Urteil vom Arbeitsgericht Karlsruhe (5. Kammer) - 5 Ca 95/25

Leitsatz

1. Es gibt kein absolutes Beschäftigungsverbot für stillende Zahnärztinnen.

2. Maßgebliches Instrument zur Feststellung, ob eine unverantwortbare Gefährdung vorliegt, ist die Gefährdungsbeurteilung. In diesem Rahmen hat der Arbeitgeber die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines Gesundheitsschadens sowie dessen Schwere zu berücksichtigen. Dabei gilt eine unverantwortbare Gefährdung als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird (§ 9 Abs. 2 S. 3 MuSchG). Zu berücksichtigen sind dabei nur Gefährdungen, die einen hinreichenden Bezug zum Stillen aufweisen.

3. Die Regel des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu) des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend enthält keine zwingenden und ausschließlichen Vorgaben zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Vielmehr ist der an dieser Stelle geschilderte Ablauf für die Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung lediglich „zu empfehlen“ (a.A. ArbG Hagen 11.09.2024 – 2 Ga 22/24). Auch unter Heranziehung anderer Arbeitshilfen kann deshalb eine gesetzeskonforme Gefährdungsbeurteilung entstehen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 91.000 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um einen Antrag der Klägerin auf Ausspruch eines Stillbeschäftigungsverbots.

2

Die Klägerin ist seit dem 01.08.2021 in der Zahnarztpraxis der Beklagten als Zahnärztin beschäftigt und erhält ein durchschnittliches monatliches Bruttogehalt von 6.500 EUR. Als Zahnärztin führt die Klägerin typische Arbeiten wie Füllungen von Zahnlöchern (ca. 30%), Anfertigung und Einsetzen von Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen usw.) (ca. 25%), Kontrolluntersuchungen (ca. 20%), Wurzelkanalbehandlungen (ca. 15%), Entfernung von Zähnen und andere chirurgische Eingriffe (ca. 10 %) aus.

3

Ab dem 28.09.2024 befand sich die Klägerin aufgrund ihrer Schwangerschaft in einem betrieblichen Beschäftigungsverbot. Am 14.02.2025 wurde das Kind der Klägerin, ..., geboren. Dieses hat die Klägerin bisher gestillt und beabsichtigt, dies bis zum Alter von 18 Monaten fortzusetzen. Dies teilte die Klägerin der Beklagten in mehreren Gesprächen mit.

4

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.04.2025 beantragte sie bei der Beklagten zuletzt den Ausspruch eines Stillbeschäftigungsverbots. Am 01.04.2025 führte die Beklagte eine erste Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes der Klägerin auf Grundlage des Empfehlungspapiers des Ad-hoc-Arbeitskreises Stillschutz „Hinweise und Empfehlungen zum Schutz stillender Frauen vor einer unverantwortbaren Gefährdung durch Gefahr- und Biostoffe insbesondere im Hinblick auf eine Wirkung auf oder über die Laktation“ durch. Eine weitere Gefährdungsbeurteilung auf Grundlage der aktualisierten Arbeitshilfe der Fachgruppe Mutterschutz beim Regierungspräsidium Karlsruhe von April 2025 erfolgte am 30.04.2025. Auf den Inhalt der Gefährdungsbeurteilungen (AS. 128, 136, 138) wird Bezug genommen.

5

Aus beiden Beurteilungen ergab sich, dass die Klägerin keinen unverantwortbaren Gefährdungen ausgesetzt sei und ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen könne mit der Maßgabe, dass die Entfernung von alten vorhandenen Amalgam-Füllungen an die Praxisinhaberin oder eine nicht schwangere Kollegin sowie Patienten mit bekannten Infektionen und auffälligen Anamnesen an andere Kollegen delegiert werden und die Klägerin keine Operationen oder Zahnextraktionen durchführt. Anschließend verbleibende Gefahren könnten durch persönliche Schutzausrüstung auf ein verantwortbares Maß reduziert werden.

6

Beide Gefährdungsbeurteilungen legte die Beklagte dem Regierungspräsidium Karlsruhe vor und führte mit der zuständigen Sachbearbeiterin Frau J. eine Praxisbegehung durch. Das Regierungspräsidium beanstandete die Gefährdungsbeurteilung nicht und erachtete die Schutzmaßnahmen in seinem Ergebnisbericht der Praxisbegehung vom 30.04.2025 als „ausreichend“ und „realistisch“. Es stufte die Weiterbeschäftigung der Klägerin als unbedenklich ein (vgl. AS. 146ff.). Auf Grundlage dieser Beurteilung lehnte die Beklagte den Ausspruch eines Stillbeschäftigungsverbots ab. Die Mutterschutzfrist der Klägerin endete am 25.04.2025.

7

Die Klägerin behauptet, durch ihre Tätigkeit als Zahnärztin sei sie einer unverantwortbaren Gefährdung ausgesetzt. Die von der Beklagten vorgenommenen Gefährdungsbeurteilungen seien unzutreffend und Schutzmaßnahmen nicht umsetzbar. Eine unverantwortbare Gefährdung folge einerseits aus den Gefahrstoffen, die bei der Arbeit mit Amalgamfüllungen freigesetzt würden. Derartige Füllungen befänden sich teilweise unter anderen Füllungen, sodass bei einem Schleifvorgang unerkannt Quecksilber freigesetzt werden könne. Eine kurzfristige Übernahme des Patienten durch Kollegen sei in diesen Fällen nicht möglich, denn den Patienten sei es nicht zumutbar, diese bis zur Verfügbarkeit eines anderen Behandlers wartend auf dem Behandlungsstuhl zurückzulassen.

