Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 12 Ca 1055/16
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 113,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem BZS aus jeweils 18,88 Euro seit dem 1.3., dem 1.4., dem 1.5., dem 1.6., dem 1.7. und dem 1.8.2014 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Der Kostenstreitwert beträgt 27.121,-- Euro.
5. Der Urteilsstreitwert beträgt 26.211,24 Euro.
6. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Erhöhung der betrieblichen Altersrente.
3Dem am 1944 geborenen Kläger wurde gem. § 7 seines Arbeitsvertrages (Anlage K 1) eine Versorgungszusage wie folgt erteilt:
4„Die gewährt – unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen – Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung aufgrund der Versorgungsordnung vom 1.8.1966 in der jeweils maßgebenden Fassung…“
5Der Kläger bezog seit 1.1.2011 vorgezogenes Ruhegeld. Seit dem 1.8.2007 erhält er neben der gesetzlichen Altersrente eine Betriebsrente, die zunächst 609,76 Euro brutto monatlich betrug. Im Januar 2014 betrug diese Rente ausweislich der Abrechnung Anlage K 5 684,40 Euro abzüglich vorzeitiger Rentenbezug 24,64 Euro zuzüglich Erstattung Sozialversicherungsbeiträge 52,54 Euro = Gesamtbrutto 712,30 Euro.
6Anwendung findet der Versorgungstarifvertrag der vom 30.06.1981 (im Folgenden VTV, vgl. Anlage K 6), der in § 23 zur Anpassung der Renten folgendes vorsieht:
7„(1) Die laufenden Versorgungsleistungen werden den allgemeinen nicht die Vergütungsstruktur betreffenden Änderungen des für die Arbeitnehmer/innen der geltenden Vergütungstarifs angepasst….“
8Die aktiven Mitarbeiter erhielten zum 01.02.2014 eine Gehaltsanpassung von 2,65 % und zum 01.01.2015 eine solche von 2,95 %.
9Die Rentenbezüge des Klägers wurden erst zum 01.08.2014 um 2,65 % erhöht.
10Am 17.05.2016 haben die Tarifvertragsparteien des VTV einen Tarifvertrag über neue Gehaltssätze für Arbeitnehmer/innen sowie über die Anhebung der Mindesthonorare und die Änderung weiterer tariflicher Vorschriften bei der Deutschen Welle vereinbart (im folgenden TVG, Bl. 70 ff. der GA). Hier heißt es, soweit maßgeblich:
11„1. In der seit dem 1. Januar 2015 gültigen Vergütungstabelle werden die Eingangsgehälter und die Stufensteigerungsbeiträge jeder Vergütungsgruppe zum 1. Januar 2016 linear um 1,90 % erhöht. Zum 1. Februar 2017 erfolgt eine weitere lineare Erhöhung der Eingangsgehälter und Stufensteigerungsbeträge um 2,10 % brutto…
12….
138. Abweichend von § 23 Absatz 1 Versorgungstarifvertrag der Deutschen Welle vom 30. Juni 1981 und abweichend von der Ziffer IV Abs. 3 der Anlage 2 zum Versorgungstarifvertrag der Deutschen Welle vom 30. Juni 1981 wird folgendes vereinbart: Die Versorgungsbezüge werden rückwirkend zum 1. September 2015 linear um 2,95 % brutto erhöht. Zum 1. Januar 2016 erfolgt eine vorläufige lineare Erhöhung um 50 % der für die Arbeitnehmer/innen unter Ziffer 1 Satz 1 genannten Steigerung, mindestens jedoch um 1,00 % brutto. Zum 1. Februar 2017 erfolgt eine weitere vorläufige lineare Erhöhung um 50 % der für die Arbeitnehmer/innen unter Ziffer 1 Satz 2 genannten Steigerung, mindestens aber um 1,00 %.“
14Nachdem der Kläger seine Klage zunächst auf § 16 BetrAVG – Anpassungsentscheidung – gestützt hatte, hat er seinen Anspruch auf § 23 VTV gestützt. Er ist der Ansicht, die Tarifvertragsparteien seien nicht ermächtigt, in die Rechte der Betriebsrentner, die sich nicht mehr repräsentieren würden, einzugreifen. Außerdem sei ein Anreiz zu seinem vorzeitigen Ausscheiden das Altersversorgungsversprechen gewesen.
15Der Kläger hatte zunächst die Zahlung einer Betriebsrente ab 01.02.2106 in Höhe von 753,38 Euro monatlich, die Zahlung rückständiger Beträge in Höhe von 393,95 Euro sie die Verpflichtung zu künftigen Anpassung entsprechend der Gehaltserhöhung der aktiven Mitarbeiter begehrt.
