Urteil vom Arbeitsgericht Karlsruhe - 2 Ca 246/07

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers vom 16.05.2006 auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gem. dem Altersteilzeitgesetz und dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 im Blockmodell, beginnend mit dem 01.04.2007 für die Laufzeit von 5 Jahren anzunehmen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, das ihr vom Kläger unterbreitete Angebot vom 16.05.2006 auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gemäß dem Altersteilzeitgesetz und dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (im Folgenden: TV ATZ) vom 05.05.1998, beginnend mit dem 01.04.2007 für die Laufzeit von fünf Jahren bei Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell anzunehmen.
Die Beklagte ist eine zu 100 % von der öffentlichen Hand getragene gemeinnützige Forschungseinrichtung in der Rechtsform einer GmbH. Gesellschafter sind die Bundesrepublik Deutschland mit einem Anteil in Höhe von 90 % sowie das Land Baden-Württemberg in Höhe von 10 %. Die Beklagte gehört dem kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) Baden-Württemberg an, der wiederum Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) ist.
Auf die Arbeitsverhältnisse der bei der Beklagten Beschäftigten gelangen jedenfalls kraft entsprechender individualarbeitsvertraglicher Bezugnahme- so auch beim Kläger - die tariflichen Regelungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zur Anwendung, u. a. die Bestimmungen des "Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998, zuletzt geändert durch den 2. Änderungs-TV vom 30.06.2000".
Der am ... 1947 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 18.06.1979 bei der Beklagten als Dipl.-Ingenieur (FH) beschäftigt.
Er arbeitet im Institut für Reaktorsicherheit (IRS) im Labor für Reaktorkomponenten und -systeme (LCS) und ist für den Bereich Konstruktion zuständig. Er leitet als Konstrukteur die Gruppe Konstruktion und Werkstätten des LCS. Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Konstruktion der Testzelle und von Testeinsätzen für die Beschleuniger-getriebene Deuterium-Lithium-Hochfluss-Neutronenquelle (IFMIF). Außerdem ist der Kläger tätig für die Konstruktionen zum Experiment Versuchsstand zur Überprüfung von Brennelementen.
Bis einschließlich März 2007 beliefen sich die dem Kläger im Rahmen des bestehenden Vollzeitarbeitsverhältnisses zustehenden monatlichen Bezüge auf der Grundlage einer tariflichen Eingruppierung in TVöD Entgeltgruppe 12 (vormals BAT, Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 1, Stufe 10) auf 4.248,25 EUR brutto (siehe Gehaltsabrechnung für März 2007, Bl. 10 d. A.).
Mit Schreiben vom 16.05.2006 (Bl. 12 d. A.) beantragte der Kläger bei der Beklagten "die Altersteilzeit nach dem sogenannten Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a) TV ATZ) vom 01.04.2007 bis 30.09.2009 als Arbeitsphase und vom 01.10.2009 bis 31.03.2012 als Freistellungsphase."
Die Beklagte entgegnete dem Kläger in ihrem Schreiben vom 22.05.2006 (Bl. 13 d. A.), dass sie bedauere, ihm mitteilen zu müssen, dass sie derzeit aus finanziellen und personalwirtschaftlichen Gründen keine Altersteilzeitverträge mehr abschließen könne; sie verwies den Kläger darauf, sich zwei bis drei Monate vor Vollendung seines 60. Lebensjahres nochmals in dieser Angelegenheit an sie zu wenden, damit sie erneut prüfen könne, ob zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages bestünde.
Auf den diesbezüglichen "Einspruch" des Klägers vom 30.05.2006 (Bl. 14 d. A.) entgegnete die Beklagte durch Schreiben vom 07.06.2006 (Bl. 15 d. A.) unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Altersteilzeitgesetzes, dass bereits mehr als fünf Prozent ihrer Tarifbeschäftigten ein Altersteilszeitverhältnis unterhalten würden und sie deswegen vorerst keinen weiteren Altersteilzeitverträgen zustimmen würde.
10 
Auf das nochmalige Anschreiben des Klägers vom 09.06.2006 (Bl. 16 d. A.), dass er seinen Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell aufrechterhalte, antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 21.06.2006 (Bl. 17 d. A.), dass sie nach heutigem Stand auch mit Mitarbeiter/innen, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten, kein Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell begründen würde; über den Antrag des Klägers werde im Dezember 2006 abschließend entschieden.
11 
Mittels Schreibens vom 02.01.2007 (Bl. 20 d. A.) wandte sich die Beklagte sodann an den Kläger:
12 
"Leider müssen wir Ihnen abschließend mitteilen, dass wir Ihrem Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell nicht stattgeben können, da zwingende betriebliche Gründe dem Abschluss eines Vertrages entgegenstehen. Die zwingenden betrieblichen Gründe liegen darin, dass wir bereits mit mehr als 5 vom 100 der Tarifbeschäftigten einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen haben und wir aus diesem Grunde keine weitere finanzielle Belastung mehr eingehen."
13 
Auch auf das Aufforderungsschreiben der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18.01.2007 (Bl. 21 ff. d. A.) hielt die Beklagte an ihrer Ablehnung des Antrages des Klägers auf Altersteilzeit im Blockmodell fest, führte allerdings in ihrem Schreiben vom 26.01.2007 (Bl. 24 d. A.) aus:
14 
"(...) Die Aussage, wir hätten Herrn S. nie die Möglichkeit einer Altersteilzeit im Teilzeitmodell eingeräumt, ist falsch. Dies deckt sich auch mit Text unseres Schreibens vom 02.01.2007, in dem wir dem Antrag von Herrn S. auf Altersteilzeit im Blockmodell aus den oben genannten Gründen nicht stattgeben konnten.
15 
Es steht ihrem Mandanten jederzeit frei, einen Antrag auf Altersteilzeit im Teilzeitmodell zu stellen, über den wir dann erneut entscheiden werden."
16 
Daraufhin beantragte der Kläger unter dem 23.02.2007 (Bl. 25 d. A.) Altersteilzeit im Teilzeitmodell für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2012, wobei die Regelarbeitszeit wie folgt umgesetzt werden sollte:
17 
- erste Phase: 1,5 Jahre 4 Arbeitstage pro Woche (Mo, Di, Mi, Do)
Dauer: 01.04.2007 bis 30.09.2008
        
- zweite Phase: 1,5 Jahre 3 Arbeitstage pro Woche (Di, Mi, Do)
Dauer: 01.10.2008 bis 31.03.2010
        
- dritte Phase: 2 Jahre 1 Arbeitstag pro Woche (Mi)
Dauer 01.04.2010 bis 31.03.2012.
18 
Die Beklagte unterbreitete alsdann "auf der Grundlage (...) des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (...) (und) des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998 - in der jeweils geltenden Fassung" am 14.03.2007 das schriftliche Angebot zum Abschluss eines "Änderungsvertrages zum Arbeitsvertrag vom 18.06.1979" (Bl. 26 f. d. A.), welches - soweit für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erheblich - den nachfolgenden Inhalt hatte:
19 
"§ 1
Altersteilzeitarbeitsverhältnis
        
Das Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen ab dem 01.04.2007 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.
        