8

Eine Gefährdung folge darüber hinaus aus einem Kontakt mit Biostoffen, wie insbesondere Hepatitis und HIV. Diese könnten einerseits durch Aerosole, aber auch im Rahmen der Behandlung zugezogene Nadelstichverletzungen übertragen werden. Schutzmaßnahmen wie FFP2-Masken, ein Schutzvisier und ein Schutzkittel seien nicht geeignet, eine Gefährdung auszuschließen. Eine Infektion der Mutter könnte sodann auch auf das gestillte Kind übertragen werden.

9

Die Klägerin behauptet, in der Vergangenheit habe sie sich bei der Behandlung ca. 2-3 Verletzungen pro Monat zugezogen. Aufgrund des seit der Geburt ihrer Tochter bestehenden Schlafmangels leide die Klägerin zudem unter Konzentrationsschwierigkeiten, was eine erhöhte Verletzungsgefahr mit sich brächte. Die Klägerin behauptet zudem, eine unverantwortbare Gefährdung liege aufgrund des Zeit- und Leistungsdrucks bei ihrer Tätigkeit vor. Andere Schutzmaßnahmen anstelle eines Stillbeschäftigungsverbots seien nicht möglich, insbesondere könne der Arbeitsplatz der Klägerin nicht so umgestaltet werden, dass Gefährdungen von Mutter und Kind ausgeschlossen werden. Auch sei es aufgrund der Organisation der Praxis nicht möglich, dass Kollegen die in der Gefährdungsbeurteilung benannten gefährdenden Tätigkeiten zuverlässig übernähmen. Andere Tätigkeiten, die der Vereinbarung im Arbeitsvertrag entsprächen und der Klägerin zugewiesen werden könnten, bestünden nicht.

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Die Klägerin beantragt zuletzt,

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1. Die Beklagte wird verurteilt, für die Dauer des Stillens des Kindes der Klägerin, …, ein vollständiges betriebliches Beschäftigungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG auszusprechen. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für die Dauer des Stillens des Kindes der Klägerin, ..., nicht zu beschäftigen. Sehr hilfsweise: Der Beklagten wird untersagt, die Klägerin während der Stillzeit des Kindes der Klägerin, ..., zu beschäftigen.

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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 27.09.2025 bis zum Ende der Stillzeit des Kindes der Klägerin, ..., einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von 6.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu zahlen, soweit die Klägerin arbeitsfähig ist.

13

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, die Gefährdungsbeurteilung sei ordnungsgemäß erstellt worden, insbesondere stünden das zugrunde gelegte Empfehlungspapier und die Arbeitshilfe im Einklang mit den Stufenregeln des Ausschusses für Mutterschutz des BMFSJ.

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Eine unverantwortbare Gefährdung aufgrund eines Kontakts mit Amalgamfüllungen bestehe nicht, weil dessen Entfernung an eine andere Person in der Praxis delegiert werden könne. Auch Arbeiten wie Zahnextraktionen sowie Operationen müsse die Klägerin nicht mehr erbringen. Sie werde zudem von allen Labortätigkeiten freigestellt. Auch aufgrund des Kontakts mit Biostoffen bestünde keine unverantwortbare Gefährdung. Einerseits schütze die Klägerin hierbei ihr Immunschutz, der im Rahmen der verpflichtenden betriebsärztlichen Untersuchungen ermöglicht werde. Schutz vor Infektionen etwa mit HIV oder Hepatitis C, gegen die keine Immunisierung möglich ist, sei durch persönliche Schutzkleidung wie eine FFP2-Maske, ein Visier und einen Schutzkittel sowie die technische Sterilisationsassistentin der Praxis gewährleistet. Das Tragen der Schutzkleidung sei der Klägerin auch berufsethisch zuzumuten. Die verbleibenden Infektions- und Übertragungsrisiken auf das Kind seien so gering, dass es an der gesetzlich geforderten unverantwortbaren Gefährdung fehle.

17

Die Beklagte behauptet unter Verweis auf das Verbandbuch der Praxis, im Jahr 2022 habe es in der gesamten Praxis bei rund 30 Mitarbeitern insgesamt fünf Verletzungen, im Jahr 2023 nur eine und im Jahr 2024 sieben Verletzungen gegeben. Im Jahr 2024 habe es insgesamt 24.044 Behandlungstermine gegeben, wovon die Klägerin insgesamt 3.600 Termine erbracht habe. Auf diese 3.600 Termine komme 2024 lediglich eine einzige Verletzung. Das Infektionsrisiko der Klägerin, sich mit HIV anzustecken betrage auf dieser Grundlage zwischen 0,0002% und 0,0004%, bei Hepatitis C zwischen 0,0011% und 0,0024%. Die Wahrscheinlichkeit insgesamt nicht infektionsfrei zu bleiben läge somit lediglich zwischen 0,0013% und 0,0028%.

18

Eine unverantwortbare Gefährdung bestehe zuletzt auch nicht wegen eines Zeit- oder Leistungsdrucks bei der Tätigkeit, denn die Klägerin sei zu einem Fixgehalt angestellt und erhielt keine Umsatzbeteiligung.

19

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 07.05.2025 und 10.09.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist weder verpflichtet, gegenüber der Klägerin ein Beschäftigungsverbot auszusprechen noch ist ihr eine Beschäftigung der Klägerin verboten oder zu untersagen.

21

Die Ansprüche der Klägerin setzen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG voraus, dass eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne der § 9, § 11 oder § 12 MuSchG festgestellt wird und diese nicht durch vorrangige Schutzmaßnahmen im Sinne der § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 MuSchG ausgeschlossen werden kann. Hieran fehlt es im folgenden Fall.

22

1. Ausgangspunkt für die effektive Umsetzung des präventiven betrieblichen Mutterschutzes in seiner europarechtlichen Prägung ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen im Hinblick auf mutterschutzspezifische Gefährdungen für schwangere, jüngst entbundene, stillende Personen oder ihr Kind. Die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung ist durchzuführen, damit alle Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit sowie alle weiteren Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit abgeschätzt und die zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt werden können. Dabei handelt es sich um eine Kernpflicht des Arbeitgebers nach den Mutterschutzvorschriften, ergänzend zu § 5 ArbSchG. In der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber nach dem Wortlaut des § 10 MuSchG für jede Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Person oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann.

