Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 7 Ca 2664/16
Tenor
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.091,40 brutto zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die freiwillig gezahlte Betriebsrente von monatlich EUR 4.227,40 brutto hinaus ab dem Monat Oktober 2016 eine Betriebsrente i.H.v. weiteren monatlich EUR 72,76 brutto zu zahlen.
- 3.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 4.147,32 festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Erhöhung der Betriebsrente. Derzeit sind mit vergleichbarem Sachverhalt etwa 300 weitere Rechtsstreitigkeiten bundesweit anhängig, davon etwa 80% vor dem Arbeitsgericht Hamburg.
3Der am 15.08.1953 geborene Kläger war vom 01.08.1971 bis zum 30.11.2009 bei der …… bzw. ….. – Rechtsvorgängern der Beklagten - beschäftigt, zuletzt als Vertriebsdirektor in der Vertriebsdirektion Köln. Er bezieht seit dem 01.04.2009 gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung und zusätzlich Leistungen der Betrieblichen Altersversorgung. Die Parteien regelten unter dem 15.01.2010 in Ziff. 8 einzelvertraglich, Bl. 100ff. dA.:
4„Die Gesellschaft garantiert … Herrn ………. … Gesamtversorgungsbezüge nach Maßgabe der Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes von monatlich 5.580,43 brutto (Stand: 31.03.2009). Bestandteil sind … u.a. die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, Rentenleistungen aus der Versorgungskasse der ……. und fiktiv anzurechnende Leistungen.“
5Die in Bezug genommenen „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ sind am 01.01.1961 in Kraft getreten und jedenfalls zuletzt als Gesamtbetriebsvereinbarung vereinbart worden, einschließlich der „Grundbestimmungen“ und der „Ausführungsbestimmungen“ (nachfolgend ABVw), auf Bl. 68-91 dA wird Bezug genommen. Die Gesamtversorgungsbezüge betragen abhängig von der Betriebszugehörigkeit – so auch im Fall des Klägers - bis zu 70% des pensionsfähigen Arbeitsentgeltes und führen zur Zahlung der Differenz zwischen diesem und der der gesetzlichen Rente.
6Darin heißt es auszugsweise:
7Grundbestimmungen
8§ 4 Ergänzungen, Änderungen der Bestimmungen
9- 1.10
Die Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können auf Antrag des Vorstandes der ……….. nach Zustimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert werden. Wenn der Gesamtbetriebsrat/Betriebsrat eine Ergänzung oder Änderung wünscht, beantragt er diese mit schriftlicher Begründung beim Vorstand. Der gemeinsame Beschluss ersetzt die bisherige Grundbestimmung.….
- 3.12
Die Ausführungsbestimmungen zu den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können vom Vorstand der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert werden….
Ausführungsbestimmungen
14§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse
15- 1.16
Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt…
- 2.18
Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.
- 3.20
Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.
- 4.22
Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 ABVw anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 ABVw vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.
Die Beklagte zahlte dem Kläger zuletzt bis zum 30.06.2015 Gesamtversorgungsbezüge in Höhe von 4.211,76 Euro brutto monatlich, davon aus der Versorgungskasse 1.084,76 Euro brutto und aus dem betrieblichen Versorgungswerk 3.127,- Euro brutto. Zum 01.07.2015 stieg die gesetzliche Rente des Klägers um 2,1%. Bezüglich der Versorgungskassenleistung entfällt unstreitig die Anpassungsprüfungspflicht gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Bezüglich der Versorgungswerkleistung ergibt sich unstreitig kein höherer gesetzlicher Anpassungsbedarf gem. § 16 BetrAVG, als die vertragliche Anpassung verlangt.
24Unter dem 15.06.2015 hörte die Beklagte ihren Gesamtbetriebsrat und vorsorglich auch örtliche Betriebsräte mit der Bitte um Stellungnahme an, wonach der Nachvollzug der gesetzlichen Rentenerhöhung „…im Gesamtkonzern zu einer zusätzlichen Belastung von 0,4 Mio € jährlich führen“ würde und daher „nicht vertretbar“ sei, Bl. 131f. dA. Sie begründete ihre Absicht, stattdessen eine Erhöhung von 0,5% vorzunehmen u.a. mit dem ökonomischen Umfeld, Regulierungsanforderungen, einer Einsparungsstrategie und mit Gleichbehandlungsaspekten anderer Versorgungsregelungen im Konzern. Der Gesamtbetriebsrat und örtliche Betriebsräte widersprachen der Einschätzung des Vorstandes und sprachen sich insbesondere mit Blick auf die gute Ertragssituation im Konzern unter Verweis auf das Jahresergebnis 2014 von 236 Mio. Euro Jahresüberschuss für die Erhöhung um 2,1% aus, Bl. 134ff. dA.
