| Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers nach dem Equal-Pay-Grundsatz für den Zeitraum 26.08.2009 bis 29.08.2010 aus einem beendeten Leiharbeitsverhältnis. |
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| Mit Arbeitsvertrag vom 24.08.2009 (AS 37) wurde der am 08.07.1979 geborene Kläger vom Beklagten, der ein Zeitarbeitsunternehmen betreibt, als PC-Techniker eingestellt. Zuvor bezog der Kläger vom 01.03.2009 bis Mitte Juli 2009 und vom 02.08.2009 bis 25.08.2009 ALG II. Auf den Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags wird Bezug genommen. Zur Anwendbarkeit tariflicher Reglungen heißt es darin: |
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| Auf das Arbeitsverhältnis finden im Sinne einer dynamischen Verweisung folgende von der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) mit dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) abgeschlossenen und fachlich für alle Unternehmen, Betriebe, Betriebsabteilungen sowie Hilfs- und/oder Nebenbetriebe, die Dienstleistungen in der Arbeitnehmerüberlassung erbringen, geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung: |
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| - Manteltarifvertrag (MTV) für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 29.11.2004 |
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| - Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 29.11.2004 |
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| - Entgelttarifvertrag / West (ETV) für das Gebiet der Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig Holstein in der Fassung vom 29.11.2004. |
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| - Entgelttarifvertrag / Ost (ETV) für das Gebiet der Bundesländer Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in der Fassung vom 29.11.2004. |
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| - Beschäftigungssicherungstarifvertrag für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 29.11.2004. |
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| Die jeweils maßgeblichen Tarifverträge liegen im jeweils zuständigen U-Büro für den Mitarbeiter zur Einsichtnahme bereit. |
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| Für das Arbeitsverhältnis gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die o. a. Tarifverträge sowie die Regelungen dieses Arbeitsvertrages." |
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| Der Kläger erhielt einen Stundenlohn von 8,36 EUR brutto. |
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| Im Zeitraum 26.08.2009 bis 29.08.2010 war der Kläger bis auf wenige zwischen den Parteien im Einzelnen streitige verleihfreie Zeiträume an die Firma G.L.D., F. (im Folgenden: G) überlassen. Von dieser wurde er an verschiedenen Einsatzorten, u. a. im Repair-Center H. eingesetzt. |
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| Der Kläger führte gegen die Firma G. einen Auskunftsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 3 Ca 2436/11 = Hessisches Landesarbeitsgericht 4 Sa 311/12. Mit Urteil vom 23.02.2012 wurde die dortige Beklagte verurteilt, "dem Kläger Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts für ihn vergleichbare Stammarbeitnehmer, die diese PC-Techniker mit der Reparatur von Rechnern/Computern im Zeitraum vom 26.08.2009 bis 29.08.2010 im Repair-Center, H. beschäftigt hat, zu erteilen." Die Prozessbevollmächtigten der G. erteilten am 11.07.2012 u. a. die folgend Auskunft: |
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| "1. Ein im Repair Center, H. von G.L.D. GmbH beschäftigter Arbeitnehmer, der gemäß seinem Arbeitsvertrag als PC-Techniker tätig ist, hat im Zeitraum vom 26.08.2009 bis 30.06.2010 ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 2.170,00 erhalten. Im Zeitraum vom 1.7.2010 bis 29.8.2010 betrug das Bruttomonatsgehalt EUR 2.255,00. |
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| 2. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden." |
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| Auf den weiteren Inhalt des Auskunftsschreibens vom 11.07.2012 (AS 43) wird Bezug genommen. Die Geschäftsführerin der Firma G. versicherte am 17.09.2012 die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt. Auf den Inhalt dieses Schreibens (AS 46) wird ebenfalls Bezug genommen. |
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| Der Kläger verrichtete jedenfalls die folgenden Tätigkeiten: |
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• | | Bewegung von Ware mit Hilfe von Hubwagen |
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• | | Scannen von Warenetikettierungen |
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• | | Auf- und Abbau von PCs inkl. Anschluss an Strom und Internet |
