Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 11 Ca 7788/15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Streitwert: 206.980,83 €
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses und Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung.
3Der am …… geborene Kläger trat mit Wirkung zum 1.10.1985 in die Dienste der ….. und war dort ab dem 1. Juli 1997 als so genannte „obere Führungskraft“ tätig. Im Jahr 2005 erfolgte eine Ausgliederung auf die jetzige Beklagte, von der auch das Arbeitsverhältnis des Klägers betroffen war. Mit Wirkung zum 1.4.2006 erfolgt ein weiterer Betriebsübergang, mit dem das Arbeitsverhältnis des Klägers nun auf die hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beklagten, die ….., überging.
4Bereits aus der Zeit bei der ….. steht dem Kläger eine Anwartschaft auf so genannte betriebliche Grund-und betriebliche Zusatzrente zu, welcher über die …. abgewickelt wird. Die Beklagte bzw. die …. führten die Anwaltschaft zunächst fort. Im Juli 2007 erhielt der Kläger eine Mitteilung über den derzeitigen Stand seiner Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen, wonach die erworbene Gesamtanwartschaft zum 31.12.2006 3167,12 € betrug. Wegen der Einzelheiten dieser Mitteilung wird auf die zu Gerichtsakten gereichte Kopie (Bl. 27 GA) Bezug genommen.
5Im Mai 2007 erhielt der Kläger das Angebot, als Generaldirektor der….. … … mit Sitz in ….. tätig zu werden. Das Anstellungsverhältnis mit der …. wurde durch Aufhebungsvertrag vom 15.5.2007 zum 31.05.2007 beendet.
6In diesem Aufhebungsvertrag heißt es u.a. wörtlich:
7Sehr geehrter Herr ….
8wie mit Ihnen im Einzelnen besprochen, werden sie am 1. Juni 2007 in ein Arbeitsverhältnis bei der ….. übernommen. Aus diesem Grund wird das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgehoben. Gleichzeitig werden Sie einen neuen Arbeitsvertrag von der ……. erhalten. Dies vorausgeschickt vereinbaren wir mit Ihnen folgendes:
9…
104. Die bei uns erworbenen Rentenanwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung werden von der ….. übernommen. Auch in der …..…. bleiben Sie Mitglied in der Bayer Pensionskasse. Soweit Sie mit Ihnen Vereinbarungen zu Entgeltumwandlung … abgeschlossen haben, werden diese von der ….. weitergeführt.
11…
1210. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit uns werden bestimmte von Ihnen erworbene Rechte in das Arbeitsverhältnis mit der …… übertragen oder gelangen dort zur Anrechnung.
13…“
14Unter dem 29.05.2007 schloss der Kläger sodann einen Anstellungsvertrag mit der ….. und nahm zum 01.06.2007 seine Tätigkeit für diese auf. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf die zu Gerichtsakten gereichte Kopie (Bl. 28 GA) verwiesen. Ein neuer Arbeitsvertrag mit der Beklagten wurde nicht geschlossen.
15Zeitgleich mit der Tätigkeitsaufnahme in…. installierte die Beklagte so genannte …., in denen sie innerhalb der bereits bestehenden …. ihre Aktivitäten in den verschiedenen Geschäftszweigen neu aufstellte. Die Einteilung in …. der …. erfolgte konzernweit und damit unternehmensübergreifend. Im Zuge dessen wurde dem Kläger die Leitung der …..“ (….) übertragen. In dieser Funktion war er dem Leiter …. unterstellt. Hierfür hatte er sowohl die Verantwortung für eine Kostenstelle bei der Beklagten mit der Bezeichnung Marketing als auch ein eigenes Büro in ….. Der ….. hatte zudem die Kompetenz für die Gehaltsfestlegung und die Bonusregelungen für den Kläger. Entgelte wurden jedoch ausschließlich durch die Landesgesellschaft …. gezahlt.
16Mit Schreiben vom 29.05. 2009 teilte die ….. dem Kläger mit, dass er seit dem 1.6.2007 als außerordentliches Mitglied geführt werde.
17In der Folgezeit fanden mehrere Gespräche des Klägers mit Verantwortlichen der Beklagten über die Fortführung seiner betrieblichen Altersversorgung statt.
