Urteil vom Arbeitsgericht Kassel (6. Kammer) - 6 Ca 155/23

Leitsatz

§ 4 Absatz 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz gibt dem Verordnungsgeber keine Ermächtigungsgrundlage dafür, generelle Mindestarbeitsbedingungen für Flughafenbetriebe Im Bundesgebiet zu schaffen.

Verfahrensgang

nachgehend LArbG Frankfurt am Main, 9. September 2025, 12 SLa 927/24

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.639,21 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum von Januar 2023 bis 31. Dezember 2023.

Die Beklagte betreibt den Verkehrsflughafen in A in Rechtsform einer GmbH.

Die am xx.xx.1966 geborene Klägerin ist bei ihr seit 01. April 2013 als Sicherheitsmitarbeiterin beschäftigt.

Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihrer Differenz-Vergütungsansprüche auf die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen, gültig vom 01.01.2023 – 31.12.2023 (im Folgenden: Verordnung, Blatt 22 d. A.)

Diese Verordnung lautet wie folgt:

"Eingangsformel

Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) und dessen Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. August 2014 /BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen

(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 28. März 2022, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Luftsicherheitsunternehmen e.V., einerseits, sowie ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, andererseits, finden auch alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. Januar 2023 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- oder Ordnungsdienste erbringt, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum, dienen.

(2) Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

(3) Wird eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihr oder ihm nach § 8 Abs. 3 des Arbeitnehmer-Entsendungsgesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft."

Der in der Verordnung in Bezug genommene Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 28.03.2022 (in Folge: ETV, Blatt 23 – 24 d. A.) lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1 Geltungsbereich

1. Dieser Tarifvertrag gilt

räumlich: für alle Flughäfen und Flächen, auf denen das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) Anwendung findet, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

fachlich: für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG sowie Service- und Fluggastdienste durchführen.persönlich: für alle Beschäftigten, die den Vorgaben des Kapitels 11 – Einstellung und Schulung von Personal, des Anhanges zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 unterliegen, hier insbesondere der Nummer 11.2, die Beschäftigten in den Entgeltgruppen IV und V dieses Tarifvertrages sowie die operativ tätigen betrieblichen Angestellten mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.

2. Alle Berufsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

(Nummer 3 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Entgeltstruktur

1. In der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag sind übergangsweise länderbezogene Stundenentgelte und monatliche Regelentgelte tarifiert.

(Nummer 2, 3 und 4 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.)

5. Die Stundenentgelte in den Entgeltgruppen II bis IV sind zugleich Mindestentgelte im Sinne des § 5 Satz 1 Nummer 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Für die Höhe des Entgelts ist der Ort der Erbringung der Arbeitsleistung maßgeblich, also der Ort, an dem die Arbeit aufgenommen und beendet wird.

Die Klägerin meint, dass die Beklagte ein Sicherheitsunternehmen im Sinne von § 1 ETV darstelle, da sie gem. § 8 LuftSiG zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen Dritter auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet sei.

Denn wenn man zu einem anderen Auslegungsergebnis kommen würde, würde dies dem Sinn und Zweck der Verordnung zuwiderlaufen, einheitliche Mindestarbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte auf deutschen Flughäfen herzustellen.

Die Klägerin meint weiter, dass die Abteilung "Luftsicherheit" der Beklagten eine selbstständige Betriebsabteilung im Sinne von § 1 Abs. 1 der Verordnung darstelle.

Insoweit behauptet sie, dass diese Abteilung einen selbstständigen betrieblichen Zweck verfolge, nämlich den Zweck der Eigensicherung des Flughafens der Beklagten.

Des Weiteren behauptet die Klägerin, dass die Arbeitsplätze der Mitarbeiter der Betriebsabteilung "Flughafensicherheit" der Beklagten auch räumlich von den Arbeitsplätzen anderer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Beklagten getrennt seien.

Denn sie befänden sich vornehmlich im Erdgeschoss des Multifunktionsgebäudes außerhalb des Terminals, wo vor allem Personal-, Waren- und Fahrzeugkontrollen durch die Mitarbeiter nach § 8 LuftSiG stattfinden würden.

Andere Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Beklagten außerhalb der Abteilung "Flughafensicherheit" würden dort nicht arbeiten und hätten auch keinen Zutritt zu der Sicherheitszentrale.

