Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 1 Ca 11099/01

Tenor

1.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von dem jeweils fälligen Monatsgehalt des Klägers Teilbeträge wegen des Schadensereignisses vom 22.03.2001 in Abzug zu bringen.

2.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 766,94 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 255,65 € ab dem 02.01.2002 und aus weiteren 255,65 € ab dem 01.03.2002 zu zahlen.

3.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger  weitere 255,65 € netto zu zahlen.

4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 40 % und der Beklagten zu 60 % auferlegt.

6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.942,91 € festgesetzt.


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