Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 5 Ca 5692/23
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 4.909,38 festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, der Klägerin eine Zulage gemäß § 16 Abs. 5 TV-L zu zahlen.
2Die Klägerin ist seit dem 19.05.2003 bei dem beklagten Land im P K beschäftigt. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Klägerin wird nach der Entgeltgruppe 9a, Stufe 5 des Teils I gemäß der Anlage A zum TV-L vergütet.
3Mit Schreiben vom 22.12.2022 (Anlage K2, Bl. 11 d. Akt.), das einem von dem Landesverband NRW e.V. des Bundes Deutscher Kriminalbeamter zur Verfügung gestelltem Muster-Antragsformular entspricht, begehrte die Klägerin gegenüber dem beklagten Land die Zahlung einer Zulage gemäß § 16 Abs. 5 TV-L ab dem 01.01.2022 zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten. Das Schreiben lautet auszugsweise wie folgt:
4„Sehr geehrte Damen und Herren,
5hiermit beantrage ich spätestens ab dem 01.01.2023 die Zahlung einer Zulage gem. § 16 Abs. 5 TV-L zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten.
6Mit Stand November 2022 beträgt im Vergleich zum Vorjahr:
7- 1.8
die Inflationsrate + 10,4 %
- 2.9
die Steigerung der Nahrungsmittelpreise + 21,1 %
- 3.10
die Steigerung bei Stromkosten + 27,1 %
- 4.11
die Steigerung der Mieten in NRW um durchschnittlich 6,1%
Quellen: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/_inhalt.html https://www.iwkoeln.de/ […]“
13Mit Schreiben vom 18.04.2023 (Anlage K3, Bl. 12ff. d. Akt.) lehnte das beklagte Land die Zahlung einer Zulage gemäß § 16 Abs. 5 TV-L mit der Begründung ab, gemäß einem Rundschreiben der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbands des Landes Nordrhein-Westfalen e.V. (AdL NRW) vom 23.12.2022 sei festgelegt worden, dass der TV-L derzeit keine Regelung zur Gewährung eines Inflationsausgleichs aufgrund allgemein gestiegener Lebenshaltungskosten vorsehe. Die Gewährung eines solchen Ausgleichs könne insbesondere nicht auf Grundlage von § 16 Abs. 5 TV-L erfolgen, da der Tatbestand landesweit gestiegener Lebenshaltungskosten nicht von der Tarifregelung erfasst würde.
14Am 09.12.2023 wurde ein Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (fortan: TV Inflationsausgleich, Anlage B4, Bl. 55ff. d. Akt.) geschlossen, der auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung findet, worin eine Inflationsausgleichszahlung in Höhe von EUR 3.000,00 vorgesehen ist.
15Der monatliche Unterschiedsbetrag zwischen der an die Klägerin ausgezahlten Vergütung und der von der Klägerin begehrten Vergütung beträgt EUR 116,89 brutto.
16Die Klägerin ist der Ansicht, gemäß § 16 Abs. 5 TV-L stünde ihr ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung des beklagten Landes zu, welche das beklagte Land vorliegend nicht getroffen habe. Zum einen sei der Antrag der Klägerin schon nicht ordnungsgemäß formal beschieden worden, es fehle eine Darlegung der einzelfallorientierten Ermessensausübung durch das beklagte Land. Die Entscheidung des beklagten Landes sei zum anderen auch materiell fehlerhaft, da nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm die Zahlung eines um ein bis zwei Stufen höheren Entgelts vorgesehen sei, wenn der Beschäftigte höhere Lebenshaltungskosten hatte. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 5 TV-L seien damit – entgegen der Auffassung des beklagten Landes – erfüllt. Im Vergleich zur Vergangenheit seien die Lebenshaltungskosten der Klägerin gestiegen, was eine ausgleichswürdige Belastung der Klägerin im Sinne des § 16 Abs. 5 TV-L darstelle. Dem Sinn und Zweck der Norm lasse sich nicht entnehmen, dass diese primär auf Einzelfälle beschränkt wäre. Das beklagte Land hätte daher eine Ermessensentscheidung treffen müssen, wobei ein formelhafter Bezug auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 LHO NRW nicht die Ausübung billigen Ermessens, welches die Belange der Klägerin angemessen berücksichtigt, darstelle. Vielmehr habe sich das beklagte Land überhaupt nicht mit den Belangen der Klägerin auseinandergesetzt.