23

Er hat dann in einem zweiten Schritt zu ermitteln, ob unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beurteilung für eine schwangere oder stillende Person bzw. ihr Kind voraussichtlich keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind, eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG erforderlich oder eine Fortführung der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird (Beetz in Kohte/Faber/Busch, Gesamtes Arbeitsschutzrecht 3. Auflage 2023, Kommentierung MuSchG Rn. 12).

24

Der missverständliche Wortlaut von § 13 Abs. 1 MuSchG lässt vermuten, dass Schutzmaßnahmen erst bei Feststellung einer unverantwortbaren Gefährdung zu ergreifen sind. Die Grundnorm ist jedoch § 9 Abs. 2 MuSchG; danach sind die Arbeitsbedingungen so auszugestalten, dass bereits Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Person oder ihres Kindes möglichst vermieden und unverantwortbare Gefährdungen ausgeschlossen werden.

25

Der Begriff der unverantwortbaren Gefährdung knüpft insoweit daran an, dass nicht alle im Beschäftigungsverhältnis auftretenden Gefährdungen dazu führen, dass die Person nicht mehr beschäftigt werden kann. Der Arbeitgeber hat unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots (§ 1 Abs. 1 MuSchG) eine Abwägung zwischen hinnehmbaren und nicht hinnehmbaren Gefährdungen vorzunehmen. Bei diesem Abwägungsprozess zur Feststellung, ob eine unverantwortbare Gefährdung vorliegt, hat der Arbeitgeber die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines Gesundheitsschadens sowie dessen Schwere zu berücksichtigen. Nach der Legaldefinition des § 9 Abs. 2 MuSchG ist eine Gefährdung dann unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist.

26

In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wird dazu ausgeführt, dass zur Beurteilung, ob die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist, folgendermaßen zu differenzieren sei: „Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintritt, muss umso größer sein, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden ist, und sie ist umso kleiner, je schwerer der etwaige Schaden wiegt. Wegen des hohen Ranges des vom Mutterschutz verfolgten Schutzziels der gesundheitlichen Unversehrtheit der Person und ihres (ungeborenen) Kindes sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit grundsätzlich gering“ (Beetz in Kohte/Faber/Busch, Gesamtes Arbeitsschutzrecht 3. Auflage 2023, Kommentierung MuSchG Rn. 25 mwN).

27

Dabei gilt eine unverantwortbare Gefährdung als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die „aller Wahrscheinlichkeit nach“ dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Person oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird (§ 9 Abs. 2 S. 3 MuSchG). Eine solche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass es Grenzwerte gibt, die sich explizit auf das Risiko der Fruchtschädigung beziehen (Beetz aaO Rn. 27 mwN).

28

2. Nach diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen für die zwingende gänzliche Freistellung von der Arbeit („betriebliches Beschäftigungsverbot“) nicht vor:

29

a) Ein Beschäftigungsverbot gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG kann nicht darauf gestützt werden, dass die Klägerin Gefahrstoffen im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MuSchG ausgesetzt ist. Zwar ist ein Kontakt der Klägerin mit derartigen Gefahrstoffen im Rahmen ihrer zahnärztlichen Tätigkeit möglich, die damit einhergehende Gefährdung kann jedoch durch Schutzmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG ausgeschlossen werden.

30

aa) Im Rahmen der zahnärztlichen Tätigkeit bestehen Kontaktmöglichkeiten mit Quecksilber, das einen Gefahrstoff gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MuSchG darstellt.

31

Quecksilber wird freigesetzt bei der Verarbeitung von Amalgam-Füllungen, wenn diese frisch gelegt, entfernt oder poliert werden. Nach dem Stand der Wissenschaft besteht Einigkeit, dass das Legen von frischen Amalgamfüllungen durch eine stillende Zahnärztin aufgrund der damit einhergehenden Quecksilberbelastung nicht durchgeführt werden sollte (ArbG Freiburg v. 14.06.2021, Az. 8 Ga 1/21, Rn. 32). Das Legen derartiger Füllungen ist in der EU allerdings bereits seit dem 01.01.2025 untersagt, sodass diese Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird (vgl. Arbeitshilfe Gefährdungsbeurteilung Stillzeit Zahnarztpraxis der Fachgruppe Mutterschutz Baden-Württemberg, März 2025, S. 6).

32

Der Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer aus März 2022 zufolge kann auch durch das Entfernen und Polieren von Amalgamfüllungen eine Quecksilberkonzentration in Aerosolen erreicht werden, die den für stillende Frauen geltenden Arbeitsplatzgrenzwert von 0,02 mg Hg/m3 übersteigt (Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer, Der betriebliche Gesundheitsschutz in der Zahnarztpraxis, März 2022, S. 6). Dies zugrunde gelegt, läge alleine aufgrund des Kontakts mit einem Gefahrstoff im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MuSchG eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne des § 9 Abs. 2 MuSchG vor.

33

bb) Es kann dahinstehen, ob diese Einschätzung der Bundeszahnärztekammer sachlich zutreffend ist und beim Entfernen und Polieren von Amalgamfüllungen tatsächlich Quecksilber freigesetzt wird. Denn auch unter Annahme einer unverantwortbaren Gefährdung kann diese im vorliegenden Fall durch Schutzmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG ausgeschlossen werden, sodass ein Beschäftigungsverbot gegenüber der Klägerin nicht auszusprechen ist.

