Beschluss vom Arbeitsgericht Köln - 2 BV 108/06
Tenor
I Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller über alle Arbeitsunfälle von schwerbehinderten und schwerbehinderten gleichgestellten Mitarbeitern des Dezernats 9 des Antragsgegners zeitnah zu informieren.
II Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
III Dieser Beschluss ergeht kostenfrei.
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Gründe
2I. Die Beteiligten streiten um die zeitnahe Informierung über Arbeitsunfälle von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Mitarbeitern sowie der Freistellung von Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten.
3Der Antragsteller ist Vertrauensmann der Schwerbehinderten beim Dezernat 9 des Antragsgegners. Mit Schreiben an den Antragsteller vom 15.05.2006 lehnte der Antragsgegner das Verlangen des Antragstellers ab, diesem die Arbeitsunfallanzeigen von schwerbehinderten Mitarbeitern vorzulegen.
4Der Antragsteller ist der Ansicht, der Antragsgegner sei aus Rechtsgründen verpflichtet, ihn über alle Arbeitsunfälle der schwerbehinderten Arbeitnehmer zu informieren. Seiner Aufgabe, die behinderungsgerechte Ausgestaltung der Arbeitsplätze zu überwachen, könne er nur nachkommen, wenn er von den Arbeitsunfällen schwerbehinderter Arbeitnehmer informiert werde.
5Der Antragsteller beantragt,
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1 den Antragsgegner zu verpflichten, ihn über alle Arbeitsunfälle von schwerbehinderten und schwerbehinderten gleichgestellten Mitarbeitern des Dezernats 9 zeitnah zu informieren;
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2 den Antragsteller zu verpflichten, ihn von den Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten in dieser Sache freizustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
10die Anträge zurückzuweisen.
11Der Antragsgegner ist der Meinung, der Antrag zu 1. sei nicht hinreichend bestimmt, weil nicht ersichtlich sei, welchen Inhalt die Information enthalten solle. In der Sache stehe dem Antragsteller ein Anspruch auf Informationen über Unfallgeschehen aus Rechtsgründen nicht zu. Unabhängig davon sei für einen Mitarbeiter, der einen Arbeitsunfall bearbeite, nicht ersichtlich, ob die Person, die einen Arbeitsunfall habe, ein schwerbehinderter oder nicht schwerbehinderter Mitarbeiter sei.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.
13II. Die Anträge hatten teilweise Erfolg.
141. Der Antrag zu 1. ist zulässig und begründet.
15a) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Antrag zu 1. hinreichend bestimmt. Mit diesem begehrt der Antragsteller von dem Antragsgegner die zeitnahe Information über alle Arbeitsunfälle von schwerbehinderten und schwerbehinderten gleichgestellten Mitarbeitern des Dezernats 9 des Antragsgegners. Der Gegenstand des Begehrens des Antragstellers, nämlich die Information über Arbeitsunfälle der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Mitarbeitern des Dezernats 9 des Antragsgegners, ist damit hinreichend fest umrissen. Der Einwand des Antragsgegners, es sei nicht ersichtlich, welchen Inhalt die Information nunmehr enthalten soll, verfängt nicht. Nach dem insoweit unmißverständlichen Wortlaut des Antrags zu 1. beschränkt sich das Begehren des Antragstellers auf die Information durch den Antragsgegner auf (erfolgte) „Arbeitsunfälle“ von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Mitarbeitern des Dezernats 9 des Antragsgegners. Damit liegt es sowohl für die Beteiligten als auch für einen verständigen dritten Betrachter ohne weiteres auf der Hand, daß sich die vom Antragsteller begehrten Informationen auf die Person der betroffenen – schwerbehinderten oder gleichgestellten – Arbeitnehmer, den Ort und den Zeitpunkt des Arbeitsunfalls sowie auf den Arbeitsunfall als solchen, also auf die Frage, was genau passiert ist, beziehen. Über den Begriff des „Arbeitsunfalls“ besteht im übrigen zwischen den Beteiligten bislang kein Streit, so daß vollstreckungsrechtliche Probleme, die der Zulässigkeit des Antrags insoweit entgegenstehen könnten, nicht ernsthaft ersichtlich sind.
