Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 13 Ca 3203/07
Tenor
. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit 13 Ca 3203/07 als
nicht anhängig geworden anzusehen ist und das unter dem
Aktenzeichen 13 Ca 3203/07 ergangene Anerkenntnisurteil
vom 15.05.2007 wirkungslos ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Streitwert: 14.565,00 .
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T a t b e s t a n d:
2Zwischen den Parteien ist im Streit, ob das Verfahren durch die Klagerücknahme der Klägerin vom 18.5.2007 beendet worden ist und damit das Anerkenntnisurteil vom 15.5.2007 wirkungslos ist.
3Zwischen den Parteien besteht seit dem 1.9.1976 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin arbeitete als Sachbearbeiterin. Ihr Bruttomonatsverdienst betrug 4.855,-- . Mit Schreiben vom 28.3.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht aus betriebsbedingten Gründen zum 31.10.2007. Mit ihrer am 16.4.2007 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage wandte sich die Klägerin gegen diese Kündigung.
4Im Gütetermin vom 15.5.2007 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, dass die Beklagte die Klageforderung anerkenne. Der Klägervertreter erklärte, dass er im Termin keinen Antrag stellen werde, da er zunächst mit der urlaubsabwesenden Klägerin sprechen müsse. Die Vorsitzende verkündete einen Beschluss, dass eine Entscheidung am Ende der Sitzung verkündet werde. Am Sitzungsende wurde ein Anerkenntnisurteil verkündet, mit dem festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der arbeitgeberseitigen Kündigung vom 28.3.2007 mit Ablauf des 31.10.2007 sein Ende finden werde.
5Die Klägerin nahm mit Schriftsatz vom 18.5.2007 die Klage zurück. Sie begehrt die Feststellung, dass das Verfahren aufgrund der Klagerücknahme vom 18.5.2007 beendet sei und das Anerkenntnisurteil wirkungslos ist.
6Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Klagerücknahme am 18.5.2007 noch möglich gewesen sei, da das Anerkenntnisurteil noch nicht rechtskräftig geworden sei. Einer Zustimmung der Beklagten bedürfe es nicht, da das Verfahren noch nicht ins streitige Verfahren übergegangen sei und mithin eine Klagerücknahme ohne Zustimmung der Beklagten möglich gewesen sei. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin sei trotz vollen Obsiegens der Klägerin gegeben, da anderenfalls die Klägerin in ein Arbeitsverhältnis gezwungen werde, in dem sie tatsächlich nach der ausgesprochenen Kündigung nicht mehr tätig werden wolle.
7Die Klägerin beantragt,
8festzustellen, dass der Rechtsstreit 13 Ca 3203/07 als nicht anhängig geworden anzusehen ist und das unter AZ.: 13 Ca 3203/07 ergangene Anerkenntnisurteil vom 15.5.2007 wirkungslos ist.
9Die Beklagte beantragt,
10den Antrag abzuweisen.
11Die Beklagte vertritt die Ansicht, es sei ein rechtmäßiges Anerkenntnisurteil ergangen. Die Klägerin habe daher kein Recht zur einseitigen Klagerücknahme.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Der Antrag der Klägerin ist zulässig und begründet.
15Das Verfahren hat aufgrund der seitens der Klägerin mit Schriftsatz vom 18.5.2007 erklärten Klagerücknahme sein Ende gefunden. Damit ist gem. § 269 Abs. 3 ZPO die Klage als nicht anhängig geworden anzusehen ist und das Anerkenntnisurteil vom 15.5.2007 entfaltet keine Wirkung.
16Die Klägerin hat ein Interesse an der Feststellung, dass das Verfahren durch die Klagerücknahme sein Ende gefunden hat, und nicht durch das Anerkenntnisurteil, denn sie ist Herrin des Verfahrens und kann nicht gezwungen werden, das Anerkenntnisurteil, mit dem der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt wurde, in Bestandskraft erwachsen zu lassen.
17Über die Frage der Wirksamkeit der Klagerücknahme war wegen des zwischen den Parteien bestehenden Streits durch Urteil der Kammer zu entscheiden. Die Kostenentscheidung erfolgte durch Beschluss.
18Durch die Klagerücknahme ist das Verfahren gem. § 269 Abs. 3 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen. Das Anerkenntnisurteil ist wirkungslos. Die Klagerücknahme war gem. § 269 Abs. 3 ZPO am 18.5.2007 noch möglich, denn das Anerkenntnisurteil war noch nicht rechtskräftig. Bei der Frage der Einordnung des rechtskräftigen Abschlusses eines Verfahrens kann nur eine einheitliche Entscheidung erfolgen. Gegen das Anerkenntnisurteil war für die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Rechtsmittelfrist war zum Zeitpunkt der Klagerücknahme noch nicht abgelaufen. Die Beklagte hatte auch nicht auf Rechtsmittel verzichtet. Die Klägerin konnte die Klage daher auch noch nach Verkündung des Anerkenntnisurteils mit den Wirkungen des § 269 Abs. 3 ZPO zurücknehmen.
19Die Rücknahme der Klage war auch ohne Zustimmung der Beklagten möglich. Einer Zustimmung zur Klagerücknahme bedarf es im arbeitsgerichtlichen Verfahren erst nach Eintritt in die streitige Verhandlung, § 54 Abs. 2 ArbGG. Bis zum Stellen der Anträge kann die Klage ohne Einwilligung der Beklagten zurückgenommen werden. Im Termin zur Güteverhandlung sind unstreitig keine Anträge gestellt worden. Der Klägervertreter hat das Stellen von Anträgen ausdrücklich abgelehnt. Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt. Dies ist keine Antragstellung. Die Klägerin konnte daher auch nach Verkündung des Anerkenntnisurteils, dass ohne Stellen von Anträgen gem. § 307 ZPO ergangen ist, die Klage wirksam zurücknehmen.
20Dem Feststellungsantrag der Klägerin war daher stattzugeben.
21Über die Kosten war durch Beschluss zu entscheiden. Nachdem die Klägerin die Klage zurück genommen hat, hat sie gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten zu tragen.
22Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 42 Abs. 4 GKG, 61 ArbGG.
23Rechtsmittelbelehrung
24Gegen dieses Urteil kann von der Partei
25B e r u f u n g
26eingelegt werden.
27Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
28Die Berufung muss
29innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
30beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
31Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
32Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
33Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
34* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
35Rechtsmittelbelehrung
36Gegen diesen Beschluss kann von
37sofortige Beschwerde
38eingelegt werden.
39Für ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
40Die sofortige Beschwerde muss
41innerhalb einer N o t f r i s t* von zwei Wochen
42entweder beim Arbeitsgericht Köln Pohligstraße 9, 50969 Köln, Fax: (0221) 93 65 3 - 804 oder beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingelegt werden.
43Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses.
44Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Köln erklärt werden. Sie kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden.
45* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Referenzen
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