Beschluss vom Arbeitsgericht Köln - 10 BV 11/24

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand „Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen“ vom 04.01.2024 unwirksam ist.


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