Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 8 Ca 7605/15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Streitwert: 951,82 €.
4. Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden Jahressonderzahlungen.
3Die Beklagte ist ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes und beschäftigt die Klägerin am …………….. als ………………. Unstreitig gelten für das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für Sicherheitskräfte an ……………..
4Die tarifliche Jahressonderzahlung war bis 2013 im Entgeltrahmentarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (im folgenden: ERTV) geregelt. Nach § 8 ERTV wurde die Jahressonderzahlung im Monat November ausgezahlt und betrug grundsätzlich 25% des für diesen Monat maßgeblichen Bruttomonatsengelts, wobei sich dieser Betrag für jeden Fehltag – mit Ausnahme von auf Arbeitsunfällen beruhenden - aus der Zeit zwischen dem ………… des Vorjahres und dem ……………… des laufenden Jahres um 3% reduzierte und ggfs. nur der Sockelbetrag von 100,00 € verblieb.
5Mit Wirkung ab dem ……………… ist die Jahressonderzahlung im Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom ……………. (im folgenden: MTV) geregelt. Nach § 22 MTV beträgt die Jahressonderzahlung 25% eines monatlichen Regelentgelts und wird je hälftig im Mai und November gezahlt, ist bei vorzeitiger Beendigung anteilig sofort zu zahlen und entfällt nur bei arbeitgeberseitiger Kündigung aus einem arbeitnehmerseits zu vertretenden wichtigen Grund gemäß § 626 BGB. Das monatliche Regelentgelt ist in § 15 Abs. 1 MTV definiert und ergibt sich aus der nach dem Entgelttarifvertrag maßgeblichen Stundengrundvergütung, multipliziert mit der nach § 13 MTV geltenden monatlichen Arbeitszeit.
6In den Übergangsbestimmungen zum MTV vom 4. September 2013 findet sich u.a. folgende Regelung:
7(8) Besitzstandsregelung Jahressonderzahlung / Prämie
8Für Beschäftigte, die bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Manteltarifvertrages Anspruch auf eine höhere Jahressonderzahlung/Prämienleistung erhalten haben, verbleibt es bei diesem Anspruch in Höhe des Betrages, der die Beträge aus diesem Manteltarifvertrag übersteigt.
9Mit der Entgeltabrechnung für …………. zahlte die Beklagte der Klägerin bei Ansatz eines Regelentgelts von …………. € als Jahressonderzahlung ……… € brutto und als Nachzahlung weitere ………….. €. Die für diesen Monat abgerechnete Gesamtbruttovergütung – einschließlich Jahressonderzahlung – war mit …………. € abgerechnet.
10Mit der Entgeltabrechnung für November 2014 zahlte die Beklagte der Klägerin als Jahressonderzahlung ………….. € brutto. Die für diesen Monat abgerechnete Gesamtbruttovergütung – einschließlich Jahressonderzahlung – war mit 3.241,95 € abgerechnet.
11Mit der Entgeltabrechnung für November 2015 zahlte die Beklagte der Klägerin bei Ansatz eines Regelentgelts von ……….. € als Jahressonderzahlung ………… €. Die für diesen Monat abgerechnete Gesamtbruttovergütung – einschließlich Jahressonderzahlung – war mit ………. € abgerechnet.
12Die Klägerin ist der schriftsätzlich näher erläuterten Auffassung, sie könne nach den tariflichen Vorgaben jeweils im Mai und im November 12,5% des in den jeweiligen Monaten abgerechneten Bruttoentgelts als Sonderzahlung verlangen, hilfsweise jeweils im November 25% des für November abgerechneten Bruttoentgelts, äußerst hilfsweise 25% des im November abgerechneten Bruttoentgelts zur Hälfte im November und zur anderen Hälfte im Mai.
13Demnach fordert sie vorrangig für Mai 2014 12,5% von .............€ abzüglich der für diesen Monat geleisteten Sonderzahlungen, für November 2014 12,5% von …………… € abzüglich der gezahlten …………. € und für November 2015 12,5% von ……………. € abzüglich der gezahlten ……….. €, hilfsweise die sich nach 25% des im November abgerechneten Gesamtbruttoentgelts ergebenden Differenzen bzw. die Feststellungen zu ihren Rechtsauffassungen.