16b) Der Antragsgegner ist auch in der Sache verpflichtet, den Antragsteller über alle Arbeitsunfälle von schwerbehinderten und schwerbehinderten gleichgestellten Mitarbeitern des Dezernats 9 zeitnah zu informieren.
17aa) Ein solcher Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner ergibt sich jedenfalls gleichsam als „minus“ aus § 95 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB IX.
18Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX fördert die Schwerbehindertenvertretung die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB IX erfüllt sie ihre Aufgaben insbesondere dadurch, daß sie zum einen darüber wacht, daß die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltende Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 SGB IX und den §§ 81 bis 84 SGB IX obliegenden Verpflichtungen durchgeführt werden, zum anderen Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt. Zur ordnungs- und sachgemäßen Erfüllung dieser, der Schwerbehindertenvertretung obliegenden Aufgaben ist es aber zwingend erforderlich, daß sie vom Arbeitgeber zeitnah über alle Arbeitsunfälle von schwerbehinderten und schwerbehinderten gleichgestellten Mitarbeitern unterrichtet wird. Denn erst mit diesen Informationen werden ihr – worauf der Antragsteller insoweit zu Recht hinweist – die Grundlagen für die Wahrnehmung ihrer sich aus § 95 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB IX ergebenden Kompetenzen geschaffen.
19Dem Antragsgegner ist die zeitnahe Information des Antragstellers über die Arbeitsunfälle von schwerbehinderten und schwerbehinderten gleichgestellten Mitarbeitern seines Dezernats 9 auch ohne weiteres möglich und zuzumuten. Ob es – wie von dem Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 01.09.2006 behauptet – für den einen Arbeitsunfall bearbeitenden Mitarbeiter nicht ersichtlich ist, daß es sich bei der Person, die einen Arbeitsunfall hat, um einen schwerbehinderten oder nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer handelt, kann dabei offen bleiben. Denn durch einen – mit nur geringem Zeitaufwand verbundenen – Blick in die Personalakte des betreffenden Mitarbeiters wird mangels gegenteiligen substantiierten Tatsachenvortrags des Antragsgegners sofort und unschwer erkennbar, ob es sich um einen schwerbehinderten bzw. diesem gleichgestellten Arbeitnehmer handelt oder nicht.
20bb) Angesichts der vorangegangenen Ausführungen bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob sich ein Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner auf zeitnahe Information über alle Arbeitsunfälle von schwerbehinderten und schwerbehinderten gleichgestellten Mitarbeitern des Dezernats 9 des Antragsgegners auch aus den vom Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 01.09.2006 weiterhin diskutierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt.
212. Der Antrag zu 2., mit dem der Antragsteller vom Antragsgegner die Freistellung von den Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten in dieser Sache begehrt, ist bereits unzulässig.
22a) Bezüglich des Freistellungsbegehrens von den Rechtsanwaltskosten ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der auch im Beschlußverfahren Anwendung findet (vgl. zuletzt BAG, Beschluß vom 27.06.2006 – 1 ABR 35/05, NZA 2006, 1289 = DB 2006, 2468 = BB 2006, 2647, zu I. 1. der Gründe). Würde – wie vom Antragsteller beantragt – tenoriert, daß der Antragsgegner verpflichtet wäre, den Antragsteller von den Rechtsanwaltskosten freizustellen, stünde damit nicht fest, in welcher konkreten Höhe der Antragsgegner den Antragsteller von dessen Rechtsanwaltskosten, die im übrigen nur im erforderlichen Umfang zu erstatten wären, freizustellen hätte. Diese Fragen würden damit in unzulässiger Weise in den vollstreckungsrechtlichen Bereich verlagert.
23b) Soweit der Antragsteller vom Antragsgegner die Freistellung von den Verfahrenskosten in dieser Sache begehrt, fehlt es an einem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, da nach § 2 Abs. 2 GKG – was der insoweit offenbar rechtsunkundige (anwaltlich vertretene) Antragsteller übersehen hat – für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 a Abs. 1 ArbGG (Gerichts-)Kosten nicht erhoben werden.
24Diese Entscheidung erging gemäß § 2 Abs. 2 GKG kostenfrei.
25Rechtsmittelbelehrung
26Gegen diesen Beschluß kann von beiden Beteiligten
27B E S C H W E R D E
28eingelegt werden.
29Die Beschwerde muß innerhalb einer Notfrist (diese ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
30Die Beschwerdeschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
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