Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 10 Ca 2355/09
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 957,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.3.2009 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
4. Streitwert 1.613,62 Euro.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.
3Die Klägerin war bei der Beklagten von Oktober 1975 bis zum 31. März 2008 als Krankenschwester zu einem Lohn von zuletzt 829,86 Euro brutto monatlich teilzeitbeschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund einzelvertraglicher Verweisung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.
4Die Klägerin war seit dem 19. Oktober 2006 bis zum Beendigungszeitpunkt und darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete in Folge Erwerbsminderung.
5Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 verlangte die Klägerin Urlaubsabgeltung für 43,75 Tage aus den Jahren 2007 und 2008.
6Die Klägerin ist der Auffassung, nach der neuen Rechtsprechung des EuGH stünde ihr ungeachtet ihrer Erkrankung ein Urlaubsabgeltungsanspruch für 43,75 Tage zu. Der Anspruch sei nicht verfallen. Der Rechtsprechung des EuGH sei zu entnehmen, dass die Verfallfristen keine Anwendung fänden.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.613,62 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.3.2009 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie macht geltend, der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin sei nach § 37 TV-L verfallen. Die Verfallfrist finde sowohl auf den gesetzlichen als auch auf den darüber hinausgehenden Urlaubsanspruch Anwendung. Den Entscheidungen des 5. Senats des BAG vom 16. Januar 2002 (5 AZR 430/00) und 26. September 2007 (5 AZR 881/06) sei zu entnehmen, dass tarifliche Verfallfristen auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis Anwendung fänden, auch wenn sie gesetzlicher Natur und unabdingbar seien.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
13Die Klage ist teilweise begründet.
14I. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 957,50 Euro brutto als Urlaubsabgeltung aus § 7 Abs. 4 BUrlG. Der weitergehend geltend gemachte Anspruch besteht nicht.
15Hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin ist zwischen dem gesetzlichen Urlaubsanspruch und dem darüber hinausgehenden vertraglichen Urlaubsanspruch zu unterscheiden, der sich aus der einzelvertraglichen Inbezugnahme des Tarifvertrages ergibt. Der gesetzliche Urlaubsanspruch der Klägerin ist ungeachtet der lang andauernden Arbeitsunfähigkeit weder nach den maßgeblichen urlaubsrechtlichen Vorschriften erloschen noch nach den tarifvertraglichen Bestimmungen verfallen. Er ist wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Der über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehende vertragliche Urlaubsanspruch der Klägerin ist zwar zunächst nicht nach urlaubsrechtlichen Bestimmungen erloschen. Der sich wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergebende Abgeltungsanspruch ist jedoch nach § 37 Abs. 1 TV-L verfallen.
161. Der Klägerin stand bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2008 ein Urlaubsabgeltungsanspruch für den nicht genommenen gesetzlichen und vertraglichen Urlaub zu.
17a) Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Ersatz für die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mögliche Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Abgesehen von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist er an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der Urlaubsanspruch. Er setzt also voraus, dass der Anspruch noch erfüllt werden könnte, wenn das Arbeitsverhältnis noch bestünde. Wenn der Urlaubsanspruch bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis erloschen wäre, besteht auch sein Surrogat, der Urlaubsabgeltungsanspruch, nicht mehr (BAG 21. Juni 2005 9 AZR 200/04 EzA § 7 BUrlG Nr. 114; 19. August 2003 - 9 AZR 619/02 - AP BUrlG § 7 Nr. 29).
18Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen und gewährt werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Diese Regelung ist durch den Tarifvertrag dahingehend modifiziert worden, dass der Übertragungszeitraum bis zum 31. Mai verlängert worden ist (§ 26 Abs. 2 a TV-L).
19Der Anspruch auf den gesetzlichen und den vertraglichen Urlaub besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Kalenderjahres arbeitsunfähig erkrankt war. Dies galt auch schon vor der Entscheidung des EuGH vom 20. Januar 2009 nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (BAG 24. März 2009 9 AZR 983/07 DB 2009, 1018, zu B I der Gründe für den gesetzlichen Urlaubsanspruch; 21. Juni 2005 9 AZR 200/04 EzA § 7 BurlG Nr. 114, zu II 1 b der Gründe für den tariflichen Urlaubsanspruch). Für den TV-L ergeben sich insoweit keine Besonderheiten, weil nach § 26 Abs. 2 TV-L grundsätzlich das BUrlG maßgeblich sein soll.
20b) Danach hatte die Klägerin am 31. März 2008 zunächst einen Urlaubsabgeltungsanspruch für den gesetzlichen und den vertraglichen Urlaub der Jahre 2007 und 2008. Dem stand ihre seit dem 19. Oktober 2006 bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht entgegen.
212. Der Urlaubsanspruch der Klägerin des Jahres 2007 ist nicht nach § 7 Abs. 3 BurlG i.V.m. § 26 Abs. 2 a TV-L am 31. Mai 2008 erloschen. Dies gilt sowohl für den gesetzlichen als auch den darüber hinausgehenden vertraglichen Urlaubsanspruch. Aus den gleichen Erwägungen ist der Urlaubsanspruch für das Jahr 2008 nicht nach urlaubsrechtlichen Bestimmungen erloschen.
