| |
| Die zulässige Klage bleibt erfolglos, da sie unbegründet ist. |
|
| Der Kläger hat einen etwaigen Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus § 7 Abs. 4 BurlG verwirkt. |
|
| 1. Da der Urlaubsabgeltungsanspruch kein Surrogat des Urlaubsanspruchs ist, sondern ein reiner Entgeltanspruch, kann er verfallen (vgl. BAG 17.10.2017 – 9 AZR 80/17 – Rn. 26; 08.04.2014 – 9 AZR 550/12 – Rn. 12) und dementsprechend auch verwirken. |
|
| Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Sie hat nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen (Zeitmoment). Es müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Gläubigers als auch des Schuldners hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Schuldner als unzumutbar anzusehen. Der Gläubiger muss unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Schuldner sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Die Verwirkung dient dem Vertrauensschutz. Weiterhin muss - als Zumutbarkeitsmoment - das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Gläubigers an einer sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem Schuldner die Erfüllung des Anspruchs oder die Einlassung auf die Klage nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG, 24.08.2016 – 5 AZR 129/16 – Rn. 60; 25.04.2006 – 3 AZR 372/05 – Rn. 20). |
|
| 2. Gemessen an dem aufgezeigten Maßstab hat der Kläger vorliegend seinen geltend gemachten Urlaubsanspruch verwirkt. |
|
| Als er diesen eingeklagt hat, war das Arbeitsverhältnis bereits seit zwei Jahren und vier Monaten beendet. Außergerichtlich hat er seinen Urlaubsabgeltungsanspruch erstmals geltend gemacht, nachdem das Arbeitsverhältnis bereits fast zwei Jahre beendet war. Das Zeitmoment ist mithin gegeben. Daneben liegt auch das Umstandsmoment vor. Denn die Beklagte hatte ihren Geschäftsbetrieb zum Zeitpunkt der Klageerhebung schon seit über zwei Jahren stillgelegt und zwischenzeitlich abgewickelt. Sie befindet sich in Liquidation. Hinzu kommt, dass der Kläger seit über zwei Jahren schon eine neue Arbeitsstelle hat, das Arbeitsverhältnis deswegen einvernehmlich vorzeitig beendet worden und mit der letzten Entgeltzahlung Anfang 2016 abgewickelt war. Soweit der Kläger dennoch mit Schreiben vom 11.05.2016 Entgeltansprüche geltend gemacht hat, waren diese bereits erfüllt. Gerade auch, weil er mit diesem Schreiben außer den Entgeltansprüchen nichts weiter verlangt hat – auch keine Urlaubsabgeltung – hat die Beklagte nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger weitere zehn Monate später außergerichtlich und weitere 18 Monate später gerichtlich Urlaubsabgeltung einfordert. Vielmehr hat die Beklagte in Anbetracht des Zeitablaufs und der Umstände darauf vertrauen dürfen, dass aus dem streitgegenständlichen Arbeitsverhältnis keinerlei Ansprüche mehr bestehen. Deswegen ist es ihr nunmehr nicht mehr zuzumuten, den eingeklagten Urlaubsabgeltungsanspruch zu erfüllen – zumal sie ihren Geschäftsbetrieb stillgelegt und abgewickelt hat. |
|
| Aus diesen Gründen hat der Kläger seinen eingeklagten Urlaubsabgeltungsanspruch verwirkt. Darauf, ob ihm der eingeklagte Urlaubsabgeltungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach überhaupt zusteht, kommt es mithin nicht an. Die Klage war jedenfalls wegen Verwirkung abzuweisen. |
|
| 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger als die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
|
| 2. Der Streitwertfestsetzung liegen § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO zugrunde. Der Streitwert entspricht der von dem Kläger eingeklagten Summe. |
|
| Gründe, die Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, liegen nicht vor. Die Berufung ist daher nur nach § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG zulässig. |
|