Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 20 Ca 8560/14
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.422,09 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.056,00 Euro seit dem 16.11.2014 sowie auf 52,60 Euro seit dem 16.01.2014 sowie auf 282,60 Euro seit dem 16.04.2014 sowie auf 11,69 Euro seit dem 16.08.2014 sowie auf 19,20 Euro seit dem 16.09.2014 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.753,30 Euro.
5. Die Berufung wird auch gesondert zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Zahlung eines tarifvertraglichen Lohnzuschlags (sogenannte „PWK-Zulage“), Differenzvergütung für Urlaubszeiten und den Umfang des Urlaubsanspruches.
3Die am …. geborene Klägerin ist seit dem 01.05.2013 bei der Beklagten als Luftsicherheitskontrollkraft tätig.
4Das Sicherheitsunternehmen der Beklagten erbringt u. a. aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Luftfrachtkonzern …. Sicherheitsdienstleistungen für …. am Flughafen ….. Der Einsatz der Klägerin erfolgt im Auftrag des Kunden …. in einem Gebäude von …. innerhalb des nicht allgemein zugänglichen Bereichs des Flughafengeländes des Flughafens …. Die Beklagte erbringt für die Firma …. Sicherheitsdienstleistungen, die in einer eigenen „Objektspezifischen Dienstanweisung" geregelt sind, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. …. hat die Beklagte insoweit insbesondere beauftragt, Frachtkontrollen mittels Röntgengeräten durchzuführen und auch den Empfang zu besetzen, an dem Personen, welche das Gebäude von …. betreten wollen, mittels Handscanner zu kontrollieren sind. Mit diesen Aufgaben wird auch die Klägerseite betraut. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Dienstpläne Bezug genommen.
5Weiter ist die Beklagte von …. beauftragt, auch Streifendienste auf dem Gelände durchzuführen. Hierfür werden regelmäßig andere Mitarbeiter als die Klägerseite eingesetzt.
6Es gibt für Sicherheitskräfte an Flughäfen Schulungen sowohl für Einsätze nach § 8 Luftsicherheitsgesetz als auch für Einsätze nach § 9 Luftsicherheitsgesetz. Die hiesige Klägerin ist sowohl nach § 8 Luftsicherheitsgesetz als auch nach§ 9 Luftsicherheitsgesetz geschult.
7Auf dem Gebiet des Flughafens … ist ein nicht allgemein zugänglicher Bereich abgegrenzt. Wer diesen nicht allgemein zugänglichen Bereich betreten will (sogenannte „§-8-LuftSiG-Grenze“), hat sich einer Kontrolle zu unterziehen. Dies gilt auch für in diesem Bereich beschäftigte Mitarbeiter. Auch die Klägerin hat sich mithin vor Betreten ihres Arbeitsplatzes im …… innerhalb des nicht allgemein zugänglichen Bereichs des Flughafens einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, welche durch ein Drittunternehmen am Mitarbeiterparkplatz vorgenommen wird.
8Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der „Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen" vom 04.09.2013 (im Folgenden: MTV) sowie der „Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen" vom 05.04.2013 (im Folgenden: LTV) Anwendung.
9Der aktuelle Stundenlohn der Klägerin beträgt € 10,55 brutto. Dies ist nach Ziffer 2. B LTV der Stundengrundlohn in Lohngruppe 16b) für „Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen". Der tarifliche Stundengrundlohn für Kontrollen nach § 5 Luftsicherheitsgesetz ist deutlich höher.
10Der LTV regelt in Ziff. 2.1 weiter:
11Der Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt
12(...)
13ab dem 01.05.2013 pro Stunde 1,50 EUR."
14Eine solcher Lohnzuschlag – in der Branche als „PWK-Zulage“ bezeichnet - wurde seitens der Beklagten an die Klägerin nicht gezahlt.
15Bis zum In-Kraft-Treten des MTV am 01.01.2014 errechneten sich Urlaubsumfang und Urlaubsentgelt aufgrund der Vorgängerregelungen anhand von Kalendertagen. Als Urlaubsentgelt pro Urlaubstag (= Kalendertag) war grundsätzlich 1/365 des Jahresverdienstes zu zahlen. Der zum 01.01.2014 in Kraft getretene neue MTV stellt die Berechnung von Urlaubsumfang und Urlaubsentgelt nunmehr von der kalendertäglichen auf eine arbeitstägliche Berechnung um. Im Einzelnen sind nachfolgende Regelungen getroffen:
16§ 17 Urlaub
17(1) Soweit nichts anderes im Tarifvertrag geregelt ist, gilt das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) in seiner jeweiligen geltenden Fassung.
18(2) Der Erholungsurlaub des/der Beschäftigten, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt je Kalenderjahr
19bei einer Betriebszugehörigkeit von 0 – 2 Jahren 26 Arbeitstage
20mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit von 3 – 4 Jahren 28 Arbeitstage und
21mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit ab 5 Jahren 30 Arbeitstage
22Bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit im Kalenderjahr auf mehr oder weniger Arbeitstage pro Woche erfolgt eine entsprechende Umrechnung des Urlaubsanspruchs.
23(…)
24§ 18 Urlaubsentgelt
25(1) Im Urlaub wird das monatliche Regelentgelt gemäß § 15 dieses MTV für die Dauer des Erholungsurlaubs fortgezahlt.
26(2) Für das über das monatliche Regelentgelt hinausgehende monatliche Bruttoarbeitseinkommen (inkl. Zeitzuschläge, Mehrarbeitsstunden, Entgeltumwandlung usw., jedoch ohne Einmalzahlungen) wird folgende Regelung getroffen:
27Je Urlaubstag wird der Teiler entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitstage der letzten zwölf Monate berücksichtigt, maximal jedoch 252 Arbeitstage.
28(3) Für die Stundenwertstellung gilt § 16 Ziff. 3 dieses MTV entsprechend.
