Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 1 Ca 7841/08
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die vier jeweils mit Schreiben vom 25.09.2008 ausgesprochenen Kündigungen der Beklagten weder fristlos noch hilfsweise ordentlich beendet worden ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 6.000,00 festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Tatkündigung, einer hilfsweisen ordentlichen Tatkündigung, einer außerordentlichen Verdachtskündigung sowie einer hilfsweisen ordentlichen Verdachtskündigung.
3Die am 12.11.1983 geborene, verheiratete Klägerin war seit August 2001 bei der Beklagten als Zustellerin, zuletzt ....... beschäftigt. Mit Schreiben vom 25.09.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis im Wege der "außerordentlichen Tatkündigung". Mit weiterem Schreiben vom 25.09.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis im Wege der "hilfsweisen ordentlichen Tatkündigung" zum 31.12.2008. Mit drittem Schreiben vom 25.09.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis im Wege der "außerordentlichen Verdachtskündigung". Mit viertem Schreiben vom 25.09.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis schließlich im Wege der "hilfsweisen ordentlichen Verdachtskündigung" zum 31.12.2008.
4Gegen diese Kündigungen wendet sich die Klägerin mit ihrer beim Arbeitsgericht Köln am 30.09.2008 eingegangenen Kündigungsschutzklage vom selben Tag.
5Die Klägerin ist der Auffassung, die Kündigungen seien unwirksam. Die Vorwürfe der Beklagten seien unzutreffend. Sie behauptet, sie habe keine Postunterdrückung begangen. Ebenso wenig habe sie mit diesem Vorgang etwas zu tun. Der Betriebsrat sei nach Meinung der Klägerin vor Ausspruch der Kündigungen nicht ordnungsgemäß angehört worden, da ihm die mutmaßlichen Beweismittel bzw. Indiztatsachen nicht konkret nachvollziehbar und prüfungsfähig benannt worden seien, so dass die Kündigungen zudem nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam seien. Letztlich sei sie, so behauptet die Klägerin, im Rahmen eines mit den Personalvertretern der Beklagten geführten Gespräches ohne konkrete Benennung von Beweisen oder Indiztatsachen mit dem Vorwurf einer Postunterdrückung konfrontiert worden.
6Die Klägerin beantragt,
7festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die vier jeweils mit Schreiben vom 25.09.2008 ausgesprochenen Kündigungen der Beklagten weder fristlos noch hilfsweise ordentlich beendet worden ist.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte ist der Ansicht, die Kündigungen seien wirksam. Sie behauptet, gemäß einer Strafanzeige bei der Polizei ....... seien im Keller des Hauses ........ am 19.08.2008 in einer Mülltonne 19 Briefsendungen vorgefunden worden, die mit einer Ausnahme für Kunden in ...... bestimmt gewesen seien. Zunächst habe der Hausbewohner nur einen Brief und eine Postkarte gefunden. Nach der Durchsuchung der Mülltonne habe er noch weitere 17 Sendungen gefunden, die er der Polizei ..... übergeben habe. Dort habe er angegeben, dass im Haus ...... ..... die Klägerin wohne, die in .......Zustellerin sei. Bei den Sendungen habe es sich um persönlich adressierte Sendungen sowie um Postwurfspezial-Sendungen an Hauseigentümer bzw. -bewohner gehandelt. Von diesem Vorfall habe sie, die Beklagte, am 12.09.2008 durch eine Mitteilung der Polizei ...... Kenntnis erlangt. Ein in ihrer Abteilung Security beschäftigter Mitarbeiter habe sodann unverzüglich die Ermittlungen des Sachverhalts aufgenommen und dabei festgestellt, dass es sich um Briefsendungen gehandelt habe, deren Empfänger im Zustellbezirk der Klägerin ...... wohnten, und die Klägerin vom 13.08.2008 bis zum 27.08.2008 in diesem Bezirk als allein verantwortliche Zustellerin eingesetzt gewesen sei. Die in der ...... wohnenden vier Parteien seien auf eine Beschäftigung bei ihr, der Beklagten, überprüft worden. Keiner dieser Bewohner sei jedoch bei ihr beschäftigt. Ein Zugang zu den Mülltonnen, die den Angaben des Anzeigenerstatters zufolge im Keller des Hauses ........... stünden, sei am 18.09.2008 nicht möglich gewesen, so dass dritte Personen zu den Mülltonnen nicht gelangen könnten.