§ 2
Arbeitszeit
        
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt 19,5 Stunden (Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 TV ATZ).
        
Die Altersteilzeitarbeit wird geleistet
        
(...)
        
im Teilzeitmodell.
        
01.04.2007 bis 30.09.2008 von Montag bis Donnerstag (Regelarbeitszeit von 8.00 bis 16.30 Uhr)
        
01.10.2008 bis 31.03.2010 Dienstag bis Donnerstag (Regelarbeitszeit von 8.00 bis 16.30 Uhr)
        
01.04.2010 bis 31.03.2012 Mittwoch (Regelarbeitszeit von 8.00 bis 16.30 Uhr)"
20 
Der Kläger unterzeichnete den ihm zugeleiteten Vertragsentwurf der Beklagten vom 14.03.2007, allerdings ausdrücklich "unter Vorbehalt", wobei er in dem der Übersendung des Änderungsvertrages beigefügten Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 22.03.2007 (Bl. 28 ff. d. A.) ausdrücklich klarstellte, dass die Annahme des Vertragsangebots der Beklagten "nur unter dem Vorbehalt einer rechtlichen Klärung seines Anspruches auf Altersteilzeit im Blockmodell" erfolge.
21 
In ihrem Schreiben vom 13.04.2007 (Bl. 31 f. d. A.) blieb die Beklagte bei der Ablehnung des Antrages des Klägers auf Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell.
22 
Seit 01.04.2007 führt die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien als Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Der Kläger arbeitet derzeit montags bis donnerstags mit einer Regelarbeitszeit von 8.00 bis 16.30 Uhr unter Berücksichtigung arbeitstäglicher Pausen von 30 Minuten, also insgesamt 22 Wochenstunden. Als dementsprechende Teilzeitvergütung bezieht der Kläger aktuell 2.368,92 EUR brutto (vgl. Entgeltabrechnung für Juni 2007 Bl. 11 d. A.) zzgl. der darauf aufbauenden Aufstockungsleistungen.
23 
Mit seiner Klageschrift vom 09.07.2007 nimmt der Kläger die Beklagte auf Annahme seines Angebots vom 16.05.2006 auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell, beginnend mit dem 01.04.2007 für die Laufzeit von fünf Jahren, in Anspruch.
24 
Er ist der Ansicht, dass ihm die Bestimmungen des "Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit" einen rechtlichen Anspruch auf die Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit analog den Regelungen des TzBfG in dessen § 8 bei der Verringerung der Arbeitszeit im Teilzeitarbeitsverhältnis verschaffen würden.
25 
Selbst wenn der zugrundeliegende Tarifvertrag der Beklagten als Arbeitgeberin einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eröffnen sollte, hätte die Beklagte ihre Entscheidung über die Verteilung der Arbeitszeit jedenfalls nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB treffen müssen. Von einer ausgewogenen Ermessensentscheidung der Beklagten sei aber nichts zu erkennen.
26 
Insbesondere die von der Beklagten insoweit angeführten finanziellen Erwägungen, wonach die Ableistung von Altersteilzeitarbeit im Teilzeitmodell für sie als Arbeitgeberin kostengünstiger sei als diejenige im Blockmodell, seien nicht nachvollziehbar.
27 
Dies gelte umso mehr, als die Beklagte einen Nachfolger für den Kläger in dessen Konstruktionsgruppe im IRS bereits im August 2007 eingestellt habe.
28 
Bereits zum 01.08.2007 habe die Beklagte Herrn R. in der Konstruktionsgruppe des Klägers installiert. Herr R. fungiere als Stellvertreter des Klägers. Neu eingestellte Mitarbeiter (technische Zeichnerin) seien ihm direkt unterstellt, eine neue Konstruktionsgruppe werde mit Herrn R. als Gruppenleiter aufgebaut, da sich die jetzige Gruppe durch die Altersteilzeit weiterer Mitarbeiter im Blockmodell auflöse.
29 
Diese neue Organisation habe der Abteilungsleiter Herr I. anlässlich einer Präsentation am 31.01.2007 der ganzen Abteilung so vorgestellt. Diese von Herrn I. persönlich mitgeteilten neuen Strukturen habe er, der Kläger, seinerseits anlässlich einer Abteilungsbesprechung des IRS/LCS am 26.10.2007 vor dem neuen Institutsleiter so weitergegeben.
30 
Die Präsentationsfolien, in denen der Kläger Herrn R. als seinen Stellvertreter präsentiert habe (Bl. 67 f d. A.), habe Herr I. auch so genehmigt.
31 
Auch seien die Aufgaben des Klägers im Falle seiner tageweisen Abwesenheit nicht ohne Überlastung und Mehrarbeit der anderen Mitarbeiter betriebsintern auf diese zu übertragen. Seine Kollegen hätten nicht weniger vielfältige Aufgaben als er und verfügten insoweit über keinerlei freie Kapazitäten.
32 
Zudem sei auch die von der Beklagten beabsichtigte sukzessive Verringerung des Arbeitsvolumens des Klägers mit Blick auf die betrieblichen Gegebenheiten nicht überzeugend.
