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| Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, das ihr vom Kläger unterbreitete Angebot vom 16.05.2006 auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gemäß dem Altersteilzeitgesetz und dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (im Folgenden: TV ATZ) vom 05.05.1998, beginnend mit dem 01.04.2007 für die Laufzeit von fünf Jahren bei Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell anzunehmen. |
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| Die Beklagte ist eine zu 100 % von der öffentlichen Hand getragene gemeinnützige Forschungseinrichtung in der Rechtsform einer GmbH. Gesellschafter sind die Bundesrepublik Deutschland mit einem Anteil in Höhe von 90 % sowie das Land Baden-Württemberg in Höhe von 10 %. Die Beklagte gehört dem kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) Baden-Württemberg an, der wiederum Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) ist. |
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| Auf die Arbeitsverhältnisse der bei der Beklagten Beschäftigten gelangen jedenfalls kraft entsprechender individualarbeitsvertraglicher Bezugnahme- so auch beim Kläger - die tariflichen Regelungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zur Anwendung, u. a. die Bestimmungen des "Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998, zuletzt geändert durch den 2. Änderungs-TV vom 30.06.2000". |
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| Der am ... 1947 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 18.06.1979 bei der Beklagten als Dipl.-Ingenieur (FH) beschäftigt. |
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| Er arbeitet im Institut für Reaktorsicherheit (IRS) im Labor für Reaktorkomponenten und -systeme (LCS) und ist für den Bereich Konstruktion zuständig. Er leitet als Konstrukteur die Gruppe Konstruktion und Werkstätten des LCS. Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Konstruktion der Testzelle und von Testeinsätzen für die Beschleuniger-getriebene Deuterium-Lithium-Hochfluss-Neutronenquelle (IFMIF). Außerdem ist der Kläger tätig für die Konstruktionen zum Experiment Versuchsstand zur Überprüfung von Brennelementen. |
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| Bis einschließlich März 2007 beliefen sich die dem Kläger im Rahmen des bestehenden Vollzeitarbeitsverhältnisses zustehenden monatlichen Bezüge auf der Grundlage einer tariflichen Eingruppierung in TVöD Entgeltgruppe 12 (vormals BAT, Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 1, Stufe 10) auf 4.248,25 EUR brutto (siehe Gehaltsabrechnung für März 2007, Bl. 10 d. A.). |
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| Mit Schreiben vom 16.05.2006 (Bl. 12 d. A.) beantragte der Kläger bei der Beklagten "die Altersteilzeit nach dem sogenannten Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a) TV ATZ) vom 01.04.2007 bis 30.09.2009 als Arbeitsphase und vom 01.10.2009 bis 31.03.2012 als Freistellungsphase." |
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| Die Beklagte entgegnete dem Kläger in ihrem Schreiben vom 22.05.2006 (Bl. 13 d. A.), dass sie bedauere, ihm mitteilen zu müssen, dass sie derzeit aus finanziellen und personalwirtschaftlichen Gründen keine Altersteilzeitverträge mehr abschließen könne; sie verwies den Kläger darauf, sich zwei bis drei Monate vor Vollendung seines 60. Lebensjahres nochmals in dieser Angelegenheit an sie zu wenden, damit sie erneut prüfen könne, ob zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages bestünde. |
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| Auf den diesbezüglichen "Einspruch" des Klägers vom 30.05.2006 (Bl. 14 d. A.) entgegnete die Beklagte durch Schreiben vom 07.06.2006 (Bl. 15 d. A.) unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Altersteilzeitgesetzes, dass bereits mehr als fünf Prozent ihrer Tarifbeschäftigten ein Altersteilszeitverhältnis unterhalten würden und sie deswegen vorerst keinen weiteren Altersteilzeitverträgen zustimmen würde. |
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| Auf das nochmalige Anschreiben des Klägers vom 09.06.2006 (Bl. 16 d. A.), dass er seinen Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell aufrechterhalte, antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 21.06.2006 (Bl. 17 d. A.), dass sie nach heutigem Stand auch mit Mitarbeiter/innen, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten, kein Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell begründen würde; über den Antrag des Klägers werde im Dezember 2006 abschließend entschieden. |
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| Mittels Schreibens vom 02.01.2007 (Bl. 20 d. A.) wandte sich die Beklagte sodann an den Kläger: |
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| "Leider müssen wir Ihnen abschließend mitteilen, dass wir Ihrem Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell nicht stattgeben können, da zwingende betriebliche Gründe dem Abschluss eines Vertrages entgegenstehen. Die zwingenden betrieblichen Gründe liegen darin, dass wir bereits mit mehr als 5 vom 100 der Tarifbeschäftigten einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen haben und wir aus diesem Grunde keine weitere finanzielle Belastung mehr eingehen." |
