Beschluss vom Arbeitsgericht Köln - 15 BV Ga 12/97
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
21.
3Die Beteiligten streiten um Unterlassungsansprüche zur Durchsetzung eines Interessen ausgleichs im Wege der einstweiligen Verfügung.
4Der Beteiligte zu 1) (im folgenden Betriebsrat) ist der mehrköpfige Betriebsrat der Beteilig ten zu 2) (im folgenden Arbeitgeber). Dieser produziert und vertreibt technische Elastomere Erzeugnisse mit derzeit 608 Arbeitnehmern in einer Betriebsstätte in …………... Der Be trieb besteht aus den Bereichen Fördertechnik, KFZ-Technik, Schutz- und Industrietechnik, Walzen und Sonderprodukte sowie den bereits im März 1997 ausgegliederten sogenannten ISAD-Bereich.
5Der Arbeitgeber ist eine 100 o/oige Tochter der Beteiligten zu 2) (im folgenden Muttergesell schaft). Diese betreibt die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Reifen und be schäftigt ca. 7.700 Mitarbeiter.
6Mit Schreiben vom 20.03.1997 leitete der Arbeitgeber den Betriebsrat den Entwurf eines Verschmelzungsvertrages zu. Auf das Schreiben (Anlage 2 BI. 24 d.A.) wird verwiesen.
7In dem Verschmelzungsvertragsentwurf heißt es u.a.:
8Vorbemerkung:
9... Nun beabsichtigen die Vertragsparteien, das Vermögen der ………….als Gan zes mit allen Aktiva und Passiva sowie allen Rechten und Pflichten auf ihre Mutter gesellschaft, die ………………., im Wege der Verschmelzung zu übertragen. An schließend sollen die bislang der …………zugeordneten und mit der Eintragung der Verschmelzung der ……………..auf die …………………in die Handelsregister der beteiligten Rechtsträger auf die ……………übergehenden Teilbetriebe
10„Formteile" und „Fördertechnik" auf die ………………bzw. die …….
11……………………jeweils im Wege der Einzelrechtsübertragung ausgegliedert werden...
12§ 7 (Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen
13Ziff. 3 d Betriebsverfassung
14aa) Fortbestand des Betriebsrats der ………
15Auch die mit der Verschmelzung im Zusammenhang stehenden Ausgliederungen haben keine rechtlich erhebliche Änderung der bisherigen Organisation des Betrie bes in …zur Folge. Die zukünftig vier Arbeitgeber, die für den Betrieb zuständig sein werden (……………………………..) werden sich rechtlich zur gemeinsamen Führung des auch weiterhin einheitlichen Betriebes verabreden und insbesondere in sämtlichen personellen und sozialen Angelegenheiten eine einheitliche Leitung des Betriebes gewährleisten. Es entsteht demnach ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen (Gemeinschaftsbetrieb) mit der Folge, daß der Betriebsrat, der für diesen Betrieb gewählt ist, unverändert im Amt bleibt." (BI. 25, 31 u. 32).
16Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Entwurf des Verschmelzungsvertrages (Anlage 3 BI. 25 - 34 d.A.) verwiesen.
17Der Betriebsrat forderte den Arbeitgeber mit Schreiben vom 1'7.04.97 zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich auf. Der Arbeitgeber lehnte dies mit Schreiben vom
1818.04.97 ab. Auf das Schreiben (Anlage 4 BI. 35 d.A.) wird verwiesen.
19In der Sitzung vom 22.04. erklärte der Betriebsrat die Verhandlungen für gescheitert und beschloß, eine Einigungsstelle einzuschalten (Anlage 5 BI. 36 d.A.).
20Mit Schreiben vom 05. Mai 1997 lud der Vorstand zur Hauptversammlung mit der Tages ordnung: Zustimmung der Hauptversammlung zum Verschmelzungsvertrag am 12. Juni 1997 ein (Anlage 7 BI. 39 d.A.).
21Mit Schreiben vom 13.05.97 teilte der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Anrufung einer Eini
22gungsstelle mit (Anlage 6 81. 37 u. 38 d.A.)