25Am 09.10.2015 stimmte der Aufsichtsrat der Beklagten im Umlaufverfahren der Vorlage des Vorstandes der Beklagten vom 26.08.2015 zu, „… die zum 01.07.2015 zu gewährende Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge … nicht wie grundsätzlich vorgesehen gemäß der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2,1%, sondern nur in Höhe von 0,5% zu gewähren…“
26Unter dem 16.10.2015 unterrichtete die Beklagte den Kläger:
27„Betriebliches Versorgungswerk
28Die Vorstände und Aufsichtsräte der Generali Versicherungen haben beschlossen, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5% zu erhöhen.
29Hinsichtlich der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) hat der …………. entschieden, dass der Prüfungsstichtag für die Rentenanpassung unternehmenseinheitlich für alle Versorgungszusagen auf den 01.07.2015 festgelegt und damit für manche Versorgungsempfänger vorgezogen wird. Die gesetzliche Anpassungsprüfung wird künftig für alle Versorgungsempfänger alle drei Jahre zum 01.07. durchgeführt.
30Ab 01.07.2015 beträgt Ihre Versorgungsleistung aus dem Betrieblichen Versorgungswerk 3.142,64 € monatlich brutto.“
31Ab Juli 2015 zahlte die Beklagte an den Kläger eine um 0,5% erhöhte Leistung aus dem betrieblichen Versorgungswerk von 3.142,64 Euro brutto, das ergab mit der konstant gebliebenen Versorgungskassenleistung insgesamt 4.227,40 Euro brutto monatlich.
32Mit seiner Klage macht der Kläger als Nachzahlung ab Juli 2015 die Differenz geltend zwischen dem zuletzt gezahlten Betrag von 4.227,40 Euro monatlich und dem Betrag, der bei Erhöhung der bis Juni 2015 gezahlten Betriebsrente von 4.211,76 Euro um 2,1% zu zahlen wäre. Er hält die allgemeinwirtschaftlichen Ausführungen der Beklagten für „Leidenslyrik“, die insbesondere den Bereich des von ihr nicht vertieft betriebenen Lebensversicherungsgeschäfts betreffe und beruft sich insbesondere auf den Jahresüberschuss der vergangenen Geschäftsjahre der Beklagten von ca. 60 Mio Euro (2013), 190 Mio Euro (2014) und 132 Mio Euro (2015). Der Kläger vertritt die Auffassung, § 6 Ziff. 3 ABVw sei AGB-rechtlich wie betriebsverfassungsrechtlich unwirksam, letzteres, weil die Norm es auch ermögliche, den Anpassungsvertrag verschieden zu verteilen. Zudem habe die Beklagte nicht durch einen rückwirkenden Beschluss des Aufsichtsrats im Oktober 2015 in bereits seit Juli 2015 bestehende Rechte eingreifen können.
33Der Kläger beantragt,
34die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über die freiwillig gezahlte Betriebsrente von 4.227,40 € monatlich brutto hinaus weitere 72,76 € monatlich brutto, beginnend ab dem 31.07.2015, zu zahlen.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Die Beklagte beruft sich zur Verteidigung ihrer Erhöhungsentscheidung insbesondere auf die auch den Betriebsräten mitgeteilten Gründe, also auf das schwierige ökonomische Umfeld, die steigenden Regulierungs- und Kundenanforderungen, die Neustrukturierungs- und Personaleinsparstrategie „SSY“, die maßvollen Steigerungen anderer Betriebsrentner im Konzern und zusätzlich auf die Kostensenkungen bei Mitbewerbern sowie den Verbraucherpreisindex. Die Beklagte ist der Auffassung, § 6 Ziff. 3 ABVw sei ein Leistungsbestimmungsrecht, welches sie gemäß der Anforderungen des § 315 BGB ausgeübt habe. Die Norm sei auch unter Mitbestimmungsgesichtspunkten wirksam, da kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Höhe der Betriebsrente bestehe. Im Übrigen würden die Rechte der Arbeitnehmer durch § 16 BetrAVG abgesichert. § 6 Ziff. 3 ABVw ließe im Übrigen auch eine rückwirkende Erhöhungsregelung zu.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den weiteren Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie der Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2016 und 07.09.2016.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
40I.
