelte. Zumindest dürfe der Arbeitnehmer aufgrund des identitätswahrenden Formwandels nicht benachteiligt werden. In entsprechender Anwendung der Grundgedanken des Umwandlungsgesetzes und den gesetzlichen Regelung zu einem Betriebsübergang gem. § 10 U.-G seien die Regelungen der Betriebsvereinbarung Inhalt der Arbeitsverhältnisse geworden und gelten daher auch nach der Umwandlung der Beklagten weiter. Der Gesetzgeber habe in § 10 U.-G nicht nur die individualrechtlichen Regelungen sondern den gesamten individual- und kollektivrechtlichen Regelungskomplex von der privatrechtlichen GmbH in den öffentlich-rechtlichen Bereich transformiert. Darüber hinaus gelten die Regelungen der Betriebsvereinbarungen vom 24.03.1997 und vom 09.10.1991 im Hinblick auf den Vertrauensschutz unter Berücksichtigung von Art. 14 GG über den 01.01.2001 hinaus weiter. Dies habe auch Herr Ministerialdirektor F. auf einer Betriebsversammlung vom 15.09.2000 im Zusammenhang mit der konkreten Frage, was mit den Betriebsvereinbarungen geschehen werde, gegenüber den Mitarbeitern erklärt. Letztendlich ergebe sich auch ein Anspruch aufgrund betrieblicher Übung, da die Außendienstzulage auch nach der Rechtsformumwandlung durch die Beklagte ohne Einschränkungen und Vorbehalte weiter bezahlt worden sei.
14 
Der Kläger beantragt zuletzt:
15 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als rückständige Außendienstzulage
16 
174,11 EUR brutto nebst 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2005,
17 
174,11 EUR brutto nebst 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2005,
18 
174,11 EUR brutto nebst 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2005,
19 
174,11 EUR brutto nebst 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2005,
20 
174,11 EUR brutto nebst 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2005,
21 
174,11 EUR brutto nebst 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2005,
22 
174,11 EUR brutto nebst 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2005
23 
zu zahlen.
24 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger auch über den Monat November 2005 hinaus die Außendienstzulage nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung vom 24.03.1997 bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung weiter zu zahlen.
25 
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für Arbeitsleistung am 24.12. und 31.12. jeweils Feiertagszuschlag zu zahlen.
26 
Der ursprüngliche Leistungsantrag bzgl. Zahlungen für Feiertagszuschläge am Gründonnerstag bzw. Faschingsdienstag wurde von dem Kläger nicht weiter aufrecht erhalten (vgl. hierzu Anträge mit Schriftsatz vom 04.11.2005, Bl. 128 d. A.)
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein (normativer) Anspruch aufgrund der Betriebsvereinbarung über die Außendienstzulage nicht mehr bestehe. Für den umgekehrten Fall, die Privatisierung eines öffentlich rechtlichen Unternehmens, habe das Bundesarbeitsgericht der Fortgeltung von Dienstvereinbarungen widersprochen. Dies ergebe sich aufgrund der klaren Trennung zwischen Personalvertretungsgesetz einerseits und Betriebsverfassungsrecht andererseits (§ 130 BetrVG). § 613 a BGB komme aufgrund des gesetzlich geregelten Übergangs weder unmittelbar noch analog zur Anwendung. Auch § 10 U.-G betreffe nur Ansprüche aufgrund des Arbeitsverhältnisses . Dies umfasse nicht
30 
Kollektivnormen einer Betriebsvereinbarung. Im Gegensatz zu § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB fehle es gerade an einer Regelung bezüglich der Fortgeltung der Betriebsvereinbarung. Lediglich § 13 U.-G regele eine Ausnahme im Geltungsbereich des Personalvertretungsrechts. "Renovierende" Vereinbarungen seien zwischen dem Arbeitgeber und dem Personalrat nicht getroffen worden und wären nach dem Personalvertretungsrecht auch nicht möglich.
31 
Das Umwandlungsgesetz finde auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Dies ergebe sich auch aus § 324 Umwandlungsgesetz, der einen Formwechsel nicht umfasst.