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• | | Einweisung von Benutzern in die Grundfunktion der aufgebauten Hardware (Wo ist der Einschalter, Besonderheiten bei der Benutzung von Dockingstations, etc.) |
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• | | Ausfüllen eines Rollout-Protokolls |
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• | | Vergleichbare Tätigkeiten |
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| Diese Tätigkeiten werden vom Beklagten in der von ihm verwendeten "Tätigkeitsbeschreibung Rollout-Techniker" (Anlage B 1 AS 156) aufgeführt. |
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| Darüber hinaus führte der Kläger während seiner Einsätze im Repair Center in H. die folgenden, in der vom Beklagten verwendeten "Tätigkeitsbeschreibung PC-Techniker" (Anlage B 2, AS 180) aufgeführten Arbeiten aus: |
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• | | Notebooks, Desktops, Server auf Komponententauschbasis reparieren |
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• | | Vergleichbare Tätigkeiten: Testlauf nach Reparatur, Installation nach Reparatur, Back-up nach Kundenwunsch |
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| Auf den Inhalt der Anlagen B 1 und B 2 wird im Übrigen Bezug genommen. |
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| er sei seit dem 26.08.2009 als PC-Techniker an G. überlassen worden. Dies ergebe sich aus dem zwischen dem Beklagten und der Entleiherin geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Der Kläger legt hierzu einen nicht unterzeichneten und hinsichtlich des Überlassungsentgelts nicht ausgefüllten Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen dem Beklagten und der Firma G. (AS 115) vor. |
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| Es habe kein Gespräch stattgefunden, in dem ein vom Arbeitsvertrag abweichender Einsatz als Roll-out-Logistiker mitgeteilt worden sei. Dieser Begriff sei eine Wortschöpfung des Beklagten. Der Kläger bestreitet, dass die - fehlende - Anlage 1 zum Arbeitsvertrag identisch sei mit der als Anlage B 2 vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung PC-Techniker und dass es diese Tätigkeitsbeschreibung bei Abschluss des Arbeitsvertrages schon gegeben habe. |
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| Soweit der Beklagte auf unterschiedliche Tätigkeitsprofile für Roll-out-Techniker und PC-Techniker abstellt, trägt der Kläger vor: Er sei für beide Tätigkeitsfelder im August/September 2009 bei der G. in H. angelernt worden. Beide Tätigkeitsbereiche seien einfacher Natur und seien die eines PC-Technikers. |
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| Im Einzelnen habe der Kläger folgende Aufgaben gehabt: |
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| - Installation von Hardware- und Softwarekomponenten - Daten- und Profilsicherung der User - Unterstützung der Endbenutzer vor Ort - Umzüge - Rollouts - Reparatur von PCs/Notebooks |
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| Der Kläger trägt vor, dass er nach seiner Erinnerung |
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1. | | zum 26.08.2009 bis Mitte September 2009 |
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2. | | im Zeitraum von Ende September 2009 bis Ende Juli 2010 insgesamt etwa zwei weitere Wochen sowie |
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3. | | von Ende Juli 2010 bis Ende August 2010 |
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| im Repair-Center H. eingesetzt gewesen sei. |
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| Der Kläger berechnet seine Klageforderung wie folgt: |
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| Für den Zeitraum 26.08.2009 bis 30.06.2010 errechne sich aus der von der Entleiherin genannten Bruttomonatsvergütung i. H. v. 2.170,-- EUR ein Bruttostundenlohn i. H. v. 12,53 EUR. Für den Zeitraum 01.07.2010 bis 29.08.2010 errechne sich aus dem von der Entleiherin genannten Bruttomonatsentgelt i. H. v. 2.255,-- EUR ein Bruttostundenlohn i. H. v. 13,01 EUR. Für den Zeitraum 26.08.2009 bis 30.06.2010 errechne sich daher eine Bruttolohndifferenz i. H. v. 4,17 EUR pro Stunde und für den Zeitraum 01.07.2010 bis 29.08.2010 i. H. v. 4.65 EUR brutto. |
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| Von August 2009 bis 30.06.2010 habe der Kläger insgesamt 1.386 Stunden gearbeitet. der Beklagte schulde ihm danach weiteren Lohn i. H. v. (1.386 x 4,17 EUR =) 5.779,62 EUR brutto. Hinzu komme die Lohndifferenz von 4,17 EUR/h für 77 Urlaubsstunden mit 321,09 EUR brutto, für 57,86 Feiertagsstunden mit 241,28 EUR brutto und für 28 Krankheitsstunden mit 116,76 EUR brutto. Vom 01.07.2010 bis 29.08.2010 habe der Kläger weitere 308 Stunden gearbeitet, so dass der Beklagte ihm weitere (308 x 4,65 EUR =) 1.432,20 EUR brutto schulde. |