17Die Klägerin beantragt,
18festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2023 nach Entgeltgruppe 9a Stufe 6 des Teil I gemäß der Anlage A zum TV-L zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
19Das beklagte Land beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Das beklagte Land hält die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis für unzulässig, da die Tarifvertragsparteien im Dezember 2023 im TV Inflationsausgleich Inflationsausgleichszahlungen vorgesehen haben. Das beklagte Land ist der Ansicht, seine Entscheidung sei formal zulässig ausgefallen, da auch der Antrag der Klägerin keinen Einzelfallbezug enthalten habe. Es meint ferner, der Tatbestand landesweit gestiegener Lebenshaltungskosten sei nicht von der Regelung des § 16 Abs. 5 TV-L erfasst. Die Norm sei restriktiv auszulegen, erfasse in erster Linie Einzelfälle und nur solche Beschäftigte, die durch persönliche Umstände finanzielle Anreize erwarten dürften. Das Tatbestandsmerkmal der „höheren Lebenshaltungskosten“ des § 16 Abs. 5 TV-L sei nicht erfüllt. Es sei eine vergleichende Betrachtung vorzunehmen, denn „höhere“ Lebenshaltungskosten könnten nur in einem Verhältnis zu niedrigeren Kosten vorliegen. Als Vergleichsmaßstab seien durchschnittliche Lebenshaltungskosten anzusetzen, denn deren Tragen stellte keine erhöhte und damit ausgleichswürdige Belastung dar. Allgemeine Steigerungen der Lebenshaltungskosten, die flächendeckend alle Beschäftigten betreffen, könnten somit nicht durch auf § 16 Abs. 5 TV-L gestützte Zahlungen kompensiert werden. Gerade solche mache die Klägerin aber geltend. Sie habe ihren Anspruch allein mit den hohen Lebenshaltungskosten in Nordrhein-Westfalen bzw. in der Bundesrepublik begründet. Hierbei handele es sich um keine besondere persönliche Situation der Klägerin, denn diese Kosten würden alle Beschäftigten der Beklagten betreffen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 5 TV-L erfüllt wären, hätte die Behörde keine anderslautende Ermessensentscheidung getroffen, da aus Gründen des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots bei Zahlung einer Zulage an die Klägerin auch weiteren Beschäftigten eine Zulage zu zahlen gewesen wäre, sodass im Rahmen einer vorzunehmenden Interessenabwägung die Interessen des beklagten Landes aufgrund des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 LHO überwogen hätten.
Entscheidungsgründe
22
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
23- 24
I. Der Klageantrag auf Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2023 nach Entgeltgruppe 9a Stufe 6 des Teil I gemäß der Anlage A zum TV-L zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ist zulässig. Insbesondere verfügt die Klägerin über das notwendige Feststellungsinteresse. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Eingruppierungsfeststellungsklage erfüllt diese Voraussetzungen. Dies gilt auch in Bezug auf die Zahlungs- und Verzinsungspflicht nach Klageerhebung. (BAG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 –, BAGE 162, 81-97, Rn. 14 m.w.Nw.)