32 
Ansprüche aufgrund einer betrieblichen Übung beständen nicht, da beide Parteien von der irrtümlichen Weitergeltung der Betriebsvereinbarung ausgegangen seien. Der Arbeitnehmer konnte daher nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber einen selbständigen und von der vermeintlich wirksamen Betriebsvereinbarung abstrahierenden Willen zur dauerhaften Leistungserbringung der Außendienstzulage entwickelt habe.
33 
Spätestens werde die Betriebsvereinbarung aufgrund der Kündigung zum 31.12.2005 auslaufen. Eine Nachwirkung käme nicht in Betracht, da der Personalrat mangels Regelungskompetenz im Personalvertretungsrecht nicht in der Lage sei, mit der Beklagten eine neue Betriebsvereinbarung zu schließen. Eine Nachwirkung setze aber den Fortbestand eines Kollektivorgans voraus, welches in diesem Bereich noch die entsprechende Mitbestimmungsrechte habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
34 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Parteienvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 18.11.2005 (Bl. 139 d. A.) verwiesen.
35 
Die Entscheidung der Kammer erging ohne Beweisaufnahme.

Entscheidungsgründe

 
36 
Die Klaganträge Ziff. 1 und 2 sind zulässig und begründet.
37 
Der Klagantrag Ziff. 3 ist mangels alsbaldigem Feststellungsinteresse unzulässig.
I.
38 
1. Bei dem Klagantrag Ziff. 1 handelt es sich um eine Leistungsklage, die bezüglich dem Inhalt hinreichend konkretisiert ist. Für den Klagantrag Ziff. 2 besteht ein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO, da zwischen den Parteien das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, nämlich eines Anspruches aufgrund Betriebsvereinbarung und/oder Arbeitsvertrag, streitig ist.
39 
Eine Leistungsklage auf zukünftige bzw. wiederkehrende Leistungen ist nicht möglich, da die Leistungszulage gem. § 1 der Betriebsvereinbarung über die Außendienstzulage davon abhängig ist, dass ein Mitarbeiter mindestens 50 % der tatsächlich gearbeiteten Tage pro Monat im Außendienst verbringt und damit von einer Gegenleistung abhängig ist. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger in der Vergangenheit regelmäßig 50 % seiner tatsächlich geleisteten Arbeitszeit im Außendienst verbracht hat.
40 
2. Hingegen ist die Feststellungsklage bzgl. den Feiertagszuschlägen unzulässig. Aus dem Sachvortrag wird nicht ersichtlich, dass der Kläger am 24. bzw. 31.12. zuschlagspflichtige Arbeitsleistungen erbracht hat. Aufgrund des bisherigen Sachvortrages steht auch nicht fest, ob und inwieweit der Kläger im Jahr 2006 bzw. 2007 Arbeitsleistungen an diesen Tagen erbringen wird. § 256 ZPO setzt jedoch ein gegenwärtiges, zwischen den Parteien streitiges Rechtsverhältnis voraus. Unzulässig ist daher eine Klage auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem künftig (möglicherweise) entstehenden Rechtsverhältnis (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl. § 256 Rnr. 3 a).
II.
41 
Die Klage ist bzgl. den Klaganträgen Ziff. 1 und 2 begründet. Der Kläger hat zwar keinen kollektivrechtlichen Anspruch aus der Betriebsvereinbarung gem. § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG, ein Anspruch ergibt sich jedoch aufgrund § 10 U.-G in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag.
42 
1. Die Betriebsvereinbarung über die Außendienstzulage vom 24.03.1997 ist wirksam zustande gekommen. Sie verstößt insbesondere nicht gegen die Regelungssperre gem. § 77 Abs. 3 BetrVG, wonach Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können.