11Die Klägerin sei am 16.09.2008 von zwei Mitarbeitern der Abteilung Security unter ausführlicher Darstellung des Sachverhalts angehört worden. Dabei seien ihr Kopien der Aufschriftseiten der Sendungen vorgelegt worden. Die Klägerin habe jeden Zusammenhang mit den Sendungen bestritten und angegeben, dass ihr wohl jemand etwas unterschieben wolle. Die Mitarbeiter hätten die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, dass ein Dritter die Briefe gestohlen haben müsse, ihre Privatanschrift kenne, die Sendungen dort im Müll entsorgt und darauf gehofft habe, dass sie jemand dort finde und Anzeige erstatten werde. Hierauf habe die Klägerin erwidert, es könne alles möglich sein. Auf die Frage, ob sie abschließend noch etwas sagen wolle, habe die Klägerin entgegnet, sie könne sich nicht vorstellen, wie die Sendungen in die Mülltonne gelangt seien.
12Sie, die Beklagte, gehe davon aus, dass die Klägerin ihr als zuständige Zustellerin für Empfänger des Zustellbezirks ..... des ZSP ..... vorliegende Briefsendungen der Zustellung entzogen und diese Sendungen in der Mülltonne ihres Hauses in der .........unterdrückt habe. Jedenfalls hätte sie auf Grund der ihr bekannten Tatsachen davon ausgehen können, dass sehr starke Verdachtsmomente im Hinblick auf die Begehung dieser Tat vorgelegen hätten. Diese Verdachtsmomente seien nach Auffassung der Beklagten auch geeignet, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, so dass sie zumindest den Ausspruch einer Verdachtskündigung rechtfertigten. Angesichts des Vertrauensverlustes sei ihr Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses höher zu bewerten, als das der Klägerin am Erhalt ihres Arbeitsplatzes.
13Ihren Betriebsrat habe sie vor Ausspruch der Kündigungen mit Schreiben jeweils vom 19.09.2008 ordnungsgemäß angehört.
14Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die Klage ist zulässig und begründet.
17Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete weder auf Grund der von der Beklagten jeweils mit Schreiben vom 25.09.2008 ausgesprochenen außerordentlichen Tat- und Verdachtskündigungen noch auf Grund der von der Beklagten ebenfalls mit Schreiben vom 25.09.2008 ausgesprochenen hilfsweisen ordentlichen Tat- und Verdachtskündigungen, welche die Klägerin allesamt innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang und damit rechtzeitig i.S. von § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG i.V. mit § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich angegriffen hat, weil diese Kündigungen unwirksam sind, selbst wenn das gesamte bisherige Vorbringen der Beklagten zu deren Gunsten als zutreffend unterstellt würde.
181. Die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB, unter denen die Beklagte berechtigt gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wegen angeblicher Postunterdrückung unter dem Gesichtspunkt der Tatkündigung außerordentlich zu kündigen, sind hier nicht gegeben.
19a) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
20Die erforderliche Überprüfung, ob ein gegebener Lebenssachverhalt einen wichtigen Grund in diesem Sinne darstellt, hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, in zwei Stufen zu erfolgen: Im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt an sich, d.h. generell ohne Berücksichtigung der besonderen Einzelfallumstände geeignet ist, einen Kündigungsgrund zu bilden. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (siehe etwa BAG, Urteil vom 28.08.2008 2 AZR 15/07, NZA 2009, 193, 194, zu B. I. 2. a) der Gründe m.w. Nachw.).
21Darlegungs- und beweispflichtig für alle Umstände, die einen wichtigen Grund ausmachen, ist derjenige, der die fristlose Kündigung ausgesprochen hat (BAG, Urteil vom 06.08.1987 2 AZR 226/87, AP Nr. 97 zu § 626 BGB, zu II. 2. a) der Gründe m.w. Nachw.), hier also die Beklagte.