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin gemäß dem TV Inflationsausgleich im Jahr 2024 eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt EUR 3.000 erhält. Insbesondere entfällt dadurch nicht das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Die Inflationsausgleichsprämie gemäß dem TV Inflationsausgleich kann die Regelung des § 16 Abs. 5 TV-L nicht verdrängen. Denn die §§ 2ff. TV Inflationsausgleich und § 16 Abs. 5 TV-L stehen in einem Aliud-Verhältnis zueinander. Sie widersprechen sich nicht gegenseitig und haben auch nicht denselben Regelungszweck. Lediglich der Regelungsanlass, nämlich eine Steigerung von Lebenshaltungskosten, ist identisch. Während der TV Inflationsausgleich eine einmalige Zahlung zum Ausgleich einer alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder betreffenden Steigerung der Lebenshaltungskosten – ggf. auch vor dem Hintergrund des § 3 Nr. 11c EStG – vorsieht, ist § 16 Abs. 5 TV-L ein Instrument des Arbeitgebers zur über eine Einmalzahlung hinausgehenden Schaffung von finanziellen Anreizen im Einzelfall (siehe dazu unter II. 2. b., c.). Hätten die Tarifvertragsparteien mit den Regelungen in §§ 2ff. TV Inflationsausgleich die Regelung des § 16 Abs. 5 TV-L verdrängen wollen, hätte es vor diesem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzgeberischen Anordnung bedurft, die nicht getroffen worden ist.
26- 27
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Anhaltspunkte für eine formale Unwirksamkeit der Entscheidung des beklagten Landes sind der Kammer nicht ersichtlich. Denn die Klägerin hat materiell-rechtlich keinen Anspruch auf Zahlung einer Zulage gemäß § 16 Abs. 5 TV-L, da dessen normative Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Einer Ermessensentscheidung des beklagten Landes bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.
- 29
1. Gemäß § 16 Abs. 5 S. 1 TV-L kann Beschäftigten zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. § 16 Abs. 5 TV-L eröffnet dem Arbeitgeber unter den dort genannten Voraussetzungen auf der Rechtsfolgenseite einen Ermessensspielraum. Soweit der Arbeitgeber über die Gewährung einer Zulage zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten zu befinden hat, ist diese Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu treffen (BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 – 6 AZR 822/12 –, BAGE 148, 381-392, Rn. 11ff.).
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2. Eine von dem Arbeitgeber zu treffende Ermessensentscheidung setzt jedoch voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 5 S. 1 TV-L erfüllt sind. Vorliegend macht die Klägerin geltend, ihr sei eine Zulage zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten zu gewähren und verweist zur Begründung auf eine um 10,4 % gestiegene Inflationsrate, die Steigerung der Nahrungsmittelpreise um 21,1 %, die Steigerung der Stromkosten um 27,1 % sowie die Steigerung der Mieten in NRW um durchschnittlich 6,1%. Dieser Sachvortrag erfüllt nicht die Voraussetzung des § 16 Abs. 5 S. 1 TV-L der höheren Lebenshaltungskosten, was sich aus einer Auslegung des § 16 Abs. 5 S. 1 TV-L ergibt.
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a. Bei der Beurteilung, ob „höhere“ Lebenshaltungskosten gegeben sind, ist ausgehend vom Wortlaut der Regelung eine vergleichende Betrachtung vorzunehmen, denn „höhere“ Lebenshaltungskosten können nur in einem Verhältnis zu niedrigeren Kosten vorliegen. Als Vergleichsmaßstab sind durchschnittliche Lebenshaltungskosten anzusetzen, denn deren Tragen stellt keine erhöhte und damit ausgleichswürdige Belastung dar (BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 – 6 AZR 822/12 –, BAGE 148, 381-392, Rn. 24). Es kommt dabei nicht auf eine vergleichende Betrachtung in zeitlicher Hinsicht gegenüber der Vergangenheit an, sondern gegenüber den übrigen Beschäftigten des Arbeitgebers ausgenommen einer Einzelperson oder einer abgrenzbaren Personengruppe.