43 
a) Die Regelung einer Außendienstzulage verstößt nicht gegen den auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden TÜV MTV-alt. Die in der Betriebsvereinbarung geregelte Außendienstzulage ist nicht (abschließend) in diesem Tarifvertrag geregelt. Die bloße tarifliche Lohnregelung hindert nicht die Gewährung von Sonderleistungen, die an zusätzlichen Leistungen der Arbeitnehmer oder an Leistungen mit anderen Tatbestandsvoraussetzungen anknüpfen (vgl. Fitting/Kaiser/Heither, BetrVG, 21. Auflage § 77 Rnr. 88).
44 
b) Zwar besteht bezüglich der Höhe der Zulage auch kein zwingendes Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Fragen der betrieblichen Lohngestaltung) bzw. gem. § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG (leistungsbezogene Entgelte), dies hindert jedoch nicht den Abschluss einer sog. freiwilligen Betriebsvereinbarung gem. § 88 BetrVG. Insoweit ist die dortige Aufzählung nicht abschließend (vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser BetrVG § 88 Rnr. 12). Auch diese Betriebsvereinbarungen wirken gem. § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis ein, so dass dem Kläger aufgrund der betrieblichen Vereinbarung ein Anspruch auf Bezahlung der Außendienstzulage gegenüber der U.-GmbH zustand.
45 
2. Diese unmittelbare und zwingende Wirkung ist jedoch aufgrund der Umwandlung der privatrechtlichen U.-GmbH in eine öffentlich rechtliche Anstalt mit Wirkung zum 01.01.2001 entfallen.
46 
a) Aufgrund des Übergangs in eine Anstalt des öffentlichen Rechts findet gem. § 130 BetrVG das Betriebsverfassungsrecht keine Anwendung. Daran ändert sich auch aufgrund der zulässig vereinbarten Nachwirkung der Betriebsvereinbarung nichts. Eine vereinbarte Nachwirkung hat nur den Sinn, die Zeit zwischen der Beendigung einer Betriebsvereinbarung (z. B. durch Kündigung) bis zu einer Neuregelung zu überbrücken.
47 
b) Eine solche Neuregelung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht möglich. Zum einen entfällt aufgrund der Umwandlung der für den Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung notwendige Betriebsrat auf Dauer. Gemäß § 13 Abs. 5 U.-G wandelt sich ohne Übergangsmandat nach Errichtung in eine rechtsfähige Anstalt der Betriebsrat in einen Personalrat um. Entscheidend ist jedoch, dass nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg (LPVG) weder ein Mitbestimmungsrecht und damit ein Recht auf Abschluss einer Dienstvereinbarung bzgl. der Höhe von Leistungszulagen noch die Möglichkeit einer freiwilligen Dienstvereinbarung besteht. Dies ergibt sich aufgrund der Regelung in § 73 LPVG, wonach Dienstvereinbarungen nur für bestimmte, im Gesetz abschließend genannte Gegenstände zulässig sind. Die Höhe von Dienstbezügen einschließlich Zulage ist nach dem Landespersonalvertretungsgesetz einer Mitbestimmung nicht zugänglich. Sie beschränkt sich vielmehr nur auf die Aufstellung von allgemeinen Regeln, nach der die Lohnfindung zu erfolgen hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG). Darüber hinausgehende, "freiwillige" Dienstvereinbarungen sind gem. § 97 BPVG, das auch auf das Landesrecht Anwendung findet, nicht zulässig (so auch Verwaltungsgericht Karlsruhe in seiner Stellungnahme vom 09. Dezember 2005, Bl. 157 d. A.). Dies bedeutet, dass aufgrund der Formumwandlung die kollektivrechtliche Geltung der Betriebsvereinbarung sowohl gem. § 77 Abs. 4 BetrVG als auch im Wege der Nachwirkung i.V.m. § 88 BetrVG entfallen ist. Eine Umwandlung bzw. eine Fortgeltung als Dienstvereinbarung findet nicht statt.
48 
3. Der Anspruch auf Außendienstzulage ist jedoch gem. § 10 S. 2 U.-G (wieder) Inhalt des Arbeitsvertrages des Klägers geworden.