34

(1) Dies gilt einerseits für den Kontakt mit Quecksilber, das bei der Entfernung von Amalgamfüllungen freigesetzt wird. Denn nach den insoweit maßgeblichen Gefährdungsbeurteilungen der Beklagten vom 01.04.2025 und 30.04.2025 ist die Klägerin von der Entfernung von Amalgamfüllungen freigestellt, sodass ein Kontakt hierdurch nicht möglich ist.

35

Nach der gesetzlichen Konzeption stellt wie oben ausgeführt die vom Arbeitgeber vorzunehmende Gefährdungsbeurteilung das maßgebliche Instrument zur Ermittlung einer unverantwortbaren Gefährdung dar. Gemäß § 10 Abs. 1 MuSchG hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit zu beurteilen, welchen Gefährdungen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sein können. Es obliegt ebenso dem Arbeitgeber, gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MuSchG, erforderliche Schutzmaßnahmen zu bestimmen und erforderlichenfalls die Arbeitsbedingungen umzugestalten.

36

Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, sieht § 10 Abs. 2 S. 1 MuSchG vor, dass der Arbeitgeber auf Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung und den Bestimmungen des § 13 MuSchG die konkret erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegt. Ob eine unverantwortbare Gefährdung vorliegt und welche Schutzmaßnahmen im Einzelfall zu treffen sind, ist somit nach dem Willen des Gesetzgebers anhand der vom Arbeitgeber vorgenommenen Gefährdungsbeurteilung zu bewerten.

37

Eine anderweitige Beurteilung der Gefährdungslage oder der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist nur erforderlich, wenn die Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht korrekt vorgenommen wurde, etwa weil objektiv bestehende Gefahren nicht erkannt wurden (vgl. ArbG Hagen v. 11.09.2024, Az. 2 Ga 22/24, Rn. 96 ff., 109 ff.).

38

Die Beklagte hat den Arbeitsplatz der Klägerin mit zwei Gefährdungsbeurteilungen vom 01.04.2025 und 30.04.2025 bewertet. Diese entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die darin festgelegten Schutzmaßnahmen nicht umsetzbar wären.

39

(a) Die von der Beklagten vorgenommenen Gefährdungsbeurteilungen entsprechen den gesetzlichen Anforderungen, wobei unschädlich ist, dass diese nicht unter ausdrücklicher Heranziehung der Regel des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu) des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ): Nr. MuSchR 10.1.01 erstellt wurden. Nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 MuSchG wurde bei dem BMFSFJ ein Ausschuss für Mutterschutz gebildet. Der Aufgabe des § 30 Abs. 3 MuSchG entsprechend hat dieser am 08.08.2023 (GMBl. Nr. 39/2023, S. 818) eine Regel zur Gefährdungsbeurteilung aufgestellt (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Gefährdungsbeurteilung, Regel des Ausschusses für Mutterschutz, Nr. MuSchR 10.1.01, 2023). Auf diese Regel hat die Beklagte die Gefährdungsbeurteilung jedoch nicht gestützt. Die erste Gefährdungsbeurteilung der Beklagten vom 01.04.2025 wurde vielmehr auf Grundlage des Empfehlungspapiers des Ad-hoc-Arbeitskreises Stillschutz „Hinweise und Empfehlungen zum Schutz stillender Frauen vor einer unverantwortbaren Gefährdung durch Gefahr- und Biostoffe insbesondere im Hinblick auf eine Wirkung auf oder über die Laktation“ erstellt.

40

Die zweite Gefährdungsbeurteilung vom 30.04.2025 beruht auf der Arbeitshilfe der Fachgruppe Mutterschutz von April 2025. Die Regel des AfMu enthält jedoch keine zwingenden und ausschließlichen Vorgaben zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung (a.A. ArbG Hagen v. 11.09.2024, Az. 2 Ga 22/24, Rn. 93). Auch unter Heranziehung anderer Arbeitshilfen kann deshalb eine gesetzeskonforme Gefährdungsbeurteilung entstehen.

41

§ 9 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 MuSchG bestimmt, dass bei Einhaltung der Regeln des Ausschusses für Mutterschutz eine Vermutungswirkung dahingehend besteht, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Dies wird auch im Vorwort der Regel 10.1.01 wiederholt. Aus dieser Vermutungswirkung folgt jedoch gerade nicht, dass alleine eine Gefährdungsbeurteilung auf Grundlage dieser Regel den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dies wird auch unter Ziffer 1 der Regel bekräftigt wonach die Mutterschutzregel den Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung lediglich „unterstützen“ solle. Ziffer 4 der Regel enthält Bestimmungen zur Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilungen. Absatz 1 legt dabei fest, dass der Arbeitgeber die notwendigen Informationen zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung bereits vorab zu beschaffen hat. Hierbei wird ausdrücklich auch auf andere Quellen, wie etwa Handlungsempfehlungen und Hilfestellungen für Mutterschutz, z.B. der Bundesländer verwiesen. Auch Ziffer 4 Absatz 2 der Regel zeigt, dass durch die Regel gerade keine verbindlichen Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung getroffen werden sollen. Vielmehr ist der an dieser Stelle geschilderte Ablauf für die Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung lediglich „zu empfehlen“.

42

Es genügt deshalb, dass bereits die Gefährdungsbeurteilung vom 01.04.2025 den Anforderungen der Regel 10.1.01 des AfMu inhaltlich nahezu vollständig entspricht. Die Gefährdungsbeurteilung enthält eine Betrachtung der in § 11 und § 12 MuSchG genannten, vorliegend potenziell einschlägige Gefährdungen. Wie unter Ziffer 4.1 Absatz 1 der Regel 10.1.01 beschrieben, hat sich die Beklagte hierbei für eine arbeitsplatzbezogene Beurteilung entschieden.

