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Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, eine Außendienstzulage bzw. Feiertagszuschläge an den Kläger zu bezahlen.
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Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 14. Dezember 1989 seit dem 01. Januar 1990 bei der Gesellschaft für U. mbH (im Folgenden U. GmbH) als Techniker tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme (§ 16 des Arbeitsvertrages) der Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft der Technischen Überwachungsvereine e.V. für Arbeitnehmer, die zum Stichtag 31.12.1994 betriebszugehörig waren (sog. Manteltarifvertrag TÜV alt), Anwendung.
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Gemäß § 10 des Arbeitsvertrages erhielt der Kläger ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt gemäß der mit ihm getroffenen Vereinbarung und etwaigen für die U. verbindlichen Allgemeinregelung durch die jeweils gültigen Tarifverträge. Bei Änderung der Bemessungsgrundlage gilt jeweils die schriftliche Gehaltsmitteilung als Bestandteil dieses Vertrages.
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Der Kläger erhielt gemeinsam mit dem ihm zustehenden Bruttoentgelt eine sog. Außendienstzulage in Höhe von ursprünglich DM 300,--, zuletzt 174,11EUR brutto. Die Außendienstzulage war jeweils separat auf der Gehaltsmitteilung ausgewiesen.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 1989 (Anlage 1 zur Klageschrift vom 19.07.2005, Bl. 7 d. A.) verwiesen.
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Bei der U. GmbH war ein Betriebsrat gebildet. Dieser schloss mit dem Arbeitgeber mehrere Betriebsvereinbarungen. Mit Betriebsvereinbarung vom 24.03.1997 (vgl. Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 12 d. A.) vereinbarten die Betriebspartner eine Neuregelung der Außendienstzulage. Danach sollten alle Mitarbeiter, die mindestens 50 % ihrer tatsächlich gearbeiteten Tage pro Monat im Außendienst verbringen, eine Außendienstzulage in Höhe von 300,-- DM pro Monat erhalten. Mitarbeitern, die zwischen 30 % und 50 % ihrer tatsächlich gearbeiteten Tage im Außendienst verbringen, wird die Zulage hälftig ausbezahlt. Im übrigen wird die Höhe der Zulage der Tarifentwicklung angepasst. In § 3 der Betriebsvereinbarung wurde eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende und eine Nachwirkung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung vereinbart. Der Kläger erhielt zuletzt eine Außendienstzulage in unstreitiger Höhe von 174,11 EUR, fällig zum 15. des Monats.
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Mit Betriebsvereinbarung vom 09.01.1991 vereinbarten die damaligen Betriebspartner u. a., dass für erbrachte Arbeitszeiten am 24.12. bzw. 31.12. ein Zuschlag in Höhe des Feiertagszuschlages gem. Manteltarifvertrag TÜV gewährt werde, wobei für diese Arbeitszeiten grundsätzlich Freizeit zu gewähren sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Betriebsvereinbarung zwischen der U. und dem Betriebsrat der U. über die Höhe der Zulagen vom 09.01.1991 (Bl. 127 d. A.) verwiesen.
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Mit Gesetz zur Errichtung der U. vom 19. Dezember 2000 (im Folgenden U.-G, Gesetzblatt Baden-Württemberg, Seite 761, Bl. 14 d. A.) errichtete das Land Baden-Württemberg durch formwechselnde Umwandlung der U. GmbH die Beklagte als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in K.. Gemäß § 10 U.-G werden die bisherigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der U. GmbH Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der neu gegründeten Anstalt. Die Rechte und Pflichten der bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Anstalt bei der U. GmbH bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gelten weiter.
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Gemäß § 13 Abs. 5 U.-G blieb der Betriebsrat der U. GmbH abweichend von § 19 Abs. 2 Nr. 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) auch nach Einrichtung der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts als Personalrat bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen. Die bisherigen Außendienstzulagen und die Feiertagszuschläge wurden an den Kläger auch nach der Umwandlung der Beklagten über den 1. Januar 2001 hinaus fort gewährt.
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Mit Schreiben vom 28.04.2005 und auf einer Personalversammlung am 29.04.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Aufsichtsrat in einer außerordentlichen Sitzung vom 18.04.2005 festgestellt habe, dass wohl die Betriebsvereinbarung über die Gewährung einer Außendienstzulage als auch die Betriebsvereinbarung über die Feiertagszuschläge durch Rechtsreformänderung der U. zum 01.01.2001 unwirksam geworden seien und die Zulagen deshalb ab Mai 2005 nicht mehr gewährt werden können. Arbeitsleistungen hat der Kläger am 24. Dezember und 31. Dezember nicht erbracht.
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Mittlerweile hat die Beklagte die Betriebsvereinbarung mit Wirkung zum 31.12.2005 vorsorglich gekündigt. Über die Fortgeltung der Betriebsvereinbarungen schwebt ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht K. zwischen der Beklagten und deren Personalrat (VG K., AZ.: PL 14 K 1071/05).