49 
a) Dabei kann das Gericht dahingestellt sein lassen, ob ein entsprechender Übergang aufgrund analoger Anwendung des § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB erfolgt. Danach werden Rechte und Pflichten, die durch eine Betriebsvereinbarung geregelt sind, Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung ist allerdings ein Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft. Ausgenommen sind daher Fälle, in denen der Übergang auf Gesetz oder sonstigem Hoheitsakt beruht (vgl. BAG Urteil vom 05.10.1993, AP Nr. 42 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskasse; BAG Urteil vom 26.08.1999, AP Nr. 197 zu § 613 a BGB). Ob und inwieweit dies den Grundsätzen der Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (vgl. EG/RL 200/23/EG Abl. Nr. L 82/16 vom 22.03.2002 bzw. 77/187, EWG Art. 1 Abs. 1) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH Urteil vom 26.09.2000 - Rs. C-175/99 = NZA 2000, 1327; EuGH Urteil vom 14.09.2000 - Rs. C-343/98 = NZA 2000, 1279 ff) entspricht, ist nicht entscheidungserheblich, da eine entsprechende Überleitung nach Auffassung der Kammer bereits unmittelbar aufgrund der Regelung in § 10 U.-G erfolgt.
50 
b) Gemäß § 10 U.-G gelten die Rechten und Pflichten der bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Beklagten ursprünglich bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse weiter. Diese Weitergeltung umfasst nicht nur die arbeitsvertraglichen, sondern alle Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Formumwandlung bestanden haben. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung; der Wortlaut steht dem nicht entgegen.
51 
aa) § 10 U.-Gesetz hat den Zweck, insoweit entsprechend dem Grundgedanken des § 613 a Abs. 1 BGB bzw. des Umwandlungsgesetzes bei einem identitätswahrenden Übergang die Rechtsposition der Arbeitnehmer gegenüber dem Rechtsnachfolger nicht zu verändern. Insoweit ist unumstritten, dass eine bloße Formumwandlung die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer - seien sie kollektivrechtlich oder individualrechtlich - ohne spezielle gesetzliche Regelung unberührt lässt (vgl. BAG Urteil v. 05.02.1991 u. 27.07.1994 = AP Nr. 89 und 118 zu § 613 a BGB bei Betriebsidentität). Im vorliegenden Fall bedurfte es jedoch einer entsprechenden Regelung, da aufgrund er oben genannten Gründe eine Weitergeltung der Betriebsvereinbarung als Dienstvereinbarung gem. § 73 LPVG ausscheidet. Die Betriebsvereinbarung verliert ihren kollektivrechtlichen Charakter und wandelt sich in individualrechtliche Abreden um (so auch Fitting/Auffarth/Kaiser BetrVG § 1 Rnr. 140, für den Fall, dass ein Betrieb aus dem Geltungsbereich des BetrVG fällt).
52 
bb) Der Wortlaut des § 10 steht dem nicht entgegen. Gemäß § 10 U.-Gesetz gehen nicht nur die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag sondern aus dem gesamten Arbeitsverhältnis über. Dies entspricht - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch dem Wortlaut der Regelung des § 613 a BGB, wonach auch Pflichten durch Rechtsnormen einer Betriebsvereinbarung Inhalt des alten Arbeitsverhältnisses waren bzw. Inhalt des neuen Arbeitsverhältnisses werden, es sei denn, dass bei dem Rechtsnachfolger eine entsprechende andere Betriebsvereinbarung besteht. Es bedurfte in § 10 U.-Gesetz keiner gem. § 613 a Abs. 1 S. 2 u. 3 BGB nachgebildeten Kollisionsregel, da entsprechende kollektivrechtliche Regelungen infolge der bloßen Formumwandlung bei dem Rechtsnachfolger nicht bestehen konnten.