23Nach Ablehnung des Arbeitgebers leitete der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Köln ein Be stellungsverfahren über die Besetzung der Einigungsstelle ein. Das Verfahren ist vor der
2417. Kammer unter dem Az.: - 17 BV 71/97 - anhängig und auf Ende Juli terminiert.
25Der Betriebsrat begehrt mit seinem am 23.05.97 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Antrag die Unterlassung der Zustimmung des Arbeitgebers sowie der Muttergesellschaft zum Verschmelzungsvertrag zur Wahrung der Mitbestimmungsrechte.
26Er ist der Ansicht, sowohl die Verschmelzung, insbesondere jedoch die Ausgliederung sei eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 2 Ziff. 3 BetrVG, da es sich dabei um eine Spaltung handele. Darüber hinaus sei die beabsichtigte Umstrukturierungsmaßnahme eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 2 Nr. 4 des BetrVG, da sich der wirtschaftliche Zweck und der arbeitstechnische Zweck ändere. Eine Betriebsänderung sei schließlich der Übergang der Arbeitsverhältnisse gern. § 613 a BGB, nämlich im Sinne einer Betriebsein schränkung gern. § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG.
27Der Betriebsrat beruft sich weiterhin auf ein allgemein Unterlassungsanspruch bei mitbe stimmungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers, der auch durch einstweilige Verfügung durchsetzbar sei.
28Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der bevorstehenden Hauptversammlung am 12.06.97, auf der der Arbeitgeber dem Verschmelzungsvertrag zustimmen werde.
29Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift sowie die überreichten Anla gen und die eidesstattliche Versicherung des Betriebsratsvorsitzenden vom 22.05.1997 (Analge 1 BI. 23 d.A.) verwiesen.
30Der Betriebsrat beantragt,
311.
32Der Antragsgegnerin zu 1 wird untersagt,
33den dem Antragsteller am 24.03.1997 zugeleiteten Verschmel zungsvertragsentwurf mit der Antragsgegnerin zu 2 als Vertrag zu vollziehen und wirksam werden zu lassen, insbesondere durch Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag, durch Unter-
34zeichnung des Vertrages und durch Anmeldung der Ver schmelzung zur Eintragung in das Handelsregister ihres Sitzes oder durch eine sonstige ähnliche zum Wirksamwerden des Vertrages führende Maßnahme,
35a - solange durch die zuständigen Gerichte nicht rechtskräftig festgestellt worden ist, ob durch die Verschmelzung Mitbe stimmungsrechte des Betriebsrates verletzt sind;
36b - hilfsweise, solange nicht durch die zuständigen Gerichte rechtskräftig festgestellt worden ist, ob die Verschmelzung so wie deren Folgen und die insoweit vorgesehenen Maßnahmen der Verschmelzung sowie die Folgen der im Zusammenhang mit der Verschmelzung geplanten Maßnahmen gern. dem dem Antragsteller am 24.03.1997 zugeleiteten Verschmelzungsver tragsentwurf eine Betriebsänderung darstellen;
37c - hilfsweise, solange nicht das am 13.05.1997 eingeleitete Einigungsstellenverfahren zum Abschluß gebracht wurde;
38d - hilfsweise, bis zum 18. Juli 1997;
39e - hilfsweise, bis zu einer vom Gericht für angemessen ge haltenen Frist;
402.