22b) Vom Arbeitnehmer begangene Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers und/oder von dessen Kunden, wozu ohne weiteres auch die Postunterdrückung gehört (vgl. § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB), sind zwar durchaus geeignet, einen Kündigungsgrund zu bilden, wobei dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann gilt, wenn die rechtswidrige Handlung des Arbeitnehmers nur Sachen von geringem Wert betrifft (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 13.12.2007 2 AZR 537/06, NZA 2008, 1008, Orientierungssatz 1 und zu B. I. der Gründe m.w. Nachw.).
23Auf Grund des bisherigen Vorbringens der Beklagten dieses zu deren Gunsten als zutreffend unterstellt wäre jedoch nicht erwiesen, dass die Klägerin tatsächlich eine Postunterdrückung begangen hat.
24aa) Allein aus den von der Beklagten vorgetragenen Umständen, dass am 19.08.2008 im Keller des Hauses ......, in dem die Klägerin wohnt, in einer Mülltonne 19 Briefsendungen vorgefunden wurden, die mit einer Ausnahme für Kunden des Zustellbezirks der Klägerin in ..... bestimmt waren, und die Klägerin während der Zeit des Auffindens dieser Briefsendungen als allein verantwortliche Zustellerin für den Bezirk eingesetzt war, für den die Sendungen bestimmt waren, folgt nicht zweifelsfrei, dass diese Briefsendungen auch durch die Klägerin in der Mülltonne gleichsam "entsorgt" worden sind. Zumindest möglich und nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung ist es, dass diese Briefsendungen von einer anderen Person, die Zugang zu den Sendungen und dem Haus hatte oder sich diesen jeweils verschafft hat, in die Mülltonne getan wurden.
25Dass die Klägerin von jemandem dabei beobachtet worden ist, wie sie selbst die Briefsendungen in die Mülltonne getan hat, womit eine von der Klägerin begangene Postunterdrückung unmittelbar erwiesen wäre, wurde von der Beklagten nicht behauptet.
26bb) Die von der Beklagten vorgetragenen Umstände konnten auch nicht als sog. Hilfstatsachen gewertet werden, die zwingend den Schluss darauf zulassen, dass die Klägerin eine Postunterdrückung begangen hat. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände mag zwar durchaus gegenüber der Klägerin der Verdacht begründet sein, dass sich diese der Briefsendungen durch Einwerfen in die im Keller ihres Wohnhauses befindliche Mülltonne gewissermaßen "entledigt" hat. Dennoch waren diese Umstände wie im Kammertermin am 13.03.2009 eingehend erörtert bei objektiver, verständiger Betrachtung nicht geeignet, letzten Zweifeln daran, dass hier die Klägerin die streitbefangenen Briefsendungen tatsächlich in die Mülltonne getan hat, Schweigen zu gebieten.
272. Die von der Beklagten mit weiterem Schreiben vom 25.09.2009 ausgesprochene hilfsweise ordentliche Kündigung ist sozial ungerechtfertigt i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG.
28a) Die allgemeinen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes sind hier erfüllt: Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden (§ 1 Abs. 1 KSchG). Die Beklagte beschäftigt auch regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Die Kündigung wurde von der Klägerin, wie bereits eingangs erwähnt, innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang gerichtlich angegriffen, § 4 Satz 1 KSchG.
29Die Kündigung war daher an den Wirksamkeitsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes zu messen. Dieser Überprüfung hat sie nicht standgehalten.
30b) Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, worauf sich hier die Beklagte allein beruft, ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht in der Regel schuldhaft erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 13.12.2007 2 AZR 818/06, NZA 2008, 589, 592, zu B. II. 2. a) der Gründe m. zahlr. Nachw. der früheren Rechtsprechung).
31Die Postunterdrückung durch den Arbeitnehmer ist zwar ohne weiteres als eine solche schwere Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten anzusehen. Wie bereits unter 1. b) im Einzelnen ausgeführt, wäre jedoch auf
32Grund des bisherigen Vorbringens der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG für das Vorliegen eines verhaltensbedingten Kündigungsgrunds darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht erwiesen, dass die Klägerin tatsächlich eine solche Postunterdrückung begangen hat. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen.