18Mit Schreiben vom 11.12.2014 erklärte die ….. die Kündigung des Arbeitsvertrages fristgerecht zum 12.12.2015.
19Mit Schreiben vom 13.8.2015 bot der Kläger gegenüber der Beklagten seine Arbeitskraft an. Diese lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10. September 2015 ab und bestritt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses als auch die Verpflichtung, die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung fortzuführen.
20Der Kläger behauptet, die Beklagter habe ihm zugesagt, durch den Wechsel zur …. Gesellschaft keine Nachteile gegenüber seinem bisherigen Status zu erleiden. Er ist der Ansicht, dies habe ihm die Beklagte auch im Rahmen des Aufhebungsvertrages mit der ….. zugesagt.
21Der Kläger ist der Ansicht, dass neben dem Arbeitsverhältnis zur …..Gesellschaft ein weiteres Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestanden habe. Er sei dem Leiter der …. nicht nur fachlich sondern auch disziplinarisch unterstellt gewesen. Des Weiteren habe die Beklagte seine Dienstreisen genehmigt und bezahlt. Auch Urlaube und Fortbildungen habe er jeweils mit den Leitern der ……abgesprochen.
22Der Kläger beantragt,
23- 24
1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Anstellungsverhältnis besteht.
- 25
2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsvertrag ungeachtet der Kündigung durch die …. vom 11.12.2014 über den 11. 12. 2015 hinaus fortbesteht.
- 26
3. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger tatsächlich als Angestellten im Rahmen eines Managementgrades „….“ zu beschäftigen und zu vergüten.
- 27
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Anwartschaft des Klägers auf betriebliche Altersversorgung über den 1.6.2007 hinaus nach Maßgabe der jeweils für die Beklagte geltenden Regelungen zur Grundrente und Zusatzrente, zum ….. sowie zu der Entgeltumwandlung im Zuge des Modells …. i.H.v. 9 % des jeweils beitragsfähigen Einkommens oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze fortzuführen
hilfsweise zu 4.
29- 30
5. Die Beklagte zu verpflichten, den Kläger so zu stellen, als ob sie seiner Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung über den 1.6.2007 hinaus nach Maßgabe der jeweils für die Beklagte geltenden Regelungen zur Grundrente und Zusatzrente zum …. sowie zu der Entgeltumwandlung im Zuge des … i.H.v. 9 % des jeweils beitragsfähigen Einkommens oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze fortgeführt hätte.
Die Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Sie ist der Ansicht, dass zwischen den Parteien weder ein Arbeitsverhältnis noch eine Verpflichtung bestehe, die betriebliche Altersversorgung fortzuführen. Die Doppelfunktion des Klägers für die …. Gesellschaft und als Leiter der …. sei dem …. Arbeitsvertrag zuzuordnen. Die ..… seien innerhalb des …. Konzerns im Rahmen einer so genannten Matrixstruktur für die zugeordneten Mitarbeiter fachlich zuständig; die disziplinarische Führung obliege der jeweiligen Landesgesellschaft. Hinsichtlich der Gestaltung seiner Tätigkeit als …. Leiter sei der Kläger völlig frei gewesen hinsichtlich Ort, Zeit und Umfang.
34Eine unabhängige Zusage einer betrieblichen Altersversorgung sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Zudem wird die Einrede der Verjährung erhoben.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des sexuellen Parteivorbringens wird auf die zu Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe
37Die zulässige Klage ist unbegründet.
38I. Zwischen den Parteien besteht kein Anstellungsverhältnis.
39a. Zwar bestand ursprünglich eine arbeitsvertragliche Beziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten. Diese endete jedoch durch den Betriebsübergang zum 1.4.2006 auf die …..
40b. Das Arbeitsverhältnis mit der …. wurde durch Aufhebungsvertrag zum 31. Mai 2007 beendet. Soweit in diesem Aufhebungsvertrag ausgeführt wird, der Kläger würde in ein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten übernommen, kann der Kläger hieraus keine Rechte gegenüber der Beklagten herleiten. Dass die ….. insoweit berechtigt war, entsprechende Vereinbarungen für die Beklagte zu treffen, trägt auch der Kläger nicht vor. Im übrigen ergibt sich aus der Regelung im Aufhebungsvertrag unmittelbar, dass ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden sollte. Denn es heißt insoweit, dass der Kläger einen neuen Arbeitsvertrag mit der Beklagten erhalten werde. Dieses ist aber unstreitig nicht geschehen, sondern es ist ein Arbeitsvertrag mit der …. .. zustande gekommen. Damit kann der Kläger keine unmittelbaren Rechte aus dem Aufhebungsvertrag gegen die Beklagte herleiten.
