Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 9 Ca 2544/11
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt 7.256,01 €.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über verschiedene Auskunfts- und Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber den Beklagten aus einem Verbundausbildungsverhältnis.
3Der Kläger, der zugelassener Rechtsanwalt ist, und die Beklagte zu 1) gingen beginnend ab dem 1.9.2009 ein Ausbildungsverhältnis zur Ausbildung der Beklagten zu 1) als Rechtsanwaltsfachangestellte ein. Dieses sollte sog. als Verbundausbildungsverhältnis durchgeführt werden, d.h. es war von vornherein eine sechsmonatige Ausbildungsphase bei einem anderen Rechtsanwalt, dem Beklagten zu 2) vorgesehen. Der Beklagte zu 2) unterhält eine Sozietät mit einer Kollegin, der Streitverkündeten zu 3) und unterhält eine Bürogemeinschaft mit anderen Rechtsanwälten, den Streitverkündeten zu 4) bis 6). Mit dem Beklagten zu 2) schloss der Kläger einen Kooperationsvertrag über eine Ausbildung im Verbund. Hierin verpflichtete sich der Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger zur Ausbildung der Beklagten zu 1) für die Dauer von sechs Monaten zu bestimmten Ausbildungsinhalten. Die vertragliche und finanzielle Verantwortung für die Ausbildung der Beklagten zu 1) sollte hiernach beim Kläger liegen. Die Beklagte zu 1) wurde ab dem 1.9.2009 vereinbarungsgemäß vom Beklagten zu 2) bis zum 28.2.2010 ausgebildet. Während dieser Zeit erhielt sie die Ausbildungsvergütung vom Kläger. Mit Schreiben vom 1.3.2011, dem Kläger am selben Tage zugegangen, kündigte die Beklagte zu 1) das Ausbildungsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Für die Verbundausbildung erhielt der Kläger durch Zuwendungsbescheid der Streitverkündeten zu 1) eine Zuwendung in Höhe von 4.500,00 EUR. Mit Schreiben vom 28.3.2011 teilte der Beklagte zu 2) dem Kläger mit, dass er die Beklagte zu 1) im Rahmen der Verbundausbildung vom 1.9.2010 bis einschließlich 28.2.2011 in seiner Kanzlei ausgebildet habe. Ausbildungsinhalt sei die fallbezogene Rechtsanwendung im Straf- und Bußgeldverfahren, damit zusammenhängende Kanzleiorganisation und Erstellung von Vergütungsrechnungen gem. § 5 Nr. 2 und 5 ReNoPat-AusbV. und Ausbildungsrahmenplan gewesen. Der Kläger ist in Besitz der Berichtshefte der Beklagten zu 1) zu den Inhalten ihrer Ausbildung – auch beim Beklagten zu 2), dies jedenfalls in Kopie.
4Der Kläger ist der Auffassung, Geschäftsgrundlage des Kooperationsvertrages und der kostenfreien Personalüberlassung an den Beklagten zu 2) sei gewesen, dass die Ausbildung der Beklagten zu 1) bei dem Beklagten zu 2) auf sechs Monate begrenzt bliebe. Da diese Geschäftsgrundlage entfallen sei, könne er vom Beklagten zu 2) Übernahme der für die Dauer der Ausbildung der Beklagten zu 1) beim Beklagten zu 2) entrichteten Ausbildungsvergütung nebst Mehrwertsteuer verlangen.
5Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:
a) Für welche Rechtsanwaltskanzleien war die Beklagte zu 1) im Zeitraum der Verbundausbildungsphase beim Beklagten zu 2) in der anwaltlichen Bürogemeinschaft des Beklagten zu 2) und der Streitverkündeten zu 3) mit den Streitverkündeten zu 4) bis 8) tätig ?b) Wie lange hat die Verbundausbildungsphase der Beklagten zu 1) zur Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte in der Kanzlei und Bürogemeinschaft des Beklagten zu 2) mit welchen Inhalten gedauert (Anfangsdatum / Enddatum)?