41Die Klage ist zulässig und begründet.
42- 43
1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den auf künftige Leistungen gerichteten Klageantrag. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG 17.06.2014 - 3 AZR 529/12 - Rn. 21; zul. BAG 14.07.2015 – 3 AZR 594/13 –, Rn. 12).
- 45
2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente über die bereits gezahlten Beträge hinaus von monatlich 72,76 Euro brutto ab Juli 2015 bis September 2016 (Tenor zu 1.) und ab Oktober 2016 fortlaufend (Tenor zu 2.).
- 47
a. Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte ab Juli 2015 von monatlich 72,76 Euro brutto über die gezahlte Betriebsrente hinaus zu, da die Beklagte gem. § 6 Ziff. 1 ABVw des betrieblichen Versorungswerkes verpflichtet ist, die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers um 2,1% anzupassen, § 77 Abs. 4 BetrVG. Das entspricht unstreitig der Höhe, in der gem. § 65 SGB VI zum 01.07.2015 die Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wurde. Die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers betrugen am 30.06.2015 monatlich 4.211,76 Euro brutto, so dass eine Erhöhung um 2,1% den Monatszusatzbetrag von 88,45 Euro brutto ergibt, auf den die Beklagte seit dem 01.07.2015 monatlich 15,64 Euro brutto geleistet hat. Damit verbleibt die Monatsdifferenz von 72,81 Euro, von der der Kläger 72,76 Euro brutto eingeklagt hat, so dass das Gericht im Zuspruch an den Parteiantrag gebunden war, § 308 Abs. 1 ZPO. Dass der Kläger trotz der missverständlichen Antragsformulierung „… beginnend ab dem 31.07.2015“ auch die Differenz für Juli 2015 verlangen wollte, ergibt sich aus der Antragsbegründung der Klageschrift Bl. 2 dA.
- 49
b. Die Anpassungsverpflichtung gem. § 6 Ziff. 1 ABVw wurde nicht gem. § 6 Ziff. 3 ABVw durch den Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten vom 09.10.2015 ersetzt. § 6 Ziff. 3 ABVw ist unwirksam, weil sich in dieser Norm der Gesamtbetriebsrat den aus dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG folgenden Entscheidungskompetenzen in seiner Substanz begeben und sie an Aufsichtsrat und Vorstand der Beklagten abgegeben hat.
- 51
i. § 6 Ziff. 3 ABVw ist nicht schon deswegen unwirksam, weil nach den Grundsätzen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verweisung in der Parteivereinbarung vom 15.01.2010 zu einer Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB dahingehend führen könnte, dass Auslegungsunklarheiten der ABVw aus AGB-Gesichtspunkten zu Lasten der Beklagten gehen würden. Denn eventuelle Unklarheiten von in Bezug genommenen Vorschriften führen nicht ihrerseits zu Unklarheiten der individualvertraglichen Verweisungsvorschrift, für diese reicht die Bestimmbarkeit der in Bezug genommenen Vorschriften aus (BAG 08.12.2015 – 3 AZR 267/14 – Rn. 33ff.). Die Verweisungsklausel in der Vereinbarung der Parteien vom 15.01.2010 ist eindeutig bestimmbar. Darüber hinaus findet die Inhaltskontrolle der §§ 305ff. BGB gem. § 310 Abs. 4 S. 1 BGB bei Betriebsvereinbarungen nicht statt (vgl. statt aller BAG 01.02.2006 – 5 AZR 187/05 – Rn. 26).
- 53
ii. § 6 Ziff. 3 ABVw ist unwirksam, da der Gesamtbetriebsrat das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG - zugunsten einer Alleinentscheidung der Beklagten - in seiner Substanz aufgegeben hat.