41c. Ein Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus der Matrixstruktur des …-Konzerns.
42Bei der Schaffung von Matrix-Strukturen weicht die betriebswirtschaftliche Organisation von der rechtlichen Struktur des Konzerns ab. Dabei werden bestimmte zentrale Funktionen bei einem oder mehreren konzernangehörigen Unternehmen gebündelt und zugleich bei den anderen Konzerngesellschaften minimiert oder gar ganz abgeschafft.. Die klassische, hierarchische und damit eindimensionale Organisationsstruktur wird dadurch verändert, dass zusätzlich eine unternehmensübergreifende Gliederung nach Funktions- und Produktionsbereichen erfolgt. Damit treten bei Matrix-Strukturen zusätzlich zu den für die einzelnen konzernangehörigen Unternehmen typischen vertikalen Hierarchien horizontale Verantwortlichkeiten hinzu.
43Arbeitsrechtlich ist die Schaffung von Matrix-Strukturen durch eine vom Vertragsarbeitgeber unabhängig gestaltete Arbeitsorganisation gekennzeichnet. Die Arbeitnehmer stehen häufig in zwei oder mehr Weisungsbeziehungen: Arbeitnehmer, die von Matrix-Strukturen betroffen sind, haben häufig zwei oder mehr Vorgesetzte, die ihrerseits häufig in unterschiedlichen konzernangehörigen Unternehmen angestellt sein können. Das Arbeitsverhältnis ist im Allgemeinen dadurch geprägt, dass sie einen Arbeitgeber haben, mit dem der Arbeitsvertrag geschlossen wird, den im Folgenden so genannten „Vertragsarbeitgeber“, aber nicht oder jedenfalls nicht nur für diesen Arbeitgeber (fachlich-sachlich und/oder örtlich) tätig sind, sondern zumindest auch für eine andere Einheit des Konzerns, die mittels Matrix-Strukturen unternehmensübergreifend operiert, die sogenannte „steuernde Einheit“.
44Die Beklagte war unstreitig nicht Vertragsarbeitgeber des Klägers. Vielmehr dürfte es sich bei der Beklagten um die steuernde Einheit im Rahmen der Matrix handeln. Ein eigenes Arbeitsverhältnis mit der steuernden Einheit ist aber in der Regel nicht anzunehmen. Dies entspricht nicht dem Willen der Parteien, da sich aus zwei unabhängigen Arbeitsverhältnissen auch entsprechende Pflichten ergeben würden. Ein Arbeitnehmer wird sich jedoch in der Regel nur einen Arbeitgeber verpflichten wollen und hauptsächlich in einen Betrieb eingegliedert sein.
45Etwas anderes ist auch nicht für das Vertragsverhältnis des Klägers erkennbar. Er war in leitender Funktion bei seinem Vertragsarbeitgeber beschäftigt und diesem gegenüber verpflichtet. Soweit der Kläger ausführt, keine disziplinarischen Weisungen seines ….. Vertragsarbeitgebers unterlegen zu haben, liegt dies weniger in der vertraglichen Beziehungen begründet, als an der rechtlichen Stellung des Klägers als „President“ in dieser Gesellschaft.
46Ein konkludenter Arbeitsvertragsschluss mit der steuernden Einheit erfolgt bei Einsatz in der Matrix nicht. Selbst wenn keine Eingliederung in den Betrieb des Vertragsarbeitgebers (mehr) besteht, scheidet in aller Regel der (konkludente) Abschluss eines Arbeitsvertrags mit der steuernden Einheit aus. Die Eingliederung in den Betrieb der steuernden Einheit als solche kann betriebsverfassungsrechtliche Auswirkungen haben, sie allein führt aber nicht zu einem Arbeitsverhältnis mit der steuernden Einheit (Kort, Matrixstrukturen und Betriebsverfassungsrecht NZA 2013, 1318, beck-online).