33 
Es stelle sich insoweit die Frage, welche Arbeitsleistung der Kläger in der dritten Phase des Teilzeitmodells ab 01.04.2010 bis 31.03.2012 erbringen solle, wenn er lediglich mittwochs von 8.00 bis 16.30 Uhr arbeiten solle. Allein die Informationen an ihn, was die Tage zuvor im Institut gearbeitet worden sei, würde diese Zeit beinhalten. Außerdem müsste die Beklagte bei diesem Teilzeitmodell den Arbeitsplatz des Klägers bis 2012 räumlich offenhalten.
34 
Schließlich vernachlässige die Altersteilzeitarbeit im Teilzeitmodell in nicht hinnehmbaren Maße die Interessen des Klägers.
35 
Für ihn sei ausschlaggebender Beweggrund für den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages gewesen, dass er gemeinsame Zeit mit seiner Ehefrau bei gleichbleibender wirtschaftlicher Absicherung gewinnen wollte. Sein Wunsch, aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen seiner Ehefrau mit dieser jedenfalls in der kalten Jahreszeit in wärmere Gefilde zu ziehen, werde durch das Teilzeitmodell und seine Verpflichtung zur allwöchentlichen Anwesenheit im Institut vereitelt. Müsse er bis zuletzt jede Woche jedenfalls einen Tag im Institut anwesend sein, würde ihm dadurch die beabsichtigte längere Ortsabwesenheit unmöglich gemacht. Demgegenüber könnte er im von ihm gewünschten Blockmodell nach Ablauf des 30.09.2009 frei über seinen Aufenthalt disponieren.
36 
Der Kläger beantragt,
37 
1. die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot vom 16.05.2006 auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gemäß dem Altersteilzeitgesetz und dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 im Blockmodell, beginnend mit dem 01.04.2007 für die Laufzeit von fünf Jahren anzunehmen,
38 
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klagantrag zu 1.
39 
2. die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag vom 16.05.2006 auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gemäß den Regeln des Altersteilzeitgesetzes und des TV ATZ vom 05.05.1998 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.
40 
Die Beklagte beantragt,
41 
die Klage abzuweisen.
42 
Der Ableistung von Altersteilzeitarbeit im Blockmodell durch den Kläger stünden dringende betriebliche Gründe im Sinne von § 2 Abs. 3 TV ATZ entgegen.
43 
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Altersteilzeitvertrages des Klägers am 01.04.2007 habe sie durch den Abschluss von Altersteilzeitverträgen mit 332 Mitarbeitern bereits die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz festgelegte Schwelle der wirtschaftlichen Überforderung überschritten gehabt. Ihre Mitarbeiterzahl habe zum damaligen Zeitpunkt bei 3178 Personen gelegen.
44 
Es sei im übrigen hinlänglich bekannt, dass gerade bei einem Altersteilzeitvertrag im Blockmodell nicht unerhebliche Mehrkosten entstünden. Diese Kosten entstünden durch die notwendige Wiederbesetzung der Stelle bei Eintritt in die Freizeitphase. Bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Teilzeitmodell entstünden diese Kosten gerade nicht, da der Arbeitnehmer in diesem Fall durchgehend anwesend sei und verbliebene Tätigkeiten temporär von anderen Mitarbeitern übernommen werden könnten.
45 
Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe in diesem Zusammenhang auch das Know-how, das als Vermögenswert anzusehen sei, welches der Arbeitgeberin bei einem Teilzeitmodell über einen längeren Zeitraum zur Verfügung stehe als bei einem Blockmodell.
46 
Der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach dem Blockmodell mit dem Kläger scheitere darüber hinaus auch an der ausdrücklichen anderslautenden Weisung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 08.03.2006 (Bl. 41 f. d. A.):
47 
"(...) Unter Verfolgung des Grundsatzes, dass die Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Bundeshaushaltes führen darf, ist (...) bei der Entscheidung über Anträge auf Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ ab sofort (Stichtag 17. Februar 2006) wie folgt zu verfahren:
48 
1. Ab sofort soll Altersteilzeitarbeit grundsätzlich nur noch nach § 3 Abs. 2 b TV ATZ als Teilzeitmodell bewilligt werden. Bewilligungen im Blockmodell nach § 3 Abs. 2 a TV ATZ sind ab sofort ausgeschlossen.
49 
2. Ausnahmen von der Einschränkung nach Ziff. 1 gelten
50 
1. bei Kraftfahrern im Sinne des Pauschalentgelt-Tarifvertrages des Bundes (Kraftfahrer TV Bund), für die aufgrund der Protokollerklärung zu § 3 Abs. 2 TV ATZ Altersteilzeitarbeit nur im Blockmodell möglich ist,
        