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2. Den Beklagten zu 2) zu verurteilen, ihm zur Vorlage bei der Streitverkündeten zu 1) bezogen auf den Verbundausbildungsvertrag vom 28.08.2009 einen schriftlichen Bericht über die inhaltliche Durchführung der Verbundausbildung der Beklagten zu 1), in Übereinstimmung mit den Antworten zum Klageantrag Ziff. 1 zu erteilen:
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3. Den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn gem. Rechnung Nr. 00008/2011 vom 07.02.2011 4.256,01 € brutto (inkl. 19% Mwst) zzgl. 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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4. Festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm den weiteren Schaden zu ersetzen, den er infolge des vorzeitigen Abbruchs der Verbundausbildung der Beklagten zu 1) in der Vergangenheit bereits entstanden ist und zukünftig noch zu entstehen droht, insbesondere soweit er sich als Subventionsempfänger der von der Streitverkündeten zu 1) für die Verbundausbildung zur Verfügung gestellten Fördergelder einer Rückforderung durch die Streitverkündeten zu1), 10) oder 11) ausgesetzt sieht.
Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Im Übrigen wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Terminsprotokolle verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist unbegründet.
18I.
19Der Kläger kann von den Beklagten nicht die mit dem Klageantrag zu 1a) und b) begehrten weiteren Auskünfte verlangen.
201) Allerdings ergibt sich aus dem mit der Beklagten zu 1) eingegangenen Ausbildungsvertrag ebenso wie aus dem zum Beklagten zu 2) zumindest bis zum Ende des Ausbildungsvertrages bestehenden Kooperationsvertrag grundsätzlich die Nebenpflicht (§ 241 Abs. 1 BGB) zur Auskunftserteilung über solchen Umstände, deren Kenntnis für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung unter Wahrung der berechtigten Interessen des Klägers erforderlich ist, zumindest wenn die Auskunft von den Beklagten unschwer zu erteilen ist. Denn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) können Auskunftsansprüche einer Vertragspartei bestehen, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. BAG v. 1.12.2004 - 5 AZR 664/03; LAG Köln v. 18.11.2011 - 10 Sa 48/11).
212) Indes sind dem Kläger die begehrten Auskünfte bereits vor Klageerhebung mit Schreiben vom 28.3.2011 erteilt worden, so dass Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB eingetreten ist.
22a) Eine weitere Auskunft darüber, für welche Rechtsanwaltskanzleien die Beklagte zu 1) während der Ausbildungszeit beim Beklagten zu 2) tätig war, kann der Kläger nicht verlangen. Denn im Schreiben vom 28.3.2011 teilte der Beklagte zu 2) dem Kläger bereits mit, dass die Ausbildung in „hiesiger Kanzlei“ stattgefunden hat. Daraus ergibt sich, dass die Ausbildung durch den Beklagten zu 2) in seiner Kanzlei erfolgte. Entsprechendes hat er im Kammtermin nochmals bekräftigen lassen. Aus Sicht der Kammer besteht keine darüber hinausgehende Pflicht zur Auskunft, etwa dahingehend, ob der Beklagte zu 2) die Beklagte zu 1) einzelne Tätigkeiten auch im Rahmen von Mandaten seiner Sozia bzw. anderer in der Bürogemeinschaft tätiger Anwälte verrichten lassen hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger eine solche Auskunft für die ordnungsgemäße Dokumentation der Verbundausbildung gegenüber der Prüfungsbehörde oder gegenüber der Streitverkündeten zu 1) als für die Subventionsvergabe zuständige Behörde benötigt. Für die Wahrnehmung sonstiger berechtigter Interessen benötigt der Kläger die begehrte Auskunft gleichfalls nicht, so dass nach Treu und Glauben eine entsprechende Auskunftspflicht ausscheidet. Insbesondere sind keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche des Klägers gegenüber der Sozia des Beklagten zu 2) oder den übrigen in der Bürogemeinschaft des Beklagten zu 2) tätigen Rechtsanwälte ersichtlich. Sollte die Beklagte zu 1) im Rahmen der Verbundausbildung beim Beklagten zu 2) auf dessen Weisung auch Tätigkeiten ausgeübt haben, die im Rahmen der bestehenden Sozietät bzw. Bürogemeinschaft anderen Kollegen bei deren Mandatsabwicklung geholfen hätten, so wäre hierin keine rechtsgrundlose Bereicherung im Sinne der §§ 812 ff. BGB zu sehen. Denn der Einsatz eines bei einem Mitglied der Bürogemeinschaft tätigen Auszubildenden birgt Vor- wie Nachteile gleichermaßen, geht doch vom Tätigwerden nicht fertig ausgebildeter Kräfte üblicherweise ein erhöhtes Fehlerrisiko aus und es besteht eine höhere Rückfragewahrscheinlichkeit. Insoweit kann – selbst ein Tätigwerden der Beklagten zu 1) auf Weisung des Beklagten zu 2) für andere Anwälte der Bürogemeinschaft unterstellt – nicht von einem bereicherungsrechtlich relevanten Vorteil ausgegangen werden.
