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| Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.380,00 EUR brutto nebst Zinsen verlangen. |
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| 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Abgeltung von 15,33 Urlaubstagen gemäß § 17 Abs. 3 BEEG. |
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| a. Der jährliche Urlaubsanspruch der Klägerin betrug 26 Arbeitstage. In dieser Höhe ist der Urlaubsanspruch für 2010 voll, für 2011 anteilig für vier Beschäftigungsmonate zunächst entstanden. |
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| Dies ist durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG denklogisch vorausgesetzt, denn nur ein entstandener Anspruch kann gekürzt werden (BAG 9 AZR 197/10 vom 17.05.2011; 8 AZR 475/84 vom 30.07.1986). |
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| b. Der Beklagte hat diesen Anspruch gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt. |
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| Die Kürzung wurde mit Schriftsatz vom 20.07.2011 erklärt. Da § 17 Abs. 1 BEEG ebenso wie der frühere § 17 BErzGG keine Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Kürzungserklärung, insbesondere nicht im Hinblick auf den Zeitpunkt der Abgabe dieser empfangsbedürftigen rechtsgeschäftlichen Erklärung vorsieht, konnte die Kürzung wirksam auch noch mit der Klageerwiderung erklärt werden (BAG 9 AZR 165/95 vom 23.04.1996; 9 AZR 340/91 vom 28.07.1992; LAG Niedersachen 3 Sa 1288/10 vom 16.11.2010). |
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| Da das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war, betrifft die Kürzungserklärung im Ergebnis lediglich den Urlaubsabgeltungsanspruch. |
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| c. Die Kürzung ist allerdings nur wirksam, soweit sie den Zeitraum nach dem 17.08.2010 betrifft und führt daher zu einer Reduzierung des vertraglichen Urlaubsanspruchs für 2010 auf 17,33 Tage, für 2011 auf 0. |
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| aa. Soweit § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG die Kürzung des Urlaubsanspruchs um 1/12 für jeden vollen Monat der Elternzeit bis zu einem Zeitraum von drei Monaten vorsieht, verstößt die Regelung gegen europarechtliche Vorgaben. |
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| § 2 Nr. 1 der Richtlinie 96/34/EG gewährleistet für erwerbstätige Männer und Frauen ein unbedingtes Recht auf Elternurlaub im Falle einer Geburt oder Adoption des Kindes für die Dauer von mindestens drei Monaten. |
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| Der nationale Gesetzgeber hat diese Richtlinie zum einen durch Beschäftigungsverbote nach der Entbindung gemäß § 6 MuSchG und zum anderen durch einen Anspruch auf Elternzeit gemäß § 15 BEEG umgesetzt. Dabei geht der Anspruch auf Elternzeit zeitlich weit über den von der Richtlinie garantierten Zeitraum hinaus. Zugleich wird nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BEEG die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG auf den Zeitraum der Elternzeit angerechnet, wenn die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist oder im Anschluss an einen an die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub genommen wird. |
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| Der Wortlaut von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG ermöglicht dem Arbeitgeber eine Kürzung des Urlaubsanspruchs für den gesamten Zeitraum der Elternzeit und damit auch hinsichtlich des gesetzlich und gemeinschaftsrechtlich garantierten Mindesturlaubsanspruchs von vier Wochen. |
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| Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass ein "Erholungsbedarf" nach der Geburt eines Kindes zwar besteht, soweit nur die Schutzfristen des § 6 des Mutterschutzgesetz in Anspruch genommen werden, nicht aber sofern im Anschluss daran Elternzeit nach § 15 BEEG genommen und das Arbeitsverhältnis damit zum Ruhen gebracht wird. Diese Wertung entspricht nicht europarechtlichen Vorgaben, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich voraussetzungslos ist: |
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| Gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/104 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und / oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. |
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| Der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ist also als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf und dessen Umsetzung durch die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 93/104 ausdrücklich gezogenen Grenzen erfolgen darf. |
