Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 18 Ca 10668/08
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Streitwert: 7.943,72 .
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Zahlung rückständiger Jahressonderleistungen, vermögenswirksamer Leistungen und Urlaubsgeld.
3Die 48 Jahre alte Klägerin ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14. Februar 1980 seit dem 1. April 1980 ursprünglich bei dem als Verwaltungsangestellte beschäftigt.
4Am 1. Januar 1996 fand gemäß § 613 a BGB ein Betriebsübergang auf die Beklagte statt. Gemäß den damaligen Regelungen des hatte die Klägerin Anspruch auf Jahressonderzahlungen und die Gewährung von Urlaubsgeld sowie auf vermögenswirksame Leistungen. Diese Regelungen wurden durch Beschluss der bei der Beklagten eingesetzten Einigungsstelle vom 16. November 1999 abgelöst. Wegen des Spruchs der Einigungsstelle wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Kopien (Blatt 11 GA) Bezug genommen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Wirksamkeit dieses Einigungsstellenspruches mit Urteil vom 14. August 2001 (1 AZR 619/00) festgestellt.
5Unter dem 25. Mai 2004 schloss der , dem die Beklagte zwischenzeitlich beigetreten war, mit der einen Manteltarifvertrag, einen Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen sowie einen Tarifvertrag zur Überleitung von Mitarbeitern der Beklagten in die Bestimmungen der Tarifverträge. Danach wurden die Zahlungen nunmehr tarifvertraglich geregelt. Diese Bestimmungen traten zum 1.6.2004 in Kraft. Wegen der Einzelheiten der tarifvertraglichen Regelungen wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Kopien (Blatt 19 GA) Bezug genommen.
6Mit Schreiben vom 26. Mai 2004 informierte die Beklagte die Klägerin über die geplante Überleitung in das Tarifwerk. Die Klägerin widersprach der Überleitung.
7Die Klägerin ist der Ansicht, einen Anspruch auf die begehrten Zahlungen aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung und dem Spruch der Einigungsstelle vom 16. November 1999 zu haben. Eine Ablösung dieser Regelungen durch Tarifvertrag stehe die fehlende Tarifgebundenheit der Klägerin entgegen. Die Klägerin macht ab Juli 2004 vermögenswirksame Leistungen in Höhe von monatlich 19,94 , Urlaubsgeld in Höhe von 157,92 für die Jahre 2005-2008 und Jahressonderleistungen in Höhe von 630,46 für die Jahre 2004-2008 geltend.
8Die Klägerin beantragt,
9- die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.860,74 nebst 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 1. November 2006 zu zahlen.
- Festzustellen, dass die Rechte aus der Betriebsvereinbarung gemäß dem Spruch der Einigungsstelle vom 16. November 1999 für das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten fortgelten.
Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie ist der Ansicht, dass der Klageantrag zu 2. bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sei.
13Sie ist der Ansicht, dass die Betriebsvereinbarung, welche der Einigungsstelleanspruch darstelle, mit Inkrafttreten des Tarifvertrages unwirksam geworden sei.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Jahressonderleistungen, vermögenswirksame Leistungen und Urlaubsgeld seit Juli 2004. Insoweit war sowohl der Zahlungs- als auch der Feststellungsantrag abzuweisen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf diese Leistung nicht besteht. Als Anspruchsgrundlage kommt lediglich der Einigungsstellenspruch vom 16. November 1999 in Betracht. Zu diesem Einigungsstellenspruch hat das Bundesarbeitsgericht am 14. August 2001 (1 AZR 619/00) entschieden, dass dieser die zuvor geltenden Betriebsvereinbarungen abgelöst hat.
18Der Einigungsstellenspruch kann aber ab Juni 2004 keine Ansprüche der Klägerin mehr begründen, da er mit Inkrafttreten des Tarifvertrages unwirksam geworden ist, weil er gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG verstößt. Danach können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.
19Bei den hier geltend gemachten Forderungen handelt es sich um Arbeitsentgelt im Sinne der Vorschrift, denn die Jahressonderleistungen, die vermögenswirksame Leistungen und das Urlaubsgeld sind Vergütungen des Arbeitgebers aufgrund des Arbeitsverhältnisses. Verwehrt ist den Betriebsparteien damit jegliche Regelung über tariflich geregelte Vergütungsbestandteile. Die sich aus der Betriebsvereinbarung ergebenden Ansprüche sind nunmehr, was zwischen den Parteien unstreitig ist, durch Tarifvertrag geregelt, so dass diese nun nicht mehr durch Betriebsvereinbarung geregelt werden können. Der Tarifvertrag ist zum 1.6.2004 in Kraft getreten und steht damit Ansprüchen aus dem Einigungsstellenspruch ab diesem Zeitpunkt entgegen.
20Die Ansicht der Klägerin, eine Ablösung von durch Betriebsvereinbarungen zulässigerweise begründeten Ansprüchen durch Tarifvertrag könne nur insoweit möglich sein, wie die Tarifbindung reiche, kann nicht überzeugen. Eine gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist ab Inkrafttreten des Tarifvertrages unwirksam. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 wirkt auch dann, wenn entsprechende Tarifbestimmungen erst später in Kraft treten (BAG v. 21.01.2003- 1 ABR 9/02, Fitting BetrVG § 77 Rn. 99). Es geht insoweit nicht um die Ablösung einer Regelung durch einen für die Klägerin nicht anwendbaren Tarifvertrag. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG führt hier zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung und damit des ursprünglich für die Klägerin anwendbaren Einigungsstellenspruchs. Aus einer unwirksamen Betriebsvereinbarung kann aber auch ein nicht tarifgebunden Arbeitnehmer keine Rechte herleiten.
21Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 46 Abs. 2, 61, 12 ArbGG, §§ 91 Abs. 1 , 3 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen. Für den Feststellungsantrag wurde 3-Jahresbezug der geltend gemachten Ansprüche gemäß § 42 Abs. 3 GKG angesetzt.
22Rechtsmittelbelehrung
23Gegen dieses Urteil kann von der Partei
24B e r u f u n g
25eingelegt werden.
26Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
27Die Berufung muss
28innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
29beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
30Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
31Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
32- Rechtsanwälte,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
34* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Referenzen
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