53 
cc) Von dieser Rechtswirkung ging wohl auch die Beklagte aus, da sie nach der Umwandlung mehrere Jahre die entsprechenden Leistungen unter jeweiliger Anpassung an die tarifvertragliche Entwicklung weiter gewährt hat. Selbst wenn man entgegen der Auffassung der Kammer mit der Beklagten zu der Auffassung gelange, § 10 U.-G umfasse nur die arbeitsvertraglichen Ansprüche, übersieht die Beklagte, dass gem. § 10 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit der in der Gehaltsmitteilung separat ausgewiesenen Außendienstzulage Bestandteil des Arbeitsvertrages war. Nach bisher unstreitigem Vortrag beider Parteien wurde diese Zulage durch die Betriebsvereinbarung über die Außendienstzulage abgelöst. Bei vollständigem Wegfall der Wirkung der Betriebsvereinbarung würde sodann der arbeitsvertragliche Anspruch wieder aufleben. Insoweit könnte allerdings streitig sein, ob dieser arbeitsvertragliche Anspruch an der tarifvertraglichen Lohnentwicklung teilzunehmen hat.
54 
dd) Ein Anspruch auf die Außendienstzulage folgt dagegen nicht aufgrund betrieblicher Übung. Eine betriebliche Übung kann grundsätzlich nur dann entstehen, wenn der Arbeitgeber freiwillig ohne Rechtspflicht über einen längeren Zeitraum Leistungen gegenüber dem Arbeitnehmer erbringt. Grundlage für die Leistungserbringung war jedoch die ursprünglich wirksame Betriebsvereinbarung vom 24.03.1997 bzw. arbeitsvertragliche Regelungen. In Betracht käme allenfalls ein Anspruch aufgrund einer Gesamtzusage , da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausnahmsweise eine nichtige Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage umgedeutet werden kann, wenn und soweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Leistungen auf jeden Fall zukommen lassen will oder wenn er nach Kenntnis der Nichtigkeit der Betriebsvereinbarung die in ihr vorgesehenen Leistungen weiter gewährt (vgl. hierzu BAG Urteil vom 24.01.1996, AP Nr. 8 zu § 77 BetrVG Tarifvorbehalt und BAG Urteil vom 05.03.1997, AP Nr. 10 zu § 77 BetrVG Tarifvorbehalt). Aufgrund der Transformationswirkung gem. § 10 U.-Gesetz konnte das Gericht dieses Rechtsproblem jedoch ebenfalls dahingestellt sein lassen.
55 
4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 289 BGB.
III.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
57 
Da der Kläger mit den Klaganträgen Ziff. 1 und 2 obsiegt, mit dem Klagantrag Ziff. 3 unterlegen ist, war die Kostentragungspflicht entsprechend zu quoteln. Dabei ging das Gericht davon aus, dass der Streitwert für Klagantrag Ziff. 1 EUR 1.278,77 (7 x 174,11 EUR), Klagantrag Ziff. 2 80 % des dreijährigen Differenzbetrages und der Klagantrag Ziff. 3 (geschätzt) 600,-- EUR beträgt.

Gründe

 
36 
Die Klaganträge Ziff. 1 und 2 sind zulässig und begründet.
37 
Der Klagantrag Ziff. 3 ist mangels alsbaldigem Feststellungsinteresse unzulässig.
I.
38 
1. Bei dem Klagantrag Ziff. 1 handelt es sich um eine Leistungsklage, die bezüglich dem Inhalt hinreichend konkretisiert ist. Für den Klagantrag Ziff. 2 besteht ein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO, da zwischen den Parteien das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, nämlich eines Anspruches aufgrund Betriebsvereinbarung und/oder Arbeitsvertrag, streitig ist.
39 
Eine Leistungsklage auf zukünftige bzw. wiederkehrende Leistungen ist nicht möglich, da die Leistungszulage gem. § 1 der Betriebsvereinbarung über die Außendienstzulage davon abhängig ist, dass ein Mitarbeiter mindestens 50 % der tatsächlich gearbeiteten Tage pro Monat im Außendienst verbringt und damit von einer Gegenleistung abhängig ist. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger in der Vergangenheit regelmäßig 50 % seiner tatsächlich geleisteten Arbeitszeit im Außendienst verbracht hat.