2. für die nachfolgend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Stellenabbaubereiche:
        
- Bundeswehrverwaltung,
- Bundesmonopolverwaltung für Branntwein."
51 
In der Person des Klägers läge auch kein Ausnahmefall im Sinne der Weisung des BMI vom 08.03.2006 vor, da es sich bei dem Institut für Reaktorsicherheit (IRS) nicht um einen "festgelegten Stellenabbaubereich" handele.
52 
Entgegen der Angaben des Klägers sei Herr R. im IRS keineswegs als sein Nachfolger eingestellt.
53 
Die Tätigkeit von Herrn R. sei völlig anders gelagert und mit der des Klägers nicht vergleichbar.
54 
Her R. sei zum 01.08.2007 vom Institut für Kern- und Energietechnik (IKET) an das IRS gewechselt und führe dort seine bereits beim IKET ausgeübten Aufgaben bis voraussichtlich im Jahr 2020 fort. Der Wechsel von Herrn R. an das IRS sei notwendig geworden, weil die dortige Fusionsgruppe, deren Mitglied Herr R. gewesen sei, aufgelöst worden und das TBM-Projekt bereits schon seit einiger Zeit am IRS schwerpunktmäßig bearbeitet worden sei. Ein weiteres Projekt, ein erstes Fusionskraftwerk zu Demonstrationszwecken (DEMO-Projekt), habe die Beklagte nach Auflösung der Fusionsgruppe gleichfalls an das IRS übergeben.
55 
Die Tätigkeit von Herrn R. im IRS erstrecke sich auf die Bereiche des Test-Blanket-Modul-Programms für ITER sowie des DEMO-Projektes. Im wesentlichen lege Herr R. die Fertigungsrouten für Bauteile und Komponenten fest, begleite schweißtechnische Untersuchungen und arbeite neue Fertigungsmöglichkeiten für Kühlplatten mit internen Kühlkanälen aus. Im Bereich des DEMO-Projektes sei Herr R. für die Auswahl bzw. Konzeption von Handhabungseinrichtungen zur ferngesteuerten Verschweißung von Rohrleitungen verantwortlich sowie für die strukturmechanische Auslegung von großen Schildsegmenten des Fusionsreaktors und deren Montagetechnologie. Hierbei könne Herr R. auf sein ingenieurwissenschaftliches Studium sowie auf eine Ausbildung zum Schweißfachingenieur zurückgreifen.
56 
Alles in allem habe sie sich bei ihrer Ablehnung des Antrages des Klägers auf Altersteilzeit im Blockmodell allein von sachlichen Gründen leiten lassen und ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt.
57 
Für die Einzelheiten des Sach- u. Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I .
58 
Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
59 
Sie ist sowohl zulässig als auch begründet.
60 
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Annahme seines Angebots vom 16.05.2006 auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gemäß dem Altersteilzeitgesetz und dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 im Blockmodell , beginnend mit dem 01.04.2007 für die Laufzeit von fünf Jahren.
61 
Der dahingehende Anspruch des Klägers basiert auf § 2 Abs. 2 TV ATZ.
62 
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ haben Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet, eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren vollendet und innerhalb der letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem 3. Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben (vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. b, c TV ATZ), Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
63 
So liegen die Dinge hier.
64 
Der Kläger ist am 24.03.1947 geboren, so dass er bei Beginn der von ihm gewünschten Altersteilzeit ab 01.04.2007 das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Er war in der Zeit vom 18.06.1979 bis zum 31.03.2007 bei der Beklagten als Dipl.-Ingenieur im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Vollzeitarbeitsverhältnis tätig, hatte mithin eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren vollendet (vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. b TV ATZ) und hatte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem 3. Buch Sozialgesetzbuch gestanden (vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. c TV ATZ).
65 
Darüber hinaus hat der Kläger auch die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ zu wahrende Antragsfrist eingehalten, wonach der Arbeitnehmer den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruches zu informieren hat.
66 
Bereits mit Schreiben vom 16.05.2006 (Bl. 12 d. A.) hatte der Kläger die Beklagte davon in Kenntnis gesetzt, dass er für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2012 Altersteilzeit nach dem sogenannten Blockmodell beantrage.
67 
Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Arbeitgeber die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen kann, soweit dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, § 2 Abs. 3 TV ATZ.
68 
Solche stehen der Ablehnung des Antrages des Klägers auf Altersteilzeit im Blockmodell durch die Beklagte aber nicht zur Seite.
69 
Insbesondere kann sich die Beklagte gegenüber dem Kläger insoweit nicht auf einen Fall der sogenannten wirtschaftlichen Überforderung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz, der grundsätzlich als dringender betrieblicher Grund für die Ablehnung eines Antrages auf Altersteilzeit im Sinne von § 2 Abs. 3 TV ATZ anzuerkennen wäre, berufen.
70 
Dabei kann im Ergebnis sogar dahingestellt bleiben, ob die Beklagte - wie von ihr behauptet, vom Kläger bestritten - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Altersteilzeitvertrages des Klägers am 01.04.2007 bei einer damaligen Mitarbeiterzahl von insgesamt 3178 Personen durch den Abschluss von Altersteilzeitverträgen mit 332 Mitarbeitern bereits die 5 %-Grenze des in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz festgelegten Schwellenwertes überschritten hatte.
71 
Selbst wenn man die Richtigkeit des dahingehenden Sachvortrages der Beklagten einmal zu ihren Gunsten unterstellen würde, könnte die Beklagte diesen Umstand dem Antrag des Klägers auf Altersteilzeit im Blockmodell nicht mit Erfolg entgegenhalten.
72 