(aa) Bei der Verteilung der Betriebsrentenanpassung besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats der Beklagten gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Hat sich - wie hier - der Arbeitgeber verpflichtet, selbst Versorgungsleistungen zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrats, bei der Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen, aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dabei ist allerdings zu unterscheiden zwischen den mitbestimmungsfreien unternehmerischen Grundentscheidungen und der konkreten Ausgestaltung der Leistungsordnung, die ihrerseits mitbestimmungspflichtig ist. Zwar ist die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt und welcher Personenkreis bedacht werden soll, mitbestimmungsfrei. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat allerdings bei allen Regeln beteiligen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden. Fehler im Mitbestimmungsverfahren führen nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung dazu, dass die getroffene Regelung grundsätzlich unwirksam ist (BAG 19.08.2008 – 3 AZR 194/07 – Rn. 29 mwN.).
55Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG darf ein Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nicht in der Weise ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet (vgl. BAG 05.05.2015 – 1 AZR 435/13 – Rn. 19; BAG 26.04.2005 – 1 AZR 76/04 – Rn. 18). Zwar dürfen dem Arbeitgeber durch Betriebsvereinbarung gewisse Entscheidungsspielräume in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten eingeräumt werden. Der Betriebsrat kann aber über sein Mitbestimmungsrecht im Interesse der Arbeitnehmer nicht in der Weise verfügen, dass er in der Substanz auf die ihm gesetzlich obliegende Mitbestimmung verzichtet.
56(bb) Durch § 6 Ziff. 3 ABVw hat sich der Gesamtbetriebsrat seines nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bestehenden Mitbestimmungsrechts, das die Verteilungsgrundsätze der Betriebsrentenanpassung betrifft, im Kern begeben und allein der Beklagten den Letztentscheid eröffnet. Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG reduziert § 6 Ziff. 3 ABVw damit im Kernbereich des Mitbestimmungstatbestands auf ein Anhörungsrecht. Das ist unwirksam.
57Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 08.12.2015 – 3 AZR 267/14 – Rn. 22).
58Die Auslegung von § 6 Ziff. 3 ABVw ergibt, dass die Regelung nicht gesetzeskonform dahingehend auszulegen ist, dass sie sich lediglich auf die nicht mitbestimmte Höhe der Betriebsrentenleistungen beschränkt (so aber ArbG Hamburg 29.06.2016 – 8 Ca 201/15 – S. 14 ohne nähere Erörterung (Bl. 237 dA.). Die Kammer geht jedoch davon aus, dass die Regelung auch die Leistungsverteilung betrifft:
59Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn: § 6 ABVw ist überschrieben mit „Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“, enthält also gerade keine wörtliche Beschränkung auf die Höhe der Anpassung. Im Gegenteil kommt eine Beschränkung der Anpassung auf deren Höhe erst in § 6 Ziff. 4 Satz 1 ABVw im Wort „Erhöhung“ zum Ausdruck, während in den anderen Absätzen von § 6 ausdrücklich lediglich von „angepaßt“ (Ziff. 1), „Anpassung“/“verändert“ (Ziff. 2), „Veränderung“/ “was…geschehen soll“ (Ziff. 3) und „Veränderungen“ (Ziff. 4 Satz 2) die Rede ist. Demnach beschränkt sich der Wortsinn außer im hier nicht vorliegenden Sonderfall des § 6 Ziff. 4 Satz 1 eben nicht auf die Höhe oder Erhöhung, sondern ist umfassender gewählt. Dieses Wort(sinn)verständnis wird gestützt durch die ausdrücklich allumfassende Formulierung im streitgegenständlichen § 6 Ziff. 3 der Norm: „…so schlägt [der Vorstand] nach Anhören der Betriebsräte… vor…, was nach seiner Auffassung geschehen soll.“ Diese semantisch unbegrenzte Regelungsaufforderung an die Leitung der Beklagten hätte ohne Schwierigkeiten gefasst werden können: „...in welchem Maß die Gesamtversorgungsbezüge erhöht werden.“ Stattdessen haben die Betriebspartner eine möglichst weite Formulierung gewählt, die eben dem Wortsinne nach nicht auf eine andere Mittelhöhe begrenzt ist, sondern durch die Formulierung „…was geschehen soll…“ dem Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten jedweden Spielraum bezüglich der Verteilung etwaig zur Verfügung gestellter Mittel lässt.