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| Auch auf das Aufforderungsschreiben der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18.01.2007 (Bl. 21 ff. d. A.) hielt die Beklagte an ihrer Ablehnung des Antrages des Klägers auf Altersteilzeit im Blockmodell fest, führte allerdings in ihrem Schreiben vom 26.01.2007 (Bl. 24 d. A.) aus: |
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| "(...) Die Aussage, wir hätten Herrn S. nie die Möglichkeit einer Altersteilzeit im Teilzeitmodell eingeräumt, ist falsch. Dies deckt sich auch mit Text unseres Schreibens vom 02.01.2007, in dem wir dem Antrag von Herrn S. auf Altersteilzeit im Blockmodell aus den oben genannten Gründen nicht stattgeben konnten. |
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| Es steht ihrem Mandanten jederzeit frei, einen Antrag auf Altersteilzeit im Teilzeitmodell zu stellen, über den wir dann erneut entscheiden werden." |
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| Daraufhin beantragte der Kläger unter dem 23.02.2007 (Bl. 25 d. A.) Altersteilzeit im Teilzeitmodell für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2012, wobei die Regelarbeitszeit wie folgt umgesetzt werden sollte: |
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- erste Phase: 1,5 Jahre 4 Arbeitstage pro Woche (Mo, Di, Mi, Do) |
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Dauer: 01.04.2007 bis 30.09.2008 |
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- zweite Phase: 1,5 Jahre 3 Arbeitstage pro Woche (Di, Mi, Do) |
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Dauer: 01.10.2008 bis 31.03.2010 |
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- dritte Phase: 2 Jahre 1 Arbeitstag pro Woche (Mi) |
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Dauer 01.04.2010 bis 31.03.2012. |
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| Die Beklagte unterbreitete alsdann "auf der Grundlage (...) des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (...) (und) des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998 - in der jeweils geltenden Fassung" am 14.03.2007 das schriftliche Angebot zum Abschluss eines "Änderungsvertrages zum Arbeitsvertrag vom 18.06.1979" (Bl. 26 f. d. A.), welches - soweit für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erheblich - den nachfolgenden Inhalt hatte: |
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Altersteilzeitarbeitsverhältnis |
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Das Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen ab dem 01.04.2007 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. |
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Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt 19,5 Stunden (Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 TV ATZ). |
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Die Altersteilzeitarbeit wird geleistet |
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01.04.2007 bis 30.09.2008 von Montag bis Donnerstag (Regelarbeitszeit von 8.00 bis 16.30 Uhr) |
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01.10.2008 bis 31.03.2010 Dienstag bis Donnerstag (Regelarbeitszeit von 8.00 bis 16.30 Uhr) |
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01.04.2010 bis 31.03.2012 Mittwoch (Regelarbeitszeit von 8.00 bis 16.30 Uhr)" |
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| Der Kläger unterzeichnete den ihm zugeleiteten Vertragsentwurf der Beklagten vom 14.03.2007, allerdings ausdrücklich "unter Vorbehalt", wobei er in dem der Übersendung des Änderungsvertrages beigefügten Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 22.03.2007 (Bl. 28 ff. d. A.) ausdrücklich klarstellte, dass die Annahme des Vertragsangebots der Beklagten "nur unter dem Vorbehalt einer rechtlichen Klärung seines Anspruches auf Altersteilzeit im Blockmodell" erfolge. |
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| In ihrem Schreiben vom 13.04.2007 (Bl. 31 f. d. A.) blieb die Beklagte bei der Ablehnung des Antrages des Klägers auf Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell. |
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| Seit 01.04.2007 führt die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien als Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Der Kläger arbeitet derzeit montags bis donnerstags mit einer Regelarbeitszeit von 8.00 bis 16.30 Uhr unter Berücksichtigung arbeitstäglicher Pausen von 30 Minuten, also insgesamt 22 Wochenstunden. Als dementsprechende Teilzeitvergütung bezieht der Kläger aktuell 2.368,92 EUR brutto (vgl. Entgeltabrechnung für Juni 2007 Bl. 11 d. A.) zzgl. der darauf aufbauenden Aufstockungsleistungen. |
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| Mit seiner Klageschrift vom 09.07.2007 nimmt der Kläger die Beklagte auf Annahme seines Angebots vom 16.05.2006 auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell, beginnend mit dem 01.04.2007 für die Laufzeit von fünf Jahren, in Anspruch. |
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| Er ist der Ansicht, dass ihm die Bestimmungen des "Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit" einen rechtlichen Anspruch auf die Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit analog den Regelungen des TzBfG in dessen § 8 bei der Verringerung der Arbeitszeit im Teilzeitarbeitsverhältnis verschaffen würden. |
