Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 11 Ca 1040/16
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.240,05 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 248,01 EUR seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger auf Basis der Pensionsordnung vom 01.01.1992 ab Juni 2016 monatlich eine ungekürzte Betriebsrente in Höhe von 1.653,37 Euro brutto, fällig zum Letzten des jeweiligen Monats, zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Streitwert: 11.656,47 Euro.
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Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Betriebsrenten-Kürzung.
3Die Beklagte ist einer der weltweit führenden Hersteller hochwertiger ….. und …. ……. Das Unternehmen wurde …. als Familienunternehmen gegründet und ….. in eine Aktiengesellschaft umgewandelt; 1983 erfolgte der Börsengang. Die Beklagte hat ihren Sitz und ihr Hauptwerk in ….. sowie ein weiteres Werk in …..
4Die Klägerseite war langjährig in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten beschäftigt und erhielt von der Beklagten eine Direktzusage für eine betriebliche Altersversorgung.
5Mit Wirkung zum ….. wurde bei der Beklagten eine Pensionsordnung erstellt. Diese regelt u. a. In ihrem § 13 (der allgemeinen Pensionsordnung, entsprechend in § 12 der Pensionsordnung für die leitenden Angestellten):„….. behält sich vor, die Pensionszusagen zu kürzen oder entfallen zu lassen, wenn die bei der Erteilung der Pensionszusage maßgeblichen Verhältnisse sich nachträglich so wesentlich verändert haben, dass ….. die Aufrechterhaltung der zugesagten Pensionsleistungen auch unter objektiver Betrachtung der Belange des Pensionsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere gilt dieser Vorbehalt dann, wenn
6a) die wirtschaftliche Lage von ….. sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihr eine Aufrechterhaltung der zugesagten Pensionsleistungen nicht mehr zugemutet werden kann
7(...)“
8Im Jahr 2015 wurde die Beklagte vom ………übernommen.
9Es wurde ein Sanierungskonzept erstellt. Hierzu wurde in Form eines betrieblichen Bündnisses für Arbeit mit Zustimmung der zuständigen Gewerkschaft ….. zwischen der Beklagten und dem bei ihr errichteten Betriebsrat die Betriebsvereinbarung …. vom …. vereinbart. Diese soll befristet für vier Jahre von …… bis ……gelten und sieht Einschnitte für die aktiven Beschäftigten vor, etwa in Form einer Aussetzung der Jahressonderzahlung sowie tariflicher Lohnerhöhungen während der Geltungsdauer.
10Nach Aufzählung der einzelnen Regelungspunkte – die keine Regelugen zu Betriebsrentenansprüchen enthalten, heißt es sodann unter G. zur Punkt „5. Abschließende Aufzählung“ der Betriebsvereinbarung:
11„5. Abschließende Aufzählung
12Die unter den vorstehenden Punkten III. 1. bis 4.a beschriebenen Regelungen zählen die im Geltungszeitraum dieser Vereinbarung von den Arbeitnehmern insgesamt erwarteten und zu leistenden Beiträge abschließend auf; die Gesellschaft verzichtet auf darüber hinausgehende bzw. weitere Forderungen bzw. Kürzungen bislang gewährter Leistungen (z. B. auch Leistungen im Zusammenhang mit der betriebl. Altersversorgung). Ebenso verzichtet die Gesellschaft (…)
13Einvernehmliche Regelungen zwischen den Betriebsparteien werden hierdurch jedoch nicht grds. ausgeschlossen“.
14Nachdem die Beklagte in Spitzenzeiten ca. 3.000 Arbeitnehmer beschäftigte, sind zuletzt bei ihr noch ca. 500 aktive Arbeitnehmer beschäftigt. Dem stehen ca. 2300 Betriebsrentner gegenüber, zu denen mittlerweile auch die Klägerseite zählt.
15Mit Schreiben vom …… kündigte die Beklagte gegenüber den Betriebsrentnern, darunter auch der Klägerseite, an, auch die Betriebsrentner an der Sanierung beteiligen zu wollen und insofern die Betriebsrenten ab Januar …. befristet für vier Jahre um 15 Prozent einseitig zu kürzen.