16Der Kläger hat nach Teilklagerücknahme sodann zuletzt beantragt,
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.02.2016 eine monatliche Altersrente in Höhe von 728,09 € zu zahlen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 286,00 € zu zahlen, und zwar für den Zeitraum 01.02. bis 31.07.2014 einen Nachzahlungsbetrag von 6 x 18,88 €, in Höhe von 113,28 € und für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.08.2015 einen Nachzahlungsbetrag von 8 X 21,59 € = 172,72 €, und zwar nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den jeweiligen monatlichen Betrag ab dem 01.03.2014 und fortfolgend.
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3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Altersrente des Klägers zukünftig ab dem 01.01.2016 entsprechend der Gehaltserhöhungen der aktiven Mitarbeiter gemäß § 23 des Versorgungstarifvertrages über neue Gehaltssätze vom 17.05.2016 (Art. 1 Ziffer 8 und Art. 4 Ziffer 5) anzupassen.
Die Beklagte beantragt,
24die Klage wird abgewiesen.
25Die Beklagte hat beantragt,
26die Klage wird abgewiesen.
27Sie verweist auf den § 23 Abs. 1 VTV abändernden TVG und weist darauf hin, der Kläger habe bei seiner Berechnung den jeweils aktuellen vorzeitigen Rentenbezug nicht berücksichtigt.
28Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsprotokolle verwiesen.
29Entscheidungsgründe
30Die Klage ist mit dem Antrag zu 2 teilweise, und zwar hinsichtlich der rückständigen Betriebsrente für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.07.2014 in Höhe von 6 x 18,88 Euro = 113,28 Euro begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
31I. Die Klage ist – auch mit dem Antrag zu 3 – zulässig.
321. Der Feststellungsantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr, wie vorliegend, auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 -, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6).
332. Der Feststellungsantrag wird auch von dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse getragen. Die Beklagte bestreitet, verpflichtet zu sein, die laufende Betriebsrente des Klägers nach Maßgabe der Gehaltserhöhungen der aktiven Mitarbeiter zu berechnen.
34II. Die Klage ist aber lediglich mit dem den Differenzzeitraum 2014 betreffenden Zahlungsantrag zu 2 begründet, im Übrigen aber unbegründet. Eine Verpflichtung zur Zahlung der laufenden Betriebsrente des Klägers nach Maßgabe der Gehaltserhöhungen der aktiven Mitarbeiter besteht nicht. Die Tarifvertragsparteien haben die Zusage in § 23 Abs. 2 VTV durch den TVG vom 17.05.2016 insoweit wirksam ausgestaltet, als dass sie für einen begrenzten Zeitraum hinsichtlich der Dynamisierungshöhe differenzieren.
351. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erstreckt sich die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien auf die Versorgungsanwartschaften, und zwar selbst der bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer. Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erstreckt sich nicht nur auf noch bestehende Arbeitsverhältnisse, sondern auch auf Anwartschafts- und Ruhestandsverhältnisse. Dies hat das BAG in mehreren Urteilen entschieden (vgl. BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 – juris; BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 409/06 – juris; BAG 11. August 2009 – 3 AZR 23/08, juris). Art. 9 Abs. 3 GG gewährleiste die Tarifautonomie als Teil der Koalitionsfreiheit. Bei der gerichtlichen Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen sei zu beachten, dass die Tarifautonomie zu einer geringeren Kontrolldichte führt. Im Betriebsrentenrecht habe der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt (§ 17 Abs. 3 BetrAVG), die Berechnung des erdienten Werts einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft abweichend von § 2 BetrAVG und die Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge oder die Begrenzung einer Gesamtversorgung auf Höchstbeträge abweichend vom Auszehrungsverbot des § 5 Abs. 1 BetrAVG zu regeln. Der Inhalt der Tarifverträge unterliege keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte hätten Tarifverträge nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen grundgesetzliche Wertungen oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Das vom Bundesarbeitsgericht für die Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte Prüfungsschema sei auf Tarifverträge von vornherein nicht anwendbar, weil den Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Regelungen aufgrund der Tarifautonomie ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zustehe. Die Tarifvertragsparteien seien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Bei der Verschlechterung von Versorgungsregelungen seien die Tarifvertragsparteien ebenso wie der Gesetzgeber an den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Danach müssten Änderungen des Tarifvertrages den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes Rechnung tragen (vgl. auch BAG 18.09.2012 – 3 AZR 383,10, juris).
36Diese Grundsätze gelten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann, wenn der ablösende Tarifvertrag nicht kraft beiderseitiger Tarifbindung, sondern (nur) kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme ersetzt gerade die fehlende Tarifbindung ebenso wie eine fehlende Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien (BAG 11. August 2009 - 3 AZR 968/07 - juris).