43

Der Empfehlung unter Ziffer 4.2 Absatz 1 der Regel 10.1.01 des AfMu folgend, hat die Beklagte eine systematische Untersuchung der relevanten Gefährdungen vorgenommen, indem sie diese tabellarisch aufgezählt hat. Das Vorliegen einer tatsächlichen Gefährdung hat die Beklagte sodann in Übereinstimmung mit der Empfehlung unter Ziffer 4.3 in Bezug auf den konkreten Arbeitsplatz der Klägerin bewertet. Entsprechend den Bestimmungen in Ziffer 4.4 wurden im Anschluss an die Gefährdungsbewertung Schutzmaßnahmen benannt, die an dem jeweiligen Arbeitsplatz umsetzbar sind.

44

Bestimmt wurden im Einzelnen, dass das Tragen einer FFP2 Maske während der gesamten Arbeitszeit möglich ist. Ebenso könne die Stillende im Falle des Tragens einer Lupenbrille einen Mundschutz mit Visier tragen, damit sie das komplette Gesicht vor Aerosolen schützen könne. Bei Bedarf könne die Stillende zudem mit einem Schutzkittel arbeiten. Grundsätzlich sei es darüber hinaus möglich, alle Patienten mit auffälliger Anamnese (z.B. abgelaufener Hepatitis Infektion) bei anderen Behandlern einzutragen.

45

Auf zweiter Stufe wurden sodann im Anschluss an die bisherige Gefährdungsbeurteilung entsprechend den Empfehlungen in Ziffer 4.5 konkrete Schutzmaßnahmen in Bezug auf die von der Klägerin erbrachte Tätigkeit festgelegt. Hierbei wurde die Klägerin insbesondere von bestimmten Tätigkeiten, wie Operationen und Zahnextraktionen sowie der Entfernung von Amalgamfüllungen freigestellt. Die in der ersten Gefährdungsbeurteilung vorgesehenen Schutzmaßnahmen befinden sich ebenso in der zweiten Gefährdungsbeurteilung vom 30.04.2025. In Übereinstimmung mit der Empfehlung in Ziffer 4.5 Absatz 10 wurde der Klägerin auch ein Gespräch über die Gefährdungsbeurteilung und die Anpassung der Arbeitsbedingungen angeboten. Die gesamte Gefährdungsbeurteilung sowie das Gespräch wurden zudem, wie in Ziffer 6 vorgesehen, dokumentiert.

46

Einzig nicht erfüllt ist die Empfehlung in Ziffer 4.6 der MuSchR 10.1.01, dass die Gefährdungsbeurteilung Methoden und Fristen zur Überprüfung der Wirksamkeit der durchgeführten Schutzmaßnahmen enthält. Ob bereits die Nichterfüllung dieser Empfehlung dazu führt, dass die Gefährdungsbeurteilung unvollständig ist, kann dahinstehen, denn diese bleibt im vorliegenden Fall jedenfalls ohne Auswirkung. Die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen hat zum Ziel, gegebenenfalls eine Anpassung der Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und dadurch noch bestehende Gefährdungen zu beseitigen. Eine solche Anpassung kann jedoch nur erforderlich werden, wenn die stillende Frau tatsächlich an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt ist. Andernfalls wird auch eine nachträgliche Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung keine neuen Gesichtspunkte hervorbringen. Vorliegend hat die Klägerin ihre Tätigkeit jedoch zu keinem Zeitpunkt wieder aufgenommen, sodass die Nichterfüllung der Empfehlung insoweit unschädlich ist.

47

(b) Es ist nicht ersichtlich, dass die in der Gefährdungsbeurteilung vorgesehene Schutzmaßnahme, dass die Entfernung von Amalgamfüllungen von anderen Kollegen übernommen wird, nicht umsetzbar ist.

48

Die Klägerin hat vorgetragen, dass es im Praxisalltag nicht möglich sei, die Entfernung von Amalgamfüllungen an Kollegen abzugeben. Sie verweist dabei darauf, dass ihre Kollegen ein eigenes Bestellbuch hätten und parallel eigene Patienten versorgen müssten.

49

Auch vor diesem Hintergrund ist jedoch nicht ersichtlich, warum Patienten, bei denen Amalgamfüllungen entfernt werden müssen, nicht an einen Kollegen abgegeben werden können. Das Gericht verkennt nicht, dass dies gegebenenfalls mit erhöhten Wartezeiten für die Patienten einhergeht. Auf eine Behandlung einen gewissen Zeitraum warten müssen, ist jedoch einerseits als nicht unüblich zu bewerten. Das damit einhergehende Risiko, dass unzufriedene Patienten die Praxis verlassen trägt darüber hinaus die Beklagte, die dieses – wie ihre Gefährdungsbeurteilung zeigt – einzugehen gewillt ist.

50

Darüber hinaus lässt sich nicht erkennen, dass die Klägerin zur Entfernung von Amalgamfüllungen verpflichtet wäre, wenn erst während einer Behandlung erkennbar wird, dass dies notwendig ist. Die Klägerin trägt selbst vor, dass nur in Fällen, in denen ein Zahn bereits eröffnet oder die Füllung entfernt wurde, der Patient ohne Unterbrechung weiter behandelt werden muss. Dass die Entfernung einer Amalgamfüllung ebenso dringend sein kann, dass sie nicht im Rahmen eines neuen Termins von einem Kollegen vorgenommen werden kann, wurde hingegen weder vorgetragen, noch ist dies ersichtlich.

51

(2) Auch eine unverantwortbare Gefährdung, die von Quecksilber ausgeht, das beim Polieren von Amalgamfüllungen in Aerosolen freigesetzt wird, kann durch Schutzmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG ausgeschlossen werden.