16Entsprechend dieser Ankündigung zahlte die Beklagte ab einschließlich Januar … lediglich eine um 15 Prozent gekürzte Betriebsrente. Die Betriebsrentenzahlung wird fällig jeweils im Nachgang zum Monatsletzten, wird jedoch von der Beklagten üblicherweise schon während des laufenden Monats gezahlt.
17Die Klägerseite hat die vorliegende Klage beim Arbeitsgericht Köln erhoben, mit der sie die Zahlung einer ungekürzten Betriebsrente begehrt. Sie sieht die Beklagte als nicht zur Kürzung berechtigt an
18Die Klägerseite beantragt zuletzt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.240,05 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 248,01 EUR seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06.2016 zu zahlen.
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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger auf Basis der Pensionsordnung vom ….. ab Juni 2016 monatlich eine ungekürzte Betriebsrente in Höhe von 1.653,37 Euro brutto, fällig zum Letzten des jeweiligen Monats, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie ist der Ansicht, sie sei aufgrund wirtschaftlicher Notlage zur Vermeidung einer Insolvenz berechtigt, auch die Betriebsrentner an ihrem Sanierungskonzept zu beteiligen. Jedenfalls für Altfälle wie der hiesigen Pensionsordnung aus dem Jahr ….. – mithin noch vor Inkrafttreten des neuen Insolvenzrechts 1999 – müsse es aus Gründen des Vertrauensschutzes auch weiterhin die Möglichkeit des Widerrufs einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage geben.
26Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze und deren Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Klage ist begründet.
29Die Beklagte ist nicht zur einseitigen Kürzung der Betriebsrenten berechtigt.
30I.
31Es fehlt an einer erforderlichen Rechtsgrundlage für eine solche Kürzung.
32Der Widerrufsvorbehalt in § 12 bzw. § 13 der zum ….. bei der Beklagten in Kraft getretenen Pensionsordnung ist unwirksam. Die Kammer folgt den zutreffenden Ausführungen der 20. Kammer des Arbeitsgerichts Köln im Urteil vom 20.04.2016 (20 Ca 1212/16) und macht sich diese zu Eigen:
33Seit Inkrafttreten des neuen Insolvenzrechts zum 01.01.1999 und dem damit verbundenen Wegfall des bisherigen Sicherungsfalls des Widerrufs einer Pensionszulage wegen wirtschaftlicher Notlage nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. ist ein Widerruf insolvenzgeschützter Betriebsrentenansprüche einseitig durch den Arbeitgeber nicht mehr zulässig. Dies entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit dem Urteil des 3. Senats vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02; bestätigt durch das Urteil vom 18.11.2008, 3 AZR 417/07), die mittlerweise bestätigt wurde durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.02.2012 (1 BvR 2378/10).
34Zwar hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ursprünglich – noch vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes – ein solches Widerrufsrecht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entwickelt. Hiernach sollte auch ohne ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt der Arbeitgeber wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter ganz engen Voraussetzungen die Zahlung der versprochenen Betriebsrente verweigern können wegen wirtschaftlicher Notlage, wenn und solange bei ungekürzter Weiterzahlung der Bestand des Unternehmens gefährdet sei (BAG, Urteil vom 10.12.1971, 3 AZR 190/71, BAGE 24, 63 ff., 71 f.).
35Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Schaffung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Betriebsrentengesetzes vom 19.12.1974 bestätigt und modifiziert (so BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02). Die Möglichkeit einer Kürzung oder sogar Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage wurde nunmehr ausdrücklich gesetzlich fixiert. Es wurde durch die Einführung des gesetzlichen Insolvenzschutzes auch für diesen Fall jedoch die Konstellation geschaffen, dass im wirtschaftlichen Ergebnis den Betriebsrentnern nahezu kein spürbarer wirtschaftlicher Nachteil zukam, da letztlich der …… als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung die Versorgungsansprüche auch für den Fall des Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage zu übernehmen hatte.
