Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 19 Ca 9124/10
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert beträgt 8.000,00 €.
Tatbestand
1Der Kläger begehrt seine Berücksichtigung in einem Bewerbungsverfahren.
2Der Kläger schloss im Jahre 1997 bei der Fachhochschule Köln erfolgreich sein Studium der Ingenieurwissenschaften ab. Seit dem Jahre 1998 ist er bei der Beklagten beschäftigt und bekleidet derzeit in der Dienststelle Gebäudewirtschaft im Fachbereich Objektmanagement die Tätigkeit eines Objektcenterleiters im Bezirk Chorweiler. Er erhält eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TVöD.
3Im Februar/März 2010 schrieb die Beklagte die Stelle einer Ingenieurin/eines Ingenieurs in der Dienststelle Gebäudewirtschaft, Abteilung Objektmanagement aus. Die Stelle ist mit der Entgeltgruppe 13 TVöD/Besoldungsgruppe A 13 h.D. BBesG bewertet. Das vorgesehene Aufgabenfeld enthält die Koordination der Risikobewertung bezüglich des Brandschutzes mit den Objektcentern und der Gebäudewirtschaft, die Koordination des Schriftwechsels mit dem RPH, die Bearbeitung von objektübergreifenden Projekten sowie zugleich die Stellvertretung der Sachgebietsleitung. Ausweislich der Ausschreibung erfordert die umfassende Aufgabenwahrnehmung ein erfolgreiches abgeschlossenes Studium (TH, TU) der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen.
4Mit Schreiben vom 16.04.2010 bewarb sich der Kläger um die ausgeschriebene Position. Dabei wies er darauf hin, dass er die beschriebenen Aufgaben bereits in der Vergangenheit mit Erfolg wahrgenommen habe. Zuletzt mit Schreiben vom 30.06.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er nicht zum Bewerbungsverfahren zugelassen werden könne, da er nicht über das Erfordernis eines abgeschlossenen TH‑ bzw. TU‑Studiums verfüge. Er könne auch nicht einzelfallbezogen als sonstiger Angestellter zugelassen werden, da er nicht über Kenntnisse und Erfahrungen verfüge, die der Qualifikation eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums, einer Technischen Hochschule oder Universität entsprächen.
5Der Kläger ist der Auffassung, die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen den einzelnen Hochschulabschlüssen (FH und TH/TU) sei willkürlich. Das ausgeschriebene Aufgabengebiet benötige nicht den erfolgreichen Abschluss eines TH‑ bzw. TU‑Studiums, da die Wissensvermittlung für die in der Ausschreibung genannten Tätigkeitsfelder im Wesentlichen durch Erfahrungen in der Praxis stattfinde. Auch der bisherige Inhaber der vakanten und zur Ausschreibung stehenden Stelle könne ebenfalls nur einen FH‑Abschluss vorweisen – was zwischen den Parteien unstreitig ist. Dieser habe die an ihn gestellten Anforderungen in dem zur Ausschreibung anstehenden Bereich offensichtlich mit Bravour gelöst, denn er sei durch die Beklagte zwischenzeitlich auf die nächst höhere Stelle befördert worden – was ebenfalls unstreitig ist.
6Der Kläger beantragt,
71. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger in das Auswahlverfahren für die Stelle Ingenieur/in in der Abteilung Objektmanagement im Sachgebiet Koordination – Kennziffer 057/10 – einzubeziehen;
82. hilfsweise, das Auswahlverfahren der Beklagten für die in Ziffer 1. genannte Stelle aufzuheben und im Rahmen einer Neuausschreibung im Rahmen des von der Beklagten zu Grunde zu legenden Anforderungsprofils nicht zwischen einem abgeschlossenen Studium TH/TU einerseits und einem abgeschlossenen Studium FH andererseits zu differenzieren;
93. äußerst hilfsweise für den Fall der Bestimmung eines Anforderungsprofils unter Berücksichtigung lediglich eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums TH/TU eine Öffnungsklausel dahingehend vorzunehmen, dass auch erfolgreiche FH‑Absolventen unter der Voraussetzung eines Nachweises, durch ihre bisherige Tätigkeit eine gleichwertige Eignung vorzuweisen, zu berücksichtigen sind.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie ist der Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch darauf habe, zu dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren zugelassen zu werden, da er ein wesentliches Muss-Kriterium des Anforderungsprofils nicht erfülle. Sie meint weiterhin, dass er auch nicht verlangen könne, dass die Beklagte das Auswahlverfahren aufhebe und die fragliche Ingenieurstelle bei der Gebäudewirtschaft in der in den beiden Hilfsanträgen genannten Weise neu ausschreibe, da sie das Anforderungsprofil für die fragliche Stelle ordnungsgemäß erstellt habe.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.