52

Das Einatmen von mit Quecksilber versetzten Aerosolen kann nach der von der Fachgruppe Mutterschutz Baden-Württemberg erstellten Arbeitshilfe zur Beurteilung von Gefährdungen bei Beschäftigung stillender Frauen in zahnmedizinischen Praxen zuverlässig durch das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung, wie FFP2-Maske, Schutzbrille und Handschuhen, verhindert werden. Die Arbeitshilfe wurde von den Regierungspräsidien in Baden-Württemberg und der Landeszahnärztekammer abgestimmt und ausgearbeitet und entspricht dem heutigen Stand der Wissenschaft, sodass diese als Grundlage der Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden kann (vgl. ArbG Freiburg v.14.06.2021, Az. 8 Ga 1/21, Rn. 30 f.).

53

Das Tragen persönlicher Schutzausrüstung, insbesondere einer FFP2-Maske, einem Visier, Handschuhen und bei Bedarf einem Schutzkittel, ist auch in den insoweit maßgeblichen Gefährdungsbeurteilungen der Beklagten vom 01.04.2025 und 30.04.2025 vorgesehen. Weil hierdurch eine unverantwortbare Gefährdung durch den Kontakt mit Quecksilber ausgeschlossen werden kann, ist es nicht erforderlich, einer stillenden Zahnärztin sämtliche Arbeiten zu untersagen, bei denen sie in Kontakt mit Amalgamfüllungen kommen kann (so auch ArbG Freiburg Urteil v.14.06.2021, Az. 8 Ga 1/21, Rn. 32).

54

b) Ein Beschäftigungsverbot kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Klägerin Biostoffen im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 1 MuSchG ausgesetzt ist. Zwar kommt die Klägerin bei ihrer Tätigkeit als Zahnärztin mit derartigen Biostoffen in Kontakt, daraus folgt jedoch keine unverantwortbare Gefährdung.

55

aa) Bei der Behandlung ihrer Patienten besteht die Möglichkeit, dass die Klägerin mit Viren wie Hepatitis B und C sowie HIV in Kontakt kommt. Bei diesen Stoffen handelt es sich um Biostoffe der Risikogruppe 3 im Sinne der Biostoffverordnung, mithin Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können, bei denen die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung bestehen kann, jedoch normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich ist.

56

bb) Trotz des Kontakts mit diesen Stoffen folgt daraus jedoch keine unverantwortbare Gefährdung.

57

Eine unverantwortbare Gefährdung liegt gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 MuSchG vor, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Damit hat der Gesetzgeber mit der Reform des Mutterschutzgesetzes im Jahr 2017 einen Maßstab etabliert nach dem gerade nicht jede Gefährdung von Mutter und Kind zu einem Beschäftigungsverbot gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG führt. Nicht ausreichend ist insbesondere, dass eine Infektion des Kindes oder sonst negative Auswirkung nur möglich sind.

58

Ob im Einzelfall eine unverantwortbare Gefährdung vorliegt, ist anhand einer Gegenüberstellung der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung und der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens zu beurteilen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintritt, muss dabei umso größer sein, je geringer der mögliche Schaden ist und umso kleiner, je schwerer der etwaige Schaden wiegt (HK-MuSchG/Georg Pepping, 6. Aufl. 2022, MuSchG § 9 Rn. 31; BVerwG Urteil v. 27.05.1993, Az. 5 C 42/89). Zu berücksichtigen sind dabei nur Gefährdungen, die einen hinreichenden Bezug zum Stillen aufweisen (vgl. ErfK/Schlachter, 25. Aufl. 2025, MuSchG § 9 Rn. 4)

59

Infektionen mit Hepatitis B und C sowie HIV können aufgrund von Verletzungen beim Stillen durch Blut auf das Kind übertragen werden. Bei HIV besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass dieses durch die Muttermilch selbst übertragen wird (Arbeitshilfe Gefährdungsbeurteilung Stillzeit Zahnarztpraxis der Fachgruppe Mutterschutz Baden-Württemberg, März 2025, S. 4). Der erforderliche hinreichende Stillbezug liegt somit vor.

60

(1) Eine unverantwortbare Gefährdung aufgrund des Kontakts mit Hepatitis B- oder C-Viren sowie HIV lässt sich zunächst nicht mit der Möglichkeit einer Infektion über Aerosole oder den Speichel infizierter Patienten begründen. Die Wahrscheinlichkeit einer Infektion der Mutter und eine anschließende Übertragung auf das gestillte Kind ist bei Anwendung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen als so gering zu bewerten, dass selbst unter Gegenüberstellung mit dem größtmöglichen Schaden, einer Infektion des Kindes, keine unverantwortliche Gefährdung vorliegt. In ihrer Arbeitshilfe zur Gefährdungsbeurteilung stellt die Fachgruppe Mutterschutz Baden-Württemberg fest, dass eine Infektion mit Hepatitis B oder C oder HIV durch Aerosole oder Speichel durch Schutzmaßnahmen wirksam verhindert werden kann. Die Schutzmaßnahmen hätten zur Folge, dass gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko keine erhöhte Infektionswahrscheinlichkeit für das Kind besteht (Arbeitshilfe Gefährdungsbeurteilung Stillzeit Zahnarztpraxis der Fachgruppe Mutterschutz Baden-Württemberg, März 2025, S. 5). Diese in Zusammenarbeit mit der Landeszahnärztekammer und den Regierungspräsidien Baden-Württemberg erstelle Arbeitshilfe stellt den aktuellen Stand der Wissenschaft dar.

61

Eine gegenteilige Auffassung wird – anders als von der Klägerseite angenommen – auch nicht durch die Bundeszahnärztekammer vertreten. In ihrer aktuellen Stellungnahme aus dem Jahr 2022 verweist diese vielmehr auf die Einschätzung der Fachgruppe Mutterschutz Baden-Württemberg und bezieht anschließend keine abschließende Position zu der Frage, ob aufgrund der Möglichkeit einer Krankheitsübertragung durch Aerosole von einer unverantwortbaren Gefährdung ausgegangen werden kann (Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer, Der betriebliche Gesundheitsschutz in der Zahnarztpraxis, März 2022, S. 7 f.).

