Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 14 Ca 4689/11

Tenor

  • 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 06.06.2011 aufgelöst worden ist.

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 06.06.2011 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen als gehobenen Sachbearbeiter nach Vergütungsgruppe IV, Endstufe 9, weiter zu beschäftigen.

  • 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 21.634,00 € festgesetzt.


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