Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 12 Ca 4882/09
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 14.5.2009 nicht aufgelöst wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Sachbearbeiterin in der Maklerverwaltung zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Streitwert: 12.616 .
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung.
3Die seit August 1980 bei der Beklagte als Sachbearbeiterin in der Maklerverwaltung beschäftigte Klägerin bezog zuletzt ein Monatsgehalt von 3.154 . Sie ist mit einem Grad von 60 schwerbehindert, 52 Jahre alt und Mutter eines Kindes. Die Beklagte gehört einem größeren Versicherungskonzern an und ist hier für den Vertrieb zuständig. Die Personalangelegenheiten werden im Konzern von der " .. AG . " durchgeführt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Bezugnahme der MTV für das private Versicherungsgewerbe Anwendung. Die Klägerin ist nach § 15 Nr. 3 MTV ordentlich unkündbar.
4Am 29. April 2009 hörte die Beklagte die Klägerin zu den ihr am 20. und 21. April 2009 bekannt gewordenen Vorwürfen an, sie habe während der angezeigten Arbeitsunfähigkeit seit dem 7. August 2008 private Pflegedienste angeboten und gegen Entgelt durchgeführt.
5Am 30. April 2009 beantragte die ..AG die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung der "Mitarbeiterin in unserem Unternehmen". In einem beigefügten Formular ergänzte die " " die persönlichen Angaben der Klägerin. Ein Hinweis auf die Arbeitgebereigenschaft der Beklagten fehlte. Nur bei der Angabe der Arbeitsplätze war handschriftlich vermerkt: " 1274,5 Nettoarbeitsplätze gesamt f ..GmbH".
6Am 14. Mai 2009 erteilte das Integrationsamt der Beteiligungs-AG auf ihren Antrag als Antragstellerin hin die Zustimmung zur Kündigung. Im Sachverhalt führte das Amt aus, dass sich die Antragsberechtigung laut Antragstellerin aus der Übertragung verschiedener Personalangelegenheiten von der Arbeitgeberin der Klägerin, der Beklagten, auf den bei der AG beschäftigten Referenten ergebe. In den Gründen führte das Amt aus, dass die Antragsberechtigung ausreichend begründet sei, eine weitergehende Überprüfung müsse durch das Arbeitsgericht erfolgen. Der Antrag sei formell nicht zu beanstanden.
7Am 15. Mai 2009 erhielt die Klägerin die auf den 14. Mai 2009 datierte fristlose Kündigung.
8Die Klägerin meint, die Kündigung sei bereits nach § 91 SGB IX unwirksam, es fehle an einem Antrag der Beklagten. Für die Kündigung fehle es zudem an einer Pflichtverletzung. Sie habe den Heilungsprozess nicht gefährdet.
9Mit der am 22. Mai 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 5. Juni 2009 zugestellten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung.
10Die Klägerin beantragt,
111. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 14.5.2009 nicht aufgelöst wird.
122. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fortbesteht.
133. im Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. oder zu 2. die Beklagte zu verurteilen, sie als Sachbearbeiterin in der Maklerverwaltung zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte meint, die Beteiligungs-AG habe sie beim Verfahren vor dem Integrationsamt vertreten.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist mit den Anträgen zu 1. und 3. begründet. Der Antrag zu 2. ist als Annex zum Antrag zu 1. auszulegen.
19I. Die Kündigung vom 14. Mai 2009 ist nach § 91 Abs. 2 SGB IX unwirksam. Ihre Wirksamkeit ist wegen fristgerechter Klageerhebung nicht aufgrund §§ 4, 7 KSchG zu fingieren.
201. Den nach §§ 87 Abs. 1, 91 Abs. 2 SGB IX erforderlichen Antrag hat die Beklagte nicht innerhalb von zwei Wochen gestellt.
21a) Die Beklagte selbst hat unstreitig keinen Antrag gestellt.
22b) Auch die Beteiligungs-AG hat keinen Antrag im Namen der Beklagten gestellt, jedenfalls nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen.
23aa) Zwar kann grundsätzlich auch ein Vertreter den Antrag nach §§ 87 Abs. 1, 91 Abs. 2 SGB IX stellen (ErfK/Rolfs, 9. Auflage 2009, § 87 SGB IX Rn. 2). Um aber als Vertreter zu handeln, muss sich zumindest aus den Umständen ergeben, dass eine Vertretung gewollt ist, also eine Willenserklärung für einen anderen abgegeben werden soll, § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB. Kommt dieser Wille nicht ausreichend zum Ausdruck, entfällt ein Handeln für einen anderen, § 164 Abs. 2 BGB.