29(…)
30In seinem § 27 regelt der MTV schließlich Ausschlussfristen wie folgt:
31§ 27 Ausschlussfristen
32(1) Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit. (…)
33(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. (…)
34In einer Hausmitteilung vom 21.02.2014 (Anlage B 10, Bl. 317 der Akte 20 Ca 8560/14) heißt es auszugsweise wie folgt:
35"Sehr geehrte Damen und Herren,
36im Hinblick auf die Regelungen des neuen MTV Aviation erläutern wir Ihnen die Anwendung des § 17 Nr. 2 des MTV im Einvernehmen mit Ihren Betriebsräten wie folgt:
37Absatz 1 und 2:
38Die im MTV erwähnte Urlaubsstaffel geht von einer 5-Tage-Woche aus. Da wir auch für 2014 und bis auf weiteres von einer 7 Tage-Woche in den jeweiligen Betrieben ausgehen, ist der Urlaub wie folgt zu berechnen:
39Betriebszugehörigkeit MTV Umgerechnet: Ihr Anspruch
400 - 2 Jahre 26 37
413 - 4 Jahre 28 39
42ab dem 5. Jahr 30 42
43(...)"
44In einer weiteren Hausmitteilung vom 29.08.2014 (Anlage B11, Bl. 318 der Akte 20 Ca 8560/14) teilt die Beklagte mit, dass sie in der Hausmitteilung vom 21.02.2014 „eine vergleichende Gegenüberstellung der alten sowie der neuen Regelung darstellen" wollte.
45In einer weiteren Hausmitteilung vom 08.05.2014 (Anlage B 12, Bl. 319 der Akte 20 Ca 8560/14) heißt es unter der Überschrift „Abrechnung der Urlaubs- und Krankheitstage MTV Aviation“:
46„Der neue Manteltarifvertrag hat uns hinsichtlich der sich daraus ergebenden Berechnungsgrundlagen, verbunden mit unseren komplexen Schichtmodellen vor enorme Herausforderungen gestellt. Die vollständige Änderung der Berechnung der Urlaubs- und Krankheitstage und die sich darauf ergebende geänderte Berechnung der anzurechnenden Stunden können durch die bisherigen Abrechnungssysteme nicht stringent geleistet werden.
47Wir versichern Ihnen aber, dass wir mit Hochdruck an einer Umstellung der Systeme arbeiten! Gleichzeitig versichern wir Ihnen, dass wir die Lohnabrechnung nachträglich ab Januar 2014 korrigieren werden, so dass jedem Mitarbeiter selbstverständlich die tariflichen Ansprüche entsprechend dem MTV Aviation nachberechnet und entsprechend ausgezahlt werden! Dies bezieht sich nicht nur auf das Urlaubsentgelt und die Lohnfortzahlung, sondern auch auf die monatliche Stundenzahl.
48Für die entstandenen Unsicherheiten und Unruhen möchten wir uns entschuldigen.“
49In 2013 hatte die Klägerin ausgehend von der bisherigen Berechnungsweise nach eigenen Angaben einen Jahresurlaubsanspruch von 37 Kalendertagen.
50Im Januar 2014 war die Klägerin an neun Kalendertagen arbeitsunfähig erkrankt. Im März 2014 hat die Klägerin nach eigenen Angaben an 15 Kalendertagen Urlaub. Im Juli 2014 hatte die Klägerin an 7 Kalendertagen Urlaub, hinzu kommt im August 2014 ein weiterer Urlaub an 19 Kalendertagen.
51Mit Telefax-Geltendmachungsschreiben vom 30.09.2014 (Bl. 5/6 d. A.) hat die hiesige Klägerin ihre Ansprüche auf die PWK-Zulage für die Monate Juni bis einschließlich September 2014 außergerichtlich geltend gemacht.
52Mit ihrer am 11.11.2014 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der tarifvertraglichen PWK-Zulage für die Monate Juni bis einschließlich Oktober 2014 in Anspruch. Sie behauptet, sie habe fünf Monate lang monatlich je 174 Stunden zuschlagpflichtige Arbeit verrichtet, für die sie jeweils 1,50 Euro pro Stunde PWK-Zulage begehrt.
53Die Klägerin meint, die Beklagte sei verpflichtet, an sie den Zuschlag gemäß Ziffer 2.1 LTV für alle in den Monaten Juni bis Oktober 2014 geleisteten Arbeitsstunden zu zahlen. Die Klägerin nimmt insoweit Bezug auf die im Verlauf des Rechtsstreits beklagtenseitig zur Akte gereichten Einsatzpläne für die genannten Monate. Sie sei nicht nur ausgebildet im Sinne des § 8 LuftSiG, sondern führe auf dem Frachtareal der Firma ….. tatsächlich auch Personen- und Warenkontrollen durch. Zur Durchführung dieser Kontrollen sei die Firma ….. auch gemäß § 9 in Verbindung mit § 8 LuftSiG verpflichtet und fordere daher bei der Beklagten entsprechend geschulte Mitarbeiter an.
54Darüber hinaus macht die Klägerin mit Klageerweiterung vom 16.12.2014 Differenzvergütungsansprüche für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt für die Monate Januar, März, Juli und August 2014 geltend. Sie ist hierzu der Ansicht, aufgrund der tarifvertraglichen Neuregelung in Verbindung mit den Hausmitteilungen der Beklagten könne sie den höheren neuen tarifvertraglichen Entgeltwert pro Arbeitstag nicht nur für jeden Arbeitstag des Urlaubs, sondern für jeden Kalendertag des Urlaubs begehren.
55Mit Schriftsatz vom 13.05.2015 (Bl. 345 d. A.) hat die Klägerin ihre Klage um Zahlungsansprüche hinsichtlich der PWK-Zulage für die Monate November 2014 bis Januar 2015 erweitert. Die Klageerweiterung wurde am 22.05.2015 zugestellt (EB Bl. 388 d. A.). Eine zwischenzeitliche Geltendmachung der Ansprüche ist nicht erfolgt.
56Die Klägerin beantragt zuletzt,
571. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.305,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2014 zu zahlen (Lohnzuschläge nach Tarifvertrag für den Zeitraum 01.06.2014 bis 31.10.2014);
582. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen auf Verkehrsflughäfen NRW vom 05.04.2013 zusätzlich zu etwaigen weiteren Zuschlägen einen Zuschlag in Höhe von € 1,50 je Arbeitsstunde für ihre Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle zu bezahlen (PWK-Zulage);
593. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 292,86 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2014 zu zahlen (Entgeltfortzahlung Januar 2014);
604. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.008,62 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2014 zu zahlen (Urlaubsentgelt März 2014);
615. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 463,34 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2014 zu zahlen (Urlaubsentgelt Juli 2014);
62- 63
6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.242,23 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2014 zu zahlen (Urlaubsentgelt August 2014);
- 65
7. festzustellen, dass der Klägerin ein Urlaubsanspruch für das Jahr 2014 von 37 Urlaubstagen zusteht;
- 67
8. hilfsweise festzustellen, dass der Klägerin ein Urlaubsanspruch von 28 Urlaubstagen zusteht;
- 69
9. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 641,25 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2015 zu zahlen (PWK-Zulage November 2014 bis Januar 2015.