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| Selbst wenn der zugrundeliegende Tarifvertrag der Beklagten als Arbeitgeberin einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eröffnen sollte, hätte die Beklagte ihre Entscheidung über die Verteilung der Arbeitszeit jedenfalls nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB treffen müssen. Von einer ausgewogenen Ermessensentscheidung der Beklagten sei aber nichts zu erkennen. |
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| Insbesondere die von der Beklagten insoweit angeführten finanziellen Erwägungen, wonach die Ableistung von Altersteilzeitarbeit im Teilzeitmodell für sie als Arbeitgeberin kostengünstiger sei als diejenige im Blockmodell, seien nicht nachvollziehbar. |
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| Dies gelte umso mehr, als die Beklagte einen Nachfolger für den Kläger in dessen Konstruktionsgruppe im IRS bereits im August 2007 eingestellt habe. |
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| Bereits zum 01.08.2007 habe die Beklagte Herrn R. in der Konstruktionsgruppe des Klägers installiert. Herr R. fungiere als Stellvertreter des Klägers. Neu eingestellte Mitarbeiter (technische Zeichnerin) seien ihm direkt unterstellt, eine neue Konstruktionsgruppe werde mit Herrn R. als Gruppenleiter aufgebaut, da sich die jetzige Gruppe durch die Altersteilzeit weiterer Mitarbeiter im Blockmodell auflöse. |
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| Diese neue Organisation habe der Abteilungsleiter Herr I. anlässlich einer Präsentation am 31.01.2007 der ganzen Abteilung so vorgestellt. Diese von Herrn I. persönlich mitgeteilten neuen Strukturen habe er, der Kläger, seinerseits anlässlich einer Abteilungsbesprechung des IRS/LCS am 26.10.2007 vor dem neuen Institutsleiter so weitergegeben. |
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| Die Präsentationsfolien, in denen der Kläger Herrn R. als seinen Stellvertreter präsentiert habe (Bl. 67 f d. A.), habe Herr I. auch so genehmigt. |
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| Auch seien die Aufgaben des Klägers im Falle seiner tageweisen Abwesenheit nicht ohne Überlastung und Mehrarbeit der anderen Mitarbeiter betriebsintern auf diese zu übertragen. Seine Kollegen hätten nicht weniger vielfältige Aufgaben als er und verfügten insoweit über keinerlei freie Kapazitäten. |
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| Zudem sei auch die von der Beklagten beabsichtigte sukzessive Verringerung des Arbeitsvolumens des Klägers mit Blick auf die betrieblichen Gegebenheiten nicht überzeugend. |
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| Es stelle sich insoweit die Frage, welche Arbeitsleistung der Kläger in der dritten Phase des Teilzeitmodells ab 01.04.2010 bis 31.03.2012 erbringen solle, wenn er lediglich mittwochs von 8.00 bis 16.30 Uhr arbeiten solle. Allein die Informationen an ihn, was die Tage zuvor im Institut gearbeitet worden sei, würde diese Zeit beinhalten. Außerdem müsste die Beklagte bei diesem Teilzeitmodell den Arbeitsplatz des Klägers bis 2012 räumlich offenhalten. |
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| Schließlich vernachlässige die Altersteilzeitarbeit im Teilzeitmodell in nicht hinnehmbaren Maße die Interessen des Klägers. |
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| Für ihn sei ausschlaggebender Beweggrund für den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages gewesen, dass er gemeinsame Zeit mit seiner Ehefrau bei gleichbleibender wirtschaftlicher Absicherung gewinnen wollte. Sein Wunsch, aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen seiner Ehefrau mit dieser jedenfalls in der kalten Jahreszeit in wärmere Gefilde zu ziehen, werde durch das Teilzeitmodell und seine Verpflichtung zur allwöchentlichen Anwesenheit im Institut vereitelt. Müsse er bis zuletzt jede Woche jedenfalls einen Tag im Institut anwesend sein, würde ihm dadurch die beabsichtigte längere Ortsabwesenheit unmöglich gemacht. Demgegenüber könnte er im von ihm gewünschten Blockmodell nach Ablauf des 30.09.2009 frei über seinen Aufenthalt disponieren. |
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| 1. die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot vom 16.05.2006 auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gemäß dem Altersteilzeitgesetz und dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 im Blockmodell, beginnend mit dem 01.04.2007 für die Laufzeit von fünf Jahren anzunehmen, |
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| hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klagantrag zu 1. |
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| 2. die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag vom 16.05.2006 auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gemäß den Regeln des Altersteilzeitgesetzes und des TV ATZ vom 05.05.1998 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. |
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| Der Ableistung von Altersteilzeitarbeit im Blockmodell durch den Kläger stünden dringende betriebliche Gründe im Sinne von § 2 Abs. 3 TV ATZ entgegen. |