60Der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck finden in diesem Wortlaut insoweit Berücksichtigung, als dass der Leitungsebene der Beklagten durch die verstärkenden Worte „nach seiner Auffassung“ offenbar eine eigene abschließende Regelungskompetenz hinsichtlich der Anpassungsentscheidung übertragen werden sollte. Das Wort „Auffassung“ betont gerade die subjektive Seite der Entscheidung, nach der eben unabhängig von objektiven Gegebenheiten die Entscheidung der Beklagten ermöglicht werden sollte. Denn dass bei anderen Entscheidungen über das Betriebliche Versorgungswerk die Mitbestimmungsrechte gewahrt werden sollten, zeigt § 4 der Grundbestimmungen, der ausdrücklich in Abs. 1 und Abs. 3 die Zustimmungen des Gesamtbetriebsrats/Betriebsrats für die Ergänzung oder Änderung von Bestimmungen verlangt.
61Auch der Gesamtzusammenhang und die Systematik von § 6 Ziff. 3 ABVw lassen nicht erkennen, dass die Regelung sich lediglich auf die Höhe einer Anpassungsentscheidungen beschränken wollte: mit der Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge hat die (Rechtsvorgängerin der) Beklagte(n) versprochen, unter Einbeziehung unterschiedlichster Leistungen gem. § 5 ABVw den Betriebsrentnern eine Alterssicherung zu bieten und deren wirtschaftliche Anpassung über § 16 BetrAVG hinaus mittels kollektiver Regelung vorzunehmen. Wegen dieser im Vergleich wohl komfortablen Rentenregelungen lag es im Interesse der Beklagten insgesamt, die Anpassung mit einem Regulativ zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund soll die größtmögliche Regelungsweite von § 6 Ziff. 3 ABVw mit den Worten „…was geschehen soll…“ der Beklagten die Möglichkeit geben, die Rentenzusage passgenau mit ihrer jeweils aktuellen Lage zu verzahnen. Zu dem, „…was geschehen soll…“ gehört dann aber eben auch nicht nur die Entscheidung, ob die Betriebsrente um 0%, 2,1% oder 0,5% erhöht werden soll, sondern auch die Verteilungsgrundsätze, ob etwa bestimmte Gruppen von Betriebsrentnern bei einer Erhöhung besondere Berücksichtigung finden, zB. nicht der Kläger, sondern finanziell weniger gut ausgestattete Arbeitnehmer. Würde in einem solchen Fall der Betriebsrat eine andere oder eine gleichmäßige Verteilung der Gelder fordern, würde ihm ggf. § 6 Ziff. 3 ABVw und die dort geregelte Begrenzung auf eine bloße Anhörungsverpflichtung entgegen gehalten werden.
62- 63
iii. Aus der Unwirksamkeit von § 6 Ziff. 3 ABVw folgt nicht die Unwirksamkeit der gesamten ABVw bzw. der gesamten Gesamtbetriebsvereinbarung. Denn nach dem Rechtsgedanken des§ 139 BGB gilt, dass die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung die Unwirksamkeit auch ihrer übrigen Bestimmungen nur dann zur Folge hat, wenn diese ohne die unwirksamen Teile keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr darstellen (BAG 05.05.2015 – 1 AZR 435/13 – Rn. 20; BAG 26.04.2005 – 1 AZR 76/04 – Rn. 23; BAG 22.03.2005 – 1 ABR 64/03 – Rn. 61; BAG 21.01.2003 - 1 ABR 9/02 - ). Danach sind die ABVw als Bestandteil der Gesamtbetriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorungswerkes“ nicht insgesamt unwirksam. Sie bilden auch ohne die unwirksame Festlegung der Anpassung durch den Aufsichtsrat eine in sich geschlossene und praktikable Regelung der anzuwendenden Betriebsrentengrundsätze. Insbesondere lässt sich aus § 6 Ziff. 1 ABVw die Regelanpassung der Gesamtversorgungsbezüge zweifelsfrei ermitteln.
- 65
c. Im Tenor zu 1. wird der Betrag ausgeworfen, der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nach den Ausführungen zu 1. rückständig war, nämlich 15 Monate von Juli 2015 bis September 2016 je 72,76 Euro. Die Fälligkeit für September 2016 folgte nach dem unstreitigen Parteivorbringen daraus, dass die Betriebsrente am letzten Werktag des Vormonats fällig wurde, also noch im August 2016.
- 67
d. Mit dem Tenor zu 2. wird der künftige Zahlungsanspruch gem.§ 258 ZPO tituliert.
II.
69Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.
70III.
71Der Wert des Streitgegenstandes war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 3ff. ZPO mit 42 Monatsbeträgen der Betriebsrente zzgl. der Rückstände festzusetzen.
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