36Der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. ist durch Art. 91 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 05.10.1994 mit Wirkung zum 01.01.1999 ersatzlos gestrichen worden. Bereits im Gesetzgebungsverfahren ist diskutiert worden, welche Auswirkungen dies haben soll. In der Gesetzesbegründung ist die Aufhebung der Vorschrift mit deren praktischer Bedeutungslosigkeit in der Vergangenheit begründet worden. In Anbetracht der hohen Anforderungen der Rechtsprechung an das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage sei ein eigener Sicherungsfall neben dem Sicherungsfall des außergerichtlichen Vergleichs entbehrlich. Es ist in der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausgeführt worden, dass sich die Rechtsposition des Arbeitnehmers hierdurch nicht verschlechtere, da aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen der Berechtigung zum Widerruf und der Eintrittspflicht des Pensionssicherungsvereins nach Streichung des Sicherungsfalls der wirtschaftlichen Notlage auch arbeitsrechtlich ein Widerruf nicht mehr zulässig sei (Bundestags-Drucksachen 12/3803, Seite 109 / 110).
37Hiergegen hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme eingewandt, dass ein solcher Zusammenhang nicht zwingend sei und eine Streichung dieses Sicherungsfalls auch zur Wiederherstellung der Rechtslage vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes führen könne (Bundestags-Drucksachen 12/3803, Seite 128 f.).
38Die Bundesregierung hat daraufhin ihre Auffassung, dass nicht von einem Wiederaufleben der Rechtslage vor Inkrafttreten des BetrAVG ausgegangen werden könne und für einen Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage nach Inkrafttreten des neuen Insolvenzrechts kein Bedarf bestehe, bekräftigt (BT-Drs. 12/3803, S. 137 f.). Auf dieser Grundlage ist die gesetzliche Neuregelung beschlossen worden. Insofern ist davon auszugehen, dass es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht, dass aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und Insolvenzschutz mit dem Wegfall des Insolvenzschutzes für den Fall eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage auch ein solches Widerrufsrecht weggefallen ist (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, juris, Randnummer 54; BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Randnummer 53).
39Auch die systematische sowie die teleologische (zweckorientierte) Auslegung der geltenden Gesetzeslage führen zum gleichen Ergebnis:
40Das Betriebsrentengesetz will einen grundsätzlich umfassenden Insolvenzschutz für Betriebsrentenzusagen schaffen. Bereits erdiente Versorgungsansprüche und unverfallbare insolvenzgeschützte Anwartschaften sind entweder von demjenigen, der die Versorgungszusage erteilt hat, entsprechend seiner vertraglichen Verpflichtung zu erfüllen oder im Insolvenzfall übernimmt stattdessen der …… als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung aus arbeitgeberseitig finanzierten Beiträgen die Versorgungslasten. Insofern soll es gerade keine Deckungslücke geben, in der die Arbeitnehmer, die bereits eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft oder sogar einen fälligen Versorgungsanspruch haben, ungeschützt sind. Insofern wäre es völlig systemwidrig, wenn man nun aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten desArbeitgebers – also gerade den Fall, für den die Insolvenzsicherung desBetriebsrentengesetzes eingreifen soll – ein Kürzungsrecht des Arbeitgebers für Betriebsrentenansprüche zulassen würde. Dies würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass Betriebsrentner, die eine Versorgungszusage von einem wirtschaftlich „gesunden“ Arbeitgeber erhalten haben, ihre Betriebsrente ungekürzt erhalten (vom Arbeitgeber), ebenso wie diejenigen Betriebsrentner, die eine Versorgungszusage von einem wirtschaftlich „kranken“ - insolventen –Arbeitgeber erhalten haben (letztere ungekürzt über den Pensions-Sicherungsverein), wohingegen diejenigen Betriebsrentner nur eine gekürzte Betriebsrente erhalten würden, deren Arbeitgeber sich in einem „Zwischenstadium“ zwischen wirtschaftlich „gesund“ und „krank“ befindet, nämlich in einer noch nicht insolvenzreifen wirtschaftlichen Notlage.
41Ein derartiges Ergebnis würde die Grundsätze der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz konterkarieren.