24bb) Eine Vertretung scheidet hier aus. Der Antrag der Beteiligungs-AG lässt nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass er für die Beklagte gestellt wurde. So spricht die Beteiligungs-AG in ihrem Antrag davon, dass die Klägerin seit dem 1. August 1980 Mitarbeiterin in ihrem Unternehmen ist. Auch das Formular weist als Antragstellerin die Beteiligungs-AG durch den Stempel " .. Gruppe" aus. Nur in einem Feld über die Pflichten nach § 71 SGB IX geht die Beteiligungs-AG auf die Beklagte ein, nämlich bei der Anzahl der Beschäftigten im Gesamtunternehmen. Auch in der späteren behördlichen Entscheidung ist die Beteiligungs-AG als Antragstellerin bezeichnet. Schließlich hatte auch der Klägervertreter bereits am 12. Mai 2009 auf die fehlerhafte Antragstellung hingewiesen.
252. Der Bescheid vom 14. Mai 2009 entfaltet keine Bindungswirkung für die Parteien des Rechtsstreits und kann damit auch den Fehler nicht heilen.
26a) Zwar entfaltet der Bescheid nach § 88 Abs. 4 SGB IX grundsätzlich Bindungswirkung für die Arbeitsgerichte (vgl. BAG 18. Mai 2006 - 2 AZR 245/05 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 157). Die Bindungswirkung erstreckt sich indes nach § 77 SGG nur auf die am Verfahren Beteiligten. Nach § 69 SGG sind der Kläger und der Beklagte, im Verwaltungsverfahren der Antragsteller und der Antragsgegner beteiligt. Hierin erschöpft sich also auch die Bindungswirkung. Beteiligter Kläger oder Antragsteller ist daher, wer mit einem Antrag Rechtsschutz durch Behörden oder die staatlichen Gerichte begehrt (Meyer-Ladewig/Leitherer, 9. Auflage 2008, § 69 SGG Rn 2). Die gleichen Grundsätze gelten darüber hinaus im Zivilprozess, wo allein die Parteien durch ein Urteil und der darin enthaltenen Bindungswirkung erfasst sind, § 325 ZPO: Das Urteil gilt dort nur für die Parteien, auf die es lautet (Thomas/Putzo/Reichold, 30. Auflage 2009, § 325 ZPO Rn. 1). So ist daher auch anerkannt, dass die erteilte Zustimmung nur für den (antragstellenden) Arbeitgeber bindend ist (vgl. HWK/Thies, 3. Auflage 2008, § 87 SGB IX, Rn. 3).
27b) Der Bescheid vom 14. Mai 2009 weist als Antragstellerin und damit als Beteiligte allein die Beteiligungs-AG und nicht die Beklagte aus. Der Bescheid lässt sich auch nicht dahin auslegen, dass die Antragstellerin die Beklagte vertrat. Im Gegenteil unterstreicht die Begründung des Bescheids die Antragstellung der Beteiligungs-AG. Es bleibt daher dabei, dass die Beklagte innerhalb der Frist keinen Antrag gestellt hat und der Bescheid zwischen den Parteien keine Bindungswirkung entfalten kann.
28II. Der Feststellungsantrag zu 2. ist unzulässig, wird aber dahin ausgelegt, dass er nur als unselbständiger Annex zu verstehen ist.
29III. Der Antrag zu 3. ist begründet. Der Weiterbeschäftigungsanspruch folgt nach dem Obsiegen mit dem Kündigungsschutzantrag aus § 611 Abs. 1 BGB, dem Arbeitsvertrag und Art. 1, 2 GG (vgl. BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 6).
30IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
31V. Der Streitwert bemisst sich nach §§ 3, 5 ZPO, die Kammer bewertet diesen mit vier Monatsgehältern.
32Rechtsmittelbelehrung
33Gegen dieses Urteil kann
34B e r u f u n g
35eingelegt werden.
36Die Berufung muss
37innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
38beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
39Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
40Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
41- Rechtsanwälte,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
43* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
44Dr. Roloff
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