23b) Ebenso kann der Kläger von den Beklagten keine weitere Auskunft über die Dauer und den Inhalt der Verbundausbildung beim Beklagten zu 2) erhalten. Mit Schreiben vom 28.3.2011 teilte der Beklagte zu 2) dem Kläger mit, dass die Verbundausbildung in seiner Kanzlei vom 1.9.2010 bis einschließlich 28.2.2011 in seiner Kanzlei angedauert habe. Ausbildungsinhalt sei die fallbezogene Rechtsanwendung im Straf- und Bußgeldverfahren, damit zusammenhängende Kanzleiorganisation und Erstellung von Vergütungsrechnungen gem. § 5 Nr. 2 und 5 ReNoPat-AusbV. und Ausbildungsrahmenplan gewesen. Jedenfalls in Zusammenschau mit den dem Kläger vorliegenden Berichtsheften stellt dies nach Auffassung der Kammer eine ausreichend detaillierte Auskunft über die dem Kläger nicht bekannten Ausbildungsinhalte beim Beklagten zu 2) dar. Es ist nicht erkennbar, woraus sich eine Nebenpflicht zu detaillierterer Auskunft ergeben könnte. Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass die subventionierenden Behörden einen detaillierteren Bericht vom Kläger verlangt hätten.
24II.
25Der Kläger kann vom Beklagten zu 2) keinen schriftlichen Bericht über die inhaltliche Durchführung der Verbundausbildung in Übereinstimmung mit den Antworten zum Klageantrag zu 1) verlangen. Dem steht schon entgegen, dass die Beklagten auf den Klageantrag zu 1) zu keinen (weiteren) Antworten verurteilt worden sind. Aus dem zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) geschlossenen Kooperationsvertrag ergibt sich darüber hinaus auch keine Pflicht zur Abfassung eines schriftlichen Berichts über die inhaltliche Durchführung der Ausbildungsphase beim Beklagten zu 2). Dem Kläger liegen die von der Beklagten zu 1) abgefassten Berichtshefte über die von ihr während der Ausbildung beim Beklagten zu 2) verrichteten Tätigkeiten vor. Darüber hinaus hat der Beklagte zu 2) dem Kläger mit Schreiben vom 28.3.2011 Auskunft über die Dauer und die Inhalte der Ausbildung der Beklagten zu 1) im Rahmen der Verbundausbildung erteilt. Hiernach dauerte die Ausbildungsphase bei ihm vom 1.9.2010 bis einschließlich 28.2.2011. Ausbildungsinhalt waren nach der Auskunft die fallbezogene Rechtsanwendung im Straf- und Bußgeldverfahren, damit zusammenhängende Kanzleiorganisation und Erstellung von Vergütungsrechnungen gem. § 5 Nr. 2 und 5 ReNoPat-AusbV. und Ausbildungsrahmenplan.
26Eine Pflicht des Beklagten zu 2) zur weiteren Information des Klägers über die inhaltliche Durchführung der Ausbildungsphase in seiner Kanzlei in Berichtform ergibt sich nicht ausdrücklich aus dem Kooperationsvertrag. Es besteht auch keine ungeschriebene Nebenpflicht hierzu nach § 241 Abs. 1 BGB. Dies wäre denkbar, wenn der Kläger – für den Beklagten zu 2) erkennbar – aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Abgabe eines entsprechenden schriftlichen Berichts gegenüber den das Ausbildungsverhältnis subventionierenden Behörden bzw. Trägern verpflichtet wäre und er die hierzu erforderlichen Informationen sonst nicht erlangen könnte. Es ist indes nicht erkennbar geworden, dass der Kläger aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder auch nur aufgrund der Bedingungen des Subventionsbescheides zur Abgabe entsprechend detaillierter schriftlicher Berichte über die inhaltliche Durchführung der Verbundausbildung beim Beklagten zu 2) verpflichtet ist.
27III.
28Der Kläger kann von dem Beklagten zu 2) keine Zahlung von 4.256,01 EUR gemäß Rechnung Nr. 00008/2011 vom 7.2.2011 verlangen. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht eine entsprechende Zahlungspflicht.