40 
2. Hingegen ist die Feststellungsklage bzgl. den Feiertagszuschlägen unzulässig. Aus dem Sachvortrag wird nicht ersichtlich, dass der Kläger am 24. bzw. 31.12. zuschlagspflichtige Arbeitsleistungen erbracht hat. Aufgrund des bisherigen Sachvortrages steht auch nicht fest, ob und inwieweit der Kläger im Jahr 2006 bzw. 2007 Arbeitsleistungen an diesen Tagen erbringen wird. § 256 ZPO setzt jedoch ein gegenwärtiges, zwischen den Parteien streitiges Rechtsverhältnis voraus. Unzulässig ist daher eine Klage auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem künftig (möglicherweise) entstehenden Rechtsverhältnis (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl. § 256 Rnr. 3 a).
II.
41 
Die Klage ist bzgl. den Klaganträgen Ziff. 1 und 2 begründet. Der Kläger hat zwar keinen kollektivrechtlichen Anspruch aus der Betriebsvereinbarung gem. § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG, ein Anspruch ergibt sich jedoch aufgrund § 10 U.-G in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag.
42 
1. Die Betriebsvereinbarung über die Außendienstzulage vom 24.03.1997 ist wirksam zustande gekommen. Sie verstößt insbesondere nicht gegen die Regelungssperre gem. § 77 Abs. 3 BetrVG, wonach Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können.
43 
a) Die Regelung einer Außendienstzulage verstößt nicht gegen den auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden TÜV MTV-alt. Die in der Betriebsvereinbarung geregelte Außendienstzulage ist nicht (abschließend) in diesem Tarifvertrag geregelt. Die bloße tarifliche Lohnregelung hindert nicht die Gewährung von Sonderleistungen, die an zusätzlichen Leistungen der Arbeitnehmer oder an Leistungen mit anderen Tatbestandsvoraussetzungen anknüpfen (vgl. Fitting/Kaiser/Heither, BetrVG, 21. Auflage § 77 Rnr. 88).
44 
b) Zwar besteht bezüglich der Höhe der Zulage auch kein zwingendes Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Fragen der betrieblichen Lohngestaltung) bzw. gem. § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG (leistungsbezogene Entgelte), dies hindert jedoch nicht den Abschluss einer sog. freiwilligen Betriebsvereinbarung gem. § 88 BetrVG. Insoweit ist die dortige Aufzählung nicht abschließend (vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser BetrVG § 88 Rnr. 12). Auch diese Betriebsvereinbarungen wirken gem. § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis ein, so dass dem Kläger aufgrund der betrieblichen Vereinbarung ein Anspruch auf Bezahlung der Außendienstzulage gegenüber der U.-GmbH zustand.
45 
2. Diese unmittelbare und zwingende Wirkung ist jedoch aufgrund der Umwandlung der privatrechtlichen U.-GmbH in eine öffentlich rechtliche Anstalt mit Wirkung zum 01.01.2001 entfallen.
46 
a) Aufgrund des Übergangs in eine Anstalt des öffentlichen Rechts findet gem. § 130 BetrVG das Betriebsverfassungsrecht keine Anwendung. Daran ändert sich auch aufgrund der zulässig vereinbarten Nachwirkung der Betriebsvereinbarung nichts. Eine vereinbarte Nachwirkung hat nur den Sinn, die Zeit zwischen der Beendigung einer Betriebsvereinbarung (z. B. durch Kündigung) bis zu einer Neuregelung zu überbrücken.