14Demgemäß beantragt die Klägerin zuletzt,
151. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
16a) 202,29 € brutto zu zahlen,
17b) 138,62 € brutto zu zahlen,
18c) 187,88 € brutto zu zahlen,
192. hilfsweise
20a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 281,68 € brutto zu zahlen,
21b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Jahressonderzahlung in Höhe von 25% des für den Monat November maßgeblichen Monatsbruttoentgelts mit der Abrechnung für den Monat November zu zahlen,
223. höchsthilfsweise
23festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Jahressonderzahlung in Höhe von 25% des für den Monat November maßgeblichen Monatsbruttoentgelts in der Weise zu zahlen, dass die Hälfte des sich ergebenden Betrages mit der Abrechnung für den Monat November und eine weitere Hälfte des sich ergebenden Betrages mit der Abrechnung für den Monat Mai zu zahlen ist.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie ist der gleichfalls schriftsätzlich näher begründeten Auffassung, die Tarifregelungen zur Jahressonderzahlung seien durch die entsprechenden Bestimmungen im MTV insgesamt abgelöst worden. Im übrigen verweist sie darauf, daß bei der von der Klägerin angenommenen Fortgeltung der ERTV-Regelungen auch die dortige Kürzungs- und Fälligkeitsbestimmung gelten müsse. Damit seien die Fehltage der Klägerin zu berücksichtigen, zudem könne sie die Sonderzahlung nicht nach dem Gesamtbruttoentgelt unter Einschluß der beklagtenseits zugrundegelegten Sonderzahlung berechnen.
27Wegen des weiteren hier nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO knapp zusammengefaßten Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Akteninhalt verwiesen.
28Entscheidungsgründe
29Die Klage ist in allen Varianten erfolglos. Diese Entscheidung der Kammer beruht im wesentlichen auf folgenden hier gemäß § 313 Abs. 3 ZPO zusammengefaßt dargestellten Erwägungen:
30Zum einen verweist die Beklagte zu Recht darauf hin, daß die Klägerin bei ihren Forderungen Sonderzahlungen aus Sonderzahlungen fordert, wofür weder die Regelungen im ERTV noch diejenigen im MTV noch diejenigen in den Übergangsbestimmungen etwas hergeben.
31Zum anderen ergibt sich – unabhängig von der fehlerhaften Berechnung – ohnehin seit 2014 kein höherer Sonderzahlungsanspruch als derjenige auf 25% vom Regelentgelt, welches die Beklagte je hälftig im Mai und November 2014 sowie im Mai und November 2015 ausgezahlt hat.
32Maßgeblich ist seit dem ……….. die Regelung im MTV, dort § 22, durch welche die auf denselben Regelungsgegenstand „Jahressonderzahlung“ gerichtete Vorgängerregelung in § 8 ERTV ersetzt wurde. Dies entspricht dem bei zeitlich aufeinanderfolgenden kollidierenden Rechtsgrundlagen auf derselben Rangstufe, wie hier den Tarifverträgen ERTV und MTV, allgemein geltenden Ablösungsprinzip. Dieses gilt zweifelsfrei für Regelungen, die die zuständigen Verbände im Rahmen der in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie vereinbart haben, also Tarifverträge. Das Bundesarbeitsgericht spricht in diesem Zusammenhang den besonderen „Gestaltungsspielraum“ der Tarifvertragsparteien. Tarifverhandlungen beziehen sich auf Gesamtkomplexe, welche die dazu berufenen Tarifpartner im Rahmen der ihnen übertragenen Funktionen ausgehandelt und als insgesamt ausgewogenes Werk festgelegt haben, ein auf einzelne Komponenten solcher Regelungen beschränkter „blue-pencil-Test“, wie er im Rahmen des auf Tarifverträge gerade nicht anwendbaren § 306 Abs. 1 BGB vorgenommen wird, funktioniert hier nicht. Daher läßt sich auch die ggfs. bei einer Bezugnahmeklausel auftauchende Frage der Günstigkeit für den Arbeitnehmer nicht eindeutig beantworten, „weil die Tarifverträge als von den Tarifvertragsparteien gefundene Kompromisse zumeist nicht nur für die Arbeitnehmer günstige, sondern auch ungünstige Regelungen enthalten“ (so das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 24. September 2008, 6 AZR 76/07). Jedenfalls ergibt sich bei der Ablösung einer Tarifregelung durch eine neue, andersartig gestaltete, daß ab dessen In-Kraft-Treten die im neuen Tarifvertrag vereinbarte Gesamtregelung gilt und nicht etwa – unter Anwendung der sgn. Rosinentheorie – jeweils das nach dem konkreten Verlauf des Arbeitsverhältnisses und der Vergütungsentwicklung für den Arbeitnehmer günstigere.
