Urteil vom Arbeitsgericht Kassel (2. Fachkammer) - 2 Ca 14/18
Leitsatz
1. Eine Vergütungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB besteht grundsätzlich auch für die vom Arbeitgeber
angeordnete Umkleidezeit im Betrieb.
2. Durch Arbeits- oder Tarifvertrag können abweichende Vergütungsregelungen getroffen werden.
3. §§ 1 2.1 .1 ; 28.2 des Manteltarifvertrages der Volkswagen AG schließt eine Vergütungspflicht des
Arbeitgebers für Umkleidezeiten aus.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 558,72 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung von Zeiten, die der Kläger für das An- und Ablegen persönlicher Schutzausrüstung aufwendet.
Der Kläger ist bei der Beklagten im Werk A als Gießerei-Mechaniker im Bereich Schmelze bei einem tariflichen Arbeitsentgelt in Höhe von derzeit 4.309,00 EUR brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die zwischen der IG Metall und der Beklagten abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der zwischen der IG Metall und der Beklagten abgeschlossene Manteltarifvertrag hat folgenden Inhalt, soweit hier von Belang:
„…
3. Abschnitt: Besondere Entgeltregelungen
§ 12
Entgeltregelungen
12.1 Grundsätze
12.1.1 Bezahlt wird geleistete Arbeit und Arbeitsbereitschaft, es sei denn, dass durch Tarifverträge andere Regelungen getroffen sind.
…
§ 28
Sonstiges
…
28.2 Beschäftigte, die besonders schmutzige Arbeiten verrichten, erhalten täglich eine bezahlte Waschzeit bis zu 20 Minuten, die innerhalb der täglichen Arbeitszeit liegt. In der Regel beträgt sie z.B. bei Härtern, Lackspritzern und Schleifern in der Chromanlage 10 Minuten und bei Beschäftigten in der Gießerei 20 Minuten.
Mit dem Betriebsrat kann vereinbart werden, dass zur Auslastung der betrieblichen Anlagen die festgelegte Waschzeit unmittelbar im Anschluss an die tägliche Arbeitszeit gelegt wird. Sie wird nicht auf die Mehrarbeitsbegrenzung des § 7.1.2.2 angerechnet.
28.3 Der nach § 28.2 in Frage kommende Personenkreis wird mit dem Betriebsrat festgelegt.
…“
Zu Beginn einer jeden Schicht legt der Kläger eine persönliche Schutzausrüstung – im folgenden „PSA“ -, bestehend aus feuerbeständiger Hose, feuerbeständiger Jacke, Sicherheitsschuhe und einem Helm an, die er nach Schichtende wieder ablegt. Der Kläger ist verpflichtet, die Schutzkleidung bei seiner Arbeit zu tragen und die PSA vor Beginn seiner Tätigkeit anzulegen.
Mit der bei Gericht am 15. Januar 2018 eingegangenen Klage vom 12. Januar 2018, der Beklagten zugestellt am 18. Januar 2018, nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Entgelt für die Zeit in Anspruch, die er seiner Ansicht nach außerhalb der regulären Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Schutzkleidung benötigt. Der Kläger behauptet, für das An- und Ablegen der PSA täglich 20 Minuten aufzuwenden. Für die Monate September 2017 bis einschließlich Dezember 2017 ergäbe sich hieraus insgesamt eine Zeit von 19,66 Stunden, für die der Kläger eine Vergütung von 558,72 EUR beansprucht, hilfsweise macht er geltend, dass diese Zeit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sei.
Der Kläger b e a n t r a g t :
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 558,72 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
H i l f s w e i s e :
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 19,66 Stunden (dezimal) gutzuschreiben.