Die Beklagte beantragt,
71die Klage abzuweisen.
72Zunächst rügt die Beklagte die fehlende Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist. Unabhängig davon ist sie der Ansicht, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche aber auch in der Sache nicht zu.
73Mit Blick auf die geltend gemachte tarifliche Zulage für Personen- und Warenkontrollen folge dies daraus, dass die Klägerin auf dem Gelände der Firma …. tatsächlich keine Tätigkeiten im Sinne des § 8 LuftSiG durchführe. Personen- und Warenkontrollen im Sinne des § 8 LuftSiG fänden nur an den Außengrenzen des Flughafens statt. Die Kontrollen auf dem Gelände der Firma ….. ähnelten diesen Kontrollen zwar, seien rechtlich aber anders zu qualifizieren: Die Firma ….. führe an ihrer „Hausrechtsgrenze" einfache Ein- und Ausgangskontrollen zur Diebstahlprävention durch, die lediglich eine Unterweisung im Sinne des § 34 GewO voraussetzten. Es würden lediglich Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG durchgeführt. Die PWK-Zulage sei jedoch nach Ansicht der Beklagten allenfalls für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG zu zahlen, nicht aber für Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG.
74Die Klägerin habe auch nicht - so meint die Beklagte - schlüssig vorgetragen, dass sie tatsächlich vollumfänglich in der Personen- und Warenkontrolle tätig sei, denn die Mitarbeiter seien in verschiedenen Kontrollbereichen eingesetzt.
75Hinsichtlich der geltend gemachten Urlaubsentgeltdifferenzen ist die Beklagte sodann der Auffassung, sie habe das Urlaubsentgelt zutreffend auf Grundlage des seit dem 01.01.2014 geltenden MTV arbeitstäglich errechnet. Hinsichtlich der Entgeltfortzahlung verweist sie darauf, dass nach dem Lohnausfallprinzip darauf abzustellen sei, an welchen Tagen im Krankheitszeitraum die Klägerin nach den schon vorher feststehenden Dienstplänen tatsächlich gearbeitet hätte, wenn sie nicht aufgrund der Krankheit ausgefallen wäre.
76Schließlich hält die Beklagte den Feststellungsantrag hinsichtlich des Urlaubsumfangs für unzulässig. In der Sache ist die Beklagte der Auffassung, dass die Klägerin bei Anwendung der tarifvertraglichen Berechnungsweise lediglich einen leicht geringeren Urlaubsanspruch als 26 Arbeitstage habe, da sie bei einer vorzunehmenden Durchschnittsberechnung an leicht weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche gearbeitet habe.
77Im Kammertermin am 26.08.2015 20 Ca 8559/14, 20 Ca 8560/14 und 20 Ca 8561/14 betreffend vergleichbare Rechtsstreitigen dreier verschiedener Arbeitnehmer gegenüber der hiesigen Beklagten gemeinsam verhandelt und erörtert. Im Kammertermin wurden die im Rechtsstreit Arbeitsgericht Köln 12 Ca 1673/13 eingeholten Tarifauskünfte der Tarifvertragsparteien zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Tarifvertragsparteien haben übereinstimmend erklärt, dass mit der PWK-Zulage nach Darstellung beider Tarifvertragsparteien eine Lohnannäherung der geringer vergüteten Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 LuftSiG mit der höher vergüteten Tätigkeit nach§ 5 LuftSiG erzielt werden sollte. Insofern sollte die Zulage für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG und für Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG anfallen, für Tätigkeiten nach§ 5 LuftSiG divergiert die Auffassung der Tarifvertragsparteien. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte genommenen Tarifauskünfte Bezug genommen.
78Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
79Entscheidungsgründe
80Die Klage hatte teilweise Erfolg.
81I.
82Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung der tarifvertraglichen PWK-Zulage.
831.)
84Insofern hatte der zulässige Zahlungsantrag zu 1.) überwiegend Erfolg.
85Der Klägerin steht dem Grunde nach für den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit im hier streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf die tarifvertragliche PWK-Zulage zu.
86Denn sie verfügt aufgrund der vorhandenen Schulungen nach § 8 LuftSiG und§ 9 LuftSiG unstreitig über die tarifvertraglich für den Anspruch auf die PWK-Zulage geforderte persönliche Qualifikation. Darüber hinaus wird sie auch überwiegend im Bereich der Personen- und Warenkontrolle eingesetzt. Lediglich für einzelne in den Dienstplänen ausgewiesene Tätigkeitszeiten, die nicht der Personen- und Warenkontrolle zuzuordnen waren, war der Anspruch nicht gegeben.
87Die Klägerin hat für sämtliche sich aus den Dienstplänen ergebende Einsatzzeiten am „Empfang“ als auch für sämtliche Anspruch Einsatzzeiten, die in den Dienstplänen als „FDX-§9“ bzw. „FDX-RELU“ ausgewiesen werden, einen Anspruch auf Zahlung der PWK-Zulage. Denn diese Tätigkeiten stellen eine „Personen- und Warenkontrolle“ im Sinne der tarifvertraglichen Vorschriften dar.
88a)
89Die Tarifvorschrift des Ziffer 2.1 LTV sieht einen Lohnzuschlag in Höhe von 1,50 EUR pro Stunde vor für „Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010". Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen ist durch einen Klammerzusatz näher bestimmt. Hiernach sind anspruchsberechtigt Mitarbeiter, die in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen eingesetzt sind und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügen.
90Insofern ist der Wortlaut der tarifvertraglichen Vorschrift missverständlich. Denn die genannte EU-Verordnung 185/2010 definiert den Begriff der „Personen- und Warenkontrolle“ gerade nicht. Der Begriff der „Ware“ wird in der EU-Verordnung gar nicht genannt, sondern die EU-Verordnung verwendet den Begriff der „Fracht“. Anhaltspunkte dafür, dass mit den Begriffen „Fracht“ und „Ware“ etwas Unterschiedliches gemeint sein könnte, sind jedoch nicht ersichtlich.
