Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 17 Ca 2380/11
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.407,89 brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Januar 2011.
2. Die Beklagten tragen die Kosten.
3. Streitwert: 4.407,89 .
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Berechnungsmaßgaben einer Sozialplanabfindung und restliche Zahlungsansprüche, die sich unter Zugrundelegung der klägerischen Berechnung ergeben.
3Gemäß Interessenausgleich vom 11. Mai 2010 beabsichtigte die Arbeitgeberin eine vollständige Stilllegung des Betriebs zum 31. Dezember 2010 und waren zur Umsetzung dieser Betriebsänderung gegenüber den Arbeitnehmern betriebsbedingte Kündigungen frühestens mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt auszusprechen. Für die hiernach gekündigten Arbeitnehmer sieht der mit demselben Datum abgeschlossene Sozialplan, unter dessen Anwendungsbereich die Klagepartei dem Grunde nach unstreitig fällt, gemäß dessen § 3 eine am jeweiligen Lebensalter orientierte Abfindungszahlung mit unterschiedlichen Faktoren eines "Monatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr" vor. Zur Berechnung der Abfindung bestimmt § 3 Abs. 4:
4"Der Monatsverdienst errechnet sich aus dem Durchschnitt der Vergütungen aus den letzten sechs Lohn bzw. Gehaltsabrechnungszeiträumen, zuzüglich 25 % des für das Jahr 2010 zu zahlenden Urlaubsgelds und tarifliche Jahresleistung. Die zu berücksichtigende Vergütung setzt sich zusammen aus dem vereinbarten monatlichen Bruttoentgelt und dem Durchschnitt aller Schichtzuschläge gemäß dem vereinbarten Schichtplan der letzten sechs Kalendermonate vor Ausspruch der Kündigung oder Abschluss der Aufhebungsvereinbarung ..."
5In § 8 des Sozialplans heißt es hierzu unter anderem:
6"Die Leistungen nach § 3 sind Abfindungen im Sinne der
7§§ 9, 10 KSchG. Steuerlich gelten die Vergünstigungen für Abfindungen in der jeweils zum Zeitpunkt der Auszahlung gültigen Fassung, zurzeit nach § 24 Nr. 1 EStG und § 34 Abs. 1 EStG."
8Die Beklagte berechnete die Abfindung in der Weise, dass sie die o. a. tarifliche Jahresleistung mit 25 % eines monatsanteiligen Zwölftels in Ansatz brachte.
9Die Klagepartei ist demgegenüber der Auffassung, für die Berechnung des "Monatsverdienstes" im Sinne von § 3 des Sozialplans sei nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung die gesamte tarifliche Jahresleistung mit 25 % als Berechnungsgröße zu Grunde zu legen; von einer planwidrigen Regelungslücke, auf Grund derer eine lediglich monatsanteilige Berücksichtigung dieser Position geboten sei, könne nicht die Rede sein.
10Demgemäß beantragt der Kläger,
11die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4.407,89 brutto zu verurteilen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. Januar 2011.
12Die Beklagten beantragen,
13die Klage abzuweisen.
14Sie machen geltend, die klägerische Rechnung führe zu einer dreifach höheren Gewichtung des 13. Gehalts gegenüber dem Grundentgelt; dies sei, wie die Entstehungsgeschichte des Sozialplans ergebe, von niemandem gewollt:
15Während der Betriebsrat ursprünglich 100 % eines Zwölftels in Ansatz habe bringen wollen, habe die Arbeitgeberseite diese Position zunächst völlig außer Ansatz lassen wollen. Der entsprechende, in der Einigungsstelle erzielte Kompromiss habe sodann ein Viertel der ursprünglichen "Maximalforderung" des Betriebsrats zum Gegenstand gehabt.
16Zum weiteren Sachvortrag der Parteien und ihren Rechtsausführungen wird ergänzend Bezug genommen auf die Klageschrift sowie die gewechselten Schriftsätze.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage ist begründet.
19Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer weiteren Sozialplanabfindung in der zuerkannten Höhe.
20Anspruchsgrundlage ist § 3 des Sozialplans vom 11. Mai 2010. Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs.
21Richtigerweise hat die Klagepartei bei der Berechnung der Abfindung den maßgeblichen "Monatsverdienst" im Sinne von § 3 Abs. 4 des Sozialplans in der Weise bestimmt, dass sie der Durchschnittsvergütung der letzten sechs Monate 25 % des für das Jahr 2010 zu zahlenden Urlaubsgeldes und der tariflichen Jahresleistung zugeschlagen hat, ohne insoweit zuvor eine EinZwölftelQuotelung vorzunehmen.
22Der Wortlaut der getroffenen Regelung ist nach Auffassung der Kammer insoweit eindeutig: Der wie auch immer zu berechnenden- Durchschnittsvergütung
23ist zur Ermittlung des Berechnungsfaktors "Monatsverdienst" ein 25-%iger Anteil der Sonderzahlungen zuzuschlagen.
