Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 15 Ca 7532/15
Tenor
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für den Monat Januar 2015 zu zahlen in Höhe von 1.360,00 EUR brutto, abzüglich bereits geleisteter 500,00 EUR netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2015.
2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für den Monat Mai 2015 zu zahlen in Höhe von 1.360,00 EUR brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2015.
3) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für den Monat Juni 2015 zu zahlen in Höhe von 1.530,00 EUR brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2015.
4) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für den Monat Juli 2015 zu zahlen in Höhe 1.530,00 EUR brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2015.
5) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6) Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 7/10 die Beklagte und zu 3/10 der Kläger zu tragen.
7) Der Streitwert beträgt 7.454,00 EUR.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um Entgeltansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
3Der Kläger ist 69 Jahre alt und war seit dem Jahre 2010 bis zum 31.07.2015 bei der Beklagten als ………….beschäftigt. Vereinbart war ein Stundenlohn in Höhe von 8,50 €. Zwischen den Parteien besteht hinsichtlich der Entgeltzahlungen für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.07.2015 Streit. Dabei ist zwischen den Parteien zunächst unstreitig, dass die Auszahlung dreier Nettobeträge in Höhe von jeweils 1.233,18 € erfolgt sind. Diese Nettobeträge entsprechen dem Bruttobetrag, den die Beklagte regelmäßig für 160 Monatsstunden abgerechnet hatte. Diesen Bruttobetrag in Höhe von drei mal 1.360,00 € lässt sich der Kläger auf die Forderungen für die Monate Februar, März und April des Jahres 2015 anrechnen. Unstreitig ist zwischen den Parteien auch, dass der Kläger im Monat Dezember 2015 ohne Leistungsbestimmung einen Betrag in Höhe von 500,00 € überwiesen erhalten hat.
4Zwischen den Parteien ist jedoch streitig, ob der Kläger in den Monaten Januar bis Mai 2015 mehr als jeweils 160 Stunden gearbeitet hat und insbesondere, ob er in den Monaten Juni und Juli 2015 jeweils mehr als 180 Stunden gearbeitet hat. Weiter ist zwischen den Parteien streitig, ob der Kläger über die von ihm anerkannten Zahlungen hinaus weitere Barzahlungen erhalten hat in Höhe von insgesamt 4.100,00 €.
5Die zwischen den Parteien streitigen Arbeitsstunden ergeben sich aus der folgenden Liste:
6Monat |
Darlegung Kläger |
Darlegung Beklagte |
Saldo zugunsten des Klägers |
Januar |
192 |
160 |
32 |
Februar |
162 |
160 |
2 |
März |
205 |
160 |
45 |
April |
212 |
160 |
52 |
Mai |
197 |
160 |
37 |
Juni |
229 |
180 |
49 |
Juli |
160 |
180 |
-20 |
Die Beklagte hat zwischenzeitlich Abrechnungen für die umstrittenen Monate zur Akte gereicht, aus denen sich die von ihr behaupteten Stunden ergeben, aber eben nicht die vom Kläger behaupteten Stunden.
8Der Kläger beantragt,
91. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.632,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.02.2015 zu zahlen;
102. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.03.2015 zu zahlen;
113. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 382,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.04.2015 zu zahlen;
124. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 442,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.05.2015 zu zahlen;
135. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.674,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.06.2015 zu zahlen;
146. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.946,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.07.2015 zu zahlen;
157. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.360,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.08.2015 zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie trägt vor, der Kläger habe neben den unstreitigen Zahlungen die folgenden Abschlagszahlungen in bar erhalten:
1918.02.2015 500,00 €
2025.02.2015 500,00 €
2127.02.2015 300,00 €
2217.03.2015 500,00 €
2326.03.2015 300,00 €
2428.07.2015 500,00 €
2509.01.2015 400,00 €
2616.01.2015 400,00 €
2723.01.2015 400,00 €
2830.01.2015 300,00 €
29Insgesamt ergebe sich so ein Betrag in Höhe von 4.100,00 €, den der Kläger in bar erhalten habe.
30Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.
33I. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger für die Monate Januar bis Mai 2015 Vergütung für mehr als jeweils 160 Stunden verlangt und für die Monate Juni und Juli 2015 Vergütung für mehr als 180 Stunden. Es ist der Kläger, der für die Leistung der Arbeitsstunden die Darlegungs‑ und Beweislast trägt (BAG, Urteil vom 18.04.2012 - 5 AZR 248/11 -). Klagt ein Arbeitnehmer Arbeitsvergütung ein, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt. Vorliegend sind lediglich 160 Stunden pro Monat in den Monaten Januar bis Mai 2015 unstreitig und in den Monaten Juni und Juli 2015 jeweils 180 Stunden. Für die darüber hinausgehenden Stunden, die der Kläger geltend macht, liegt außer der bloßen Behauptung des Klägers, er habe eine bestimmte Anzahl von Stunden mehr gearbeitet, kein weiterer Nachweis und keine weitere konkrete Darlegung vor. Im Hinblick auf diese geltend gemachte Vergütung von Mehrarbeit war also die Klage abzuweisen.
34Abzuweisen war die Klage auch in Höhe von 500,00 € netto. Wie im Kammertermin vom 28.01.2016 unstreitig geworden ist, hat der Kläger nämlich auf die hier geltend gemachten Beträge 500,00 € überwiesen bekommen, jedoch erst im Dezember 2015.
35II. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von 1.360,00 € brutto aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag für die im Monat Januar geleisteten 160 Stunden abzüglich der unstreitig geflossenen 500,00 €. dieser Bruttoanspruch ist nicht gemäß § 362 BGB durch Erfüllung untergegangen. Für den Erfüllungseinwand gemäß § 362 BGB trägt die Beklagte die Darlegungs‑ und Beweislast. Der Kläger hat die Erfüllung durch Barzahlungen bestritten. Die Beklagte hat einen Beweis nicht angetreten. Sie ist damit beweisfällig geblieben. Das hat zur Folge, dass eine Erfüllung gemäß § 362 BGB nicht angenommen werden kann.
36Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
37III. Der Kläger kann von der Beklagten auch Entgelt für den Monat Mai 2015 in Höhe von 1.360,00 € brutto verlangen aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und hierauf Zinsen aus §§ 286, 288 BGB aus den soeben genannten Gründen.
38IV. Gleiches gilt für den Monat Juni 2015, hier jedoch in Höhe von 1.530,00 € brutto, da hier zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Kläger nicht etwa nur 160 Stunden gearbeitet hat, sondern in diesem Monat 180 Stunden. Der Bruttobetrag ist entsprechend höher.
39V. Das Vorgesagte gilt auch für den Monat Juli 2015. Auch für diesen Monat kann der Kläger somit 1.530,00 € brutto verlangen aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und hierauf Zinsen aus §§ 286, 288 BGB.
40Nach alle dem war die Beklagte zu verurteilen, die unstreitig geleistete Arbeitszeit zu vergüten für die Monate Januar, Mai, Juni und Juli 2015. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
41VI. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 46 Abs. 2, 61 ArbGG in Verbindung mit §§ 92, 3 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und entspricht der Summe der Klageforderung.
42RECHTSMITTELBELEHRUNG
43Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
44Landesarbeitsgericht Köln
45Blumenthalstraße 33
4650670 Köln
47Fax: 0221-7740 356
48eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
49Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
50- 51
1. Rechtsanwälte,
- 52
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 53
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
55* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Referenzen
- 5 AZR 248/11 1x (nicht zugeordnet)