91Vereinfacht ausgedrückt ist Zielsetzung der EU-Verordnung 185/2010, Mindeststandards zur Sicherung des Luftverkehrs insbesondere zum Schutz vor terroristischen Aktivitäten im Nachgang zu den Terroranschlägen vom11. September 2001 zu sichern. Ansatzpunkt der Verordnung ist hierbei, dass grundsätzlich alles, was auf das gesicherte Flughafengelände gelangen kann (Personen, Fracht, Post, Verpflegung etc.) zu kontrollieren ist. Das deutsche Luftsicherheitsgesetz hat demgegenüber einen gegenüber der EU-Verordnung 185/2010 leicht abweichenden Ansatzpunkt, soweit hier auf unterschiedliche Adressaten abgestellt wird, welche für die Sicherungsmaßnahmen verantwortlich sind. § 8 Luftsicherheitsgesetz verpflichtet insofern die Flughafenbetreiber, § 9 Luftsicherheitsgesetz verpflichtet insofern die Luftfahrtunternehmen.
92Die Firma …. wird als Luftfahrtunternehmen nach § 9 LuftSiG zu Kontrollmaßnahmen gesetzlich verpflichtet. Sie unterliegt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG den Regelungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 LuftSiG, denn sie betreibt als Luftfahrtunternehmen auf dem Flughafengelände ….. im nicht allgemein zugänglichen Bereich selbst Betriebsgebäude und -einrichtungen. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 5 LuftSiG sind damit Personen vor dem Zugang zu durchsuchen und zu überprüfen sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge ebenfalls zu überprüfen und zu durchsuchen; gleiches gilt nach der genannten Vorschrift für auf andere Weise in die Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter. Zur Durchführung dieser Kontrollen ist die Firma …. gesetzlich verpflichtet und erbringt diese nicht lediglich in Ausübung ihres Hausrechts.
93Um ihre gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, bedient sich die Firma …… der Beklagten.
94Insofern stellen die Kontrollen, welche die Beklagte – unter anderem unter Einsatz der Klägerin als Luftsicherheitskontrollkraft – für die Firma …. erbringt, keine „freiwilligen“ Kontrollen - etwa zur Diebstahlsprävention – dar, sondern dienen der Erfüllung einer konkreten gesetzlichen Verpflichtung der Firma ….. als Luftfahrtunternehmen gemäß § 9 i. V. m. § 8 Luftsicherheitsgesetz. Die gesetzliche Verpflichtung dient der Luftsicherheit, insbesondere zur Verhinderung terroristischer Anschläge, und nicht lediglich dem Diebstahlschutz und zur Wahrung des Hausrechts.
95Lediglich die Ausgangskontrollen bzgl. der Ware / Fracht, die von ….. transportiert werden, lassen sich auch unter dem Gesichtspunkt des Diebstahlschutzes sinnvoll erklären. Für die Eingangskontrollen würde dies demgegenüber gar keinen Sinn machen. Auch die Ausgangskontrolle dient nicht allein dem Diebstahlschutz, sondern auch der Luftsicherheit. Denn alles, was das Frachtgebäude von ….. im nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens verlässt, befindet sich ja – zumindest vorrübergehend - zunächst noch weiterhin auf dem nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens. Insofern dient eine weitere Kontrolle auch hier der Luftsicherheit. Als Reaktion auf die Anschläge des 11. September 2001 sehen die gesetzlichen Vorgaben auf europarechtlicher Ebene eine Verschärfung der Kontrollen an Flughäfen vor. Insofern sind ggf. mehrfache Kontrollen vorzunehmen. Die Ansicht der Beklagten, eine Person bzw. eine Fracht / Ware, die einmal die „§-8-Grenze“ überschritten habe und in den gesondert geschützten Bereich des Flughafens gelangt sei, sei danach in keiner Weise mehr zu kontrollieren, kann nicht geteilt werden. Natürlich haben z. B. bei Auffälligkeiten weitere Kontrollen zu erfolgen. § 9 LuftSiG verpflichtet die Luftfahrtunternehmen sogar – auch unabhängig von etwaigen Auffälligkeiten – ausdrücklich zur Vornahme weiterer Kontrollen.
96In Ziffer 6.) der „Objektspezifischen Dienstanweisung" der Beklagten für den Einsatz bei ….. am …… Flughafen ist diesbezüglich für die Personenkontrollstelle am Haupteingang - dies ist der in den Einsatzplänen ausgewiesene „Empfang" - geregelt, dass die Kontrolle mittels GPA, Torsonde und „Hand-folgt-Sonde" durchgeführt wird. Weiter ist festgehalten, dass die Kontrolle mittels GPA (Gepäckdurchleuchtunganlage, X-Ray) nur durch ausgebildetes Personal durchgeführt werden darf, welches eine gültige Befähigung für Frachtkontrollen und/oder Personal- und Warenkontrollen vorweisen kann.
97Die Schulung des eingesetzten Personals ist in § 8 Abs. 1 Nr. 6 LuftSiG ausdrücklich verlangt und in der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung (LuftSiSchulV) näher geregelt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV kann Personal, das bereits ein Befähigungszeugnis als Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen besitzt, für die Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft für „Personal- und Warenkontrollen" qualifiziert werden, indem in mindestens 60 Unterrichtsstunden die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf den Einsatz von Röntgen- und Sprengstoffspürgeräten, die Durchführung von Kontrollen mitgeführter Gegenstände und die Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter Gegenstände geschult werden sowie eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle vorgenommen wird. Die Kontrolle mittels GPA ist die praktische Ausübung der geschulten Tätigkeiten: die Kontrolle mitgeführter Gegenstände und Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter Gegenstände. Personen- bzw. Personal- und Warenkontrollen im Sinne der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung finden am „Empfang" der Firma …..statt. Die Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung nimmt wiederum ausdrücklich Bezug auf die EG-Verordnung 2320/2002, die durch die EU-Verordnung angepasst worden ist (so auch ausdrücklich bereits ArbG Köln, Urteil vom 09.04.2015,3 Ca 7264/14 – Parallelverfahren zu den hiesigen Rechtsstreiten vor der20. Kammer).
98Die Ansicht der Beklagten, die tarifliche PWK-Zulage sei nur für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG, nicht aber für Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG zu zahlen, kann nicht geteilt werden.
99Zunächst stellt die tarfliche Regelung gerade nicht auf das Luftsicherheitsgesetz, sondern allein auf die EU-Verordnung ab (siehe auch nunmehr BAG, Urteil vom 17.06.2015, 10 AZR 518/14).