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| Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Altersteilzeitvertrages des Klägers am 01.04.2007 habe sie durch den Abschluss von Altersteilzeitverträgen mit 332 Mitarbeitern bereits die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz festgelegte Schwelle der wirtschaftlichen Überforderung überschritten gehabt. Ihre Mitarbeiterzahl habe zum damaligen Zeitpunkt bei 3178 Personen gelegen. |
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| Es sei im übrigen hinlänglich bekannt, dass gerade bei einem Altersteilzeitvertrag im Blockmodell nicht unerhebliche Mehrkosten entstünden. Diese Kosten entstünden durch die notwendige Wiederbesetzung der Stelle bei Eintritt in die Freizeitphase. Bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Teilzeitmodell entstünden diese Kosten gerade nicht, da der Arbeitnehmer in diesem Fall durchgehend anwesend sei und verbliebene Tätigkeiten temporär von anderen Mitarbeitern übernommen werden könnten. |
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| Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe in diesem Zusammenhang auch das Know-how, das als Vermögenswert anzusehen sei, welches der Arbeitgeberin bei einem Teilzeitmodell über einen längeren Zeitraum zur Verfügung stehe als bei einem Blockmodell. |
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| Der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach dem Blockmodell mit dem Kläger scheitere darüber hinaus auch an der ausdrücklichen anderslautenden Weisung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 08.03.2006 (Bl. 41 f. d. A.): |
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| "(...) Unter Verfolgung des Grundsatzes, dass die Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Bundeshaushaltes führen darf, ist (...) bei der Entscheidung über Anträge auf Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ ab sofort (Stichtag 17. Februar 2006) wie folgt zu verfahren: |
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| 1. Ab sofort soll Altersteilzeitarbeit grundsätzlich nur noch nach § 3 Abs. 2 b TV ATZ als Teilzeitmodell bewilligt werden. Bewilligungen im Blockmodell nach § 3 Abs. 2 a TV ATZ sind ab sofort ausgeschlossen. |
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| 2. Ausnahmen von der Einschränkung nach Ziff. 1 gelten |
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1. bei Kraftfahrern im Sinne des Pauschalentgelt-Tarifvertrages des Bundes (Kraftfahrer TV Bund), für die aufgrund der Protokollerklärung zu § 3 Abs. 2 TV ATZ Altersteilzeitarbeit nur im Blockmodell möglich ist, |
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2. für die nachfolgend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Stellenabbaubereiche: |
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- Bundesmonopolverwaltung für Branntwein." |
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| In der Person des Klägers läge auch kein Ausnahmefall im Sinne der Weisung des BMI vom 08.03.2006 vor, da es sich bei dem Institut für Reaktorsicherheit (IRS) nicht um einen "festgelegten Stellenabbaubereich" handele. |
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| Entgegen der Angaben des Klägers sei Herr R. im IRS keineswegs als sein Nachfolger eingestellt. |
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| Die Tätigkeit von Herrn R. sei völlig anders gelagert und mit der des Klägers nicht vergleichbar. |
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| Her R. sei zum 01.08.2007 vom Institut für Kern- und Energietechnik (IKET) an das IRS gewechselt und führe dort seine bereits beim IKET ausgeübten Aufgaben bis voraussichtlich im Jahr 2020 fort. Der Wechsel von Herrn R. an das IRS sei notwendig geworden, weil die dortige Fusionsgruppe, deren Mitglied Herr R. gewesen sei, aufgelöst worden und das TBM-Projekt bereits schon seit einiger Zeit am IRS schwerpunktmäßig bearbeitet worden sei. Ein weiteres Projekt, ein erstes Fusionskraftwerk zu Demonstrationszwecken (DEMO-Projekt), habe die Beklagte nach Auflösung der Fusionsgruppe gleichfalls an das IRS übergeben. |
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| Die Tätigkeit von Herrn R. im IRS erstrecke sich auf die Bereiche des Test-Blanket-Modul-Programms für ITER sowie des DEMO-Projektes. Im wesentlichen lege Herr R. die Fertigungsrouten für Bauteile und Komponenten fest, begleite schweißtechnische Untersuchungen und arbeite neue Fertigungsmöglichkeiten für Kühlplatten mit internen Kühlkanälen aus. Im Bereich des DEMO-Projektes sei Herr R. für die Auswahl bzw. Konzeption von Handhabungseinrichtungen zur ferngesteuerten Verschweißung von Rohrleitungen verantwortlich sowie für die strukturmechanische Auslegung von großen Schildsegmenten des Fusionsreaktors und deren Montagetechnologie. Hierbei könne Herr R. auf sein ingenieurwissenschaftliches Studium sowie auf eine Ausbildung zum Schweißfachingenieur zurückgreifen. |
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| Alles in allem habe sie sich bei ihrer Ablehnung des Antrages des Klägers auf Altersteilzeit im Blockmodell allein von sachlichen Gründen leiten lassen und ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. |
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| Für die Einzelheiten des Sach- u. Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. |
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