333. Zum Ausspruch einer außerordentlichen Verdachtskündigung war die Beklagte ebenfalls nicht berechtigt.
34a) Zwar kann nicht nur die erwiesene erhebliche Vertragspflichtverletzung, sondern auch schon der dringende, schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis oder einer Verletzung von erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichten nach ständiger Rechtsprechung des BAG einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber einem verdächtigten Arbeitnehmer darstellen (siehe etwa BAG, Urteil vom 29.11.2007 2 AZR 724/06, EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5, zu B. I. 2. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 13.03.2008 2 AZR 961/06, EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6, zu B. I. 1. der Gründe). Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört (BAG, Urteil vom 13.03.2008 2 AZR 961/06, EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6, zu B. I. 1. der Gründe). An die Qualität der schwerwiegenden Verdachtsmomente sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr besteht, dass ein "Unschuldiger" betroffen ist (BAG, Urteil vom 29.11.2007 2 AZR 724/06, EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5, zu B. I. 2. a) der Gründe m.w. Nachw.). Bloße auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus (BAG, Urteil vom 29.11.2007 2 AZR 724/06, EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5, zu B. I. 2. a) der Gründe m.w. Nachw.). Auch die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und eine richterliche Durchsuchungsanordnung können allein einen dringenden Tatverdacht nicht begründen (BAG, Urteil vom 29.11.2007 2 AZR 724/06, EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5, zu B. I. 2. b) dd) der Gründe). Eine Verdachtskündigung ist allerdings dann zulässig, wenn sich ein schwerwiegender Verdacht aus den Umständen ergibt bzw. objektiv durch Tatsachen begründet wird, der Verdacht dringend ist, d.h. eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für die erhebliche Pflichtverletzung gerade dieses Arbeitnehmers besteht, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (BAG, Urteil vom 28.11.2007 5 AZR 952/06, EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 4, zu II. 1. b) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 29.11.2007 2 AZR 724/06, EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5, zu B. I. 2. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 13.03.2008 2 AZR 961/06, EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6, zu B. I. 1. der Gründe m.w. Nachw.).
35b) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im Streitfall die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung indes nicht gegeben.
36Sollten tatsächlich wie von der Beklagten behauptet und von der Klägerin in Abrede gestellt wurde am 19.08.2008 in der im Keller des ........ befindlichen Mülltonne 19 Briefsendungen aufgefunden worden sein, die bei der Beklagten am 15.08.2008 eingeliefert wurden und für den Bezirk in .....bestimmt waren, in dem die Klägerin vom 13.08.2008 bis zum 27.08.2008 als allein verantwortliche Zustellerin eingesetzt wurde, mag dies durchaus gegenüber der Klägerin den Verdacht rechtfertigen, dass diese Briefsendungen von ihr in die Mülltonne getan wurden. All diese Umstände reichen allerdings nach Auffassung der Kammer (noch) nicht aus, um damit auch das Erfordernis eines "dringenden" Tatverdachts für gegeben zu erachten. Hierfür bedurfte es weiterer dringender Verdachtsmomente, die etwa dann vorgelegen hätten, wenn sich auf den Briefsendungen Fingerabdrücke der Klägerin befunden hätten oder wenn feststünde, dass sich die Sendungen vor dem Auffinden in der Mülltonne am 19.08.2008 überhaupt im Gewahrsam der Klägerin befunden hätten. Solche weiteren Verdachtsmomente wurden hier aber von der Beklagten bislang nicht konkret dargetan.
374. Aus den letztgenannten Gründen ergibt sich zugleich, dass auch die von der Beklagten mit Schreiben vom 25.09.2008 ausgesprochene hilfsweise ordentliche Verdachtskündigung mangels sozialer Rechtfertigung i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.12.2008 nicht wirksam beenden konnte.
385. Ob die Kündigungen der Beklagten vom 25.09.2008 zudem wie von der Klägerin angenommen gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG wegen nicht ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung unwirksam sind, bedurfte angesichts der vorangegangenen Ausführungen keiner Entscheidung.
39Der Klage musste nach alledem stattgegeben werden.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG, die Streitwertfestsetzung auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V. mit § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG.
41R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
42Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
43B E R U F U N G
44eingelegt werden. Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
45Die Berufung muss
46innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
47schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
48Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
49Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zuzulassen:
501. Rechtsanwälte,
512. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
523. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung oder Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
53Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
54* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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