100Darüber hinaus findet sich für die von der Beklagten behauptete „Höherwertigkeit“ von Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG gegenüber Tätigkeiten nach § 9 LuftSiG weder in den gesetzlichen noch in den tarifvertraglichen Regelungen ein Ansatzpunkt.
101Gesetzlich unterscheidet sich bei den §§ 8, 9 LuftSiG lediglich der Adressat. § 8 Luftsicherheitsgesetz verpflichtet den Flughafenbetreiber, § 9 Luftsicherheitsgesetz verpflichtet das Luftfahrunternehmen zu – im wesentlichen identischen bzw. zumindest gleichwertigen – Sicherungsmaßnahmen.
102Tariflich wird unterschieden zwischen Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 Luftsicherheitsgesetz auf der einen Seite und Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG auf der anderen Seite. Während für Kontrollen nach den §§ 8,9 LuftSiG lediglich ein – identischer – Stundenlohn von 10,55 Euro tarifvertraglich geschuldet ist, wird für die „klassische“ Sicherheitskontrolle an Flughäfen gemäß § 5 LuftSiG (Personenkontrolle der Flugpassagiere nebst Handgepäckkontrolle) ein um mehr als vier Euro höherer Tarifstundenlohn geschuldet.
103Die Tarifvertragsparteien haben in den eingeholten Tarifauskünften zur Entstehungsgeschichte der PWK-Zulage übereinstimmend vorgetragen, dass diese gerade eine Angleichung der niedrigeren Vergütung für Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 LuftSiG gegenüber den - im Grundsatz als vergleichbar angesehenen - Kontrolltätigkeiten nach § 5 LuftSiG erzielen sollte.
104Insofern mag ggf. eine Differenzierung zwischen PWK-Zulage-begründenden Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 LuftSiG einerseits und Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG andererseits gerechtfertigt sein. Denn Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG sind bereits nach dem regulären Tätigkeitsbild zwingend mit einer Kontrolle von Personen und (Hand-) Gepäck verbunden und eine besondere, über das reguläre tarifliche Tätigkeitsgebiet hinausgehende Erschwernis bei einer Personen- und Warenkontrolle ist insofern nur schwer zu begründen. Auch die Entstehungsgeschichte nach den vorliegenden Tarifauskünften spricht dafür, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf die Tätigkeiten nach den § 8 LuftSiG und § 9 LuftSiG zu beschränken und nicht auf Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG auszuweiten (so die Rechtsprechung des LAG Köln, z. B. Urteil vom 10.07.2015, 4 Sa 623/14; a. A. allerdings nunmehr offenbar BAG, Urteil vom 17.06.2015, 10 AZR 518/14).
105Keinesfalls zu rechtfertigen wäre jedoch eine – hier von der Beklagten geforderte – Differenzierung zwischen § 8 LuftSiG einerseits und § 9 LuftSiG andererseits. Beide Tätigkeiten werden tariflich exakt gleich eingruppiert. Die Argumentation, dass für die höherwertige Tätigkeit (wie bei § 5 LuftSiG) eine für das Tätigkeitsgebiet typische Erschwernis bereits mit einer höheren Grundvergütung abgegolten sein sollte, passt hier gerade nicht.
106Auch sollte nach der Entstehungsgeschichte der Tarifnorm nach übereinstimmendem Willen beider Tarifpartner die PWK-Zulage grundsätzlich sowohl für Tätigkeiten nach § 8 als auch nach § 9 LuftSiG geschuldet sein.
107Auch soweit man als Anspruchsvoraussetzung für die PWK-Zulage verlangt, dass der Sicherheitsmitarbeiter in der Personen – und Warenkontrolle eingesetzt werden muss, er also kummulativ mit beiden Tätigkeiten betraut sein muss (so wohl nunmehr BAG, Urteil vom 17.06.2015, 10 AZR 518/14; vgl. auch ArbG Köln, Urteil vom 19.06.2015, 1 Ca 3667/14), erfüllt die Klägerin diese Voraussetzung.
108Denn die Klägerin ist ausweislich der vorgelegten Dienstpläne regelmäßig sowohl am Empfang eingesetzt worden (= Personenkontrolle) als auch mit „§9-Tätigkeiten“, d. h. dem Scannen von Fracht (= Warenkontrolle).
109Es ist keinesfalls zu verlangen, dass diese Tätigkeiten gleichzeitig ausgeübt werden müssten. Denn dies ist in der Praxis der Dienstplaneinteilung für Luftsicherheitskräfte an Flughäfen – welche den Tarifvertragsparteien bekannt sein dürfte – offenbar nicht üblich. Aus den dem Gericht in den gemeinsam verhandelten Parallelverfahren umfangreich vorgelegten Dienstplänen ergibt sich, dass für eine Schicht entweder ein Einsatz in der Frachtkontrolle (§9), am Empfang oder mit einer sonstigen Tätigkeit erfolgt. Es ist nicht vorgesehen, dass während einer Schicht sowohl Personen- als auch Warenkontrollen erfolgen, mithin z. B. der Mitarbeiter sowohl den Empfang als auch den Frachtbereich zu kontrollieren hat. Dies wäre wohl auch wegen der räumlichen Trennung der beiden Arbeitsbereiche nicht möglich. Insofern muss ausreichen, dass der Mitarbeiter regelmäßig sowohl Personen als auch Fracht zu kontrollieren hat, dies muss jedoch nicht zwangsläufig während der gleichen Schicht erfolgen.
110Nach vorstehenden Erwägungen hat die Klägerseite nicht nur für im Dienstplan ausgewiesene Zeiten am „Empfang“ Anspruch auf die PWK-Zulage (insoweit den Anspruch bejahend bereits ArbG Köln, Urteil vom 09.04.2015, 3 Ca 7264/15), sondern darüber hinausgehend auch für die ausgewiesenen Tätigkeiten in der Frachtkontrolle ….. Soweit im Dienstplan ….. ausgewiesen ist, handelt es sich hierbei nach Darlegung der Beklagten um eine Reserveschicht. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich insofern die Tätigkeit unterscheiden würde, so dass die Kammer auch insofern von einer Zuschlagspflichtigkeit ausging. Gleiches gilt für die ausgewiesene Tätigkeit in Hamburg. Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin hier die gleichen Tätigkeiten wie sonst am ….. Flughafen erbracht hat, nur eben aushilfsweise am …….Flughafen.