47 
b) Eine solche Neuregelung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht möglich. Zum einen entfällt aufgrund der Umwandlung der für den Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung notwendige Betriebsrat auf Dauer. Gemäß § 13 Abs. 5 U.-G wandelt sich ohne Übergangsmandat nach Errichtung in eine rechtsfähige Anstalt der Betriebsrat in einen Personalrat um. Entscheidend ist jedoch, dass nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg (LPVG) weder ein Mitbestimmungsrecht und damit ein Recht auf Abschluss einer Dienstvereinbarung bzgl. der Höhe von Leistungszulagen noch die Möglichkeit einer freiwilligen Dienstvereinbarung besteht. Dies ergibt sich aufgrund der Regelung in § 73 LPVG, wonach Dienstvereinbarungen nur für bestimmte, im Gesetz abschließend genannte Gegenstände zulässig sind. Die Höhe von Dienstbezügen einschließlich Zulage ist nach dem Landespersonalvertretungsgesetz einer Mitbestimmung nicht zugänglich. Sie beschränkt sich vielmehr nur auf die Aufstellung von allgemeinen Regeln, nach der die Lohnfindung zu erfolgen hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG). Darüber hinausgehende, "freiwillige" Dienstvereinbarungen sind gem. § 97 BPVG, das auch auf das Landesrecht Anwendung findet, nicht zulässig (so auch Verwaltungsgericht Karlsruhe in seiner Stellungnahme vom 09. Dezember 2005, Bl. 157 d. A.). Dies bedeutet, dass aufgrund der Formumwandlung die kollektivrechtliche Geltung der Betriebsvereinbarung sowohl gem. § 77 Abs. 4 BetrVG als auch im Wege der Nachwirkung i.V.m. § 88 BetrVG entfallen ist. Eine Umwandlung bzw. eine Fortgeltung als Dienstvereinbarung findet nicht statt.
48 
3. Der Anspruch auf Außendienstzulage ist jedoch gem. § 10 S. 2 U.-G (wieder) Inhalt des Arbeitsvertrages des Klägers geworden.
49 
a) Dabei kann das Gericht dahingestellt sein lassen, ob ein entsprechender Übergang aufgrund analoger Anwendung des § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB erfolgt. Danach werden Rechte und Pflichten, die durch eine Betriebsvereinbarung geregelt sind, Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung ist allerdings ein Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft. Ausgenommen sind daher Fälle, in denen der Übergang auf Gesetz oder sonstigem Hoheitsakt beruht (vgl. BAG Urteil vom 05.10.1993, AP Nr. 42 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskasse; BAG Urteil vom 26.08.1999, AP Nr. 197 zu § 613 a BGB). Ob und inwieweit dies den Grundsätzen der Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (vgl. EG/RL 200/23/EG Abl. Nr. L 82/16 vom 22.03.2002 bzw. 77/187, EWG Art. 1 Abs. 1) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH Urteil vom 26.09.2000 - Rs. C-175/99 = NZA 2000, 1327; EuGH Urteil vom 14.09.2000 - Rs. C-343/98 = NZA 2000, 1279 ff) entspricht, ist nicht entscheidungserheblich, da eine entsprechende Überleitung nach Auffassung der Kammer bereits unmittelbar aufgrund der Regelung in § 10 U.-G erfolgt.
50 
b) Gemäß § 10 U.-G gelten die Rechten und Pflichten der bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Beklagten ursprünglich bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse weiter. Diese Weitergeltung umfasst nicht nur die arbeitsvertraglichen, sondern alle Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Formumwandlung bestanden haben. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung; der Wortlaut steht dem nicht entgegen.
51 
aa) § 10 U.-Gesetz hat den Zweck, insoweit entsprechend dem Grundgedanken des § 613 a Abs. 1 BGB bzw. des Umwandlungsgesetzes bei einem identitätswahrenden Übergang die Rechtsposition der Arbeitnehmer gegenüber dem Rechtsnachfolger nicht zu verändern. Insoweit ist unumstritten, dass eine bloße Formumwandlung die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer - seien sie kollektivrechtlich oder individualrechtlich - ohne spezielle gesetzliche Regelung unberührt lässt (vgl. BAG Urteil v. 05.02.1991 u. 27.07.1994 = AP Nr. 89 und 118 zu § 613 a BGB bei Betriebsidentität). Im vorliegenden Fall bedurfte es jedoch einer entsprechenden Regelung, da aufgrund er oben genannten Gründe eine Weitergeltung der Betriebsvereinbarung als Dienstvereinbarung gem. § 73 LPVG ausscheidet. Die Betriebsvereinbarung verliert ihren kollektivrechtlichen Charakter und wandelt sich in individualrechtliche Abreden um (so auch Fitting/Auffarth/Kaiser BetrVG § 1 Rnr. 140, für den Fall, dass ein Betrieb aus dem Geltungsbereich des BetrVG fällt).