42Hinzu kommt, dass es gerade eine wesentliche gesetzgeberische Intention mit der Neuregelung des bisherigen Konkursrechts in der Insolvenzordnung 1999 war, dass die Insolvenz – anders als der Konkurs nach dem alten Konkursrecht – gerade nicht im Regelfall mit der Liquidation des Unternehmens, sondern möglichst mit einer Sanierung im gesetzlich geordneten Rahmen verbunden sein sollte.
43Auch nach der Neuregelung des § 7 BetrAVG im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neugestaltung des Insolvenzrechts 1999 verbleibt es bei der Möglichkeit des Arbeitgebers, mit Zustimmung des Trägers der Insolvenzsicherung einen außergerichtlichen Vergleich mit den Gläubigern zu schließen, was dann der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Sicherungsfall gleichsteht (§ 7 Abs. 1 Satz 4 Ziffer 2 BetrAVG n. F.). Gelingt es also dem Arbeitgeber bei einer wirtschaftlichen Notlage, den …… „mit ins Boot zu holen“ und einen außergerichtlichen Vergleich mit den Gläubigern zu erzielen, kann er sein Ziel, bei einer wirtschaftlichen Notlage die wirtschaftliche Belastung durch Betriebsrentenzahlungen zu reduzieren, auf diesem Wege erreichen. Die Betriebsrentner bleiben durch die Einstandspflicht des …… geschützt. Gelingt dem Arbeitgeber ein solcher außergerichtlicher Vergleich mit Zustimmung des …. nicht, hat er immer noch die Möglichkeit der geordneten Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, bei dem die Betriebsrentenbelastungen dann durch den …… übernommen werden. Insofern besteht für ein weiteres, gesetzlich nicht vorgesehenes „Widerrufsrecht wegen wirtschaftlicher Notlage“, das systemwidrig zu einer Schutzlücke für die betroffenen Betriebsrentner führen soll, überhaupt kein Raum.
44Die Beklagte hat vorliegend den Weg über die Zustimmung des …. zu einem außergerichtlichen Vergleich nicht gewählt. Insofern ist sie gehalten, die von ihr vertraglich übernommenen Betriebsrentenverpflichtungen vertragsgetreu zu erfüllen oder, wenn sie hierzu wirtschaftlich nicht in der Lage sein sollte, die Sanierung im Rahmen eines gesetzlich geordneten Insolvenzverfahrens zu versuchen.
45II.
46Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz für Altfälle berufen.
47Die Beklagte rügt, bei Schaffung ihrer Versorgungsordnung im Jahr …. sei sie auf Grundlage der damaligen Rechtslage davon ausgegangen, im Falle einer wirtschaftlichen Notlage ihre Versorgungszusage wirksam widerrufen zu können. Nur auf dieser Grundlage sei sie bereit gewesen, überhaupt Versorgungszusagen in entsprechender Höhe zu erteilen.
48Zwar ist die mit einer Änderung von Rechtsvorschriften oder einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung verbundene Rückwirkung zu Lasten einzelner grundsätzlich geeignet, deren Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage zu enttäuschen. Daher setzt das in Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz normierte Rechtsstaatsprinzip dem Grenzen. Insofern ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung ist gegeben, wenn nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird. Demgegenüber liegt lediglich eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor, wenn auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Rn 48,m. w. N.). Eine solche unechte Rückwirkung ist nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und der grundrechtsgemäßen Ausgewogenheit zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses erfolgt (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 50).
49Hiervon ausgehend stellt die Gesetzes- bzw. Rechtsprechungsänderung, nach der ein Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr zulässig ist, für Übergangsfälle wie den vorliegenden, in dem die Versorgungsordnung bereits … unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtslage geschaffen wurde, eine unechte Rückwirkung dar, die verfassungsmäßigen Schranken unterliegt. Diese sind allerdings vorliegend gewahrt. Denn der Vertrauensschutz des Arbeitgebers würde nur dann verletzt, wenn kein angemessener Ausgleich in o. g. Sinn vorliegen würde. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Nichtannahmebeschluss vom 29.02.2012 (1 BvR 2370/10) bezüglich einer arbeitgeberseitigen Verfassungsbeschwerde betreffend die Rechtsprechungsänderung zur nunmehrigen Unzulässigkeit des Widerrufs von Versorgungszusagen bei wirtschaftlicher Notlage bereits ausdrücklich entschieden.