14Entscheidungsgründe
15I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren für die streitgegenständliche Stelle. Er entspricht nicht dem von der Beklagten sachlich nachvollziehbar festgelegten Anforderungsprofil; er verfügt als Fachhochschulabsolvent nicht über die notwendige Qualifikation eines einschlägigen wissenschaftlichen Hochschulabschlusses. Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich auch kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Aufhebung des Auswahlverfahrens und Neuausschreibung entsprechend seiner Hilfsanträge.
161. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Dies hat in Anwendung der in Art. 33 Abs. 2 GG für die Personalentscheidung genannten Kriterien zu erfolgen und soll ungeeignete Bewerber schon im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausschließen (vgl. BAG vom 15.03.2005– 9 AZR 142/04 – BAGE 114/80). Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist deshalb nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, für die zu besetzende Stelle ein Anforderungsprofil festzulegen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Nur so kann eine Auswahlentscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG gerichtlich überprüft werden.
17Das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet das Maß an Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG, das angesichts der von der jeweils zuständigen öffentlich‑rechtlichen Körperschaft zulässigerweise begrenzten Zahl von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst möglich ist (BVerfG vom 22.05.1975 – 2 BvL 13/73 – BVerfGE 39, 334). Dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes steht bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG und damit auch bei der Festlegung des Anforderungsprofils und der Eignungsmerkmale ein von der Verfassung gewährter Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit ergeben sich aus den Wertentscheidungen in anderen Verfassungsnormen (BVerfG vom 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02 – BVerfGE 108, 282). Da Personalentscheidungen zum Kernbereich der Exekutive gehören, setzt sich die Begrenzung des Prüfungsmaßstabs – anders als im Falle des § 315 Abs. 3 BGB – auch bei der arbeitsgerichtlichen Kontrolle derartiger Entscheidungen durch (BAG vom 03.12.2002 – 9 AZR 457/01 – BAGE 104, 55).
18Aus diesen Grundsätzen lässt sich allerdings nicht schließen, der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sei frei, das Anforderungsprofil nach eigenem Gutdünken festzulegen (vgl. ArbG München vom 16.08.2007 – 30 Ga 123/07 – zitiert nach juris). Der Spielraum besteht nur insoweit, als das Prinzip der „Bestenauslese“ für die zu besetzende Stelle gewährleistet werden soll (BAG vom 18.09.2001 – 9 AZR 410/00 – BAGE 99, 67). Die Festlegung des Anforderungsprofils muss deshalb im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein.
192. Bei der Aufstellung des Anforderungsprofils hat die Beklagte den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Der Festlegung der formalen Ausbildungsqualifikation – hier: einschlägiger wissenschaftlicher Hochschulabschluss – kommt die Aufgabe zu, die durch eine Prüfung nachgewiesene Befähigung zur Erledigung bestimmter Aufgaben abstrakt zu beschreiben. Diesen Grund hat die Beklagte für die Festlegung angeführt. Diesem Erfordernis liegen objektive Erwägungen zu Grunde, wie bereits die Stellenbewertung nach der Vergütungsgruppe II Fg.1 A BAT zeigt (vgl. LAG Köln vom 11.06.2010 – 11 SaGa 4/10 – zitiert nach juris). Es soll das Prinzip der „Bestenauslese“ gewährleisten und ist diesbezüglich sachlich nachvollziehbar.
20Auch stellt es einen sachlich nachvollziehbaren Grund dar, wenn sich die Beklagte darüber hinaus für die nunmehrige Festlegung der Anforderung des einschlägigen wissenschaftlichen Hochschulabschlusses für die streitgegenständliche Stelle auch auf die flexible Einsatzmöglichkeit der Mitarbeiter in anderen Einsatzbereichen für Fälle des Wegfalls einer Stelle beruft. Bei fehlendem wissenschaftlichem Hochschulstudium wäre ein solcher Einsatz unter Eingruppierungsgesichtspunkten gerade nicht möglich. Diese Erwägung betrifft zwar nicht die konkret auszuübende Tätigkeit, die zu besetzende Stelle, die von der Beklagten mit EG 13 bewertet wurde, betrifft sie jedoch.