33Solches ergibt sich auch nicht aufgrund der von den Tarifvertragsparteien geschaffenen Besitzstandsregelung in (8) der Übergangsbestimmungen zum MTV. Bei deren Auslegung ist entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung über den vorrangig maßgeblichen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen betrachtet werden muss, weil nur daraus auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhanges der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Hier sind nach Auffassung der Kammer folgende Hintergründe für die Auslegung der Übergangsbestimmung in (8) maßgeblich:
34Für die typischerweise nicht im Festgehalt, sondern mit monatlich aufgrund der unterschiedlichen, ggfs. zudem unterschiedlich zulagenrelevanten Einsatzzeiten stark schwankenden Vergütungen beschäftigten Verkehrssicherungskräfte ergab sich nach den bisherigen Tarifregeln – im Gegensatz zu den jetzigen Bestimmungen – gerade kein fester bzw. nach festen Faktoren zu errechnender, sondern ein völlig unvorhersehbarer Sonderzahlungsbetrag, der sich zum einen nach den zufälligen Verhältnissen des Monats November, zum anderen nach den jeweiligen Fehlzeiten des jeweiligen Arbeitnehmers im vorangegangenen Referenzzeitraum ergab. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern anderer Bereiche und Branchen konnten die Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen schwerlich im vorhinein eine konkrete Größe bei ihren Finanzplanungen als bevorstehende Sonderzahlung einkalkulieren. Daß zudem aus den tariflichen Vorgaben ein erheblicher Verwaltungsaufwand bei der jeweiligen Sonderzahlungsberechnung resultieren konnte und sich im Ergebnis erhebliche Unterschiede bei der Höhe der den einzelnen Arbeitnehmern geleisteten Sonderzahlungen ergeben konnten, haben die Tarifvertragsparteien früher ersichtlich akzeptiert. Die Hinnahme von nach § 8 ERTV möglichen „Zufallsergebnissen“ gibt die Antwort auf die Frage, welchen „Besitzstand“ die Parteien nach der bei Schaffung der ablösenden Neuregelungen vereinbarten Übergangsregelung (8) erhalten wollten, nämlich ersichtlich denjenigen in der „Höhe des Betrages“ der Sonderzahlung, den der einzelne Arbeitnehmer „bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Manteltarifvertrages“, d.h. bis zum ............., also bei der letzten vor diesem Zeitpunkt liegenden Sonderzahlungsabrechnung per November 2013 erhalten hat. Hatte ein Beschäftigter im November 2013 einen Anspruch auf eine höhere Jahressonderzahlung als diejenige, die sich nach der Neuregelung ergibt, bleibt es für ihn „bei diesem Anspruch in Höhe des Betrages, der die Beträge aus diesem Manteltarifvertrag übersteigt.“
35Die Besitzstandsregelung bewirkt damit eine statische Festschreibung des Betrages der von dem Beschäftigten in 2013 nach den damaligen Verhältnissen aufgrund des § 8 ERTV zu beanspruchenden Jahressonderzahlung als künftig weitergeltendem „Mindestbetrag“ einer Jahressonderzahlung. Dies ist der individuell bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ablösenden tariflichen Neuregelungen erreichte Besitzstand eines jeden Arbeitnehmers, welcher ihm erhalten bleiben sollte.
36Die Auffassung der Klägerin, die Übergangsregelung zu (8) bedeute, daß für alle vor 2014 beschäftigten Arbeitnehmer ab 2014 jeweils eine Vergleichsabrechnung nach den konkreten Verhältnissen im jeweiligen November nach § 8 ERTV – allerdings ohne die dort geregelte Kürzung bei Fehlzeiten - und nach § 22 MTV durchgeführt werden und der jeweils höhere Betrag ausgezahlt werden müsse, findet im Wortlaut dieser Bestimmung, auf welchen vorrangig abzustellen ist, keine Stütze, ebensowenig kann den Tarifvertragsparteien ein entsprechender übereinstimmender Regelungswille unterstellt werden. Maßgeblich ist die nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch den Tarifvertragspartnern zu unterstellende Präferenz für eine „praktisch handhabbare“ Regelung. Wollten die Tarifvertragsparteien die Sonderzahlung durch Anbindung an das Regelgehalt, andererseits Verzicht auf Reduzierung aufgrund individuellen Fehlzeiten einfacher zu berechnen und für die Arbeitnehmer kalkulierbarer machen, ist davon auszugehen, daß sie auch den Besitzstand eindeutig aufgrund eines festen früher festgelegten Betrages – der dem jeweiligen „Altarbeitnehmer“ zuletzt unter Geltung der Vorgängerregelung ausgekehrten Sonderzahlung – festlegen und gerade keine alljährlich durchzuführende Vergleichsberechnung vorgeben wollten, dies wäre widersinnig und würde die beabsichtigte Verwaltungsvereinfachung für das Unternehmen und Vorhersehbarkeit für die begünstigten Arbeitnehmer konterkarieren.
