Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 5 Ca 85/15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 5.000,00 Euro.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit Erreichen des 65. Lebensjahres eine Betriebsrente zu zahlen.
3Der Kläger war vom …………… bis zum …………… bei der ……………. im Geschäftsbereich Leiterplatten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging mit Wirkung zum …………….. auf die Tochtergesellschaft, die Firma …………….., über. Später firmierte die Tochter um. Es handelt sich hierbei um die Streitverkündete. Der Kläger ist unverändert bei ihr beschäftigt.
4Im Zuge des Betriebsübergangs wurde zwischen der Muttergesellschaft - der ………………… - und dem dortigen Betriebsrat ein Interessenausgleich geschlossen. Dieser hatte insbesondere die Versorgungszusagen von 1988 und 1995 bei der …………………………… zum Regelungsgegenstand. Unter anderem vereinbarten die Betriebsparteien hierbei folgendes:
5"§ 5 betriebliche Altersversorgung:
6Die Mitarbeiter im Geltungsbereich dieses Interessenausgleichs behalten ihre Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung der ……………….. auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen ...
7Eine festgeschriebene und unverfallbare Anwartschaft durch die ……………….. zum 31.12.1995 verbleibt als spätere Verpflichtung bei der …………………. Der Mitarbeiter hat somit einen Anspruch gegen die ………………………... Eine zusätzliche Sicherung dieser Anwartschaften erfolgt über den …………………..."
8Im Jahr 2013 wurde über das Vermögen der …………………………. das Insolvenzverfahren eröffnet.
9Der Kläger sowie die Streitverkündete sind der Ansicht, dass nunmehr der Beklagte verpflichtet sei, für die Betriebsrente einzustehen. Dies ergebe sich aus § 7 BetrAVG. Durch den Interessenausgleich sei die Anwartschaft zur betrieblichen Altersversorgung bei der ……………………….. verblieben. Nach deren Insolvenz müsse nunmehr der Beklagte zahlen. Hierbei handele es sich um eine zulässige Schuldübernahme.
10Der Kläger sowie die Streitverkündete beantragen,
11festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn mit Vollendung des 65. Lebensjahres nach den Versorgungsordnungen der …………………. vom 17.10.1988 und vom 20.12.1995 eine Betriebsrente zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er ist der Ansicht, dass er nicht eintrittspflichtig sei. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Rechtsfolgen des § 613 a BGB nicht abdingbar seien. Aus § 4 BetrAVG ließe sich zudem entnehmen, dass die Übertragung unverfallbarer Anwartschaften voraussetze, dass der Arbeitnehmer beim Übernehmer auch beschäftigt werde.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften zum Güte‑ sowie Kammertermin verwiesen.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Dies ergab sich aus folgenden Erwägungen:
18I. Zulässigkeit
19Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage muss sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auf einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten und Folgen beschränken, sofern hierfür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG vom 15.09.2009 - 9 AZR 757/08 -).
20Zwar ist vorliegend festzustellen, dass sich der Kläger - geboren am ………………. - noch nicht in einem rentennahen Lebensalter befindet. Allerdings gilt auch für ihn folgendes:
21Nur wenn der Kläger weiß, in welcher Höhe und für welche Dauer der Beklagte eine Betriebsrente schuldet, hat er eine geeignete Beurteilungsgrundlage für die Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang Versorgungslücken bestehen und für die Entscheidung, ob er diese durch eigene Vorsorge schließen oder mindern will (LAG Köln vom 08.05.2012 - 12 Sa 692/11 -).
22Vorliegend war das Feststellungsinteresse daher zu bejahen.
23II. Begründetheit
24Die zulässige Klage war jedoch unbegründet.
25Der Beklagte ist aktuell nicht verpflichtet, an den Kläger mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Betriebsrente zu zahlen.
26Zum einen war festzustellen, dass der Kläger wohl schon nicht mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Regelaltersrente beziehen wird. Der diesbezügliche Antrag des Klägers dürfte jedoch auslegungsfähig gewesen sein.
27Der Antrag war dennoch als unbegründet abzuweisen, weil es an einer Anspruchsgrundlage fehlte.
28Nach § 7 BetrAVG haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber auf Grund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre, § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.
29Die Tatbestandsvoraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Der Kläger ist unverändert beschäftigt bei der ……………………... Diese Firma ist nicht insolvent.
30Etwas anderes ergab sich in der Konsequenz auch nicht aus den Regelungen des Interessenausgleichs zwischen der ……………………… und dem dortigen Betriebsrat. Zwar verständigten sich die Betriebsparteien tatsächlich - anders kann der Wortlaut nicht verstanden werden - auf eine Schuldübernahme dergestalt, dass die Muttergesellschaft weiterhin Versorgungsschuldnerin bleiben sollte, obwohl das Arbeitsverhältnis auf die Tochtergesellschaft übergegangen war.
31Diese Regelung war jedoch unwirksam:
32Es wäre bereits die Frage zu diskutieren gewesen, ob sich die Unwirksamkeit bereits aus dem Umstand ergibt, dass es sich letztlich um einen Vertrag zu Lasten Dritter - nämlich zu Lasten des Beklagten - gehandelt hätte. Denn allein auf Grund dieser Vereinbarung kam eine Verpflichtung des Beklagten überhaupt erst in Betracht. Der Beklagte war an dieser vertraglichen Regelung jedoch nicht beteiligt.
33Dies konnte im Ergebnis jedoch offen bleiben, da sich die Unwirksamkeit der Regelung auch bereits aus dem Umstand ergab, dass die Rechtsfolgen des § 613 a BGB nicht dispositiv sind (ErfK/Preis, § 613 a BGB Rdn 82 m.w.N.). Es steht also nicht zur Regelungsbefugnis der Betriebsparteien, diese Rechtsfolgen abzuändern.
34Dies ergab sich letztlich auch aus der Vorschrift des § 4 BetrAVG.
35Eine Vereinbarung, wonach der Veräußerer eines Betriebes gegenüber der Belegschaft alleiniger Schuldner aller Versorgungsverpflichtungen bleibt, verstößt gegen § 613 a BGB in Verbindung mit § 4 BetrAVG und ist auch dann nichtig, wenn die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer zustimmen (BAG vom 14.07.1981 - 3 AZR 517/80 -).
36Entgegen der klägerischen Rechtsansicht entschied das Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen - 3 AZR 64/87 - nichts anderes. Im dortigen Fall handelte es sich um eine Entsendung innerhalb eines Konzerns. Ein Betriebsübergang lag nicht vor. Die Konstellation war mithin eine andere.
37Nach alldem war die Klage als unbegründet abzuweisen.
38Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
39Die Streitwertfestsetzung beruhte dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte wurde der Auffangstreitwert zu Grunde gelegt.
40RECHTSMITTELBELEHRUNG
41Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei und der Streitverkündeten Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
42Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
43Landesarbeitsgericht Köln
44Blumenthalstraße 33
4550670 Köln
46Fax: 0221-7740 356
47eingegangen sein.
48Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
49Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
50Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
51- 52
1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 9 AZR 757/08 1x (nicht zugeordnet)
- 12 Sa 692/11 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 517/80 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 64/87 1x (nicht zugeordnet)