372. Eine Aufspaltung dahin, dass die Tarifpartner Regelungskompetenz gegenüber Betriebsrentnern insoweit haben, als sie diese begünstigende Regelungen vereinbaren, während ihnen für nachteilige Regelungen die Regelungsmacht fehlen soll, kommt nicht in Betracht. Selbst wenn man eine Regelungsbefugnis der Tarifpartner für Betriebsrentner oder bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte verneinen würde, so würde gerade die arbeitsvertragliche inbezugnahme der jeweiligen tariflichen Regelung (zur dynamischen Verweisung vgl. BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - juris) eine fehlende Tarifbindung ebenso wie eine fehlende Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien ersetzen (BAG 11. August 2009 – 3 AZR 23/08 –, juris).
383. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sind durch die Bestimmungen im TVG nicht verletzt. Sie enthalten keine dem Rechtsstaatsprinzip widersprechende unechte Rückwirkung. § 23 VTV nimmt Bezug auf Änderungen des jeweils geltenden Vergütungstarifvertrages. Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, dass die Regelungen des VTV vom 30.06.1981 insoweit unabänderlich waren, als sie auf einen „Gleichklang“ der Regelungen des jeweiligen Vergütungstarifvertrages zwischen aktiven Arbeitnehmern und Betriebsrentnern abzielen. Die Parteien haben mit der in § 7 des Arbeitsvertrages enthaltenen Verweisung auf die Vergütungstarifverträge für die Arbeitnehmer in seiner jeweils geltenden Fassung Bezug genommen und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtliche verschlechternde Ablösung eröffnet (hierzu auch BAG 18. September 2012 – 3 AZR 415/10 –, juris). Der TVG vom 17.05.2016 ist ein solcher in Bezug genommener Vergütungstarifvertrag mit Geltung für die – aktiven und bereits ausgeschiedenen – Arbeitnehmer/innen.
394. Nach dem Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsprinzip) findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge kein Günstigkeitsvergleich zwischen den – bisher nicht zwischen aktiven Arbeitnehmern und Betriebsrentnern - differenzierende - Regelungen nach dem VTV iVm. mit den jeweiligen Vergütungstarifverträgen und den nunmehr differenzierenden Bestimmungen des für aktive und ausgeschiedene Mitarbeiter geltenden TVG statt. Dieser Änderungsvorbehalt ist immanenter Bestandteil der tarifautonomen Regelung (vgl. BAG 21. August 2007 - 3 AZR 102/06, juris).
405. Soweit die erdiente Dynamik für einen Übergangszeitraum nicht in vollem Umfang aufrechterhalten wird, verstößt auch dies im Ergebnis nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Das ursprüngliche Versorgungssystem wird gem. § 23 VTV für die Betriebsrentner fortgeführt, sie nehmen nur lediglich für einen begrenzten Zeitraum nicht in vollem Umfang an den für die aktiven Arbeitnehmer vereinbarten Vergütungserhöhungen und damit Verbesserungen ihrer betrieblichen Altersversorgung teil. Hierauf konnten sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Eintritt in den Ruhestand auch nicht vertrauen. Mit dem Eintritt in den Ruhestand liegt ein abgeschlossener Sachverhalt vor; der Eintritt des Versorgungsfalls ist eine wesentliche Zäsur und deshalb ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für versorgungsrechtliche Vorschriften (BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 -, AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11). Berücksichtigt werden darf, dass die Betriebsrentner - anders als die Aktiven - nicht mehr die zu zahlenden Betriebsrenten erwirtschaften und so nicht mehr zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens beitragen.
41III. Der TVG greift offensichtlich gem. Ziffer 1 und 8 erst für Ansprüche ab 01.01.2015. Die dem Kläger zustehenden Differenzansprüche für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.07.2014 waren damit begründet, weil er Anspruch auf die den aktiven Arbeitnehmern ab 01.0.2014 weitergegebene Tariflohnerhöhung von 2,65 % hat. Die Berechnung war zuletzt nachvollziehbar. Der Zinsanspruch war aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, § 288 BGB, begründet.
42Ab 01.08.2014 hat die Beklagte die Tariflohnerhöhung offensichtlich weitergegeben. Für den Zeitraum ab 01.01.2015 gilt sodann der TVG, der im Übrigen die Verpflichtung der Weitergabe der in diesen für die aktiven Mitarbeiter vorgesehenen Gehaltserhöhungen nicht vorsieht.
43IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO.
44V. Der Streitwert gem. 61 Abs. 1 ArbGG iVm. § 3 ZPO im Urteil festzusetzen. Dabei wurde das vom Kläger angegebene Titulierungsinteresse bezüglich des vollen Betriebsrentenbetrages zugrunde gelegt.
45VI. Die gesonderte Berufung war gem. § 64 Abs. 2 a iVm. Abs. 3 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.
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