111Lediglich für die im Dienstplan ausgewiesenen Zeiten „OTS“ handelt es sich nach Darlegung der Beklagten um eine Bildschirmarbeit, die eben keine zuschlagspflichtige Personen- und Warenkontrolle darstellt.
112Für die hiesige Klägerin ergab sich mithin folgende Berechnung:
113a) Dienstplan Juni 2014 (Bl. 304 d. A.):
114206 Stunden, abzgl. 2 Stunden OTS = 203 zuschlagpflichtige Stunden,
115davon lediglich 174 Stunden zu berücksichtigen, da nicht mehr eingeklagt
116b) Dienstplan Juli 2014 (Bl. 306):
117151 Stunden lt Dienstplan gearbeitet, abzgl. 3 Std OTS = 148 Stunden
118c) Dienstplan August 2014 (Bl. 308):
11953, 5 Stunden gearbeitet, abzgl. zwei Stunden OTS, abzgl. zwei weitere Stunden nicht PWK-zulagenpflichtige Tätigkeit Betriebsversammlung= 49,5 Stunden
120d) Dienstplan September 2014 (Bl 310):
121210,5 Stunden gearbeitet, abzgl. vier Stunden OTS + 8 Stunden Schulung = 198,5 Stunden, zu reduzieren auf 174 Stunden, da nicht mehr eingeklagt
122e) Dienstplan Oktober 2014 (Bl 312):
123160,5 Stunden gearbeitet, abzgl. zwei Stunden OTS = 158 Stunden
124In der Addition Juni – Oktober 2014 ergeben sich mithin 704 zuschlagspflichtige Stunden á 1,50 Euro PWK-Zulage pro Stunde, so dass sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 1056.- Euro ergab, hinsichtlich dessen die Beklagte zur Zahlung einer PWK-Zulage für Juni bis Oktober 2014 an die Klägerin zu verurteilen war.
125Diese Ansprüche auf PWK-Zulage für die Monate Juni bis Oktober 2014 hat die Klägerin auch binnen der tarifvertraglichen Ausschlussfrist rechtzeitig geltend gemacht.
126Nach § 27 Abs. 1 MTV verfallen gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis drei Monate nach Fälligkeit. Gemäß § 15 Abs. 2 MTV sind Entgeltzahlungen spätestens mit dem 15. des Folgemonats fällig.
127Mithin wären die am 15.07.2014 fällig gewordenen Vergütungsansprüche für Juni 2014 mit Ablauf des 15.10.2014 bei nicht rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung verfallen. Da im hiesigen Rechtsstreit jedoch mit Telefaxschreiben vom 30.09.2014 eine außergerichtliche Geltendmachung bezüglich der PWK-Zulage für die Monate Juni bis einschließlich September 2014 erfolgt ist, ist insofern die tarifvertragliche Ausschlussfrist gewahrt. Bezüglich des erst zum 15.11.2014 fällig gewordenen Anspruchs für Oktober 2014 wurde die Ausschlussfrist durch die Klageerhebung vom 11.11.2014 gewahrt. Die Klage ist am 24.11.2014 fristwahrend zugestellt worden (Zustellungsurkunde Bl. 9 d. A.).
1282.)
129Demgegenüber konnte hinsichtlich der weiter mit dem Klageantrag zu 9) geltend gemachten PWK-Zulage für November 2014 bis Januar 2015 eine Verurteilung nicht erfolgen.
130Denn ein etwaiger Anspruch der Klägerin ist aufgrund Nichtwahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen.
131Die Vergütung für den Monat Januar 2015 ist gemäß § 15 Abs. 2 MTV am 15.02.2015 fällig geworden, mit der Folge, dass Verfall des Anspruchs gemäߧ 27 Abs. 1 MTV mit Ablauf des 15.05.2015 eingetreten ist. Der Anspruch auf Zahlung der PWK-Zulage für Januar 2015 wurde erstmals mit Schriftsatz vom 13.05.2015 geltend gemacht. Es ist jedoch von der insoweit darlegungspflichtigen Klägerseite nicht geltend gemacht worden, dass dieser Schriftsatz bereits fristgemäß unmittelbar an Beklagte gesandt worden wäre. Auch auf Nachfrage im Kammertermin ist ein entsprechender Vortrag der Klägerseite nicht erfolgt. Die Wirkung der Geltendmachung gegenüber der Beklagten konnte mithin erst mit gerichtlicher Zustellung der Klageerweiterung an die Beklagte eintreten, diese erfolgte ausweislich des in der Gerichtsakte vorhandenen Empfangsbekenntnisses erst am 22.05.2015. Zu diesem Zeitpunkt war ein etwaiger Anspruch für Januar 2015 bereits verfallen. Gleiches gilt erst recht für die noch früher fällig gewordenen und auch erst mit der Klagerweiterung vom 13.05.2015 geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer PWK-Zulage für November und Dezember 2014.
1323.)
133Der Feststellungsantrag zu 2.) bezüglich der PWK-Zulage ist unzulässig. Es fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
134Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte für ihre Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle einen Zuschlag in Höhe von € 1,50 pro Stunde zu zahlen hat. Es besteht zwischen den Parteien jedoch kein Streit darüber, ob die Beklagte für Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle einen Zuschlag zu zahlen hat. Dies sieht der Tarifvertrag unzweifelhaft vor. Vielmehr besteht der Streit zwischen den Parteien darüber, ob und ggf. welche Tätigkeiten der Klägerin zuschlagpflichtige Tätigkeiten der Personen- und Warenkontrolle darstellen. Die diesbezüglich zu zahlenden Zuschläge können nach vorstehenden Ausführungen monatlich unterschiedlich ausfallen. Insofern muss sich die Klägerseite hier schon entsprechend den vorstehenden Ausführungen die Mühe machen, zur Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen ihren Anspruch konkret zu berechnen und zu beziffern. Dies ist ihr nach Vorliegen der entsprechenden endgültigen Dienstpläne mit ihren tatsächlichen Arbeitszeiten auch ohne weiteres möglich. Einem Feststellungsantrag steht insofern der Vorrang der Leistungsklage entgegen.
135Die Argumentation der Klägerseite, das erforderliche besondere Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass der Feststellungsantrag zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfristen erforderlich sei, überzeugt nicht. Denn der unbezifferte Feststellungsantrag kann die tariflichen Ausschlussfristen gerade nicht wahren. Zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfristen ist erforderlich, dass die Klägerseite konkret geltend macht, in welchem Umfang sie für einen bestimmten Monat eine PWK-Zulage geltend macht, weil sie der Auffassung ist, in diesem Umfang zuschlagpflichtige Tätigkeiten verrichtet zu haben. Dies kann denklogisch erst nach konkreter Verrichtung der Arbeit im jeweiligen Monat erfolgen und nicht durch einen unbestimmten Feststellungsantrag pauschal im Vorfeld.
