Beschluss vom Arbeitsgericht Kassel (6. Kammer) - 6 BV 9/23

Leitsatz

Ein erhöhter Förderbedarf einer Betreuungseinrichtung im Sinne der Protokollerklärung Ziffer 6g zum TVÖD Sozial-
und Erziehungsdienst ist immer dann gegeben, wenn für diese Einrichtung ein Zuschuss gemäß § 32 Absatz 4
HKJGB gezahlt wird.

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 5. August 2025, 4 TaBV 113/24, Beschluss
nachgehend BAG, 4 ABR 42/25

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die korrekte Eingruppierung von insgesamt 8 Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen.

Der Antragsteller ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in A, der u. a. Familienzentren, Kindergärten und Kindertagesstätten betreibt.

Der Beteiligte zu 2 ist der in dem Betrieb gebildete Betriebsrat.

Die in den Anträgen genannten Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen sind bei dem Antragsteller als Erzieher/Erzieherinnen in unterschiedlichen Kindertagesstätten beschäftigt.

Seitens des Antragstellers besteht die Absicht, bestehende befristete Arbeitsverträge unbefristet weiterzuführen oder befristet zu verlängern.

Die Mitarbeiterin Frau B und der Mitarbeiter C wurden neu eingestellt.

Im Rahmen dieser beabsichtigten Weiterbeschäftigungen bzw. der beabsichtigten Neueinstellungen wurde der Beteiligte zu 2 aufgefordert, der Weiterbeschäftigung oder der Neueinstellung zuzustimmen.

Der Beteiligte zu 2 reagierte hierauf dergestalt, dass er der Weiterbeschäftigung bzw. den beabsichtigten Neueinstellungen grundsätzlich zustimmte.

Er widersprach jedoch der seitens der Antragstellerin beabsichtigten Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8 a.

Beispielhaft wird wegen Einzelheiten des Widerspruchsschreibens des Beteiligten zu 2 hinsichtlich der Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen D, E, C und G auf Bl. 6 – 7 d. A. Bezug genommen.

Im Hinblick auf die seitens des Beteiligten zu 2 erklärten Widersprüche hat die Antragstellerin das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet.

Der Antrag ist in seiner ursprünglichen Fassung beim Arbeitsgericht Kassel am 26. Oktober 2023 eingegangen und dem Beteiligten zu 2 am 02. November 2023 zugestellt worden.

Die Antragstellerin meint, dass die in Frage stehenden Erzieher/Erzieherinnen korrekterweise in die Entgeltgruppe S 8 a des TVöD, Bereich Sozial- und Erziehungsdienst (im Folgenden: TVöD SuE) einzugruppieren seien.

Die Antragstellerin beantragt,

1. die verweigerten Zustimmungen des Beteiligten zu 2. zu den Eingruppierungen der Mitarbeitenden, Frau D, Herr C, Frau G, Frau H, Frau I und Frau B in die Entgeltgruppe S 8a des TVöD S u E in seiner aktuell gültigen Fassung zu ersetzen;

2. die verweigerte Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin J in die Entgeltgruppe S 8a/Stufe 2 des TVöD S u E in seiner aktuell gültigen Fassung zu ersetzen;

3. die verweigerte Zustimmung des Beteiligten zu 2. Zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau K in die Entgeltgruppe S 8a/Stufe 2 des TVöD S u E in seiner aktuell gültigen Fassung zu ersetzen.

Der Beteiligte zu 2 beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er meint, dass die in Frage stehenden Erzieher bzw. Erzieherinnen nicht in die Entgeltgruppe S 8 a, sondern in die Entgeltgruppe S 8 b einzugruppieren seien.

Er meint insoweit, dass die von den betreffenden Erziehern bzw. Erzieherinnen auszuführenden Tätigkeiten „besonders schwierige fachliche Tätigkeiten“ im Sinne von Ziffer 1 der Entgeltgruppe S 8 b seien.

Insbesondere meint er, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 6 g des Tarifvertrags gegeben seien, nämlich „Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 % von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf“.

Der Beteiligte zu 2 meint, dass sich ein derartiger erhöhter Förderbedarf ohne Weiteres aus der zwischen den Beteiligten unstreitigen Tatsache ergebe, dass die Antragstellerin für die jeweiligen Einrichtungen, in denen die in Frage stehenden Erzieher bzw. Erzieherinnen beschäftigt seien, zusätzliche Fördermittel des Landes Hessen gemäß § 32 Abs. 4 des Hessischen Kinder- und Jugendgesetzbuchs (im Folgenden: HKJGB) erhalte.

