Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 17 Ca 1742/15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert des Urteils beträgt 12.000,00 Euro.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.
3Die im November 1959 geborene Klägerin wurde zum 1. Februar 2000 als „…………………..“ bei der beklagten ………………. eingestellt.
4Im Arbeitsvertrag ist Bezug genommen auf den Erlass I B 4 3201 vom 15. April 1985. Darin werden ………………. für besondere Aufgaben in der Stellung von …………… im …………… der Vergütungsgruppe ………….. zugewiesen.
5Die Anlage 2 ……………………“ enthält folgende Regelung:
6„Teil A
7Beschäftigte mit Ausnahme der ………… im Sinne des Teils …… der …......... und ……….. im Sinne des Teils C
8…
9Teil B
10……………….., für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1 a zum ………………. nicht gilt.
11|
Entgeltgruppe |
Überleitung …………… Erfüller Vergütungsgruppe |
Überleitung …………„Nichterfüller“ Vergütungsgruppe |
|
… |
||
|
13 |
IIa |
IIa ohne Aufstieg nach Ib IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib“ |
Die Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a des ……………. hat folgenden Inhalt:
13„…
145. Die Anlage 1a gilt nicht für Angestellte, die als ………….. - auch wenn sie nicht unter die …………….. fallen - beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.“
15Die Klägerin schloss die ……………. im ……………… mit der Gesamtnote „sehr gut“ ab. Unter dem 17. September 1984 wies sie die ………….. für das …………. an …………… nach. Von Februar 1991 bis Juli 1991 war sie als ……………… im Angestelltenverhältnis bei der …………… tätig. Von August 1996 bis Juli 1997 wurde sie als ……………… bei den freien ……….. in ………….. geführt und von August 1997 bis Januar 1998 als …….. bei der ………………. beschäftigt.
16Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien sind der Einstellungsvermerk des ……………………….. vom 27. Januar 2000 sowie der Arbeitsvertrag vom selben Tag. Weitere Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 8. Februar 2000. Als „Aufgabenkreis“ werden die ………………., ………………., ……………. zu den Themen des ………….. sowie Prüfungen genannt. Die reine ……………… umfasst danach 50 % ihrer Tätigkeit, die laufende …………….. 20 %, Durchführung von ………………… für ……………. 20 % und ………………. 9 %. Sie wurde nach der Vergütungsgruppe …….. vergütet.
17Die Prüfungsberechtigungen der Klägerin stellen sich wie folgt dar:
18- Berufung zum Mitglied des ……………. für erste …………….. für …………… an ………………..
19- Genehmigung, Examensarbeiten selbständig zu stellen und zu betreuen.
20- Prüferin im Fach „…………….“ (……………………..).
21- Prüferin im ……………… an ………………… für die Bachelorarbeit im ……………………………….
22- Prüferin für die Bachelorarbeit im …………für …………….. (alle Förderschwerpunkte, …. und ………………………).
23- Prüferin für die Bachelorarbeit im Studienbereich ……………… (alle ………………………).
24Mit Schreiben vom 27. November 2008 teilte das ………………der Klägerin mit, dass bei Inkrafttreten des …………… die maßgebliche Entgeltgruppe ……. sei, Vergütungsgruppe ………. und Aufstieg nach ………. nach 15 Jahren.
25Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre Überleitung in die Entgeltgruppe ……………. hätte erfolgen müssen gemäß Teil A der Anlage 2 zum …………. (Vergütungsgruppe ………….. mit ausstehendem Aufstieg nach ………… nach 15 Jahren). Zu Unrecht meine die beklagte ………….., dass sie von der Anlage 1a …………. ausgenommen sei und in die Entgeltgruppe …………. eingruppiert sei. Sie sei mit dem besonderen Tätigkeitsmerkmal nicht (ausschließlich) als …………… beschäftigt, sondern „wie eine ………………“: Sie übernehme zusätzlich zur ……………, die 50 % ihrer Tätigkeit ausmache, auch wesentliche sonstige Aufgaben einer ………………., insbesondere in der …………….., bei ………………. und bei …………..
26Die Klägerin beantragt
271. festzustellen, dass sie seit dem 1. November 2006 in die Entgeltgruppe ………. des ……………. eingruppiert ist;
282. hilfsweise insoweit festzustellen, dass die beklagte ………………t verpflichtet ist, sie seit dem 1. November 2006 in die Entgeltgruppe …….. des …………….. einzugruppieren.
29Die beklagte Universität beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Die beklagte ……………..hält an der Eingruppierung fest. Die Klägerin sei entsprechend dem Erlass ……….. vom 15. April 1985 als …………… für besondere Aufgaben in der Stellung von …………… im …………… in die ……… eingruppiert worden. Die Tätigkeit sei durch überwiegende ………………. geprägt.