136II.
137Hinsichtlich der Anträge auf Entgeltdifferenzen bei der Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall war die Klage teilweise begründet.
1381.)
139Die diesbezüglichen Zahlungsanträge waren teilweise begründet.
140a)
141Zunächst kann sich die Beklagte insofern nicht auf die tarifvertraglichen Ausschlussfristen berufen.
142Denn mit Aushang vom 08.05.2014 hat sie für Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung (anders als für den Bereich der PWK-Zulage) auf die Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen verzichtet. Sie hat in diesem Aushang ausdrücklich erklärt, dass die Abrechnungssysteme der Beklagten mit der Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach der Tarifumstellung zum 01.01.2014 überfordert sind und ausdrücklich zugesichert, dass sämtliche tariflich zustehenden Ansprüche erfüllt werden. Dies durfte von den Arbeitnehmern zweifelsfrei dahingehend verstanden werden, dass sie ihre diesbezüglichen Ansprüche gerade nicht mehr gesondert schriftlich oder ggf. sogar gerichtlich geltend machen mussten, sondern die Beklagte unter Verzicht auf die Ausschlussfristen diese erfüllen wird.
143b)
144Materiell stand der Klägerin teilweise noch ein nicht erfüllter Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Urlaubsentgelt zu.
145Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass sich die Berechnung allein nach den seit 01.01.2014 maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen bestimmt. Die Tarifvertragsparteien haben keine Übergangsregelung vorgesehen. Mithin bestimmt sich auch die Berechnung übertragenen Urlaubs aus 2013 allein nach den neuen, seit 01.01.2014 geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen.
146Allerdings sehen die neuen tarifvertraglichen Bestimmungen allein eine Berechnung des Urlaubsanspruchs und des Urlaubsentgelts nach Arbeitstagen vor. Insofern ist die klägerische Berechnungsweise bereits im Ansatz falsch. Wird Urlaubsentgelt nunmehr pro Arbeitstag und nicht mehr pro Kalendertag berechnet, ergibt sich denklogisch in 2014 ein höherer Wert pro „Urlaubstag“, wenn der Urlaubstag nunmehr einem Arbeitstag entspricht und nicht einem Kalendertag. Die Klägerseite möchte diesen höheren Wert des Urlaubsentgelts pro Arbeitstag nach der 2014er-Berechnung mit dem höheren Urlaubsanspruch nach Kalendertagen nach der 2013er-Berechnung multiplizieren und insofern nach einer Art „Rosinentheorie“ die jeweils für sie günstigeren Parameter der beiden Berechnungsansätze kombinieren. Dies geht natürlich nicht. Die Berechnung hat vielmehr allein nach dem – komplexeren – tarifvertraglichen Modell für 2014 zu erfolgen, sowohl hinsichtlich des Wertes der Urlaubstage (in Arbeitstagen) als auch hinsichtlich des Wertes des Urlaubsentgelts (pro Arbeitstag). Hieran ändert nichts, dass die Beklagte, da ihre Abrechnungssysteme offenbar mit dem neuen System überfordert waren, zunächst noch eine Abrechnung auf Basis des alten Systems versucht hat. Hierin liegt keinesfalls eine Zusicherung, dass die Beklagte der Klägerseite eine deutlich höhere Urlaubsvergütung bzw. Entgeltfortzahlung hätte leisten wollen als tariflich vorgesehen.
147c)
148Nach der tarifvertraglichen Berechnung des § 17 MTV steht der Klägerin nach ihrer individuellen Arbeitszeit ein Jahresurlaubsanspruch von 22 Arbeitstagen zu.
149Die Klägerin hat bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu zwei Jahren ein Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche. Nach der tarifvertraglichen Regelung ist der individuelle Arbeitszeitanteil der Klägerseite zu ermitteln (§ 17 Abs. 2 letzter Satz MTV).
150Hiernach ergibt sich ein Urlaubsanspruch von – wie von der Beklagten zutreffend angesetzt - 22 Arbeitstagen. Denn das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin begann im Jahr 2013 und bestand in diesem Jahr 7,13 Monate. In diesen 7,13 Monaten hat die Klägerin an 128,7 Arbeitstagen gearbeitet. Auf das volle Kalenderjahr hochgerechnet ergäben sich mithin 216,6 Arbeitstage (128,7 : 7,13 x 12).
151Es ergibt sich mithin rechnerisch exakt für 2014 ein Urlaubsanspruch von 22,34 Arbeitstagen (26 x 216,6 : 252).
152d)
153Mithin ergibt sich im Fall der hiesigen Klägerin nach der tarifvertraglichen Berechnung 2014 nachfolgende Berechnung:
154Da die eigene Berechnung der Klägerin wie dargelegt bereits im Ansatz fehlerhaft ist, wird im wesentlichen die Berechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 26.01.2015 (Bl. 95 ff. d. A.), der die Klägerin nicht mehr entgegen getreten ist, zugrunde gelegt.
155aa)
156Für März 2014 ergibt sich mithin ein noch nicht erfüllter Anspruch der Klägerin in Höhe von 282,60 Euro.
157Denn die Beklagte hat insofern substantiiert dargelegt, dass sich für März 2014 pro Arbeitstag Urlaub ein Entgeltanspruch in Höhe von 148,16 Euro brutto ergibt, was einen Betrag von 88,09 Euro pro Kalendertag entsprechen würde. Für 15 Kalendertage Urlaub ergibt sich mithin ein Gesamtanspruch der Klägerin in Höhe von 1.321,35 Euro, von denen 1.038,75 Euro bereits gezahlt wurden, so dass ein noch nicht erfüllter Differenzbetrag in Höhe von 282,60 Euro verbleibt.
158bb)
159Für Juli 2014 ergibt sich ein Differenzbetrag zugunsten der Klägerin in Höhe von 11, 69 Euro.
160Die Klägerin hat ausgehend von 127,50 Euro pro Arbeitstag einen Urlaubsentgeltanspruch für Juli 2014 für sieben Kalendertage = 4,15 Arbeitstage in Höhe von 529,72 Euro (siehe Berechnung der Beklagten Bl. 21 des o. g. Schriftsatzes = Bl. 115 d. A.). Hiervon wurden lediglich 518,63 Euro gezahlt nach unbestrittenem Klägervortrag der Klageschrift (Bl. 22 d. A.).