24Für eine "VorabQuotelung" dieser Rechenposition gibt der Wortlaut des Sozialplans nichts her. Vielmehr stellt sich die Frage, welche "weitergehende Eindeutigkeit" die Parteien in den Wortlaut der zu treffenden Regelung hätten aufnehmen sollen, wenn sie dies hier einmal unterstellt übereinstimmend einen 25prozentigen Ansatz der Sonderzahlung ohne vorherige Quotelung gewollt hätten. Insoweit zu formulieren, dass der 25prozentige Ansatz ohne vorherige Quotelung vorzunehmen sei, wäre sprachlich missglückt- als Pleonasmus anzusehen. Die Parteien wären, hätten sie dies denn übereinstimmend so gewollt, sicherlich nicht gehindert gewesen, eine anderweitige Klarstellung in der Weise vorzunehmen, dass als "Monatsverdienst" eine feste Quote des Jahresentgelts oder des in einem anderen Bezugszeitraum erzielten Entgelts zu Grunde gelegt werden solle. Gerade diese "anderweitige Eindeutigkeit" im Sinne des von der Beklagten gewünschten Verständnisses der Regelung fehlt hier aber.
25Dieses am Wortlaut orientierte Verständnis der getroffenen Vereinbarung entspricht langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. März 2011 1 AZR 808/09 -, Rdnr. 11 der jurisDokumentation, Urteil vom 20. April 2010, darin unter Hinweis auf Urteil vom 26. Mai 2009, Urteil vom 13. März 2007, darin unter Hinweis auf Urteil vom 22. November 2005, darin unter Hinweis auf Urteil vom 12. November 2002 sowie darin unter Hinweis auf Urteil vom 05. Februar 1997, Rdnr. 28 der jurisDokumentation).
26Nach der zuletzt zitierten Entscheidung ist bei der Auslegung einer Sozialplanbestimmung, entsprechend der Handhabung bei Tarifverträgen und Gesetzen, nach objektiven Grundsätzen zu verfahren, wobei, wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 26. Mai 2009 (Rdnr. 13 der jurisDokumentation) überdies ausdrücklich klargestellt hat, sogar ein übereinstimmender anderweitiger Wille der Parteien, sofern er im Text der getroffenen Vereinbarung keinen
27Niederschlag gefunden hat, außer Betracht zu bleiben hat, mithin also die Grundsätze der "falsa demonstratio" grundsätzlich nicht zum Tragen kommen.
28Gemäß der o. a. Entscheidung vom 05. Februar 1997 ist bei der vorzunehmenden Auslegung maßgeblich auf den im Wortlaut der Betriebsvereinbarung zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien abzustellen, sowie auf Sinn und Zweck der Regelung, soweit dies in der Regelung Niederschlag gefunden hat. Ist hiernach der Wortlaut einer Regelung eindeutig, so kommt ein anderweitiges Verständnis allenfalls dann zum Tragen, wenn sich die am Wortlaut orientierte Auslegung als völlig sinnwidrig erweist.
29Davon kann hier, hinterfragt man Sinn und Zweck von Sozialplänen, nicht die Rede sein: Sozialpläne haben eine Ausgleichs und Überbrückungsfunktion und sind hierbei zukunftsorientiert (BAG vom 20. April 2010 a.a.O., Rdnr. 21); zur Erfüllung dieser Zwecksetzung gelten aber keine starren Berechnungsmaßgaben, deren Verletzung ein durch Auslegung ermitteltes Ergebnis als sinnwidrig erscheinen ließ.
30Nicht nur insoweit, aber auch insoweit haben deshalb die Betriebsparteien einen weiten Ermessensspielraum bei der Typisierung von Ausgleichsbedarf und jedenfalls auch bei der Ermittlung der Nenngröße bzgl. der an die einzelnen Arbeitnehmer zu zahlenden Abfindung.
31Deshalb folgt die Kammer auch nicht der Argumentation anderer Kammern in vergleichbaren Fällen, wonach sich aus der Berechnungssystematik für eine regelmäßige monatliche Vergütung sozusagen "unausgesprochen" eine entsprechende "Quotelungssystematik" für die Berechnung von Zuschlagposten ergeben soll (z.B. Urteil der 5. Kammer vom 08. Juli 2011 5 Ca 1248/11, Urteil der 12. Kammer vom 28. Juli 2011 12 Ca 2569/11).
32Der hier in Frage stehende Sozialplan nennt überdies auch kein Gesamtvolumen, aus dem sich die "Falschberechnung" der Klageforderung zweifelsfrei ableiten ließe, um auf diese Weise irgendwelche Rückschlüsse auf Sinn und Zweck der Vereinbarung ziehen zu können.
33Somit verbleibt es bei dem am zweifelsfreien Wortlaut orientierten Verständnis der getroffenen Vereinbarung.
34Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO.
35Der Streitwert war gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO im Urteil festzusetzen.
36Rechtsmittelbelehrung
37Gegen dieses Urteil kann von der Partei
38B e r u f u n g
39eingelegt werden.
40Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
41Die Berufung muss
42innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
43beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
44Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
45Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
46- Rechtsanwälte,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
48* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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