41Der Antragsgegnerin zu 2 wird untersagt,
42den dem Antragsteller am 24.03.1997 zugeleiteten Verschmel zungsvertragsentwurf mit der Antragsgegneri n zu 1 als Vertrag zu vollziehen und wirksam werden zu lassen, insbesondere durch Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag, durch Unter zeichnung des Vertrages und durch Anmeldung der Ver schmelzung zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Antragsgegneri n zu 1 oder durch eine sonstige ähnliche zum Wirksamwerden des Vertrages führende Maßnahme,
43- solange durch die zuständigen Gerichte nicht rechtskräftig festgestellt worden ist, ob durch die Verschmelzung Mitbe stimmungsrechte des Betriebsrates verletzt sind;
44- hilfsweise, solange nicht durch die zuständigen Gerichte rechtskräftig festgestellt worden ist, ob die Verschmelzung so wie deren Folgen und die insoweit vorgesehenen Maßnahmen der Verschmelzung sowie die Folgen der im Zusammenhang mit der Verschmelzung geplanten Maßnahmen gern. dem dem Antragsteller am 24.03.1997 zugeleiteten Verschmelzungsver tragsentwurf eine Betriebsänderung darstellen;
45- hilfsweise. solange nicht das am 13.05.1997 eingeleitete Ei nigungsstellenverfahren zum Abschluß gebracht wurde;
46- hilfsweise. bis zum 18. Juli 1997;
47- hilfsweise. bis zu einer vom Gericht für angemessen gehalte nen Frist.
483.
49Den Antragsgegnerinnen wird angedroht, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 und 2 ausgesproche ne Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,00 und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ord nungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.
50Der Arbeitgeber und die Muttergesellschaft beantragen,
51die Anträge zurückzuweissen.
52Sie tragen zur Begründung vor:
53Weder die Verschmelzung noch die Ausgliederung stelle eine Betriebsänderung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes dar. Die Anträge bezögen sich ausschließlich auf den Abschluß des Verschmelzungsvertrages und die Anmeldung der Verschmelzungsbeantra-
54gung in das Handelsregister. Für die Begründetheit sei daher Voraussetzung, daß die Ver- schmelzung selbst eine Betriebsänderung darstelle. Dies sei nicht der Fall. Der Betriebsrat habe dazu auch keine Tatsachen vorgetragen. Zudem richte sich der Antrag nicht gegen die betriebsändernden Maßnahmen, sondern gegen die rein gesellschaftsrechtliche Ma߭ nahme der Verschmelzung.
55Auch die Ausgliederungen stellten keine Betriebsänderung dar, da die bisherige organisato rische Einheit des Betriebs nicht aufgelöst wird. Vielmehr ist beabsichtigt, dem Betrieb als Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Arbeitgeber fortzuführen und die organisatorische Leitung, insbesondere die Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten einheitlich von einer übergeordneten Leitungseinheit auszuüben. Die Abteilung Personal, Recht und Soziales bleibe unverändert zuständig für die Regelung sämtlicher personeller und sozialer Angele genheiten am Standort ……. Diese bleibe wie bislang Ansprech- und Verhandlungspartner des Betriebsrats sowie sämtlicher Mitarbeiter.
56Der Gemeinschaftsbetrieb verfolge genau diejenigen wirtschaftlichen und arbeitstechni schen Zwecke wie der bisherige Betrieb.
57Der Arbeitgeber und die Muttergesellschaft sind der Ansicht, daß ein Unterlassungsan spruch zur Durchführung von einem Interessenausgleich nicht besteht.
58Im übrigen sei die Muttergesellschaft nicht passiv legitimiert, da ihr gegenüber dem Be triebsrat keine betriebsverfassungsrechtliche Stellung zukomme.
59Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragserwiderung sowie die überreichten Anlagen, insbesondere die eidesstattlichen Versicherungen vom 28. Und 30. Mai 1997 ver wiesen.
60II.
61Die Anträge sind unbegründet.
621.)
63Ein betriebsverfassungsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Muttergesellschaft scheitert bereits daran, daß der Betriebsrat gegenüber der Muttergesellschaft keinerlei Be teiligungsrechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz herleiten kann.
642.)
65Dem Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber steht entgegen, daß keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vorliegt und damit die Verpflichtung des Ar beitgebers zur Verhandlung über einen Interessenausgleich im Sinne des § 112 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 BetrVG ausscheidet.
66Die vom Arbeitgeber und der Muttergesellschaft geplante Verschmelzung, Ausgliederung sowie Bildung eines Gemeinschaftsbetriebes stellen weder eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 1 BetrVG noch im Sinne der §§ 111Satz 2 BetrVG genannten Fälle dar.