Des Weiteren behauptet die Klägerin, dass die Mitarbeiter der Abteilung "Flughafensicherheit" über eigene wesentliche Arbeitsmittel verfügen würden, wie z.B. Körperscanner, Gepäckscanner, Handscanner, Sprengstoffsensoren, Schuhscanner und Flüssigkeitsdetektoren.

Die Klägerin meint weiter, dass die Eigenständigkeit der Abteilung "Flughafensicherheit" unter Anderem auch aus einer Einladung des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn B, vom 08. März 2018 zu einer eigenständigen Abteilungsversammlung am 14.03.2018 (Blatt 105 d. A.) folge.

Die Klägerin meint, dass die Verordnung regele, dass Mitarbeitern, die eine Sicherheitsdienstleistung im Sinne von § 8 des FlugSiG verrichten würden, ein Stundenentgelt nach Entgeltgruppe II ETV zustehe, das in Hessen bis Ende März 2023 € 18,89 brutto und seit 01. April 2023 € 19,49 brutto betragen habe.

Wegen Einzelheiten der Berechnungen der Klägerin hinsichtlich der sich für die einzelnen Kalendermonate im Zeitraum von 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 ergebenden Vergütungsdifferenzen wird auf Seite 1 – 5 ihres Schriftsatzes vom 12.02.2024 (Blatt 94 – 96 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.639,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus folgenden Beträgen zu zahlen:

- aus 428,98 Euro brutto seit 01. Februar 2023

- aus weiteren 435,52 Euro brutto seit 01. März 2023

- aus weiteren 451,82 Euro brutto seit 01. April 2023

- aus weiteren 513,51 Euro brutto seit 01. Mai 2023

- aus weiteren 562,53 Euro brutto seit 01. Juni 2023

- aus weiteren 479,05 Euro brutto seit 01. Juli 2023

- aus weiteren 469,18 Euro brutto seit 01. August 2023

- aus weiteren 473,48 Euro brutto seit 01. September 2023

- aus weiteren 462,07 Euro brutto seit 01. Oktober 2023

- aus weiteren 423,39 Euro brutto seit 01. November 2023

- aus weiteren 449,71 Euro brutto seit 01. Dezember 2023

- aus weiteren 489,97 Euro brutto seit 01. Januar 2024.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint zunächst, dass die Unbegründetheit der Klage ohne Weiteres schon daraus folge, dass sie, die Beklagte, kein Sicherheitsunternehmen im Sinne von § 1 Ziff. 1 ETV betreibe.

Denn es liege in der Natur der Sache, dass ihr Betriebszweck als Flughafenbetreiberin der Betrieb eines Flughafens als solchen darstelle, und nicht etwa der eingeschränkte Betriebszweck einer Sicherheitsdienstleistung.

Die Beklagte behauptet weiter, dass sich dieser Betriebszweck auch aus einem von ihr in Kopie vorgelegten Handelsregisterauszug vom 4.12.2023 ergebe ( Bl. 59-60 der Akte).

Hilfsweise behauptet die Beklagte, dass ihre Abteilung "Flughafensicherheit" keine selbstständige Betriebsabteilung im Sinne von § 1 Abs. 2 der Verordnung darstelle.

Die Beklagte behauptet, dass das Kriterium einer Selbstständigkeit nicht erfüllt sei.

Insoweit behauptet sie, dass die Abteilung "Flughafensicherheit" nicht über einen eigenständigen Leitungsapparat verfüge.

Sie gehöre vielmehr wie die Abteilungen "Bodenverkehrsdienste", "Terminaldienste" und "Tank- und Hallendienste" zur Abteilung "Flughafendienste" unter der Leitung des Mitarbeiters C, sodass der Mitarbeiter C nicht ausschließlich für den Bereich "Flughafensicherheit" verantwortlich sei.

Die Beklagte meint, dass sich dies auch aus ihrem internen Organigramm vom 01. August 2017 (Blatt 63 d. A.) ergebe.

Hinsichtlich der räumlichen Unterbringung der Abteilung "Flughafensicherheit" behauptet die Beklagte, dass es sich insoweit nicht um eine für Außenstehende klar erkennbare räumliche Trennung handele.