62

Auch die insoweit maßgebliche Gefährdungsbeurteilung der Beklagten sieht vor, dass die Klägerin FFP2-Maske sowie Visier, Schutzkittel und Handschuhe tragen kann. Hierdurch besteht ein Schutz vor dem unmittelbaren Kontakt mit Speichel oder Aerosolen potenziell infizierter Patienten.

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(2) Auch aufgrund der Möglichkeit einer Infektion mit Hepatitis B- oder C-Viren oder HIV durch eine Nadelstichverletzung liegt keine unverantwortbare Gefährdung vor.

64

Ein zuverlässiger Schutz vor Verletzungen ist nicht möglich, denn auch die Wirkung der persönlichen Schutzausrüstung, wie beispielsweise Handschuhen, kann durch Arbeiten mit schneidenden, stechenden, zerbrechlichen oder rotierenden Werkzeugen und Geräten aufgehoben werden (LSG Hessen Urteil v. 05.06.2025, Az. L 8 KR 216/24). Allein gegen Hepatitis B ist eine Impfung möglich, bei deren Vorliegen eine unverantwortbare Gefährdung gemäß § 12 Abs. 2 S. 4 MuSchG als ausgeschlossen gilt. Ob die Klägerin über eine derartige Impfung verfügt ist weder vorgetragen noch sonst bekannt. Dessen ungeachtet ist die Wahrscheinlichkeit einer Infektion mit Hepatitis B oder C oder HIV aufgrund einer Verletzung jedoch als derart gering zu bewerten, dass selbst bei Annahme der schwerstmöglichen Folge, einer Infektion des Kindes mit einer der genannten Krankheiten, keine unverantwortbare Gefährdung angenommen werden kann.

65

Bei der Bestimmung der Wahrscheinlichkeit einer Infektion ist einerseits die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Klägerin im Rahmen der Behandlung, andererseits die Wahrscheinlichkeit, dass der betreffende Patient mit Hepatitis B oder C oder HIV infiziert ist und dies übertragen wird und zuletzt die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung auf das gestillte Kind, zu berücksichtigen.

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(a) Bereits die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Klägerin im Rahmen einer Behandlung ist als gering zu bewerten. Dies folgt aus dem Verbandbüchern der Beklagten aus den Jahren 2022, 2023 und 2024. Im Jahr 2022 ereigneten sich in der gesamten Praxis mit ca. 30 Mitarbeitern insgesamt fünf Verletzungen. 2023 kam es zu einer Verletzung, im Jahr 2024 zu sieben Verletzungen, wobei eine Verletzung auf die Klägerin entfiel. Im Jahr 2024 erbrachte die Klägerin 3.600 Termine, woraus sich eine Verletzungsquote von lediglich 1/3.600, mithin ca. 0,028% ergibt.

67

Eine höhere Verletzungsquote hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Klägerin behauptet, sie habe sich in der Vergangenheit ca. 2 – 3 Mal pro Monat verletzt und dies lediglich nicht in das Verbandbuch eingetragen. Dies widerspricht den Eintragungen im Verbandbuch, die die Beklagte konkret vorgetragen hat. Das Verbandbuch hat als Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Die Klägerin hat sich demgegenüber nicht ausreichend im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO eingelassen, sodass das Vorbringen der Beklagten insoweit als zugestanden gilt.

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Das Vorbringen der Klägerin ist aus Sicht der Kammer aber auch wenig glaubhaft, denn es widerspricht nicht nur der von der Klägerin jetzt vorgebrachten Besorgnis, sich bei der Arbeit am Stuhl zu infizieren, sondern auch der allgemeinen Lebenserfahrung und der im Arbeitsverhältnis geschuldeten allgemeinen Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 ZPO: Die Klägerin begründet ihre frühere Sorglosigkeit im Umgang mit Verletzungen mit dem Umstand, dass sie erst jetzt die Sorge auch für ihr Kind trage. Ungeachtet der persönlichen Einstellung und Veranlagung der Klägerin ist jedoch bereits grundsätzlich und regelmäßig davon auszugehen, dass Zahnärzte ihre Verletzungen bereits aus Gründen des Eigenschutzes in das Verbandbuch der Praxis eintragen. Nur so ist es ihnen im Fall einer Komplikation oder Infektion möglich, nachzuweisen, dass es sich hierbei um einen Arbeitsunfall handelt. Hiervon ist auch und gerade bei Betrachtung der persönlichen Eigenschaften der Klägerin auszugehen. Die Klägerin verrichtet ihre Arbeit nach eigenem Vortrag nicht nur mit durchschnittlichem Engagement, sondern gerade in besonders gewissenhafter Weise. Dies folgt einerseits aus dem klägerseitigen Vortrag, dass sie weder Patienten während der Behandlung auf dem Behandlungsstuhl warten lassen noch durch das Stillen ihres Kindes und den damit einhergehenden Einschränkungen den Praxisablauf stören möchte. Gerade bei einer solch gewissenhaften Arbeitshaltung ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch ihrer Obliegenheit nachgekommen ist, Verletzungen ordnungsgemäß zu dokumentieren und so sich selbst und Patienten zu schützen.

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(b) Die Wahrscheinlichkeit, dass ein von der Klägerin im Rahmen der Behandlung verletzter Patient an einer Hepatitis B oder C oder HIV-Infektion erkrankt ist und dies auf die Klägerin übertragen wird, ist ebenfalls als äußerst gering zu bewerten.