67Von den aufgezählten Fällen von Betriebsänderungen im Sinne des § 111 Satz 2 kommen allenfalls die Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 in Betracht.
68Die Nr. 1 setzt eine Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentli chen Betriebsteilen voraus.
69Weder die Verschmelzung des Arbeitgebers mit der Muttergesellschaft noch die sofort dar an anschließenden Ausgliederungen von Betriebsbereichen auf die Muttergesellschaft und 2 weitere Unternehmen des ………………….in Verbindung mit der Bildung eines gemein samen Betriebes führt zu einer Stillegung oder Einschränkung des bisherigen Betriebs oder eines Betriebsteils. Vielmehr bleibt dieser am bisherigen Standort in unverändertem Umfang bestehen. Wegen dieser unveränderten Aufrechterhaltung cles Betriebs als Gemein schaftsbetrieb mehrerer Unternehmen kommt es auch nicht darauf an, daß die Arbeitsver hältnisse gern. § 613 a BGB zunächst auf die Muttergesellschaft und dann zum Teil auf die …………………………………………übergehen.
70Weiterhin greifen auch nicht die Voraussetzungen der Nr. 3, wonach als Betriebsänderung der Zusammenschluß mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben gilt.
71Vorliegend fehlt es an einem Zusammenschluß bzw. einer Spaltung des Betriebes.
72Die Verschmelzung des Arbeitgebers mit der Muttergesellschaft gern. §§ 2 bis 122 UmwG spielt sich allein auf der Unternehmensebene ab im Sinne einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung. Diese Umwandlung löst keine Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus (vgl. dazu allgemein Fitting-Kaiser-Heither-Engels BetrVG, 18. Aufl. § 111 Rn. 41 - 47).
73Die im Wege der Einzelrechtsübertragung geplanten Aufgliederungen führen deshalb zu keiner Spaltung des Betriebes, weil die Arbeitgeber die einheitliche Leitung und damit einen
74gemeinsamen Betrieb verabredet haben. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Entwurf des Verschmelzungsvertrages unter § 7 Ziff. 1 c) aa sowie Ziff. 3 d) aa. Demgegenüber hat der Betriebsrat keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen, die dieser geplanten Zusam menführung zu einem gemeinsamen Betrieb entgegenstehen könnten. Eine Betriebsände rung im Sinne einer Spaltung des Betriebes ist demnach erst dann anzunehmen, wenn die ser gemeinsame Betrieb durch Aufkündigung der Leitungsvereinbarung wieder aufgelöst wird.
75Schließlich ist auch keine Betriebsänderung im Sinne der Nr. 4: Grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen gegeben. Wie be reits ausgeführt führt die gesellschaftliche Umstrukturierung zu keiner Veränderung auf be triebliche Ebene. Dies betrifft auch den Betriebszweck, da mit Fortführung des bisherigen Betriebs auch der bisherige wirtschaftliche und arbeitstechnische Zweck weiterverfolgt wird.
76Schließlich scheidet wegen der lediglich gesellschaftsrechtlichen Veränderungen auch eine Betriebsänderung im Sinne eine Betriebsänderung gern. § 111 Satz 1 BetrVG aus.
77Auch insoweit fehlt es an konkreten Tatsachen aus denen sich ergeben könnte, daß bereits die Verschmelzung und die Aufgliederungen zu wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft führen können.
78Nach alledem waren die Anträge zurückzuweisen.
79R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
80Gegen diesen Beschluß kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
81Beschwerde
82beim
83Landesarbeitsgericht K ö L N,
84Blumenthalstraße 33, 50670 Köln, eingelegt werden.
85Die Beschwerdeschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; an seine Stelle können Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände
86treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht befugt sind und der Zusammenschluß,
87der Verband oder deren Mitglieder Beteiligte sind.
88Die Beschwerdeschrift muß binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen sein. Die Beschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb eines weiteren Monats nach Eingang der Beschwerde bei Gericht in gleicher Form schriftlich zu begründen.
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