Die Beklagte b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht zu erkennen sei. Der Anspruch des Klägers sei insbesondere auf Grundlage von § 12.1.1 des zwischen den Parteien geltenden Manteltarifvertrages ausgeschlossen. Eine Regelung zur Bezahlung von Umkleidezeiten oder der Anlegung einer persönlichen Schutzausrüstung sei zwischen den Tarifparteien nicht vereinbart. Nach der im Betrieb der Beklagten geltenden Arbeitsordnung, die auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat im Unternehmen vereinbart worden sei, auf die im Arbeitsvertrag einzelvertraglich erneut Bezug genommen worden sei, sei festgelegt, dass die Arbeit am Arbeitsplatz beginne und daher ein Vergütungsanspruch für Umkleidezeiten ebenfalls ausgeschlossen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen hierzu, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2018 (Bl. 17 d. A.) und 08. Juni 2018 (Bl. 117 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ist vorliegend nicht zu erkennen. Eine Vergütungspflicht der von dem Kläger aufgewendeten Zeiten des An- und Ablegens der PSA ist aus den tarifvertraglichen Bestimmungen nicht zu erkennen. Eine Vergütungspflicht für Umkleidezeiten ist zwischen den Tarifparteien unstreitig nicht vereinbart worden. Entsprechend ist auch der Hilfsantrag, der die Gutschrift der behaupteten, aufgewendeten Stunden dem Arbeitszeitkonto begehrt aus den gleichen Gründen unbegründet
Eine Vergütungspflicht ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, besteht eine Vergütungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch für die vom Arbeitgeber angeordnete Umkleidezeit im Betrieb. In einem solchen Fall macht der Arbeitgeber mit seiner Weisung das Umkleiden und das Zurücklegen des Weges von der Umkleide- zur Arbeitsstelle zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung (BAG, Urteil v. 13.12.2016, 9 AZR 574/15, Rn 23 der Gründe). Zu trennen ist jedoch die arbeitsvertragliche Verpflichtung, zu der wie im Streitfall gegebenen Verpflichtung zum An- und Ablegen der PSA, von der arbeitsvertraglich vereinbarten und zu leistenden Arbeit. Gemäß § 12.1.1 Manteltarifvertrag ist die Beklagte nur verpflichtet, geleistete Arbeit und Arbeitsbereitschaft zu vergüten, es sei denn, dass durch Tarifverträge andere Regelungen getroffen sind. Von der Möglichkeit der Vereinbarung der Zahlung von Umkleidezeiten haben die Tarifparteien, anders als die Gewährung von bezahlten Waschzeiten gem. § 28.2 MTV, keinen Gebrauch gemacht. Tarifverträge sind in erster Linie, wie Gesetze, nach dem Wortlaut auszulegen. Der Wortlaut der Vorschrift des § 12.1.1 MTV ergibt, dass die Tarifvertragsparteien allein für geleistete Arbeit und Arbeitsbereitschaft eine Vergütungspflicht vereinbart haben. Dies wird insbesondere durch den zweiten und dritten Halbsatz in § 12.1.1 MTV deutlich, da hierin eine Ausnahmeregelung für Vergütungspflichten gemäß dem ersten Halbsatz allein unter der Voraussetzung vereinbart wurde, dass entsprechende Regelungen durch Tarifverträge getroffen sind, welche vorliegend nicht erkennbar sind. Die systematische Einordnung des Begriffes „geleistete Arbeit“ ist begrifflich dergestalt auszulegen, dass damit die vom Arbeitnehmer zu erbringende geschuldete Arbeitsleistung zu verstehen ist und nicht weitere gegebenenfalls vom Arbeitgeber angeordnete und nicht zur eigentlichen Arbeitsleistung gehörende Tätigkeiten.
Ist vorliegende aus den tarifvertraglichen Regelungen zwischen den Parteien ein Vergütungsanspruch des Klägers nicht zu erkennen und durch die gebotenen Auslegungen des § 12 Ziff. 1.1 MTV im Ergebnis ausgeschlossen, kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten in der Arbeitsordnung vorgenommene Regelung, dass die Arbeit am Arbeitsplatz beginnt, der Vergütungsanspruch des Klägers ebenfalls rechtswirksam ausgeschlossen wird.
Der geltend gemacht Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 28.2 MTV. Dies Regelung erfasst lediglich Waschzeiten und keine Umkleidezeiten darüber hinaus. Insoweit kann dahingestellt bleiben, da nicht entscheidungserheblich, welchen Zeiten der Kläger zum Waschen tatsächlich benötigt.
Nach alledem war die Klage im vollen Umfang abzuweisen. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 S. 1 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus der Höhe des eingeklagten Betrages, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 3 ff. ZPO und ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen.
Die Berufung ist unabhängig von der Beschwer zuzulassen, da die Rechtssache eine Rechtsstreitigkeit über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, betrifft. Die Vorschriften des Manteltarifvertrages zwischen der Beklagten und der IG Metall werden an allen Standorten der Beklagten über den Bezirk des ArbG Kassel hinaus angewendet.
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Referenzen
- 3 Sa 927/18 1x (nicht zugeordnet)
- 5 AZR 572/20 1x (nicht zugeordnet)
- 9 AZR 574/15 1x (nicht zugeordnet)