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b. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Zulagenregelung des § 16 Abs. 5 S. 1 TV-L. Wie die abschließend aufgeführten vier Tatbestandsalternativen belegen, handelt es sich bei der Regelung um ein Instrument des Arbeitgebers, um möglichst flexibel Personal gewinnen oder binden zu können. Mit der Zahlung der Zulage kann der öffentliche Arbeitgeber abhängig von den konkreten Umständen die Attraktivität einer Stelle im öffentlichen Dienst für den aktuellen Stelleninhaber oder potentielle Stellenbewerber erhöhen, indem er einen finanziellen Anreiz setzt. Das ist nach dem Tarifvertrag denkbar, um bspw. Nachteile im dünn besiedelten ländlichen Raum (regionale Differenzierung) oder ein mangelndes Bewerberinteresse für eine ausgeschriebene Stelle (Deckung des Personalbedarfs) auszugleichen. Die Bindung qualifizierter Fachkräfte durch Zahlung der Zulage kann erforderlich werden, sofern diese zu verstehen geben, dass sie andernfalls zu einem anderen Arbeitgeber wechseln würden. Schließlich können höhere Lebenshaltungskosten zum Beispiel in Ballungszentren zu Gunsten des Beschäftigten ausgeglichen werden (BAG, Urteil vom 15. Juli 2021 – 6 AZR 561/20 –, Rn. 26, juris). Eine Zulage nach § 16 Abs. 5 S. 1 TV-L kann zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten auch dann gezahlt werden, wenn für einen Bewerber oder Beschäftigten besondere Kosten aufgrund doppelter Haushaltsführung bestehen (BAG, Urteil vom 15. Juli 2021 – 6 AZR 561/20 –, Rn. 31, juris).
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c. Diesem Telos des § 16 Abs. 5 S. 1 TV-L entsprechend betreffen dessen Tatbestandsvarianten allesamt Umstände zur Schaffung von finanziellen Anreizen gegenüber Einzelpersonen oder einer abgrenzbaren Gruppe von Personen, welche gleichermaßen von individuellen Umständen betroffen sind. Die Regelung des § 16 Abs. 5 S. 1 TV-L soll damit gerade nicht dazu dienen, eine finanzielle Ausgleichsmöglichkeit für Belastungen in Form von gestiegenen Lebenshaltungskosten zu schaffen, die alle Beschäftigten des Arbeitgebers gleichermaßen treffen. Ein solcher Regelungszweck würde – bei landesweiter Steigerung der Lebenshaltungskosten – eine flächendeckende, automatische Erhöhung des Tariflohns aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder bedeuten, was von den Tarifvertragsparteien erkennbar nicht gewollt war. Dies folgt grundlegend daraus, dass flächendeckende Tariflohnerhöhungen Gegenstand von Tarifverhandlungen der Tarifvertragsparteien sind, im Rahmen derer gestiegene Lebenshaltungskosten als ein Argument der Arbeitnehmerseite für eine Steigerung des Tariflohns angebracht werden können. Konkret geht dies auch daraus hervor, dass die Tarifvertragsparteien angesichts der Vereinbarung des TV Inflationsausgleichs offenbar Anlass gesehen haben, einen finanziellen Ausgleich für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder betreffende gestiegene Lebenshaltungskosten originär zu regeln. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, würde § 16 Abs. 5 TV-L diesen Regelungszweck schon abbilden.
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3. Danach erfüllen die von der Klägerin in ihrem Schreiben an das beklagte Land vom 22.12.2022 und in der Klage vorgetragenen Umstände nicht den Tatbestand des § 16 Abs. 5 S. 1 Fall 4 TV-L. Denn die Klägerin stützt sich auf deutschlandweit geltende Steigerungen der Inflationsrate, der Stromkosten und der Lebensmittelpreise und auf eine für Nordrhein-Westfalen geltende Steigerung der Mietpreise. Umstände, welche die Klägerin im Einzelnen oder als Bestandteil einer anhand von individuellen Merkmalen abgrenzbaren Gruppe betreffen, trägt die Klägerin nicht vor.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
- 43
IV. Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG gesondert zuzulassen.
- 45
V. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts beruht auf § 61 Abs. 1, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 3, 9 S. 1 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 14 Am 09.12 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 LHO 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Satz 1 LHO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (4. Senat) - 4 AZR 816/16 1x
- BAGE 162, 81 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 2ff. TV 2x (nicht zugeordnet)
- EStG § 3 1x
- BGB § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei 1x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (6. Senat) - 6 AZR 822/12 2x
- BAGE 148, 381 2x (nicht zugeordnet)
- 6 AZR 561/20 2x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 46 Grundsatz 2x
- ZPO § 495 Anzuwendende Vorschriften 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen 1x