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| Insoweit ist es bezeichnend, dass diese Richtlinie als Regel vorschreibt, dass der Arbeitnehmer normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können muss, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist, denn nur für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, lässt Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie zu, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird (EUGH C-342/01 vom 18.03.2004 - Merino Gómez). Die Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten nicht, bereits die Entstehung eines ausdrücklich allen Arbeitnehmern zuerkannten Anspruchs auszuschließen (EUGH C-350/06 und C-520/06 vom 20.01.2009 - Schultz-Hoff). |
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| Der Anspruch auf Jahresurlaub dient einem anderen Zweck als der Anspruch auf Mutterschutzurlaub. Letzterer dient zum einen dem Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft und zum anderen dem Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit, die an die Schwangerschaft und an die Entbindung anschließt (EUGH C-342/01 vom 18.03.2004). |
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| Der Anspruch auf Elternurlaub steht daher grundsätzlich neben dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Beide Urlaubsansprüche sind gemeinschaftsrechtlich geschützt und beeinträchtigen einander nicht. |
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| bb. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG ist daher richtlinienkonform auszulegen. Die genannten Richtlinien finden im Privatrechtsverhältnis keine unmittelbare Anwendung. Hieraus folgt jedoch nicht, dass richtlinienwidriges nationales Recht nicht angewandt werden darf. |
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| § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann richtlinienkonform fortgebildet werden. Ermöglicht es das nationale Recht durch Anwendung seiner Auslegungsmethoden, eine innerstaatliche Bestimmung so auszulegen, dass eine Kollusion mit einer anderen Norm innerstaatlichen Rechts vermieden wird, sind die nationalen Gerichte gehalten, die gleichen Methoden anzuwenden um das von der Richtlinie verfolgten Ziel zu erreichen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die nationalen Gerichte die Reichweite der innerstaatlichen Bestimmung zu diesem Zweck einschränken müssen (BAG 9 AZR 983/07 vom 24.03.2009, zitiert nach Juris, dort Randnummern 55 bis 58 mit weiteren Nachweisen). |
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| Es ist vorliegend geboten, § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG durch teleologische Reduktion richtlinienkonform fortzubilden: |
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| § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG ist insoweit nicht anzuwenden, als dadurch dem in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer Rechtsnachteile daraus entstehen, dass er eine Elternzeit von bis zu drei Monaten in Anspruch nimmt. |
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| Die ersten drei Monate der Elternzeit haben daher bei der Kürzung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG außer Betracht zu bleiben. Eine Kürzung kann für den Zeitraum ab dem 17.08.2012 vorgenommen werden. |
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| cc. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gehört nicht, wie das LAG Niedersachsen in der Entscheidung 3 Sa 1288/10 vom 16.11.2010 annimmt, lediglich zu den "erforderlichen Maßnahmen" gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG für die Inanspruchnahme des bezahlten Mindestjahresurlaubs. Die Vorschrift greift wie bereits ausgeführt vielmehr in einen weiteren gemeinschaftsrechtlich garantierten Urlaubsanspruch ein. |
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| Der Entscheidung des LAG Niedersachsen ist auch insoweit nicht zu folgen, als danach differenziert wird, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit anders als im Falle von Krankheit allein auf einer Entscheidung des Arbeitnehmers selbst beruhe. Dies gilt zunächst jedenfalls nicht für die Schutzfristen des § 6 MuSchG, denn für die Dauer der dort geregelten Zeiträume besteht grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot, unabhängig von einer Entscheidung der Arbeitnehmerin. Deshalb gelten auch nach § 17 Satz 1 MuSchG die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub als Beschäftigungszeiten und führen deshalb nicht zur Kürzung des Urlaubsanspruchs (BAG 9 AZR 197/10 vom 17.05.2011, zitiert nach Juris, dort Randnummer 33). |
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| Aber auch für den über die Schutzfristen des § 6 MuSchG hinaus gehenden Zeitraum gilt, dass einem Arbeitnehmer durch die Inanspruchnahme des gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Elternurlaubs ein Nachteil nicht entstehen darf. |