50Denn ein angemessener Ausgleich wird beispielsweise dadurch herbeigeführt, dass zeitgleich mit dem Wegfall des Widerrufsrechts wegen wirtschaftlicher Notlage die neue Insolvenzordnung eingeführt wurde, die dem Arbeitgeber und Versorgungschuldner weitergehende neue Sanierungsmöglichkeiten eröffnet, gerade im Vergleich zur bisherigen primär auf Abwicklung des Unternehmens ausgerichteten Konkursordnung (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 51). Darüber hinaus stellt auch die dargestellte Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs mit Zustimmung des ….. einen angemessen Ausgleich dar, zumal auch der …. ein Eigeninteresse an einer erfolgreichen Sanierung hat (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 52; BAG, Urteil vom 31.07.2007, 3 AZR 373/06, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn 34).
51Letztlich stellt es insbesondere einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Schutzinteressen dar, dass der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von über vier Jahren festgelegt hat (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 54; BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf). Der Wegfall des Widerrufsrechts nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. wurde bereits mit der Gesetzesänderung in Art. 91 InsO vom 05.10.1994 beschlossen, jedoch erst zum 01.01.1999 wirksam. Insofern hatten die Versorgungsschuldner in den Übergangsfällen noch hinreichend Zeit, entweder – sofern die entsprechenden Voraussetzungen bereits vorlagen – das Widerrufsrecht noch abzuändern bzw. zumindest die Versorgungsordnung entsprechend zu ändern bzw. wirtschaftliche Dispositionen für die Zukunft zu treffen.
52Demgegenüber würde eine Aufrechterhaltung des Widerrufsrechts bei gleichzeitiger Streichung des Sicherungsfalls den Beschäftigten als Versorgungsempfänger vollkommen schutzlos stellen, was bei der vorzunehmenden Abwägung verfassungsrechtlich nicht tragbar wäre, da auch Versorgungsleistungen eine besondere Form der Vergütung darstellen, für die der Versorgungsempfänger durch seine erbrachte Arbeitsleistung in Vorleistung getreten ist (so ausdrücklich BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 56).
53Insofern kann es auch keinen Unterschied ausmachen, ob eine Versorgungsleistung vollständig oder – wie vorliegend – nur teilweise bzw. nur befristet widerrufen wird. Denn es fehlt an einer Rechtsgrundlage für jegliche Form eines Widerrufs einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage.
54Nach alledem stellt sich die mit dem Wegfall des Widerrufsrechts wegen wirtschaftlicher Notlage verbundene unechte Rückwirkung entgegen der Rechtsansicht der Beklagten als verfassungsrechtlich zulässig und sogar im Gegenteil unter Berücksichtigung der Schutzinteressen der Versorgungsempfänger als geboten dar. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Gründe der einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.02.2012 (1 BvR 2378/10) Bezug genommen.
55III.
56Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB.
57Da die Betriebsrentenzahlungen unstreitig zum Monatsende fällig werden, gerät die Beklagte aufgrund kalendermäßiger Bestimmtheit der Leistung bei nicht vollständiger Zahlung hinsichtlich des offenen Differenzbetrages mit dem jeweils folgenden Monatsersten in Zahlungsverzug und hat ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 288 BGB. Insofern war der geltend gemachte Zinsantrag für Januar 2016 hier vollumfänglich begründet.
58IV.
59Auch hinsichtlich des Antrages zu 2) auf künftige Leistung war die Klage zulässig und begründet.
60Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie Betriebsrentenansprüchen- von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. etwa BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 529/12 - Rn. 21).
61Der Antrag war auch begründet, da der Klägerseite nach vorstehenden Ausführungen aus der Versorgungszusage ein Anspruch auf die ungekürzte Betriebsrente zusteht.
62V.
63Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG.
64Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde auf den dreieinhalbfachen Jahresbezug der streitigen Differenz zuzüglich dem bezifferten Klageantrag gem. den §§ 5, 9 ZPO festgesetzt.
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