Wegen weiterer Einzelheiten des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens beider Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Differenzzahlungen für den Zeitraum von 01. Januar 2023 – 31. Dezember 2023.

Dies folgt daraus, dass zu Gunsten der Klägerin eine Anspruchsgrundlage nicht erkennbar ist.

Als taugliche Anspruchsgrundlage kann im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Vorschrift des § 1 Abs. 1 der im Tatbestand zitierten Verordnung herangezogen werden.

§ 1 Abs. 1 der Verordnung lautet wie folgt:

"§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 28. März 2022, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Luftsicherheitsunternehmen e.V., einerseits, sowie ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, andererseits, finden auch alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. Januar 2023 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- oder Ordnungsdienste erbringt, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum, dienen."

Aus diesem Wortlaut folgt, dass die Beklagte nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, so wie ihn der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 1 der Verordnung bestimmt hat.

Denn § 1 Abs. 1 setzt voraus, dass der Arbeitgeber unter den am 01. Januar 2023 gültigen Geltungsbereich des Entgelttarifvertrages (Blatt 23 – 24 d. A.) fällt.

Gemäß § 1 Ziff. 1 ETV gilt dieser Tarifvertrag jedoch fachlich nur für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem Luftsicherheitsgesetz sowie Service- und Fluggastdienste durchführen.

Die Beklagte fällt daher nicht unter den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages, da ihr Betriebszweck ausweislich des von ihr vorgelegten Handelsregisterauszuges vom 04.12.2023 ( Blatt 59 – 60 d. A.) wie folgt definiert ist:

"Der Betrieb, die Unterhaltung, die Entwicklung und der Ausbau des Verkehrslandeplatzes D in E und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen sowie die Nutzung und Vermarktung der dabei gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten im In- und Ausland.

Die Entwicklung des Gewerbestandortes Flughafen D in E. Der Flughafen D soll nicht nur als eigenständiger Betrieb, sondern mit seinem Angebot als Dienstleistungsunternehmen die gesamte nordhessische Region wirtschaftlich aufwerten;

Soweit es den Flughafenstandort D fördert – die Erbringung von Dienstleistungen, der Betrieb und die Unterhaltung von Einrichtungen (einschließlich Ver- und Entsorgung über eigene Netze, insbesondere bezüglich Energie und Medien für die Anlieger am Flughafen und auf dem von der Gesellschaft mit zu entwickelnden Gewerbestandort des ehemaligen Verkehrslandeplatzes) und Immobilien und die Bereitstellung der erforderlichen Verkehrsanbindung und Verkehrsinfratruktur."

Damit steht eindeutig fest, dass der Betriebszweck der Beklagten weit über die bloße Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen nach dem Luftsicherheitsgesetz hinausgeht.

Die Beklagte kann somit nicht als "Sicherheitsunternehmen" im Sinne von § 1 Ziff. 1 MTV angesehen werden, da jede Auslegung einer Rechtsvorschrift ihre Grenze an deren eindeutigem Wortlaut findet.

Soweit die Klägerin meint, dass es nicht sein könne, dass sie bei der Beklagten im Ergebnis weniger verdiene, als wenn sie bei einem Sicherheitsunternehmen arbeiten würde, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Verordnung um eine Rechtsverordnung gem. § 7 Arbeitnehmerentsendegesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz handelt.

Da der Betrieb eines Flughafens in § 4 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz nicht als möglicher Betriebszweck eines Arbeitgebers genannt wird, würde es daher an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die verfahrensgegenständliche Verordnung fehlen.

§ 4 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz gibt dem Verordnungsgeber gerade keine Ermächtigungsgrundlage dafür, generelle Mindestarbeitsbedingungen für Flughafenbetriebe im Bundesgebiet zu schaffen.

Da die Beklagte – wie dargelegt – nicht unter den fachlichen Anwendungsbereich von § 1 Abs.1 der Verordnung fällt, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht auf die Beantwortung der Frage an, ob die Abteilung "Flughafensicherheit" eine selbstständige Betriebsabteilung im Sinne von § 1 Abs. 1 der Verordnung darstellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem vollen Unterliegen der Klägerin gem. §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes ist mit der Höhe des eingeklagten Betrages zu bemessen.


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