22a) Der gesetzliche Urlaubsanspruch der Klägerin des Jahres 2007 ist am 31. Mai 2008 nicht erloschen.
23Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, der sich das BAG angeschlossen hat. Danach erlischt der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist (EuGH 20. Januar 2009 C 350-06 und C 520/06 Schultz-Hoff, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1; BAG 24. März 2009 9 AZR 983/07 DB 2009, 1018).
24b) Der über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehende vertragliche Urlaubsanspruch des Jahres 2007 ist am 31. Mai 2008 ebenfalls nicht erloschen.
25aa) Die Parteien des Einzelarbeitsvertrags können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von § 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG beschränkt. Dem einzelvertraglich angeordneten Erlöschen des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht nach dem Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kein Gemeinschaftsrecht entgegen. Für einen Regelungswillen der Parteien des Einzelarbeitsvertrags, der zwischen gesetzlichen und weitergehenden vertraglichen Ansprüchen unterscheidet, müssen im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB allerdings deutliche Anhaltspunkte bestehen (BAG 24. März 2009 9 AZR 983/07 DB 2009, 1018, zu B III b der Gründe = juris Rz 81 und 84).
26bb) Danach ist der vertragliche Anspruch der Klägerin aus dem Jahr 2007, der über den gesetzlichen Anspruch hinausgeht, nicht am 31. Mai 2008 erloschen. Denn der einzelvertraglich in Bezug genommene § 26 TV-L differenziert hinsichtlich des Verfalls nicht zwischen gesetzlichen und tarifvertraglichen Urlaubsansprüchen. Maßgeblich soll vielmehr grundsätzlich das BUrlG sein.
27c) Aus den gleichen Erwägungen ist der Urlaubsanspruch für das Jahr 2008 nicht nach urlaubsrechtlichen Bestimmungen erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, dass die Klägerin bis zum 31. Mai 2009 und darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt war.
283. Der gesetzliche Urlaubsanspruch der Klägerin ist nicht nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen. Verfallen ist dagegen der darüber hinausgehende vertragliche Urlaubsanspruch.
29a) Der mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende Abgeltungsanspruch wird lediglich hinsichtlich des tarifvertraglichen Anteils von einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist erfasst. Der Anteil im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubs bleibt unberührt. Er ist nach § 13 Abs. 1 BUrlG unabdingbar. Diese Rechtsprechung hat der 9. Senat des BAG im Mai 2008 und damit nach den von der Beklagten angezogenen Entscheidungen des 5. Senats vom 16. Januar 2002 (5 AZR 430/00) und 26. September 2007 (5 AZR 881/06) bestätigt (BAG 20. Mai 2008 9 AZR 219/07 AP § 17 BErzGG Nr. 12; 23. April 1996 9 AZR 165/95 AP § 17 BErzGG Nr. 6; offen gelassen allerdings in BAG 24. März 2009 9 AZR 983/07 DB 2009, 1018).
30Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der 5. Senat seine Entscheidungen zu anderen Fragen als denen des Urlaubsrechts getroffen hat. Im Urlaubsrecht bedarf das nationale Recht der europarechtskonformen Auslegung, weil es mit der EGRL 88/2003 ansonsten nicht vereinbar wäre. Wenn die nationalen Vorschriften nicht bereits wie hier angenommen ohne Rückgriff auf die Richtlinie in dem Sinne auszulegen wären, dass sich die Verfallfrist nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch bezieht, wäre dieses Auslegungsergebnis jedenfalls im Wege der europarechtskonformen Auslegung geboten.
31b) Danach ist der Urlaubsanspruch der Klägerin insoweit verfallen, als er über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgeht. Die Frist zur Geltendmachung lief vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 (§ 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L). Eine erstmalige Geltendmachung ist mit Schreiben vom 25. Februar 2009 und damit nach Ablauf der sechsmonatigen Verfallfrist erfolgt.
32Nicht verfallen ist der gesetzliche Urlaubsanspruch der Klägerin für die Jahre 2007 und 2008. Dem steht nicht entgegen, dass § 37 TV-L alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfassen will. Soweit der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch betroffen ist, ist dies mit § 13 Abs. 1 BUrlG nicht vereinbar.
334. Es ergibt sich somit folgende Berechnung:
34Der Klägerin standen insgesamt 25 Urlaubstage zu, nämlich 20 für 2007 und fünf für 2008 (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 c BUrlG).
35Für einen Tag ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 38,30 Euro (= 829,86 Euro x 3: 65). Für 25 Tage errechnet sich ein Anspruch in Höhe von 957,50 Euro.
36II. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
37III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO.
38Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO.
39Rechtsmittelbelehrung
40Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei
41B e r u f u n g
42eingelegt werden.
43Die Berufung muss
44innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat
45beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
46Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
47Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
48- Rechtsanwälte,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
50* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
51Dr. Sievers
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