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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Bezahlung der Außendienstzulage für die Monate Mai bis November und die Feststellung, dass die Beklagte weiter verpflichtet sei, die Außendienstzulage und die Feiertagszulage auch künftig zu bezahlen.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass die Betriebsvereinbarung über die Außendienstzulage trotz der Umwandlung von einer privatrechtlichen Gesellschaft in eine öffentlich rechtliche Anstalt weiter gelte. Zumindest dürfe der Arbeitnehmer aufgrund des identitätswahrenden Formwandels nicht benachteiligt werden. In entsprechender Anwendung der Grundgedanken des Umwandlungsgesetzes und den gesetzlichen Regelung zu einem Betriebsübergang gem. § 10 U.-G seien die Regelungen der Betriebsvereinbarung Inhalt der Arbeitsverhältnisse geworden und gelten daher auch nach der Umwandlung der Beklagten weiter. Der Gesetzgeber habe in § 10 U.-G nicht nur die individualrechtlichen Regelungen sondern den gesamten individual- und kollektivrechtlichen Regelungskomplex von der privatrechtlichen GmbH in den öffentlich-rechtlichen Bereich transformiert. Darüber hinaus gelten die Regelungen der Betriebsvereinbarungen vom 24.03.1997 und vom 09.10.1991 im Hinblick auf den Vertrauensschutz unter Berücksichtigung von Art. 14 GG über den 01.01.2001 hinaus weiter. Dies habe auch Herr Ministerialdirektor F. auf einer Betriebsversammlung vom 15.09.2000 im Zusammenhang mit der konkreten Frage, was mit den Betriebsvereinbarungen geschehen werde, gegenüber den Mitarbeitern erklärt. Letztendlich ergebe sich auch ein Anspruch aufgrund betrieblicher Übung, da die Außendienstzulage auch nach der Rechtsformumwandlung durch die Beklagte ohne Einschränkungen und Vorbehalte weiter bezahlt worden sei.
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Der Kläger beantragt zuletzt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als rückständige Außendienstzulage
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174,11 EUR brutto nebst 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2005,
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174,11 EUR brutto nebst 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2005,
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174,11 EUR brutto nebst 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2005,
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174,11 EUR brutto nebst 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2005,
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174,11 EUR brutto nebst 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2005,
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174,11 EUR brutto nebst 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2005,
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174,11 EUR brutto nebst 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2005
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger auch über den Monat November 2005 hinaus die Außendienstzulage nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung vom 24.03.1997 bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung weiter zu zahlen.
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3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für Arbeitsleistung am 24.12. und 31.12. jeweils Feiertagszuschlag zu zahlen.
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Der ursprüngliche Leistungsantrag bzgl. Zahlungen für Feiertagszuschläge am Gründonnerstag bzw. Faschingsdienstag wurde von dem Kläger nicht weiter aufrecht erhalten (vgl. hierzu Anträge mit Schriftsatz vom 04.11.2005, Bl. 128 d. A.)
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Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein (normativer) Anspruch aufgrund der Betriebsvereinbarung über die Außendienstzulage nicht mehr bestehe. Für den umgekehrten Fall, die Privatisierung eines öffentlich rechtlichen Unternehmens, habe das Bundesarbeitsgericht der Fortgeltung von Dienstvereinbarungen widersprochen. Dies ergebe sich aufgrund der klaren Trennung zwischen Personalvertretungsgesetz einerseits und Betriebsverfassungsrecht andererseits (§ 130 BetrVG). § 613 a BGB komme aufgrund des gesetzlich geregelten Übergangs weder unmittelbar noch analog zur Anwendung. Auch § 10 U.-G betreffe nur Ansprüche aufgrund des Arbeitsverhältnisses . Dies umfasse nicht
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Kollektivnormen einer Betriebsvereinbarung. Im Gegensatz zu § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB fehle es gerade an einer Regelung bezüglich der Fortgeltung der Betriebsvereinbarung. Lediglich § 13 U.-G regele eine Ausnahme im Geltungsbereich des Personalvertretungsrechts. "Renovierende" Vereinbarungen seien zwischen dem Arbeitgeber und dem Personalrat nicht getroffen worden und wären nach dem Personalvertretungsrecht auch nicht möglich.
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Das Umwandlungsgesetz finde auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Dies ergebe sich auch aus § 324 Umwandlungsgesetz, der einen Formwechsel nicht umfasst.
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Ansprüche aufgrund einer betrieblichen Übung beständen nicht, da beide Parteien von der irrtümlichen Weitergeltung der Betriebsvereinbarung ausgegangen seien. Der Arbeitnehmer konnte daher nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber einen selbständigen und von der vermeintlich wirksamen Betriebsvereinbarung abstrahierenden Willen zur dauerhaften Leistungserbringung der Außendienstzulage entwickelt habe.
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Spätestens werde die Betriebsvereinbarung aufgrund der Kündigung zum 31.12.2005 auslaufen. Eine Nachwirkung käme nicht in Betracht, da der Personalrat mangels Regelungskompetenz im Personalvertretungsrecht nicht in der Lage sei, mit der Beklagten eine neue Betriebsvereinbarung zu schließen. Eine Nachwirkung setze aber den Fortbestand eines Kollektivorgans voraus, welches in diesem Bereich noch die entsprechende Mitbestimmungsrechte habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Parteienvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 18.11.2005 (Bl. 139 d. A.) verwiesen.
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Die Entscheidung der Kammer erging ohne Beweisaufnahme.
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