47Etwas anderes könnte für den Fall gelten, dass ein Mitarbeiter in gehobener Position selbst nie in den Betrieben der Anstellungsgesellschaft eingliedert war, sondern ständig bei der obersten Leitung seinen Arbeitsplatz hatte (Bauer/Herzberg NZA 2011, 713,714 beck-online). Ein solcher Fall ist jedoch nicht gegeben. Der Kläger war schwerpunktmäßig mit seiner Aufgabe bei dem Vertragsarbeitgeber betraut.
48Vorliegend ist keiner dieser Ausnahmefälle ersichtlich. Der Kläger war dem Vertragsarbeitgeber gegenüber verpflichtet und hat in diesem Vertragsverhältnis auch seine Pflichten erfüllt. Vertragliche Leistungen wurden stets über den Vertragsarbeitgeber abgewickelt. Für die Annahme eines Doppel-Arbeitsverhältnisses wäre Voraussetzung, dass neben den vertraglichen gegenüber dem Vertragsarbeitgeber auch eigenständige Verpflichtungen gegenüber der Beklagten bestanden hätten. Jedoch ist weder ersichtlich noch vorgetragen, welche konkreten vertraglichen Rahmenbedingungen für dieses zweite Arbeitsverhältnis bestanden haben sollten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich hier Verpflichtungen des Klägers ergeben haben, die nicht bereits Gegenstand des Hauptarbeitsverhältnisses waren. Für einen konkludenten Abschluss eines weiteren Arbeitsverhältnisses fehlt es an Anhaltspunkten, was genau Inhalt dieses Arbeitsverhältnisses sein sollte. Nicht zuletzt auch der Abschluss des Vertrages mit dem Vertragsarbeitgeber im Jahr 2007, der einen fortbestehenden Arbeitsvertrag mit der Beklagten gerade nicht vorsah, spricht für die Tatsachen, dass eine entsprechende Vereinbarung mit einem Doppelarbeitsverhältnis nicht gewollt war.
49II. Da es vorliegend bereits an einem Anstellungsverhältnis fehlt, kann der Kündigungsschutzantrag keinen Erfolg haben und die Beklagte ist auch nicht zu Beschäftigung des Klägers verpflichtet.
50III. Der Kläger hat auch keine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung über den 1.6.2007 hinaus gegenüber der Beklagten.
51Die Versorgungszusage für den Kläger wurde nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der …. nicht fortgeführt. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Soweit der Kläger sich darauf beruft, in der Vergangenheit mehrfach mit Verantwortlichen der Beklagten über seine betriebliche Altersversorgung gesprochen zu haben, ergibt sich hieraus kein Anspruch. Der Kläger trägt insoweit selbst nicht vor, dass er eine konkrete Zusage der Fortführung der betrieblichen Altersversorgung über den 1.6.2007 hinaus durch die Beklagte erhalten habe. Selbst wenn man die Behauptung des Klägers als richtig unterstellt, der Vorgesetzte, Herr …., habe ihm zugesagt, dass er in keinem Punkt gegenüber seiner damals geltenden Anstellungsbedingungen schlechter gestellt werde, ist dem keine Zusage zu entnehmen, dass die Beklagte für eine betriebliche Altersversorgung einsteht. Vielmehr sollte der Kläger gerade im neuen Arbeitsverhältnis nach dieser Aussage nicht schlechter gestellt werden als zuvor. Auch die Aussage der Leiterin des globalen …., Frau …, dass bei… niemand ohne Altersversorgung bleibt, gibt, ihre Richtigkeit unterstellt, keinerlei Aufschluss darüber, in welcher Höhe und von wem eine Altersversorgung gewährleistet wird. Vielmehr ergibt sich auch aus dem Ablauf der Gespräche, die vom Kläger dargestellt werden, lediglich dass über betriebliche Altersversorgung gesprochen wurde, eine Einigung jedoch nicht erzielt wurde.
52Da der geltend gemachte Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nicht besteht, war auch der Hilfsantrag abzuweisen.
53IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und entspricht dem Quartalsbezug für den Feststellungsantrag sowie einem Bruttomonatsgehalt für den Beschäftigungsantrag. Der Antrag bezüglich der betrieblichen Altersversorgung wurde mit 50 % von dem 36 fachen der vom Kläger angegebenen monatlichen Versorgungslücke bewertet.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.