Der Überforderungsschutz berechtigt den Arbeitgeber gegebenenfalls, den Antrag des Arbeitnehmers auf Altersteilzeit als solchen unabhängig von der vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell oder Teilzeitmodell) zurückzuweisen. Indem aber die Beklagte in Gestalt des Entwurfes des Vertrags für Altersteilzeit vom 14.03.2007 (Bl. 26 f. d. A.) das Angebot zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2012 - sei es auch im Teilzeitmodell - unterbreitet hatte, hatte sich die Beklagte der Einwendung der wirtschaftlichen Überforderung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz begeben. Der vom Arbeitgeber zu erhebende Einwand der Überforderung richtet sich gegen die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses als solches (das "Ob") und nicht gegen eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit (das "Wie"). Bringt der Arbeitgeber - wie hier die Beklagte durch den Vertrag für Altersteilzeit vom 14.03.2007 - gegenüber dem Arbeitnehmer zum Ausdruck, dass er dem Grunde nach bereit ist, mit dem Arbeitnehmer ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu vereinbaren, nur nicht zur vom Arbeitnehmer beantragten Verteilung der Arbeitszeit, so hat sich der Arbeitgeber insoweit selbst gebunden, als er dem Antrag des Arbeitnehmers auf Altersteilzeit, dem "Ob" der Alterteilzeit nicht mehr die Schwelle der wirtschaftlichen Überforderung entgegensetzen kann.
73 
Ebenso wenig hilft der Beklagten in diesem Zusammenhang ihr Hinweis auf die von ihr behaupteten, vom Kläger bestrittenen "nicht unerheblichen Mehrkosten gerade bei einem Altersteilzeitvertrag im Blockmodell" weiter.
74 
Ungeachtet des Umstandes, dass nähere Darlegungen der Beklagten zum Umfang einer etwaigen (wirtschaftlichen) Mehrbelastung bei Altersteilzeit des Klägers im Blockmodell gegenüber Altersteilzeit im Teilzeitmodell fehlen, ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 2 TV ATZ einen tarifvertraglichen Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hat, den der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen im Sinne von § 2 Abs. 3 TV ATZ ablehnen kann.
75 
Nach allgemeinem Sprachverständnis müssen sich die entgegenstehenden Gründe auf die Verhältnisse des Beschäftigungsbetriebs beziehen. Die Belange des Arbeitgebers müssen betroffen sein. Dieser Begriff schränkt die möglichen Umstände, die dem Altersteilzeitwunsch des Arbeitnehmers entgegenstehen können, nicht von vornherein ein. Auch finanzielle Gründe können zum Tragen kommen. Eine Beschränkung ergibt sich jedoch aus dem Erfordernis, das die entgegenstehenden Gründe "dringend" sein müssen. Damit haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass die betroffenen Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt sein müssen; die vorgetragenen Belange müssen besonders gewichtig sein.
76 
Für den Regelungsgegenstand "Altersteilzeit" ergibt sich daraus, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers, die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbunden sind, für sich allein regelmäßig noch keine dringenden betrieblichen Gründe darstellen. Zu den typischen Aufwendungen gehören die finanziellen Lasten, die dem Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis entstehen. Das sind: die tariflich vorgeschriebene Aufstockung des Entgelts auf 83 % des Nettoentgelts, die Abführung zusätzlicher Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und die gebotenen Rückstellungen beim Blockmodell.
77 
Nicht ausgeschlossen ist, dass im Einzelfall eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung eintreten kann, die unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage den Arbeitgeber berechtigt, die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags aus dringenden entgegenstehenden betrieblichen Gründen abzulehnen (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2007, 9 AZR 393/06, Rand-Nr. 24 ff.).
78 
Die von der Beklagten vorgebrachten Belastungen gehen aber über die üblichen Kosten der Altersteilzeit nicht hinaus.
79 
Schließlich rechtfertigt die der Beklagten vom Bundesministerium des Innern mit Datum vom 08.03.2006 erteilte Weisung (Bl. 41 f. d. A.) allein, ab 17.02.2006 nurmehr Altersteilzeit im Teilzeitmodell zu bewilligen, die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Altersteilzeit im Blockmodell nicht.
80 
Bei dem in Rede stehenden Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern handelt es sich zunächst einmal um ein bloßes Verwaltungsinternum. Demgegenüber beurteilt sich das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach den tariflichen Regelungen des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit. Die dortigen tariflichen Regelungen verlangen aber jeweils eine arbeitgeberseitige Entscheidung über den Antrag des betreffenden Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles. Demzufolge wäre es mit der tarifvertraglich verankerten Rechtsposition des Arbeitnehmers nicht vereinbar, wenn die Bundesrepublik Deutschland als Mehrheitsgesellschafter und Zuwendungsgeber der Beklagten - und sei es auch zur Vermeidung zusätzlicher Belastungen des Bundeshaushalts - durch pauschale administrative Vorgaben im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern selbst einen "dringenden betrieblichen Grund" im Außenverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Sinne von § 2 Abs. 3 TV ATZ schaffen könnte, der die Beklagte von vorneherein zur Versagung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gegenüber dem Kläger berechtigen würde. Auf diesem Wege würde die tarifvertraglich verankerte Rechtsposition des Arbeitnehmers schlechterdings entwertet werden.
81 
Es bedarf daher in jedem Fall einer einzelfallbezogenen Entscheidung des Arbeitgebers, die von den Gerichten für Arbeitssachen auch auf ihre jeweilige Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann.
82 
Folglich liegen keine dringenden betrieblichen Gründe i. S. v. § 2 Abs. 3 TV ATZ vor, die die Beklagte zur Ablehnung des Antrages des Klägers auf Altersteilzeit im Blockmodell für die Zeit vom 01.04.2007 bis 31.03.2012 berechtigen würden.
83 
Der Kläger kann von der Beklagten auch den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung für die Zeit vom 01.04.2007 bis 31.03.2012 im Blockmodell , also mit einer Arbeitsphase von 01.04.2007 bis 30.09.2009 sowie einer Freistellungsphase von 01.10.2009 bis 31.03.2012, verlangen.
84 
Gem. § 3 Abs. 2 TV ATZ kann die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit so verteilt werden, dass sie