52 
bb) Der Wortlaut des § 10 steht dem nicht entgegen. Gemäß § 10 U.-Gesetz gehen nicht nur die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag sondern aus dem gesamten Arbeitsverhältnis über. Dies entspricht - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch dem Wortlaut der Regelung des § 613 a BGB, wonach auch Pflichten durch Rechtsnormen einer Betriebsvereinbarung Inhalt des alten Arbeitsverhältnisses waren bzw. Inhalt des neuen Arbeitsverhältnisses werden, es sei denn, dass bei dem Rechtsnachfolger eine entsprechende andere Betriebsvereinbarung besteht. Es bedurfte in § 10 U.-Gesetz keiner gem. § 613 a Abs. 1 S. 2 u. 3 BGB nachgebildeten Kollisionsregel, da entsprechende kollektivrechtliche Regelungen infolge der bloßen Formumwandlung bei dem Rechtsnachfolger nicht bestehen konnten.
53 
cc) Von dieser Rechtswirkung ging wohl auch die Beklagte aus, da sie nach der Umwandlung mehrere Jahre die entsprechenden Leistungen unter jeweiliger Anpassung an die tarifvertragliche Entwicklung weiter gewährt hat. Selbst wenn man entgegen der Auffassung der Kammer mit der Beklagten zu der Auffassung gelange, § 10 U.-G umfasse nur die arbeitsvertraglichen Ansprüche, übersieht die Beklagte, dass gem. § 10 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit der in der Gehaltsmitteilung separat ausgewiesenen Außendienstzulage Bestandteil des Arbeitsvertrages war. Nach bisher unstreitigem Vortrag beider Parteien wurde diese Zulage durch die Betriebsvereinbarung über die Außendienstzulage abgelöst. Bei vollständigem Wegfall der Wirkung der Betriebsvereinbarung würde sodann der arbeitsvertragliche Anspruch wieder aufleben. Insoweit könnte allerdings streitig sein, ob dieser arbeitsvertragliche Anspruch an der tarifvertraglichen Lohnentwicklung teilzunehmen hat.
54 
dd) Ein Anspruch auf die Außendienstzulage folgt dagegen nicht aufgrund betrieblicher Übung. Eine betriebliche Übung kann grundsätzlich nur dann entstehen, wenn der Arbeitgeber freiwillig ohne Rechtspflicht über einen längeren Zeitraum Leistungen gegenüber dem Arbeitnehmer erbringt. Grundlage für die Leistungserbringung war jedoch die ursprünglich wirksame Betriebsvereinbarung vom 24.03.1997 bzw. arbeitsvertragliche Regelungen. In Betracht käme allenfalls ein Anspruch aufgrund einer Gesamtzusage , da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausnahmsweise eine nichtige Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage umgedeutet werden kann, wenn und soweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Leistungen auf jeden Fall zukommen lassen will oder wenn er nach Kenntnis der Nichtigkeit der Betriebsvereinbarung die in ihr vorgesehenen Leistungen weiter gewährt (vgl. hierzu BAG Urteil vom 24.01.1996, AP Nr. 8 zu § 77 BetrVG Tarifvorbehalt und BAG Urteil vom 05.03.1997, AP Nr. 10 zu § 77 BetrVG Tarifvorbehalt). Aufgrund der Transformationswirkung gem. § 10 U.-Gesetz konnte das Gericht dieses Rechtsproblem jedoch ebenfalls dahingestellt sein lassen.
55 
4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 289 BGB.
III.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
57 
Da der Kläger mit den Klaganträgen Ziff. 1 und 2 obsiegt, mit dem Klagantrag Ziff. 3 unterlegen ist, war die Kostentragungspflicht entsprechend zu quoteln. Dabei ging das Gericht davon aus, dass der Streitwert für Klagantrag Ziff. 1 EUR 1.278,77 (7 x 174,11 EUR), Klagantrag Ziff. 2 80 % des dreijährigen Differenzbetrages und der Klagantrag Ziff. 3 (geschätzt) 600,-- EUR beträgt.

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