213. Die Beklagte hat mit der Anforderung eines abgeschlossenen TU-/TH-Studiums und Nichtzulassung von Absolventen mit FH-Studium auch gerade nicht Inhaber von gleichwertigen oder höherwertigen Abschlüssen allein aus formalen Gründen ohne Überprüfung der tatsächlich erworbenen Qualifikationen von vornherein aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen. Ein solches Auswahlverfahren würde den Zugang zu einem öffentlichen Amt unter Verletzung der Vorgaben des Art. 33 II GG einschränken, ohne dass dieses durch Gründe in der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gerechtfertigt wäre (vgl. BAG vom 12.09.2006 – 9 AZR 807/05 – zitiert nach juris).
22Der Fachhochschulabschluss „nach altem Muster“ ist einem wissenschaftlichen Studium mit Promotionsrecht an sich nicht gleichwertig. Das hat der Kläger auch nicht behauptet. Ebenso wenig hat er behauptet, dass die von ihm praktisch gesammelten Erfahrungen in Verbindung mit seinem FH-Studium den Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die in einem TU-/TH-Studium vermittelt werden.
23Auch wenn dem Kläger darin Recht zu geben ist, dass die Festlegung des Anforderungsprofils im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein muss, die zu besetzende Stelle also ausschlaggebend ist, führt dies nicht dazu, dass die konkrete Geeignetheit des Klägers für die zu besetzende Stelle von dem Gericht zu prüfen ist. Das Gericht hatte nicht zu prüfen, ob der Kläger auf Grund seiner bisherigen praktischen Erfahrungen bei der Beklagten für die zu besetzende Stelle tatsächlich geeignet ist. Der gerichtliche Prüfungsmaßstab ist dahingehend begrenzt, zu überprüfen, ob sich der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sachlich nachvollziehbar am Prinzip der „Bestenauslese“ orientiert hat. Da die Beklagte dies durch die Festlegung der formalen Ausbildungsqualifikation, vorliegend eines einschlägigen wissenschaftlichen Hochschulabschlusses, getan hat, der Kläger diese Ausbildungsqualifikation bzw. eine gleichwertige jedoch gerade nicht vorweisen kann, hat die Beklagte ihn rechtmäßig von vornherein aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen.
24Auch folgt aus dem begrenzten gerichtlichen Prüfungsmaßstab, dass die Zweckmäßigkeit der Anforderungen der Beklagten an die zu besetzende Stelle, hier des wissenschaftlichen Hochschulabschlusses, die der Kläger in Frage stellt, nicht zur Überprüfung steht.
25Dementsprechend ist es auch irrelevant, dass der vorherige Stelleninhaber auch FH‑Absolvent ist und nun außerdem befördert wurde. Die Beklagte als Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes ist frei, das Anforderungsprofil für eine Stelle bei Berücksichtigung der oben genannten Kriterien jederzeit für die Zukunft zu ändern.
265. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte darauf, das Auswahlverfahren aufzuheben und die Stelle neu auszuschreiben, ohne zwischen einem abgeschlossenen Studium TH/TU einerseits und einem abgeschlossenen Studium FH andererseits zu differenzieren oder eine Öffnungsklausel für erfolgreiche FH‑Absolventen vorzunehmen. Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt selbst bei einer Aufstellung von Anforderungen, die geeignete und befähigte Bewerber ausschließen, “nur“ ein Anspruch des übergangenen Bewerbers auf Beteiligung am Auswahlverfahren, nicht hingegen ein Anspruch auf Neuausschreibung der Stelle mit einem geänderten Anforderungsprofil. Gäbe man einem übergangenen Bewerber einen solchen Anspruch, würde dies einen Eingriff in den Kernbereich der Exekutive, zu dem Personalentscheidungen gehören, bedeuten. Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt ein Anspruch des unzulässig ausgeschlossenen Bewerbers auf Fortsetzung des Auswahlverfahrens unter Außerachtlassung der unzulässigen Anforderung (vgl. BAG vom 05.03.1996– 1 AZR 590/92 (A) – BAGE 82, 211).
27II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
28Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO, wobei dem Antrag zu 1. 4.000,00 € und den Anträgen zu 2. und 3. jeweils 2.000,00 € an Wert zugemessen wurden.
29Rechtsmittelbelehrung
30Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
31B e r u f u n g
32eingelegt werden.
33Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
34Die Berufung muss
35innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
36beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
37Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
38Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
39- 40
1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
44* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Referenzen
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