85 
a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder
86 
b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
87 
Vorliegend kann der Kläger die Durchführung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell beanspruchen.
88 
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2007 - 9 AZR 393/06, Rand-Nr. 37) hat der Arbeitnehmer nach den Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistenden Arbeitszeit. Das zeigt § 3 Abs. 3 TV ATZ, nach dem der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die Arbeitszeitverteilung erörtern soll. Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn der Arbeitnehmer die Lage der Arbeitszeit selbst bestimmen könnte. Die Verteilung der Arbeitszeit obliegt deshalb nach § 106 Satz 1 GewO vorbehaltlich abweichender tariflicher Regelungen dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts ist er an den Maßstab des billigen Ermessens gebunden.
89 
Der Arbeitgeber wahrt billiges Ermessen dann, wenn er die wesentlichen Umstände des Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Ob die Grenzen des Bestimmungsrechts gewahrt sind, unterliegt der vollständigen gerichtlichen Kontrolle.
90 
Welche tatsächlichen Umstände in die Ermessensabwägung einzubeziehen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand. Geht es wie hier um die Verteilung von Arbeitszeit, sind alle sachlichen Gründe berücksichtigungsfähig, die sich auf die Lage der Arbeitszeit als solche beziehen.
91 
Etwa erhöhte finanzielle Belastungen durch das Blockmodell, wie sie sich in den (buchhalterischen und vorübergehenden) Rückstellungen und in den Kosten der Insolvenzsicherung niederschlagen können, sind für die Verteilung der Arbeitszeit ohne Bedeutung (vgl. zum Ganzen BAG, Urteil vom 23.01.2007 - 9 AZR 624/06, Rand-Nr. 29 f).
92 
Aus den dargestellten rechtlichen Grundsätzen ergeben sich die nachfolgenden Konsequenzen für die Fallbehandlung:
93 
Die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Durchführung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell durch die Beklagte erweist sich als ermessensfehlerhaft.
94 
Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen nicht angemessen berücksichtigt.
95 
Die Beklagte hat dem Kläger angeboten, in der Zeit vom 01.10.2008 bis zum 31.03.2010 an drei Tagen pro Woche (Dienstag bis Donnerstag) mit einer Regelarbeitszeit von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr und in der Zeit vom 01.04.2010 bis zum 31.03.2012 an einem Tag pro Woche (Mittwoch) mit einer Regelarbeitszeit von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr zu arbeiten. Die erkennende Kammer mag der Beklagten noch insoweit folgen, als die restlichen dem Kläger bei Fortführung seines Vollzeitarbeitsverhältnisses obliegenden Arbeiten in den verbleibenden zwei weiteren Arbeitstagen pro Woche in der Zeit vom 01.10.2008 bis zum 31.03.2010 eventuell von den übrigen Mitarbeitern des Instituts aufgefangen werden könnten. Die Kammer teilt allerdings die vom Kläger erhobenen Bedenken gegen die Sinnhaftigkeit des in der Zeit vom 01.04.2010 bis 31.03.2012 vorgesehenen Einsatzes an einem Tag pro Woche. Es liegt nahe, dass allein die Information des Klägers, was in der vorangegangenen Woche am Institut gearbeitet worden wäre, diese Zeit im Wesentlichen ausfüllen würde.
96 
Stellt man dem hingegen das vom Kläger beantragte Blockmodell mit einer Arbeitsphase bis 30.09.2009 gegenüber, könnte die Beklagte bis einschließlich des dritten Quartals 2009 die Arbeitskraft des Klägers in vollem Umfang nutzen. Erst mit Eintritt des Klägers in die Freistellungsphase ab 01.10.2009 müsste die Beklagte gegebenenfalls die frei werdende Stelle des Klägers erneut besetzen. Da sie das aber wohl ohnehin zum 01.04.2010 tun müsste, um die ordnungsgemäß Fortsetzung der projektbezogenen Arbeiten im Institut zu ermöglichen (der Kläger würde ja ab 01.04.2010 nurmehr einen Tag pro Woche zur Verfügung stehen), würde sich das vom Kläger gewünschte Blockmodell von dem von der Beklagten konkret angebotenen Teilzeitmodell nur insoweit unterscheiden, als die Einarbeitung eines eventuellen Nachfolgers des Klägers sechs Monate früher, nämlich zum 01.10.2009 statt zum 01.04.2010 erfolgen müsste.
97 
Vergegenwärtigt man sich dagegen die für den Kläger mit dem ihn von der Beklagten angesonnenen Teilzeitmodell verbundenen Nachteile (sein Wunsch nach flexiblerer Gestaltung seines Aufenthaltsortes, insbesondere mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen seiner Ehefrau, jedenfalls die kalte Jahreszeit durchgehend in wärmeren Gefilden zu verbringen, würde unmöglich gemacht), stünden die vom Kläger im Teilzeitmodell hinzunehmenden gravierenden persönlichen Einbußen in keinem Verhältnis zu den geringen den Betriebsablauf der Beklagten betreffenden Eingriffen bei Durchführung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses des Klägers im Blockmodell statt in dem konkret von der Beklagten konzipierten Teilzeitmodell.
98 
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die Ablehnung der Durchführung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses des Klägers im Blockmodell durch die Beklagte als ermessensfehlerhaft erweist.
99 
Somit kann der Kläger von der Beklagten die Durchführung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell beanspruchen.
100 
Die Beklagte ist auch verpflichtet, den Vertragsantrag des Klägers mit Wirkung zum 01.04.2007 anzunehmen.
101 
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann der Arbeitgeber - so auch hier die Beklagte - zum rückwirkenden Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung verurteilt werden. Zur Begründung wird insoweit auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes in seinen Urteilen vom 23.01.2007 (9 AZR 624/06, Rand-Nr. 32 ff. und 9 AZR 393/06, Rand-Nr. 40 ff.) verwiesen, denen sich die erkennende Kammer in vollem Umfang anschließt.
102 
Nach alledem war der Klage in vollem Umfang stattzugeben.
II.
103 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
104 
Der Rechtsmittelstreitwert gem. § 61 Abs. 1 ArbGG war auf 10.000,-- EUR, geschätzt nach § 3 ZPO, festzusetzen.