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Das Risiko, dass eine Person in Deutschland mit HIV infiziert ist liegt nach unbestrittenem Beklagtenvortrag bei ca. 0,11%. Die Wahrscheinlichkeit einer Hepatitis B- oder C-Infektion liegen bei ca. 0,3% (RKI-Ratgeber Hepatitis B und Hepatitis C, Stand je 05.02.2018, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/RKI-Ratgeber/rki-ratgeber-node.html). Die Wahrscheinlichkeit einer Infektion im Fall der Verletzung eines infizierten Patienten liegt bei HIV bei 0,3%, bei Hepatitis C bei 3% und bei Hepatitis B bei rund 30% (DGUV Information 207-024, Risiko Nadelstich - Blutübertragbaren Infektionen wirksam vorbeugen, S. 11, abrufbar unter https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3050). Die Wahrscheinlichkeit, dass ein behandelter Patient infiziert ist und diese Infektion auf den behandelnden Zahnarzt übertragen wird liegt damit bei HIV bei 0,0003%, bei Hepatitis C bei 0,009% und bei Hepatitis B bei 0,09%. Auf Grundlage der Annahme, dass die Klägerin 3.600 Behandlungen pro Jahr durchführt, liegt die Wahrscheinlichkeit, dass diese sich bei einer Verletzung mit Hepatitis B zu infizieren bei 0,0009%, die Wahrscheinlichkeit für eine Infektion mit Hepatitis C bei 0,00009% und das Risiko einer Ansteckung mit HIV bei lediglich 0,000003%. Die Wahrscheinlichkeit einer Infektion liegt damit bei annähernd Null.

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(c) Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst in dem höchst unwahrscheinlichen Fall einer Infektion eine Übertragung auf das Kind zuverlässig dadurch verhindern kann, dass sie das Kind nicht weiter stillt.

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Zwar birgt ein plötzliches Abstillen zumindest die Gefahr einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Kindes, das sich unvermittelt auf andere Nahrung einstellen muss. Gerade mit zunehmendem Alter des Kindes und damit einhergehender Gewöhnung auch an andere Lebensmittel, ist diese Beeinträchtigung jedoch ebenfalls als lediglich gering zu bewerten. Welche gravierenden Folgen körperlicher oder seelischer Natur ein plötzliches Abstillen für das Kind haben soll, hat demgegenüber auch die Klägerin nicht vorgetragen. Der äußerst geringen Wahrscheinlichkeit einer Infektion der Klägerin steht damit auch eine lediglich geringe Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung des Kindes gegenüber. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne des § 9 Abs. 2 S. 2 MuSchG lässt sich vor diesem Hintergrund nicht annehmen.

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c) Zuletzt lässt sich ein Beschäftigungsverbot auch nicht darauf stützen, dass eine unverantwortbare Gefährdung der Klägerin von Arbeiten im Sinne des § 12 Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 MuSchG ausginge, denn die Klägerin verrichtet keine Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann.

74

Die Klägerin ist bei der Beklagten zu einem monatlichen Fixgehalt angestellt und erhält keine Umsatzbeteiligung. Die Vergütung hängt somit ausschließlich davon ab, dass die Klägerin die vertraglich geschuldete Tätigkeit erbringt, nicht jedoch von ihrem Arbeitstempo. Insbesondere erhält die Klägerin auch keine Quantitätsprämien, was durch § 12 Abs. 5 Nr. 1 MuSchG untersagt wäre (HK-MuSchG/Georg Pepping, 6. Aufl. 2022, MuSchG § 11 Rn. 147, § 12 Rn. 30).

75

Unschädlich ist, wenn die Beklagte – was dahinstehen kann – bereits in der Vergangenheit ihren wirtschaftlichen Druck an die Klägerin weitergegeben und diese aufgefordert hat, schnellere Leistung zu erbringen. § 12 Abs. 5 und § 11 Abs. 6 MuSchG benennen bewusst lediglich solche Vergütungsmethoden, mit denen eine besondere Gefahr der Selbstüberanspruchung einhergeht (HK-MuSchG/Georg Pepping, 6. Aufl. 2022, MuSchG § 11 Rn. 141). Alleine in diesen Fällen kann von der für ein Beschäftigungsverbot notwendigen unverantwortbaren Gefährdung ausgegangen werden. Gerade nicht pauschal untersagt sind hingegen andere Tätigkeiten und Situationen, in denen die schwangere oder stillende Frau einer Drucksituation ausgesetzt sein kann.

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2. Die Beklagte ist auch nicht aus anderen Gründen daran gehindert, die Klägerin zu beschäftigen. Gründe, der Beklagten eine weitere Beschäftigung der Klägerin zu untersagen, sind nicht ersichtlich.

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3. Die Beklagte ist aus den genannten Gründen auch nicht verpflichtet, der Klägerin Entgelt für den beantragten Zeitraum zu bezahlen. Hierfür fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der Antrag als uneigentlicher Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag Ziffer 1) zu verstehen und daher nicht zur Entscheidung angefallen ist.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO: Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Der Rechtsmittelstreitwert ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er beläuft sich gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 4 Abs. 1 ZPO auf 74.750,00. Er beträgt für den unter Ziffer 1 gestellten Antrag auf Nichtbeschäftigung ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 6.500 EUR. Antrag Ziffer 2 ist in Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs für die beabsichtigte Dauer des Stillens zu bewerten. Diese wurde mit insgesamt 18 Monaten angegeben, beläuft sich ab dem nunmehr beantragten 27.09.2025 mithin noch auf ca. 10,5 Monate. Der Streitwert für Antrag Ziffer 2 beträgt deshalb 68.250,00 EUR. Bei der Abfassung des Urteilstenors wurde versehentlich mit 18 Monaten ab dem zunächst beantragten Zeitpunkt (28.04.2025) gerechnet und dabei übersehen, dass die Stillzeit selbstverständlich bereits mit der Geburt des Kindes am 14.02.2025 begonnen hatte.

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Gründe für die gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch betrifft sie Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 64 Abs. 3 Nr. 2 ArbGG. Dies steht der Zulässigkeit der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG nicht entgegen.


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