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| Von der sich hieraus ergebenden Summe i. H. v. 7.890,95 EUR brutto seien vom Beklagten gezahlte Überstundenzuschläge i. H. v. insgesamt 647,54 EUR brutto und Nachtzuschläge i. H. v. insgesamt 134,99 EUR brutto abzuziehen, woraus sich die Klageforderung i. H. v. 7.108,42 EUR brutto errechne. |
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| Zur Berechnung der Höhe seiner Klageforderung nimmt der Kläger Bezug auf die Lohnabrechnungen für den Zeitraum August 2009 bis August 2010 (AS 49 bis 61) sowie auf eine von ihm gefertigte Übersicht (AS 62). |
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| den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.108,42 EUR brutto nebst Jahreszinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klagezustellung zu zahlen. |
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| Hintergrund für die Einstellung des Klägers sei ein erwarteter Großauftrag der G. in L. gewesen. Dieser habe sich nicht realisiert, weshalb auch der vom Kläger vorgelegte Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht zustande gekommen sei. Der Beklagte sei gezwungen gewesen, den Kläger von Anfang an mit anderen Aufgaben zu betrauen. |
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| Würde er bei der Einstellung des Klägers schon gewusst haben, dass sich das von G. geplante Projekt zerschlagen würde, würde er den Kläger von vornherein als Roll-out-Techniker eingestellt haben und nicht als PC-Techniker. Die Berufsbezeichnung Roll-out-Techniker habe es damals schon gegeben. Es handele sich dabei um eine einfache Anlerntätigkeit. |
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| Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt Hardware- und Softwarekomponenten installiert. Die Software werde zentral betankt, so dass die Mitarbeiter im "Außendienst" hiermit nichts zu tun hätten. Der Kläger habe auch nicht die Daten- und Profilsicherung der User durchgeführt. Er habe den Endnutzer lediglich zu fragen gehabt, ob jener eine Sicherung vorgenommen habe. Irreführend sei die Behauptung des Klägers, er habe die Endbenutzer vor Ort unterstützt. Er habe lediglich eine simple Einweisung in die Grundfunktionen der aufgebauten Hardware zu geben gehabt. Der Kläger habe allenfalls im Monat August 2010 PCs repariert, als er für die PC-Reparatur eingelernt worden sei. Im August/September 2009 habe der Kläger eine Schulung für die für ihn zunächst im L. Projekt der G. vorgesehene Tätigkeit als PC-Techniker in H. erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch nicht der Entleiherin überlassen gewesen. |
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| Der Beklagte legt verschiedene Arbeitnehmerüberlassungsverträge vor (AS 209 bis 215 und 226 bis 229), aus denen sich Verleihzeiten wie folgt ergeben: |
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| - 14.09.2009 bis 18.09.2009 als Roll-out-Techniker - 19.10.2009 bis 30.10.2009 als PC-Service-Techniker - 01.11.2009 bis 23.12.2009 als Roll-out-Techniker - 20.01.2010 bis 22.01.2010 als PC-Repair-Techniker - 24.01.2010 bis 01.07.2010 als Roll-out-Techniker - 21.07.2010 bis 23.07.2010 als Roll-out-Techniker - 26.07.2010 bis 27.07.2010 als Roll-out-Techniker - 02.08.2010 bis 05.08.2010 als PC-Repair-Techniker - 06.08.2010 bis 13.08.2010 als PC-Techniker - 16.08.2010 bis 27.08.2010 als PC-Techniker. |
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| Die übrigen Zeiten des Arbeitsverhältnisses seien "verleihfreie" Zeiträume gewesen. |
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| Für den Zeitraum bis zum 10.09.2009 beruft sich der Beklagte auf § 9 Nr. 2 1. Halbsatz AÜG a. F.: |
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| Der Kläger sei vor Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitslos gewesen und der Beklagte habe ihm mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages gezahlt, den der Kläger zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten habe. |
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| Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger seiner Darlegungslast nicht genüge, weil er nicht zwischen den Stunden unterscheide, während derer er in H. tätig gewesen sei und denen, die auf seine Tätigkeiten als Roll-out-Techniker entfielen. |
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| Von der Klageforderung seien jedenfalls weitere 769,12 EUR brutto für vom Beklagten dem Kläger vergütete 92 Stunden Fahrtzeit sowie weitere 620,-- EUR vom Beklagten gezahlter Verpflegungsmehraufwand abzusetzen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 07.01.2013, 15.03.2013 und 17.05.2013 Bezug genommen. |
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| Die Akten des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 3 Ca 2436/11 = Hessisches LAG 4 Sa 311/12 waren zur Informationszwecken beigezogen. |
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