29Vertraglich haben der Kläger und der Beklagte zu 2) gerade vereinbart, dass der Kläger die Kosten der Verbundausbildung beim Beklagten zu 2) zu tragen hat. Daran ändert die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch die Beklagte zu 1) nach Abschluss der Ausbildungsphase beim Beklagten zu 2) nichts. Denn die Parteien des Kooperationsvertrages haben die Kostenübernahmepflicht des Klägers nicht ausdrücklich unter die Bedingung der ordnungsgemäßen Beendigung der Ausbildung beim Kläger gestellt. Eine entsprechende Bedingung ist auch nicht konkludent vereinbart oder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) anzunehmen. Selbst wenn man in der fehlenden Regelung des Falls der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch die Beklagte zu 1) eine Lücke des Kooperationsvertrages sehen wollte, ergäbe sich nach Treu und Glauben jedenfalls keine Kostenbeteiligung des Beklagten zu 2). Denn dieser war nach dem Inhalt des Kooperationsvertrags nicht verantwortlich für den (Fort-) Bestand des Ausbildungsverhältnisses zum Kläger. Es versteht sich von selbst, dass bei Begründung des als befristetes Dauerschuldverhältnis begründeten Ausbildungsverhältnisses keiner der Beteiligten verbindlich davon ausgehen oder auch nur prognostizieren konnte, dass das Ausbildungsverhältnis bis zum Abschluss der Ausbildung beim Kläger fortgeführt werden würde. Entsprechend kann nach dem Willen der objektivierten Parteien (§§ 133, 157 BGB) auch keine Änderung der vereinbarten Kostentragungspflicht zu Lasten des Beklagten zu 2) im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eintreten.
30Es besteht auch kein Anlass, an der Wirksamkeit der vereinbarten Kostentragungsregelung zu zweifeln. Denn im Gegenzug für die kostenfreie Überlassung der Arbeitskraft der Beklagten zu 1) im Rahmen der Ausbildung verpflichtete sich der Beklagte zu 2) zu deren Ausbildung. Dieser (für den Kläger geldwerten) Pflicht ist der Beklagte zu 2) nachgekommen.
31Da eine abschließende vertragliche Regelung zur Frage der Kostentragung hinsichtlich der Ausbildungsvergütung für die Beklagte zu 1) während der Phase ihrer Ausbildung beim Beklagten zu 2) besteht, kommen bereicherungsrechtliche Ansprüche nach §§ 812 ff. BGB des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2) nicht in Betracht.
32IV.
33Die vom Kläger begehrte Feststellung hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten konnte nicht getroffen werden. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich entsprechende Ansprüche des Klägers ergeben sollten.
34Auf Seiten des Beklagten zu 2) ist schon keine nach § 280 Abs. 1 BGB hierfür erforderliche Pflichtverletzung ersichtlich.
35Hinsichtlich der Beklagten zu 1) käme ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB wegen unberechtigter fristloser Kündigung in Betracht. Allerdings ist der Kammer nicht erkennbar geworden, dass dem Kläger bereits Schäden entstanden sein sollten oder noch zu entstehen drohen. Dies wäre indes nach § 256 Abs. 1 BGB Voraussetzung für eine entsprechende Feststellung (vgl. BGH v. 25.2.2010 -VII ZR 187/08, Rz. 12 mwN). Insbesondere ist eine Rückforderung des auf die zweite Ausbildungshälfte entfallenden Subventionsbetrages nicht zu befürchten, da nach Angabe des Klägers eine Rückforderung nur dann möglich ist, wenn die geförderte Ausbildung nicht mindestens für die Hälfte der beabsichtigten Ausbildungsdauer andauert. Dies ist indes im Falle der Ausbildung der Beklagten zu 1) beim Kläger der Fall. Das am 1.9.2009 begonnene Ausbildungsverhältnis dauerte über den 28.2.2011 und damit über die Hälfte der dreijährigen Ausbildungsdauer an.
36V.
37Der Kläger hat als unterliegende Partei gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S.1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
38VI.
39Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und ist für die Anträge zu 1) und 2) pauschal mit 500 EUR, dem Wert des geltend gemachten Zahlungsanspruchs sowie pauschal 2.500 EUR für den Klageantrag zu 4) bemessen.
40VII.
41Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht ersichtlich.
42RECHTSMITTELBELEHRUNG
43Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden.
44Für die beklagten Parteien ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
45Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
46Landesarbeitsgericht Köln
47Blumenthalstraße 33
4850670 Köln
49Fax: 0221-7740 356
50eingegangen sein.
51Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
52Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein.
53Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
59* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Referenzen
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