32Entscheidungsgründe
33Die Klage ist in ihren beiden Anträgen unbegründet. Die Klägerin ist weder in die Entgeltgruppe ……….. eingruppiert noch einzugruppieren.
34I. Die Klägerin ist …………….. der Anlage 2 ……………. „Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006 / 1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für ………………)“ iVm. der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a des ……….
351. …………… in diesem Sinne sind Angestellte, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines …………… der Tätigkeit das Gepräge gibt. Der Umstand, dass diese Vermittlung nicht an einer ……………., sondern an einer ………….. stattfindet, steht nach der Rechtsprechung des Vierten Senats einer entsprechenden Zuordnung nicht entgegen. Von der Vorbemerkung Nr. 5 sind auch die …………….. umfasst, die nicht unter die …………………. fallen. …………… gehören zu den einem ……………. entsprechenden …………….., wenn Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. Für eine Tätigkeit als ………….. und nicht nur als sog. ………….., deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1a zum ……. richte, ist die eigenständige und selbständige Durchführung von ……………….. kennzeichnend (BAG 23. Oktober 2013 - 4 AZR 321/12 - Rn. 25; 24. November 1999 - 4 AZR 744/98 -; 1. Juni 1977 - 4 AZR 111/76 -).
362. Dass bei der Tätigkeit der Klägerin die …………. den Schwerpunkt bildet, folgt schon aus dem Gesetz. Nach ………… (………….. für besondere Aufgaben) werden ………………. für besondere Aufgaben ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der ……………. beschäftigt; ihnen obliegt die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für …………….. und …………….. erfordert. Dies allein begründet schon die Annahme, dass die Klägerin, die unstreitig ………… ………… ist, überwiegend mit Aufgaben in der …………. beschäftigt ist, was ihrer Tätigkeit eine Prägung als …………. verleiht. Die Klägerin ist auch im Arbeitsvertrag als „………………für besondere Aufgaben im Angestelltenverhältnis in der Stellung einer …………. im ……………“ bezeichnet und die entsprechenden Tätigkeiten ……………… damit vereinbart. Dies allein spricht schon für die Anwendung der Vorbemerkung Nr. 5.
373. Darüber hinaus lässt sich der Darstellung ihrer Tätigkeiten entnehmen, dass die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines ………………………. der Tätigkeit das Gepräge gibt. Sie ………. bereits zu 50 % ihrer Zeit. Darüber hinaus begründet auch die Durchführung von Prüfungen sowie von Anerkennungsverfahren, die sie - wie sie selbst unterstreicht - selbständig abnimmt, zu einem erheblichen Zeitanteil ………………t. Selbst die laufende ……………… ist auf die Vermittlung von Fertigkeiten gerichtet. Die Klägerin klärt die ………………. über …………………. auf und berät sie - vermittelt ihnen also Fertigkeiten.
384. Ein besonderes Tätigkeitsmerkmal iSd. Nr. 5 der Vorbemerkung ist nicht vereinbart. Die „Vereinbarung“ eines besonderen Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nicht auf die Absprachen zwischen den Arbeitsvertragsparteien, sondern zwischen den Tarifvertragsparteien und hat deshalb Fälle im Auge, in denen der Grundregel zum Trotz …………….. ausnahmsweise in der Vergütungsordnung ausdrücklich erwähnt und mit einem „besonderen Tätigkeitsmerkmal“ versehen werden (LAG Köln 21. Januar 1994 - 13 Sa 935/93 -). Die Klägerin macht nicht geltend, ein solches sei hier einschlägig. Überdies ergibt sich aus dem Tarifwerk kein besonderes Merkmal für ………. an …………...
395. Aus …………….. folgt entgegen der Ansicht der Klägerin keine abweichende Wertung. Die Klägerin ist gerade keine Beschäftigte ………..). Dazu zählen nur ……………… Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen …………….. Dienstleistungen obliegen. Die Klägerin ist wie gesehen …………. und keine …………….. Mitarbeiterin. Ihre wesentliche Tätigkeit liegt im ……………… und nicht im …………………………. Arbeiten.
406. Nach dem Erlass I B 4 3201 vom 15. April 1985 ist die Klägerin damit zutreffend in die …………….. und damit nach der Überleitung in die Entgeltgruppe .. einzugruppieren und eingruppiert. Die bei Gelegenheit von der beklagten ……………….. verwandte Bezeichnung Entgeltgruppe ……. steht dieser Annahme erkennbar nicht entgegen, es handelt sich um eine unbeachtliche Falschbezeichnung. Denn die Tarifverträge kennen keine Entgeltgruppe ……..
41II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des Urteils war nach §§ 3, 9 ZPO mit dem geschätzten 42-fachen Differenzbetrag von ca. 285,00 Euro monatlich festzusetzen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.