Gründe

 
I .
58 
Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
59 
Sie ist sowohl zulässig als auch begründet.
60 
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Annahme seines Angebots vom 16.05.2006 auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gemäß dem Altersteilzeitgesetz und dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 im Blockmodell , beginnend mit dem 01.04.2007 für die Laufzeit von fünf Jahren.
61 
Der dahingehende Anspruch des Klägers basiert auf § 2 Abs. 2 TV ATZ.
62 
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ haben Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet, eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren vollendet und innerhalb der letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem 3. Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben (vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. b, c TV ATZ), Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
63 
So liegen die Dinge hier.
64 
Der Kläger ist am 24.03.1947 geboren, so dass er bei Beginn der von ihm gewünschten Altersteilzeit ab 01.04.2007 das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Er war in der Zeit vom 18.06.1979 bis zum 31.03.2007 bei der Beklagten als Dipl.-Ingenieur im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Vollzeitarbeitsverhältnis tätig, hatte mithin eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren vollendet (vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. b TV ATZ) und hatte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem 3. Buch Sozialgesetzbuch gestanden (vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. c TV ATZ).
65 
Darüber hinaus hat der Kläger auch die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ zu wahrende Antragsfrist eingehalten, wonach der Arbeitnehmer den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruches zu informieren hat.
66 
Bereits mit Schreiben vom 16.05.2006 (Bl. 12 d. A.) hatte der Kläger die Beklagte davon in Kenntnis gesetzt, dass er für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2012 Altersteilzeit nach dem sogenannten Blockmodell beantrage.
67 
Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Arbeitgeber die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen kann, soweit dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, § 2 Abs. 3 TV ATZ.
68 
Solche stehen der Ablehnung des Antrages des Klägers auf Altersteilzeit im Blockmodell durch die Beklagte aber nicht zur Seite.
69 
Insbesondere kann sich die Beklagte gegenüber dem Kläger insoweit nicht auf einen Fall der sogenannten wirtschaftlichen Überforderung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz, der grundsätzlich als dringender betrieblicher Grund für die Ablehnung eines Antrages auf Altersteilzeit im Sinne von § 2 Abs. 3 TV ATZ anzuerkennen wäre, berufen.
70 
Dabei kann im Ergebnis sogar dahingestellt bleiben, ob die Beklagte - wie von ihr behauptet, vom Kläger bestritten - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Altersteilzeitvertrages des Klägers am 01.04.2007 bei einer damaligen Mitarbeiterzahl von insgesamt 3178 Personen durch den Abschluss von Altersteilzeitverträgen mit 332 Mitarbeitern bereits die 5 %-Grenze des in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz festgelegten Schwellenwertes überschritten hatte.
71 
Selbst wenn man die Richtigkeit des dahingehenden Sachvortrages der Beklagten einmal zu ihren Gunsten unterstellen würde, könnte die Beklagte diesen Umstand dem Antrag des Klägers auf Altersteilzeit im Blockmodell nicht mit Erfolg entgegenhalten.
72 
Der Überforderungsschutz berechtigt den Arbeitgeber gegebenenfalls, den Antrag des Arbeitnehmers auf Altersteilzeit als solchen unabhängig von der vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell oder Teilzeitmodell) zurückzuweisen. Indem aber die Beklagte in Gestalt des Entwurfes des Vertrags für Altersteilzeit vom 14.03.2007 (Bl. 26 f. d. A.) das Angebot zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2012 - sei es auch im Teilzeitmodell - unterbreitet hatte, hatte sich die Beklagte der Einwendung der wirtschaftlichen Überforderung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz begeben. Der vom Arbeitgeber zu erhebende Einwand der Überforderung richtet sich gegen die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses als solches (das "Ob") und nicht gegen eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit (das "Wie"). Bringt der Arbeitgeber - wie hier die Beklagte durch den Vertrag für Altersteilzeit vom 14.03.2007 - gegenüber dem Arbeitnehmer zum Ausdruck, dass er dem Grunde nach bereit ist, mit dem Arbeitnehmer ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu vereinbaren, nur nicht zur vom Arbeitnehmer beantragten Verteilung der Arbeitszeit, so hat sich der Arbeitgeber insoweit selbst gebunden, als er dem Antrag des Arbeitnehmers auf Altersteilzeit, dem "Ob" der Alterteilzeit nicht mehr die Schwelle der wirtschaftlichen Überforderung entgegensetzen kann.
73 
Ebenso wenig hilft der Beklagten in diesem Zusammenhang ihr Hinweis auf die von ihr behaupteten, vom Kläger bestrittenen "nicht unerheblichen Mehrkosten gerade bei einem Altersteilzeitvertrag im Blockmodell" weiter.
74 
Ungeachtet des Umstandes, dass nähere Darlegungen der Beklagten zum Umfang einer etwaigen (wirtschaftlichen) Mehrbelastung bei Altersteilzeit des Klägers im Blockmodell gegenüber Altersteilzeit im Teilzeitmodell fehlen, ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 2 TV ATZ einen tarifvertraglichen Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hat, den der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen im Sinne von § 2 Abs. 3 TV ATZ ablehnen kann.
75 
Nach allgemeinem Sprachverständnis müssen sich die entgegenstehenden Gründe auf die Verhältnisse des Beschäftigungsbetriebs beziehen. Die Belange des Arbeitgebers müssen betroffen sein. Dieser Begriff schränkt die möglichen Umstände, die dem Altersteilzeitwunsch des Arbeitnehmers entgegenstehen können, nicht von vornherein ein. Auch finanzielle Gründe können zum Tragen kommen. Eine Beschränkung ergibt sich jedoch aus dem Erfordernis, das die entgegenstehenden Gründe "dringend" sein müssen. Damit haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass die betroffenen Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt sein müssen; die vorgetragenen Belange müssen besonders gewichtig sein.
76 
Für den Regelungsgegenstand "Altersteilzeit" ergibt sich daraus, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers, die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbunden sind, für sich allein regelmäßig noch keine dringenden betrieblichen Gründe darstellen. Zu den typischen Aufwendungen gehören die finanziellen Lasten, die dem Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis entstehen. Das sind: die tariflich vorgeschriebene Aufstockung des Entgelts auf 83 % des Nettoentgelts, die Abführung zusätzlicher Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und die gebotenen Rückstellungen beim Blockmodell.
77 
Nicht ausgeschlossen ist, dass im Einzelfall eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung eintreten kann, die unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage den Arbeitgeber berechtigt, die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags aus dringenden entgegenstehenden betrieblichen Gründen abzulehnen (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2007, 9 AZR 393/06, Rand-Nr. 24 ff.).
78 
Die von der Beklagten vorgebrachten Belastungen gehen aber über die üblichen Kosten der Altersteilzeit nicht hinaus.
79 
Schließlich rechtfertigt die der Beklagten vom Bundesministerium des Innern mit Datum vom 08.03.2006 erteilte Weisung (Bl. 41 f. d. A.) allein, ab 17.02.2006 nurmehr Altersteilzeit im Teilzeitmodell zu bewilligen, die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Altersteilzeit im Blockmodell nicht.
80 