161cc)
162Für August 2014 ergibt sich ein Differenzbetrag zugunsten der Klägerseite in Höhe von 19,20 Euro.
163Bei 128,49 Euro pro Arbeitstag und 11,28 Arbeitstagen Urlaub (Bl. 116 d. A.) ergibt sich ein Urlaubsentgeltanspruch August 2014 in Höhe von 1.448,95 Euro, der lediglich im Umfang von 1.429,75 Euro erfüllt wurde (Bl. 23 d. A.).
164dd)
165Für die Entgeltfortzahlung Januar gilt folgendes:
166Hier ist unzweifelhaft bei bereits feststehenden Dienstplänen die Berechnung nach dem Lohnausfallprinzip vorzunehmen. Der Klägerseite ist Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in dem Umfang zu zahlen, wie sie Entgelt erhalten hätte, wenn sie nicht aufgrund der Erkrankung arbeitsunfähig ausgefallen wäre, sondern entsprechend dem Dienstplan tatsächlich gearbeitet hätte.
167Nach unstreitigem Beklagtenvortrag (Bl. 118 d. A.) war die Klägerin gemäß Vorplanung für den 21., 22., 23., 27., 28. und 29.01.2014 zum Dienst eingeteilt, für den 24., 25. und 26.01.2014 demgegenüber nicht. Die Klägerin ist alsdann vom 21. bis 29.01.2014 arbeitsunfähig erkrankt.
168Da nach den tarifvertraglichen Bestimmungen hier – klägerseitig nicht mehr bestritten - 10,7 Stunden als Stundenwert pro Tag anzusetzen sind, ergibt sich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 677,56 Euro brutto als Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 21. – 29.01.2014 (sechs eingeplante Arbeitstage á 10,7 Stunden á 10,55 Euro). Da hierauf bereits 644,96 Euro geleistet wurden, ergibt sich ein noch offener Differenzanspruch der Klägerin in Höhe von 52,60 Euro brutto.
169Dies ergibt sich alles aus der eigenen Berechnung der Beklagten (Bl. 119 d. A.). Soweit die Beklagte nachfolgend ausführt, dieser Betrag soll durch einen „Nachberechnung“ der Beklagten zwischenzeitlich auch erfüllt sein, kann dies nicht nachvollzogen werden. Der diesbezügliche Beklagtenvortrag ist unsubstantiiert. Es ist nicht nachvollziehbar, wann worauf welche konkreten (Nach-) Zahlungen erfolgt sein sollen.
1702.)
171Die Feststellungsanträge hinsichtlich des Urlaubs konnten – einschließlich des Hilfsantrages – keinen Erfolg haben.
172Sie waren bereits unzulässig, darüber hinaus aber auch unbegründet.
173Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 6) die Feststellung des Umfangs eines Urlaubsanspruchs für das Kalenderjahr 2014 begehrt, fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Das Kalenderjahr 2014 ist abgelaufen. Die Klägerin hätte in 2014 für einen konkreten Zeitraum die Gewährung von Urlaub beantragen und diesen Anspruch im Falle seiner Ablehnung durch die Beklagte gerichtlich geltend machen können, wenn sie der Ansicht ist, einen höheren Urlaubsanspruch zu haben. Insofern war die Klägerin auf den Vorrang der Leistungsklage zu verweisen.
174Darüber hinaus ist der Antrag unbestimmt. Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Urlaubsanspruchs einer bestimmten Anzahl von „Urlaubstagen“. Urlaub bemisst sich jedoch nicht in „Urlaubstagen“, sondern nach der gesetzlichen Regelung des Bundesurlaubsgesetzes grundsätzlich in Werktagen, wovon vertraglich dahingehend abgewichen werden kann, dass z. B. auf Basis von Arbeitstagen oder Kalendertagen gerechnet wird. Der Begriff „Urlaubstage“ ist jedoch zu unbestimmt. Die Klägerseite muss schon im Antrag klarstellen, ob sie Kalendertage, Werktage oder Arbeitstage meint. Dies kann – wie gerade der hiesige Sachverhalt nach vorstehenden Erwägungen zeigt – zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen führen.
175In welchem Umfang der Klägerin letztlich ein Urlaubsanspruch zusteht, bestimmt sich letztlich aus den tarifvertraglichen Bestimmungen. Insofern ist zwingend in Arbeitstagen zu rechnen, bei einer Betriebszugehörigkeit von bis zu zwei Jahren hat die Klägerin einen Urlaubsanspruch, der umgerechnet auf ihre Arbeitszeit einem Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht (§ 17 Abs. 2 MTV).
176III.
177Insgesamt ergibt sich mithin folgender Anspruch der hiesigen Klägerin:
178a) PWK-Zulage Juni- Oktober 2014, 704 Stunden 1.056,00 Euro
179b) Urlaubsentgelt März 2014 282,60 Euro
180c) Urlaubsentgelt Juli 2014 11,69 Euro
181d) Urlaubsentgelt August 2014 19,20 Euro
182e) Entgeltfortzahlung Januar 2014 52,60 Euro
183_____________________________ ____________
184Gesamt 1.422,09 Euro
185Zinsen waren der Klägerin gemäß den §§ 286, 288 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ab dem Folgetag nach Fälligkeit aufgrund kalendermäßiger Bestimmtheit der Leistung (§ 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB) zuzusprechen, in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
186IV.
187Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Hiernach waren die Kosten des Rechtsstreits entsprechend dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zwischen den Parteien aufzuteilen.
188Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde auf den bezifferten Wert der Zahlungsanträge zuzüglich jeweils einem Bruttomonatsgehalt für die Feststellungsanträge festgesetzt.
189Da streitgegenständlich vorliegend ein Rechtsstreit über die Auslegung eines Tarifvertrages ist, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, war die Berufung auch gesondert zuzulassen, § 64 Abs. 3 Ziffer 2.b) ArbGG i. V. m. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG.
190RECHTSMITTELBELEHRUNG
191Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.
192Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
193Landesarbeitsgericht Köln
194Blumenthalstraße 33
19550670 Köln
196Fax: 0221-7740 356
197eingegangen sein.
198Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
199Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
200Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
201- 202
1. Rechtsanwälte,
- 203
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 204
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
206* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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