37Im Fall der Klägerin ergab sich zuletzt vor der Ablösung durch den MTV ein nach den Regeln des § 8 ERTV ermittelter Anspruch auf die Jahressonderzahlung mit dem Betrag von 100,00 €, da sie offenbar nur den bei Reduzierung aufgrund anzurechnender Fehlzeiten verbleibenden Sockelbetrag erreichte. Dieser Betrag übersteigt weder 2014 noch 2015 die für die Klägerin aus § 22 MTV zu errechnenden Beträge, so daß ein Differenzanspruch aufgrund ihres individuellen Besitzstandes im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Manteltarifvertrages nicht in Betracht kommt.
38Ebensowenig ergeben die Tarifbestimmungen die mit den Hilfsanträgen geforderten Anteile aus den abgerechneten Vergütungen für November 2014 und 2015 und konnte die „höchsthilfsweise“ begehrte Feststellung einer Zahlung von 25% des Novemberbruttoentgelts hälftig im November und im Mai getroffen werden, dies ergibt sich aus dem vorhergesagten. Diese Forderung zeigt zudem deutlich die Widersinnigkeit der klägerischen Auffassung zum jeweiligen im November erzielten Bruttomonatsengelt als Berechnungsgrundlage für die Jahressonderzahlung. Ab 2014 sind die Sonderzahlungen hälftig im Mai und November zu zahlen, was nichts daran ändert, daß es sich um zwei Raten einer Jahreszahlung handelt. Würde sich diese – entsprechend der klägerischen Auffassung – nach dem individuellen Bruttoentgeltanspruch für November richten, wären im Mai 2014 Spekulationen darüber anzustellen, welchen Bruttoentgeltanspruch ein jeder Arbeitnehmer im November wohl haben würde. Solches wollten die Tarifvertragsparteien ersichtlich nicht anordnen. Die seit 2014 geregelte Ratenzahlung ist nur sinnvoll und nachvollziehbar zu berechnen, weil nunmehr auf einen von den monatlichen Vergütungsunterschieden unabhängigen Festbetrag, nämlich das Regelentgelt abgestellt wird.
39Die Klage war danach in allen Varianten abzuweisen, woraus gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zugleich die Kostenlast der unterlegenen Klägerin folgt. Die Streitwertfestsetzung auf Grundlage der §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3, 5 ZPO ergibt sich aus der Summe der Hauptforderungen, in welcher die mit dem Hilfsantrag zu 2.) enthaltene Forderung enthalten ist, und für den gleichfalls zur Entscheidung angefallenen Feststellungsantrag aus dem Dreijahreswert der streitigen Differenzbeträge unter Berücksichtigung einer 20%igen sgn. Feststellungsabschlags.
40Nachdem sich die Entscheidung über mehrere jeweils unterhalb der Beschwer des § 64 Abs. 2 bleibende Teilforderungen verhält, welche eingeschränkt mit einem Rechtsmittel angegriffen werden könnten, war nach der Anordnung in § 64 Abs. 3 a S. 1 ArbGG eine ausdrückliche Entscheidung über eine Nichtzulassung oder Zulassung der Berufung zu tenorieren. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3 Ziff. 1 ArbGG, angesichts möglicherweise weiterer Forderungsaspiranten und zudem ggfs. alljährlich erneut auftretenden Streits über die Berechnung der Sonderzahlung besteht ein Interesse an einer ober- und ggfs. auch höchstrichterlichen Beurteilung. Zudem gründen die geprüften und bewerteten Ansprüche auf einem überbezirklich geltenden Tarifvertrag i.S.d. § 64 Abs. 3 Ziff. 2 b ArbGG.
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