Bei dem in Rede stehenden Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern handelt es sich zunächst einmal um ein bloßes Verwaltungsinternum. Demgegenüber beurteilt sich das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach den tariflichen Regelungen des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit. Die dortigen tariflichen Regelungen verlangen aber jeweils eine arbeitgeberseitige Entscheidung über den Antrag des betreffenden Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles. Demzufolge wäre es mit der tarifvertraglich verankerten Rechtsposition des Arbeitnehmers nicht vereinbar, wenn die Bundesrepublik Deutschland als Mehrheitsgesellschafter und Zuwendungsgeber der Beklagten - und sei es auch zur Vermeidung zusätzlicher Belastungen des Bundeshaushalts - durch pauschale administrative Vorgaben im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern selbst einen "dringenden betrieblichen Grund" im Außenverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Sinne von § 2 Abs. 3 TV ATZ schaffen könnte, der die Beklagte von vorneherein zur Versagung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gegenüber dem Kläger berechtigen würde. Auf diesem Wege würde die tarifvertraglich verankerte Rechtsposition des Arbeitnehmers schlechterdings entwertet werden.
81 
Es bedarf daher in jedem Fall einer einzelfallbezogenen Entscheidung des Arbeitgebers, die von den Gerichten für Arbeitssachen auch auf ihre jeweilige Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann.
82 
Folglich liegen keine dringenden betrieblichen Gründe i. S. v. § 2 Abs. 3 TV ATZ vor, die die Beklagte zur Ablehnung des Antrages des Klägers auf Altersteilzeit im Blockmodell für die Zeit vom 01.04.2007 bis 31.03.2012 berechtigen würden.
83 
Der Kläger kann von der Beklagten auch den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung für die Zeit vom 01.04.2007 bis 31.03.2012 im Blockmodell , also mit einer Arbeitsphase von 01.04.2007 bis 30.09.2009 sowie einer Freistellungsphase von 01.10.2009 bis 31.03.2012, verlangen.
84 
Gem. § 3 Abs. 2 TV ATZ kann die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit so verteilt werden, dass sie
85 
a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder
86 
b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
87 
Vorliegend kann der Kläger die Durchführung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell beanspruchen.
88 
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2007 - 9 AZR 393/06, Rand-Nr. 37) hat der Arbeitnehmer nach den Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistenden Arbeitszeit. Das zeigt § 3 Abs. 3 TV ATZ, nach dem der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die Arbeitszeitverteilung erörtern soll. Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn der Arbeitnehmer die Lage der Arbeitszeit selbst bestimmen könnte. Die Verteilung der Arbeitszeit obliegt deshalb nach § 106 Satz 1 GewO vorbehaltlich abweichender tariflicher Regelungen dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts ist er an den Maßstab des billigen Ermessens gebunden.
89 
Der Arbeitgeber wahrt billiges Ermessen dann, wenn er die wesentlichen Umstände des Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Ob die Grenzen des Bestimmungsrechts gewahrt sind, unterliegt der vollständigen gerichtlichen Kontrolle.
90 
Welche tatsächlichen Umstände in die Ermessensabwägung einzubeziehen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand. Geht es wie hier um die Verteilung von Arbeitszeit, sind alle sachlichen Gründe berücksichtigungsfähig, die sich auf die Lage der Arbeitszeit als solche beziehen.
91 
Etwa erhöhte finanzielle Belastungen durch das Blockmodell, wie sie sich in den (buchhalterischen und vorübergehenden) Rückstellungen und in den Kosten der Insolvenzsicherung niederschlagen können, sind für die Verteilung der Arbeitszeit ohne Bedeutung (vgl. zum Ganzen BAG, Urteil vom 23.01.2007 - 9 AZR 624/06, Rand-Nr. 29 f).
92 
Aus den dargestellten rechtlichen Grundsätzen ergeben sich die nachfolgenden Konsequenzen für die Fallbehandlung:
93 
Die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Durchführung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell durch die Beklagte erweist sich als ermessensfehlerhaft.
94 
Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen nicht angemessen berücksichtigt.
95 
Die Beklagte hat dem Kläger angeboten, in der Zeit vom 01.10.2008 bis zum 31.03.2010 an drei Tagen pro Woche (Dienstag bis Donnerstag) mit einer Regelarbeitszeit von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr und in der Zeit vom 01.04.2010 bis zum 31.03.2012 an einem Tag pro Woche (Mittwoch) mit einer Regelarbeitszeit von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr zu arbeiten. Die erkennende Kammer mag der Beklagten noch insoweit folgen, als die restlichen dem Kläger bei Fortführung seines Vollzeitarbeitsverhältnisses obliegenden Arbeiten in den verbleibenden zwei weiteren Arbeitstagen pro Woche in der Zeit vom 01.10.2008 bis zum 31.03.2010 eventuell von den übrigen Mitarbeitern des Instituts aufgefangen werden könnten. Die Kammer teilt allerdings die vom Kläger erhobenen Bedenken gegen die Sinnhaftigkeit des in der Zeit vom 01.04.2010 bis 31.03.2012 vorgesehenen Einsatzes an einem Tag pro Woche. Es liegt nahe, dass allein die Information des Klägers, was in der vorangegangenen Woche am Institut gearbeitet worden wäre, diese Zeit im Wesentlichen ausfüllen würde.
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Stellt man dem hingegen das vom Kläger beantragte Blockmodell mit einer Arbeitsphase bis 30.09.2009 gegenüber, könnte die Beklagte bis einschließlich des dritten Quartals 2009 die Arbeitskraft des Klägers in vollem Umfang nutzen. Erst mit Eintritt des Klägers in die Freistellungsphase ab 01.10.2009 müsste die Beklagte gegebenenfalls die frei werdende Stelle des Klägers erneut besetzen. Da sie das aber wohl ohnehin zum 01.04.2010 tun müsste, um die ordnungsgemäß Fortsetzung der projektbezogenen Arbeiten im Institut zu ermöglichen (der Kläger würde ja ab 01.04.2010 nurmehr einen Tag pro Woche zur Verfügung stehen), würde sich das vom Kläger gewünschte Blockmodell von dem von der Beklagten konkret angebotenen Teilzeitmodell nur insoweit unterscheiden, als die Einarbeitung eines eventuellen Nachfolgers des Klägers sechs Monate früher, nämlich zum 01.10.2009 statt zum 01.04.2010 erfolgen müsste.
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Vergegenwärtigt man sich dagegen die für den Kläger mit dem ihn von der Beklagten angesonnenen Teilzeitmodell verbundenen Nachteile (sein Wunsch nach flexiblerer Gestaltung seines Aufenthaltsortes, insbesondere mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen seiner Ehefrau, jedenfalls die kalte Jahreszeit durchgehend in wärmeren Gefilden zu verbringen, würde unmöglich gemacht), stünden die vom Kläger im Teilzeitmodell hinzunehmenden gravierenden persönlichen Einbußen in keinem Verhältnis zu den geringen den Betriebsablauf der Beklagten betreffenden Eingriffen bei Durchführung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses des Klägers im Blockmodell statt in dem konkret von der Beklagten konzipierten Teilzeitmodell.
98 
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die Ablehnung der Durchführung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses des Klägers im Blockmodell durch die Beklagte als ermessensfehlerhaft erweist.
99 
Somit kann der Kläger von der Beklagten die Durchführung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell beanspruchen.
100 
Die Beklagte ist auch verpflichtet, den Vertragsantrag des Klägers mit Wirkung zum 01.04.2007 anzunehmen.
101 
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann der Arbeitgeber - so auch hier die Beklagte - zum rückwirkenden Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung verurteilt werden. Zur Begründung wird insoweit auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes in seinen Urteilen vom 23.01.2007 (9 AZR 624/06, Rand-Nr. 32 ff. und 9 AZR 393/06, Rand-Nr. 40 ff.) verwiesen, denen sich die erkennende Kammer in vollem Umfang anschließt.
102 
Nach alledem war der Klage in vollem Umfang stattzugeben.
II.
103 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
104 
Der Rechtsmittelstreitwert gem. § 61 Abs. 1 ArbGG war auf 10.000,-- EUR, geschätzt nach § 3 ZPO, festzusetzen.

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