Der Beteiligte zu 2 meint, dass alleine aus der Tatsache der Gewährung von zusätzlichen Fördermitteln des Landes Hessen für diese Einrichtungen folge, dass in diesen Einrichtungen ein erhöhter Förderbedarf im Sinne der Protokollnotiz Ziffer 6 g TVöD SuE bestehe.

Die Antragstellerin erwidert auf das Vorbringen des Beteiligten zu 2 dahingehend, dass sie in diesem Punkt die gegenteilige Ansicht vertritt.

Sie meint, dass eine Eingruppierung der jeweiligen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in die Entgeltgruppe S 8 b nur dann möglich sei, wenn – bezogen auf jedes einzelne in der Einrichtung zu betreuende Kind – die 15-%-Grenze gemäß der Protokollerklärung Ziffer 6 g TVöD SuE erreicht sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens beider Beteiligter wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Anträge sind nicht begründet.

Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zu der Eingruppierung der verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in die Entgeltgruppe S 8 a TVöD SuE ist seitens des Gerichts nicht gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG zu ersetzen.

Dies folgt daraus, dass die verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen korrekterweise nicht in diese Vergütungsgruppe einzugruppieren sind, sondern in die Vergütungsgruppe S 8 b TVöD SuE.

Die Entgeltgruppen S 8 a und S 8 b haben jeweils folgenden Wortlaut:

„Entgeltgruppe S 8a

1. Erzieherinnen/Erzieher, HeiIerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1 a, 3 und 5)

Entgeltgruppe S 8b

1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1 a, 3, 5 und 6) „

Die in diesen Regelungen in Bezug genommene Protokollerklärung Ziffer 6 hat folgenden Wortlaut:

„6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die

a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,

d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,

e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a,

f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit entsprechender abgeschlossener Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden,

g) Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf,

h) Tätigkeiten von Beschäftigten, die vom Arbeitgeber zur insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8 a SGB VII (Kinderschutzfachkraft) bestellt worden sind…“

Die verfahrensgegenständlichen Erzieher/Erzieherinnen sind in die Entgeltgruppe S 8 b Ziffer 1 einzugruppieren, da sie „besonders schwierige fachliche Tätigkeiten“ ausüben.

Gemäß Protokollerklärung Ziffer 6 g sind „besonders schwierige fachliche Tätigkeiten“ z. B. „Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens

15 % von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf“.

Die Tarifvertragsparteien machen keine näheren Angaben, was konkret bei der Auslegung dieser Vorschrift konkret unter einem „erhöhten Förderbedarf“ zu verstehen ist.

Von daher ist es naheliegend, die Vorschrift des § 32 Abs. 4 HKJGB als Auslegungshilfe heranzuziehen.

§ 32 Abs. 4 HKJGB hat folgenden Wortlaut:

„Für Tageseinrichtungen, in denen der Anteil der Kinder, in deren Familie vorwiegend nicht deutsch gesprochen wird oder aus Familien, für die einkommensabhängige Leistungen Dritter an den Träger der Tageseinrichtung erbracht werden oder bis zu einer Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag erbracht wurden, mindestens 22 Prozent beträgt, wird zur

1. Unterstützung der Sprachförderung der Kinder in der Tageseinrichtung,

2. Förderung der Gesundheit, der sozialen, kulturellen und interkulturellen Kompetenzen der Kinder,

3. Förderung der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft nach

§ 26 Abs. 1 Satz 1 Satz 4 oder

4. Unterstützung der Vernetzung der Tageseinrichtung im Sozialraum

eine Pauschale von bis zu 500 Euro für jedes vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind, das mindestens eines der genannten Merkmale erfüllt, gewährt …“

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Antragstellerin für diejenigen Tageseinrichtungen, in denen die verfahrensgegenständlichen Erzieher/Erzieherinnen beschäftigt sind, einen derartigen Zuschuss gemäß § 32 Abs. 4 HKJGB erhält.

Dies bedeutet nichts Anderes, als dass das Land Hessen als Zuschussgeber davon ausgeht, dass in diesen Tageseinrichtungen ein Anteil von mindestens 22 % von Kindern besteht, die einen individuellen zusätzlichen Förderbedarf haben.

Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung ist daher ohne weitere individuelle Prüfung davon auszugehen, dass in diesen Einrichtungen ein Anteil von mindestens 15 % von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf im Sinne der Protokollnotiz Ziffer 6 g TVöD SuE besteht.

Die Entscheidung ergeht gerichtskosten- und gebührenfrei.


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