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| Denn die Ausübung der Rechte, die Frauen nach Maßgabe des Artikels 2 Abs. 3 der Richtlinie durch Vorschriften gewährt werden, die sie bei Schwangerschaft und Mutterschaft schützen sollen, darf für sie nicht zu Nachteilen bei den Arbeitsbedingungen führen (EuGH C-136/95 vom 30.04.1998 - Thibault - Randnummer 26). |
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| Zu den Arbeitsbedingungen gehören gerade auch die vertraglichen Urlaubsansprüche. |
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| dd. Vorliegend führt dies zu einer Kürzung des Urlaubsanspruch für 2011 auf 0 und für 2010 auf 8/12. Ausgangspunkt ist hierbei der vertragliche Urlaub der Klägerin, der zu den geschützten Arbeitsbedingungen gehört. Der EUGH hat insoweit in seiner Entscheidung Merino Gómez C-342/01 vom 18.03.2004 den im nationalen Recht vorgesehenen Jahresurlaub zugrundegelegt, der länger war als der in der Richtlinie 93/104 vorgesehene Mindesturlaub. |
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| Der Anspruch auf Erholungsurlaub von 26 Arbeitstagen im Jahr 2010 ist danach um 4/12 zu kürzen. Daraus errechnen sich 17,33 Urlaubstage. Hiervon hat die Klägerin zwei Urlaubstage genommen. Insoweit ist ihr Urlaubsanspruch erloschen. Es verbleiben 15,33 abzugeltende Urlaubstage (vgl. zu dieser Berechnungsmethode - Kürzung vor Anrechnung - BAG 9 AZR 197/10 a.E.). |
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| d. Dem Anspruch der Klägerin steht § 6 der zwischen den Parteien geschlossenen Aufhebungsvereinbarung nicht entgegen. Eine Abgeltung des gesetzlich und gemeinschaftsrechtlich garantierten Urlaubsanspruchs ist nicht möglich. Die Klägerin kann auf diesen Anspruch nicht verzichten, § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG. |
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| e. Dem Anspruch der Klägerin steht auch der Einwand treuwidrigen Verhaltens nicht entgegen. |
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| Zwar hatte die Klägerin vor Abschluss der Vereinbarung zunächst angeboten, den Urlaubsabgeltungsanspruch in eine Abfindung in Höhe von 800,00 EUR umzuwandeln, was einer Umgehung sozialrechtlicher Vorschriften bedeutet hätte. Zu einer derartigen Vereinbarung kam es jedoch nicht. |
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| Die Klägerin hat für den Verzicht auf Urlaubsabgeltungsansprüche keinerlei finanzielle Gegenleistung erhalten. Soweit der Beklagte vortragen lässt, er habe der Klägerin als Gegenleistung ein sehr wohlwollendes Zeugnis ausgestellt, kann er mit diesem Einwand nicht gehört werden, da er zur Erstellung eines wahrheitsgemäßen Zeugnisses verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht "verkaufen" kann. Selbst wenn eine derartige Abrede getroffen worden wäre, wäre sie insoweit nichtig, was jedoch wiederum nicht die Gesamtnichtigkeit der Aufhebungsvereinbarung zur Folge hätte. |
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| f. Der Einwand des Wegfalls oder der Störung der Geschäftsgrundlage verfängt ebenfalls nicht. |
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| Soweit der Beklagte der Auffassung ist, der Aufhebungsvertrag sei dergestalt anzupassen, dass die Parteien eine Regelung getroffen hätten, die rechtssicher auch den gesetzlichen Mindesturlaub erfasse, so erscheint dieser Vortrag angesichts der klaren Regelung von § 13 BUrlG i.V.m. § 134 BGB nicht nur als einigermaßen erstaunlich. Es bleibt auch völlig unklar, wie dieses Ansinnen „rechtssicher“ hätte formuliert werden können, da es sich doch nur um eine Umgehung von § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG hätte handeln können. |
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| g. Die Höhe des täglichen Urlaubsentgelts ist zwischen den Parteien mit 90,00 EUR brutto unstreitig. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.380,00 EUR brutto. |
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| h. Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß § 288 Abs. 1 i.V.m. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB auch verlangen, dass er ihr aus dem Vergütungsanspruch Verzugszinsen in Höhe von 5%punkten über dem Basiszinssatz seit dem Eintritt des Verzugs am 28.06.2011 (vgl. die Fristsetzung AS 8) zahlt. |
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| Im übrigen war die Klage abzuweisen. |
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| 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Die Parteien tragen die Kosten im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens. |
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| 4. Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen in Höhe des Zahlungsantrags. |
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